Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.01.2009 - 5 U (Lw) 149/08
Fundstelle
openJur 2012, 9980
  • Rkr:
Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) - 12 Lw 15/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.348,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 49 % und die Beklagte 51 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Gegenstandwert für das Berufungsverfahren: 2.621,03 €.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer erhöhten Pacht für landwirtschaftliche Flächen in Höhe von insgesamt 2.621,03 € sowie anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € in Anspruch.

Der Kläger ist Verpächter und die Beklagte ist Pächterin landwirtschaftlicher Flächen in der Gemarkung G., die in von den Parteien übereinstimmend eingereichten Aufstellungen beschrieben sind. Wegen der Einzelheiten der Pachtflächen wird auf die Anlage K 2 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. Oktober 2007 (Blatt 7 ff.d. A.) sowie auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28. Januar 2008 (Blatt 36 f. d.A.) Bezug genommen. Im Einzelnen bestehen verschiedene vertragliche Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und der Höhe des Pachtzinses. Wegen dieser Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Mai 2008 (Blatt 79 und 80 der Akte) verwiesen, in dem der Inhalt der Aufstellung im Einzelnen beschrieben wird.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 trug der Kläger der Beklagten an, rückwirkend ab dem 1. März 2006 höhere Pachtpreise, mindestens 125,00 € je Hektar und Jahr, zu vereinbaren. Die Beklagte bot hierauf mit Schreiben vom 29. Januar 2007 dem Kläger an, 90,00 € je Hektar und Jahr zu leisten. Nachdem der Kläger dieses Angebot der Beklagten nicht akzeptiert hatte, bot die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2007 dem Kläger an, bei einer Verlängerung der Pachtzeit aller Flächen einen Pachtzins in Höhe von 125,00 € je Hektar und Jahr zu zahlen. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab. Die Beklagte bot sodann mit Schreiben vom 11. Mai 2007 dem Kläger an, die Pachtverträge auf 90,00 € je Hektar Ackerland rückwirkend ab dem 1. März 2006 anzupassen. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juli 2007 mit dem Betreff „Pachtzinszahlungen ab 1.3.2006“ und unter Bezugnahme auf eine beigefügte Auskunft des Landrates des Landkreises B., Sachgebiet Landwirtschaft, vom 16. Juli 2007 über Durchschnittspreise pro Hektar und Jahr für die Gemarkung G. im Zeitraum 2004-2006 von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für Grünland, u.a. mit:

„Bei diesen Durchschnittspreisen halten wir die € 125,00/ha für mehr als angemessen und erwarten Ihre Antwort.“

Die Beklagte antwortete ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2007 unter Hinweis auf den durchschnittlichen Pachtzins für Ackerland in der Gemarkung G. von 101,84 € pro Hektar und Jahr u.a. wie folgt:

„Diesen sind wir gern bereit, an Sie zu leisten.        Eine Erhöhung auf 125,00 € pro Hektar und Jahr ohne angemessene Verlängerung der Pachtlaufzeiten ist u. E. nicht realisierbar“.Mit Schreiben vom 10. August 2007 teilte der Kläger der Beklagten darauf hin u.a. mit:

„Unsere Preisvorstellungen von 125,-€/ha dürften insofern nicht unrealistisch sein.        Wir erklären uns dennoch mit den vom Landkreis B. genannten Durchschnittspreisen für unsere Flächen einverstanden, erwarten aber zum nächsten Termin 1.3.2009 ein angemessenes neues Angebot“.Dem Schreiben lag eine korrigierte Aufstellung der an die Beklagte verpachteten Flächen mit den Durchschnittspreisen pro Hektar und Jahr von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für Grünland per 1. März 2006 bei. Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Pachtzinszahlungen ab 1.3.2006“ sowie unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 10. August 2007 u.a. mit:

„dass wir die Pachtzinserhöhung erstmals für das Pachtjahr vom 01.03.2007 bis 01.03.2008 zur Zahlung an Sie anweisen werden, zumal eine Einigung hinsichtlich des Pachtzinses für GR 105,40 € und AL 101,84 € pro Hektar und Jahr auch erst im dem laufenden Pachtjahr 2007/2008 erzielt wurde“.

