OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2009 - OVG 9 S 46.08
Fundstelle
openJur 2012, 10771
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 36 288,57 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden in zwei Stufen geprüft. Auf der ersten Stufe wird untersucht, ob die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung erschüttert worden ist. Hierbei wird wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein auf diejenigen Darlegungen des Beschwerdeführers abgestellt, die innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist eingegangen sind. Erschüttern diese Darlegungen die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, wird auf der zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab untersucht, ob der im Streit stehende vorläufige Rechtsschutz zu gewähren oder zu versagen ist.

Danach ist die Beschwerde zurückzuweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die während der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Darlegungen die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung erschüttern. Jedenfalls ist dem Verwaltungsgericht nach allgemeinem Maßstab im Ergebnis darin beizupflichten, dass die Antragstellerin es bei überschlägiger Prüfung versäumt hat, rechtzeitig selbst oder durch einen Vertreter Widerspruch zu erheben.

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nach dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Die Antragstellerin hat unstreitig nicht selbst binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch erhoben. Vielmehr ist die - allerdings rechtzeitig eingegangene - Widerspruchsschrift von ihrem Ehemann Werner verfasst und mit "W. T." unterzeichnet worden. Soweit darin ein Widerspruch des Ehemannes der Antragstellerin zu sehen sein sollte, genügte dieser zwar dem Schriftlichkeitserfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO; indessen wäre dieser Widerspruch nicht der Antragstellerin zuzurechnen, weil weder aus der Widerspruchsschrift noch aus den sonstigen Umständen hervorgeht, dass der Ehemann der Antragstellerin den Widerspruch im Namen der Antragstellerin erheben wollte. Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, ihr Ehemann habe die Widerspruchsschrift durch die Unterzeichnung mit "W. T." nicht mit seinem eigenen Namen, sondern mit ihrem Namen unterzeichnet - das "W." stehe nicht für "Werner", sondern für "Waltraud" -, fehlt es indessen bereits an der Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Sinn der in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangten Schriftform des Widerspruchs liegt darin, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen und gleichzeitig klarzustellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte rechtserhebliche Erklärung handelt. Dem genügt eine Unterschrift mit fremdem Namen nicht, mag sie auch im Bürgerlichen Recht zum Teil als zulässig angesehen werden. Denn dann könnte eine Behörde nicht darauf vertrauen, dass eine Unterschrift mit dem Namen des Widerspruchsführers auch tatsächlich von diesem und nicht von einem Dritten stammt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996 - 9 S 1013/94 -, juris, zu den vergleichbaren Anforderungen an die Schriftlichkeit der Klage).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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