Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.12.2008 - 10 UF 129/08
Fundstelle
openJur 2012, 9833
  • Rkr:
Tenor

Das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde wird teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kind A. B., geboren am … August 2000, Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- 48,78 € für November 2007- 36,42 € für Dezember 2007- 5,67 € monatlich für Januar und Februar 2008- 5,64 € monatlich für März und April 2008- 12,19 € monatlich für Mai und Juni 2008- 15,11 € für Juli 2008.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93 % und dem Beklagten zu 7 % auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche für die Zeit von November 2007 bis Oktober 2008 geltend.

Der Beklagte ist der Vater der am ….12.1998 geborenen C. B.und des am ….8.2000 geborenen A. B.. Beide Kinder leben bei der Mutter. Die Ehe der Mutter mit dem Beklagten ist geschieden. Der Kläger zahlt für die Bedarfsgemeinschaft der Mutter mit den beiden Kindern, zu der inzwischen noch ein weiteres Kind, F. B., geboren am ….12.2007, gehört, Arbeitslosengeld II.

Mit Schreiben vom 12.11.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass für A. und C. Leistungen nach dem SGB II erbracht würden und er zur Überprüfung etwaiger Unterhaltsansprüche verpflichtet sei, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Während des Unterhaltszeitraums zahlte der Beklagte zunächst zu Händen der Mutter für A. monatlich 177 € Kindesunterhalt, für C. monatlich 230 €. Durch Jugendamtsurkunden vom 22.7.2008 verpflichtete er sich dann, für jedes der beiden minderjährigen Kinder ab 1.8.2008 Unterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit 262 €, zu zahlen. Eine Verpflichtung ist auch für die Zeit ab Erreichen der dritten Altersstufe übernommen worden.

Mit der Klage macht der Kläger übergegangene Unterhaltsansprüche geltend.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor:

Der auf ihn übergegangene Kindesunterhaltsanspruch sei nicht auf einen Betrag in der Höhe beschränkt, in der er für die Kinder Sozialgeld und Unterkunftskosten gezahlt habe. Vielmehr könne im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II der Differenzbetrag zwischen angemessenem und gezahltem Unterhalt gefordert werden. Dies folge aus der Nachrangigkeit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- für A. B. je 94 € in der Zeit vom 1.11.2007 bis zum 31.12.2007 und je 117 € in der Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.10.2008,- für C. B. je 41 € in der Zeit vom 1.11.2007 bis zum 31.12.2007 und je 64 € in der Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.10.2008,hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte hat den Anspruch hinsichtlich A. anerkannt, und zwar in Höhe von

- 48,78 € für November 2007- 36,42 € für Dezember 2007- 5,67 € monatlich für Januar und Februar 2008- 5,64 € monatlich für März und April 2008- 12,19 € monatlich für Mai und Juni 2008- 15,11 € für Juli 2008.Im Übrigen beantragt er,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Auf den Kläger könne Unterhalt nur in Höhe der für die beiden Kinder tatsächlich erbrachten Leistungen übergegangen sein. Er, der Beklagte, habe sich bereits erstinstanzlich bereit erklärt, an den Kläger die Beträge, die für das Kind A. geleistet worden seien, zu zahlen. Auch habe er auf Grund der Erörterung vor dem Amtsgericht für die Zeit ab 1.8.2008 Jugendamtsurkunden zu Gunsten der beiden Kinder errichten lassen.

Für die Zeit davor sei er schon deshalb nicht zu Zahlung höheren Unterhalts verpflichtet, da die Kinder, vertreten durch ihre Mutter bzw. durch das Jugendamt, zu keinem Zeitpunkt hätten erkennen lassen, dass höherer Unterhalt, als tatsächlich gezahlt, verlangt werde.