Die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 31. August 2008 auf, die Pachtdifferenz vom 1. März 2006 bis zum 1. März 2007 bis zum 14. September 2007 nachzuleisten. Die Zahlung der Pachtdifferenz erfolgte durch die Beklagte nicht. Für ihr Tätigwerden stellten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Datum vom 3. September 2007 dem Kläger eine Kostennote über 186,24 €.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Parteien hätten sich für die Zeit seit dem 1. März 2006 für die Pachtflächen auf die Erhöhung der Pacht je Hektar und Jahr auf 101,84 € für Ackerland und 105,40 € für Grünland geeinigt. Die von ihm geltend gemachte Pachtdifferenz in Höhe von insgesamt 2.621,03 € errechne sich wie folgt: Unter Berücksichtigung der Aufstellung der verpachteten Flächen ergebe bei Zugrundenahme der vorgenannten Pacht pro Hektar und Jahr ein Pachtbetrag von insgesamt 5.572,07 € für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007. Für diese Flächen und diesen Zeitraum sei - unter Abzug eines Grundstückes von T. - unstreitig ein Betrag in Höhe von 4.162,72 € gezahlt worden. Die Differenz - mit der Korrektur T. - ergebe einen Betrag in Höhe von 1.272,95 €. Ausgehend davon, wie der Kläger die Auffassung vertreten hat, dass die Beklagte der Erhöhung der Pacht auch zum 1. März 2007 zugestimmt habe, sei per 28. Februar 2008 für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2008 ein Pachtzinsbetrag in Höhe von 5.435,67 € zu zahlen gewesen. Auf diesen Betrag habe die Beklagte - was unstreitig ist - lediglich einen Betrag in Höhe von 4.087,59 € gezahlt, so dass sich eine Differenz in Höhe von 1.348,08 € ergebe. Insgesamt ergebe sich daraus die klageweise geltend gemachte Pachtdifferenz in Höhe von 2.621,03 € (1.272,95 € + 1.348,08 €). Des Weiteren hat der Kläger die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,42 € als Verzugsschaden geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen.

1. an ihn 2.621,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.272,95 € seit dem 1. März 2007 und auf 2.621,03 € seit dem 1. März 2008 zu zahlen,

2. an ihn die vorgerichtlichen Kosten von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Erhöhung der Pacht an einer Einigung der Parteien fehle, so dass sie weiterhin nur die nicht erhöhte Pacht schulde.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit Urteil vom 1. Juli 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Parteien hätten eine Erhöhung der Pacht mit dem hier in Rede stehenden Schreiben ab dem Zeitraum 1. März 2006 bis 28. Februar 2007 und ab dem Zeitraum 1. März 2007 bis 28. Februar 2008 nicht vereinbart, so dass lediglich die bereits zuvor vereinbarte Pacht unverändert zu zahlen sei. Im Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2007 liege zwar ein Angebot, dieses Angebot habe die Beklagte aber abgelehnt, indem sie mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 2007 ausgeführt habe, dass sie den vom Kläger geforderten Pachtzins in Höhe von 125,00 € je Jahr und Hektar nicht für realisierbar erachte. Im Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 2007 sei kein Angebot zu sehen, ab dem 1. März 2006 die vom Landrat des Landkreises B. mitgeteilten durchschnittlichen Pachtpreise ab dem 1. März 2006 zu zahlen. So fehle in dem Schreiben der Beklagten eine Angabe dazu, ab welchem Zeitpunkt ein erhöhter Pachtzins denn gezahlt werden solle. Auch verhalte es sich so, dass nach dem Schreiben vom 26. Juli 2007 der Beginn erhöhter Zahlungen offen bleibe und das Angebot insoweit hinsichtlich eines notwendigen Vertragsbestandteiles unvollständig sei. Eine Einigung sei auch nicht im Inhalt der weiteren Schreiben der Parteien vom 10. August 2007, vom 16. August 2007 und vom 31. August 2007 zu entnehmen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er eine fehlerhafte rechtliche Würdigung sowie eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung rügt. Er macht geltend, dass - entgegen der Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils - bereits mit Schreiben vom 23. Januar 2006 das erste Mal auf eine Pachtpreiserhöhung hingewiesen worden sei und diese Forderung dann, und zwar immer bezogen auf den 1. März 2006 als Preiserhöhungsbeginn, am 15. Februar 2006 erneut geltend gemacht worden sei. Zumindest habe die Beklagte mit Schreiben vom 16. August 2007 einer Pachtpreiserhöhung zum 1. März 2007 zugestimmt.

Des Weiteren ist er der Auffassung, dass Landwirtschaftsgericht habe eine fehlerhafte Auslegung vorgenommen. Auf den Inhalt des Schreibens vom 18. Juli 2007 komme es nicht an, von Bedeutung sei vielmehr das Antwortschreiben der Beklagten vom 26. Juli 2007. Es handele sich bei diesem Schreiben - entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichtes - tatsächlich um ein Angebot der Beklagten mit dem Inhalt, dass diese bereit sei, einen durchschnittlichen Pachtzins in Höhe von 101,84 € pro Jahr und Hektar zu zahlen. Da sich die gesamte Vorkorrespondenz um einen Zeitpunkt für eine Pachtpreiserhöhung ab dem 1. März 2006 verhalten habe, könne der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 26. Juli 2007 nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte angeboten habe, ab dem 1. März 2006 jedenfalls einen Betrag von 101,84 € pro Jahr und Hektar zu zahlen. Weiter ist der Kläger der Auffassung, mit seinem Schreiben vom 26. Oktober 2007 habe er dieses Angebot angenommen, indem er sich mit den vom Landrat des Landkreises B. mitgeteilten Durchschnittspreisen für seine Flächen einverstanden erklärt habe und erst zum nächsten Termin, dem 1. März 2009, ein angemessenes neues Angebot erwarte.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) vom 1. Juli 2008 - 12 Lw 15/08 - die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 2.621,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.272,95 € seit dem 1. März 2007 und auf 2.621,03 € seit dem 1. März 2008 zu zahlen,

2. an ihn die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und entgegnet im Übrigen: Im Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2007 sei ein Angebot enthalten zur Erhöhung des Pachtzinses auf 125,00 € pro Hektar und Jahr. Dieses Angebot habe sie nicht angenommen, wie sich dem Schreiben vom 26. Juli 2007 entnehmen lasse. Ein Angebot auf Zahlung eines solchen Durchschnittspachtzinses bereits ab dem 1. März 2006 habe sie auch nicht abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1. Die Berufung des Klägers ist statthaft sowie auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 48 Abs. 1 LwVG, § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, §§ 513, 517, 519, 520 ZPO).

2. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg.

a. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten (weiteren) Pacht in Höhe von 1.348,08 € für den Pachtzeitraum vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2008. Zwischen den Parteien ist eine Einigung über die Erhöhung der Pacht für die verpachteten Flächen auf Durchschnittspreise pro Hektar und Jahr von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für Grünland mit Wirkung zum 1. März 2007 erfolgt, so dass die Beklagte für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2008 eine jährliche Pacht in Höhe von 5.435,67 € zu zahlen hat. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte unstreitig einen Betrag in Höhe von 4.087,59 €, so der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Pacht in Höhe von 1.348,08 € hat.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von weiterer Pacht in Höhe von 1.272,95 € für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007 besteht dagegen gegenüber der Beklagten nicht. Eine Einigung der Parteien über die Erhöhung der Pacht für die verpachteten Flächen auf Durchschnittspreise pro Hektar und Jahr von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für Grünland für diesen Zeitraum ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht.