Die Richtigkeit der ergangenen Leistungsbescheide werde im Übrigen ausdrücklich bestritten. Dies gelte insbesondere insoweit, als in den Bescheiden der Vater des weiteren Kindes F. B., Herr C. F., nicht aufgeführt sei, obwohl dieser mit der Mutter der drei Kinder in einer haushaltähnlichen Gemeinschaft lebe.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung vom 15.9.2008 einen ausdrücklichen Berufungsantrag nicht enthält, dieser vielmehr erst mit Schriftsatz vom 3.11.2008 angekündigt worden ist. Denn dem Erfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach die Berufungsbegründung die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), enthalten muss, kann auch dadurch genügt werden, dass sich das Berufungsbegehren ohne förmlichen Antrag aus der Berufungsschrift ergibt (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 520, Rz. 28). Vorliegend ist der Berufungsbegründung zu entnehmen, dass der Kläger, wie in erster Instanz, die Auffassung vertritt, er könne im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II den Differenzbetrag zwischen den tatsächlich gezahlten und dem höheren angemessenen Unterhalt verlangen. Damit wird hinreichend deutlich, dass er nach Klageabweisung den erstinstanzlich gestellten Klageantrag, wie er sich bereits aus der Klageschrift ergibt, weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 3.11.2008, in dem er diese erstinstanzlichen Anträge nochmals ausdrücklich gestellt hat, ist dies dann auch klargestellt worden.

II.

Auf sein Teilanerkenntnis hin ist der Beklagte zur Zahlung der aus der Urteilsformel ersichtlichen Beträge zu verurteilen. Darüber hinaus bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg. Jedenfalls über die anerkannten Beträge hinaus ist ein Unterhaltsanspruch für die Kinder C. und A. B., betreffend dem Zeitraum von November 2007 bis Oktober 2008, auf den Kläger nicht übergegangen. Auch die hilfsweise geltend gemachte Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst Zurückverweisung an das Amtsgericht scheidet aus.

1.Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger als Träger der Leistungen nach dem SGB II prozessfähig. Daran ändert die Entscheidung des BVerfG vom 20.12.2007 (NVwZ 2008, 183), wonach die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG i.V.m. Art. 83 GG unvereinbar und die diesbezügliche Norm nur bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31.12.2010 anwendbar ist, nichts. Auf die Frage, wie der Kläger rechtlich organisiert ist, kommt es nicht an (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 8, Rz. 176f.).

2.Das Amtsgericht hat den Unterhaltsbedarf für die beiden Kinder C. und A. auf der Grundlage eines bereinigten Einkommens des Beklagten von rund 1.803 € mit 237 € im Jahr 2007 und 278 € im Jahr 2008 festgestellt. Ob das bereinigte Einkommen des Beklagten und damit einhergehend der Unterhaltsbedarf der Kinder als unstreitig angenommen werden kann, nachdem die Berechnung des Amtsgerichts von keiner Partei angegriffen worden ist, oder ob, weil der Kläger sein Begehren aus erster Instanz in vollem Umfang weiterverfolgt und sich aus der Klageschrift ein vom Kläger zu Grunde gelegter höherer Unterhaltsbedarf der Kinder ergibt, etwa von diesem höheren Unterhaltsbedarf auszugehen wäre, kann dahinstehen. Denn über die anerkannten Beträge hinaus jedenfalls ist, wie noch auszuführen sein wird, ein Übergang des Unterhaltsanspruchs der Kinder auf den Kläger als Leistungsträger nicht erfolgt.

3.Der Kläger hat für das Kind A. Leistungen nach dem SGB II nur in Höhe der vom Beklagten in der Berufungsinstanz anerkannten Beträge erbracht. Für das Kind C. sind während des gesamten Unterhaltszeitraums Leistungen überhaupt nicht erbracht worden. Vor diesem Hintergrund kommt ein Übergang des Unterhaltsanspruchs nur hinsichtlich A.s, und auch nur in Höhe der erbrachten Leistungen, in Betracht. Über sein Teilanerkenntnis hinaus ist daher kein Raum für eine Verurteilung des Beklagten.

a)Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II geht der Unterhaltsanspruch, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts empfangen worden sind, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Danach kommt ein Unterhaltsanspruch vorliegend hinsichtlich des Unterhalts für C. überhaupt nicht und für A. nur in Höhe der vom Beklagten anerkannten Beträge, die den für A. erbrachten Leistungen entsprechen, in Betracht.