aa. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat im Ergebnis der dort vorgenommen Auslegung angenommen, die Parteien hätten keine diesbezügliche Erhöhung des Pachtzinses vereinbart, so dass lediglich der bereits zuvor gültige Pachtzins zu zahlen sei. Es fehle an einer Einigung der Parteien über eine ab dem 1. März 2006 oder jedenfalls ab dem 1. März 2007 erhöhte Pacht. Im Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2007 liege zwar ein Angebot an die Beklagte, für die Flächen einen Durchschnittspreis von 125,00 € pro Hektar und Jahr zu vereinbaren. Dieses Angebot habe die Beklagte aber abgelehnt, in dem sie mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 2007 ausgeführt habe, dass sie den vom Kläger geforderten Pachtzins von 125,00 € pro Hektar und Jahr ohne angemessene Verlängerung der Pachtlaufzeiten nicht für realisierbar halte. Das Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 2007 sei bei verständiger Würdigung nicht ihr Angebot zu verstehen, ab dem 1. März 2006 die vom Landwirtschaftsamt benannten durchschnittlichen Pachtpreise zu zahlen. Denn dem Schreiben fehle eine Angabe dazu, ab welchem Zeitpunkt ein erhöhter Pachtzins gezahlt werden solle. Dem Betreff „Pachtzahlungen ab 1.03.2006“ lasse sich nicht entnehmen, dass die erhöhte Zahlung bereits ab dem 1. März 2006 erfolgen solle. Auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 26. Juli 2007 bleibe der Beginn erhöhter Zahlungen offen, so dass das Angebot hinsichtlich eines notwendigen Vertragsbestandteiles unvollständig sei.

bb. Der Senat hat nach § 513 Abs. 1, § 546 ZPO diese erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Diese Prüfungskompetenz hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung folgt aus § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält. Dem steht nicht entgegen, dass § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO verweist. Aus dieser Verweisung und dem Regelungsgehalt des § 546 ZPO ergibt sich nicht, dass das Berufungsgericht - bei der Kontrolle des vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten Inhalts einer Vereinbarung - die mit der richterlichen Vertragsauslegung verbundene rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen in geringerem - nämlich revisionsrechtlich beschränktem - Umfang überprüfen dürfte als die von der Vorinstanz festgestellte Tatsachengrundlage des Vertragsinhalts, für deren Überprüfung § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt (vgl. BGH NJW 2004, 2751).

Unter Anwendung dieser Prüfungskompetenz folgt der Senat der vom Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - vorgenommenen Auslegung nur, soweit erkannt worden ist, das eine Einigung der Parteien über die Erhöhung der Pacht für die verpachteten Flächen auf Durchschnittspreise pro Hektar und Jahr von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für Grünland für das Pachtjahr vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007 nicht getroffen worden ist, da diese Auslegung - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - sachlich überzeugt. Dagegen überzeugt sachlich nicht die Auslegung, die Parteien hätten sich ebenfalls nicht über eine Erhöhung der Pacht für die verpachteten Flächen auf Durchschnittspreise pro Hektar und Jahr von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für Grünland für das Pachtjahr vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2008 geeinigt. Im Einzelnen:

aa. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich, dass sich die Parteien für das Pachtjahr vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2008 darüber geeinigt haben, dass die Beklagte für die verpachteten Flächen eine Pacht pro Hektar und Jahr von 101,84 € für Ackerland und 105,40 € für Grünland zu zahlen hat.

Eine solche Einigung ist allerdings noch nicht auf das Angebot des Klägers mit seinem Schreiben vom 18. Juli 2007 erfolgt. Dieses Schreiben enthält - unter Bezugnahme auf Durchschnittspreise für landwirtschaftliche Flächen in G. und K. - ein Angebot (§ 145 BGB) an die Beklagte, in dem es heißt: „ bei diesen Durchschnittspreisen halten wir die € 125,00/ha für mehr als angemessen und erwarten ihre Antwort“ . Die Beklagte hat dieses Vertragsangebot des Klägers jedoch nicht so angenommen, wie es ihr gemacht worden ist, sondern nur mit einer Modifizierung. Dies folgt aus dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 26. Juli 2007 an den Kläger; so heißt es: „ Eine Erhöhung auf 125,00 Euro pro Hektar und Jahr ohne angemessene Verlängerung der Pachtlaufzeiten ist u. E. nicht realisierbar .“ In dieser Willenserklärung der Beklagten liegt eine abändernde Annahme des Angebotes des Klägers, die für den Kläger klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagte ihrerseits die Verknüpfung der angetragenen Pachterhöhung auf 125,00 € pro Hektar und Jahr mit einer „ angemessenen “ Verlängerung der Pachtlaufzeiten begehrt. Das bedeutet rechtlich, dass die Beklagte dieses Vertragsangebot des Klägers abgelehnt und ihm ein neues, geändertes Vertragsangebot unterbreitet hat. Das ursprünglich vom Kläger gemachte Angebot war damit erledigt (§ 150 Abs. 2 BGB). Zwar kann eine Annahme und keine modifizierende Annahme vorliegen, wenn der Annehmende - für den Vertragspartner erkennbar - zwar Ergänzungen vorschlägt, dabei klar zum Ausdruck bringt, dass er bei einem Beharren des Antragenden auf dem ursprünglichen Angebot dieses Angebot in der ursprünglichen Form auf jeden Fall annimmt und nicht auf seinen Änderungsvorschlägen beharrt. Es handelt sich dann um eine uneingeschränkte Annahme verbunden mit einem Ergänzungs- oder Änderungsangebot. Ob eine derartige Erklärung des Annehmenden so zu verstehen ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH WM 1982, 1329; BGH NJW-RR 1997, 684). Aber eine Auslegung der modifizierenden Annahmeerklärung der Beklagten in diesem Sinne scheidet hier ersichtlich aus. Die Erklärung ist dabei auszulegen aus der Sicht des Erklärungsempfängers, also aus der Sicht des Klägers. Die Beklagte hat der Kläger unmissverständlich mitgeteilt, der Vertrag solle nur zustande kommen, wenn die Kläger die vorgeschlagene Änderung, die „ angemessene “ Verlängerung der Pachtlaufzeiten, akzeptiere. Die Wirkung von § 150 Abs. 2 BGB tritt ein, ohne dass dies dem Erklärenden bewusst sein muss (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1996, 1454). Im Rahmen des § 150 Abs. 2 BGB ist es zudem ohne Bedeutung, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handelt; bereits geringfügige, unwesentliche Änderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsangebot führen dazu, dass es für das Zustandekommen des Vertrages einer neuen Erklärung des Vertragspartners bedarf (vgl. BGH NJW 2001, 222; Palandt-Ellenberger, BGB; 68. Aufl., § 150 Rn. 2). Dieses (neue) Angebot der Beklagten hat der Kläger nicht angenommen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es unstreitig zwischen den Parteien darauf hin nicht zu einer Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Pachtlaufzeiten gekommen ist.

Indem die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 2007 unter Hinweis auf den durchschnittlichen Pachtzins für Ackerland in der Gemarkung G. in Höhe von 101,84 € pro Hektar und Jahr dem Kläger mitgeteilt hat, „diesen sind wir gern bereit, an Sie zu leisten“ liegt zumindest für Ackerland ein Angebot (§ 145 BGB) der Beklagten vor, an den Kläger eine Pacht in Höhe von 101,84 € pro Hektar und Jahr zu zahlen. Ein Angebot über eine zu vereinbarende Erhöhung der Pacht für Grünland enthält dieses Schreiben allerdings nicht. Dieses allein auf die Erhöhung der Pacht für Grünland gerichtete Angebot hat der Kläger nicht angenommen, das Angebot der Beklagten ist mithin erloschen (§ 145 BGB).

Im Schreiben des Klägers vom 10. August 2007 liegt allerdings ein neues Angebot (§ 145 BGB), nunmehr gerichtet auf die Erhöhung des Pachtzinses pro Hektar und Jahr von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für Grünland, und zwar per 1. März 2006. Die Beklagte hat dieses Vertragsangebot des Klägers jedoch nicht so angenommen, wie es ihr gemacht worden ist, sondern nur mit einer Veränderung. Sie hat mit ihrem Schreiben vom 16. August 2007 das Angebot lediglich insoweit angenommen, als sie sich mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Pacht für Ackerland und Grünland einverstanden erklärt hat, soweit die Erhöhung für das Pachtjahr 2007/2008, also für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2008, geltend gemacht wird. Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des Schreibens vom 16. August 2007 „dass wir die Pachtzinserhöhung erstmals für das Pachtjahr vom 01.03.2007 bis 01.03.2008 zur Zahlung an Sie anweisen werden, zumal eine Einigung hinsichtlich des Pachtzinses für GR 105,40 € und AL 101,84 € pro Hektar und Jahr auch erst im dem laufenden Pachtjahr 2007/2008 erzielt wurde“. In dieser Willenserklärung der Beklagten liegt eine abändernde Annahme des Angebotes des Klägers, nämlich bezogen auf die Erhöhung des Pachtzinses lediglich für ein Pachtjahr. Diese Erklärung war für den Kläger auch so zu verstehen. An dem klaren Wortlaut der Erklärung der Beklagten ändert auch nichts, dass das Schreiben den Bezug „Pachtzahlungen ab 01.03.2006“ enthält. Denn zum einen unterscheidet die Beklagte in ihrer Erklärung deutlich zwischen den beiden Pachtjahren und begründet, warum nach ihrer Auffassung lediglich die Erhöhung der Pacht „für das Pachtjahr vom 01.03.2007 bis 01.03.2008“ in Betracht kommt und zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Betreff „Pachtzahlungen ab 01.03.2006“ lediglich den Verhandlungsgegenstand der Parteien kennzeichnet, wie dies in dieser Formulierung durch das Schreiben des Klägers vom 5. Dezember 2006 nach der hier vorgelegten Korrespondenz erstmalig und dann in den weiteren Schreiben der Parteien immer wieder Verwendung gefunden hat und diese Auslegung daher nahelegt.

Mithin hat die Beklagte das Vertragsangebot vom 10. August 2007 nur angenommen, soweit die Erhöhung der Pacht - auch - für das Pachtjahr vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2008 geltend gemacht wird; das weitergehende Angebot des Klägers lehnte sie ab. Die Beklagte hat dem Kläger dadurch ein neues, entsprechend geändertes Vertragsangebot unterbreitet. Dieses geänderte Angebot - allein bezogen auf das Pachtjahr vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2008 - hat der Kläger angenommen. Dies findet seinen Ausdruck in dem durch den Kläger veranlassten Anwaltsschreiben vom 31. August 2007. Daraus ergibt sich, dass er zwar seine Auffassung weiterverfolgt, die Beklagte sei verpflichtet, die erhöhte Pacht auch für das Pachtjahr vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007 zu zahlen, er aber damit einverstanden ist, dass zumindest die Erhöhung des Pachtzinses für das Pachtjahr vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007 in der vorbezeichneten Höhe zustande kommt.

Nach alledem ergibt sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt keine Einigung der Parteien über die Erhöhung der Pacht für die verpachteten Flächen auf Durchschnittspreise pro Hektar und Jahr von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für Grünland bereits für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007.

Der Zinsanspruch, bezogen auf die zugesprochene Hauptforderung, rechtfertigt sich im begehrten Umfange aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB.

b. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Zahlung von 186,24 € nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu.

Der Kläger macht als Verzugsschaden geltend, dass er auf Grund des Verhaltens der Beklagten seinen späteren Prozessbevollmächtigten damit zu beauftragen hatte, mit anwaltlichem Schreiben vom 31. August 2007 gegenüber der Beklagten den - aus seiner Sicht - ausstehenden Pachtzins allein für das Pachtjahr vom 1. März 2006 bis zum 1. März 2007 geltend zu machen und die Beklagte zur Zahlung bis zum 14. September 2007 aufzufordern. Da der mit diesem Schreiben geltend gemachte Hauptanspruch - wie ausgeführt - nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der diesbezüglichen Rechtsverfolgungskosten.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO sowie auf § 708 Nr. 10, § 711, 713, 544 ZPO, § 26 Abs. 1 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.