aa)Allerdings können auch Unterhaltsansprüche, die Kindern gegen einen Elternteil zustehen, auf den Leistungsträger übergehen, wenn er für die Kinder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen erbringt. Minderjährige Kinder erhalten im Falle der Bedürftigkeit Sozialgeld nach § 28 SGB II, das auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst, §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 19 SGB II. Beim Sozialgeld handelt es sich um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hänlein, in: Gagel, SGB III, 32. Ergänzungslieferung 2008, § 33 SGB II, Rz. 11; Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1422). Entsprechend stellen Kinder unter 15 Jahren die Hauptgruppe der Anspruchsberechtigten nach § 28 SGB II dar (Birk, in: Münder, Sozialgesetzbuch II, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl., § 28, Rz. 9). Vor diesem Hintergrund sind Kinder, die Sozialgeld beziehen, selbst als Leistungsempfänger im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.

Selbst wenn man annähme, Kinder im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft seien nicht selbst Empfänger von Leistungen, etwa weil ein Anspruchsübergang für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für andere Personen als den Leistungsberechtigten nach dem Wortlaut des § 33 SGB II nicht erfolgen könne (vgl. Wolf, in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., § 33 SGB II, Rz. 7), der Anspruch dem jeweiligen (unmittelbaren) Empfänger der Leistung zustehe (vgl. Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 33, Rz. 16) oder weil Empfänger von Leistungen nur derjenige sein könne, dem aufseinen AntragLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt wurden (vgl. Hänlein, a.a.O., § 33 SGB II, Rz. 12), gelangt man mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SGB II zu dem Ergebnis, dass ein Anspruchsübergang im Hinblick auf einer Bedarfsgemeinschaft angehörende Kinder grundsätzlich möglich ist. Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten nicht auf den Leistungsträger übergehen; gerade für minderjährige Hilfebedürftige im Verhältnis zu ihren Eltern gilt dies nicht. Daraus folgt, dass die Überleitung ausnahmsweiseunabhängigvon der Voraussetzung der Geltendmachung durch denLeistungsberechtigtenzulässig ist, wenn dieser minderjährig ist (Wolf, a.a.O., Rz. 19; Link, a.a.O., Rz. 34).

bb)Wenn demnach die beiden Kinder grundsätzlich Leistungsempfänger sind, so kann es wegen der Höhe der geleisteten Aufwendungen nur auf den Anteil angekommen, der auf sie allein entfällt. Denn bei den Leistungen der Grundsicherung handelt es sich immer um Einzelansprüche; einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft gibt es nicht (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7 b AS 8/06 R -, NZS 2007, 328, 329; Link, a.a.O., Rz. 16).

Da auch dort, wo Bedarfsgemeinschaften vorliegen, ein individueller Anspruch des einzelnen Berechtigten besteht, geht es stets um den Anspruch der individuellen Person, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten hat. Nur deren Ansprüche können auf den Leistungsträger übergehen. Wenn also ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, da es nicht bedürftig ist, selbst keine Leistungen erhält, während die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhalten, können Ansprüche des nicht bedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht übergehen (Münder, in: Münder, a.a.O., § 33, Rz. 18, 11; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 8, Rz. 239 f.; Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1917). Daher gehört es bei der Unterhaltsklage durch den Leistungsträger zur Schlüssigkeit, die Aufteilung der Leistungen auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft darzulegen (Wendl/Scholz, a.a.O.; Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1423).

Etwas anderes ergibt sich, anders als vom Kläger angenommen, auch nicht aus der bereits angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts. Dort wird ausdrücklich festgestellt, dass es keine Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft, sondern nur solche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gibt. Allerdings wird ebenso ausgeführt, das einzelne Mitglied könne nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen (BSG, NZS 2007, 328, 330). Diese sozialrechtliche Betrachtung berührt jedoch die Höhe des Übergangs eines zivilrechtlichen Anspruchs auf den Leistungsträger nicht.

Der vom Kläger angeführte Grundsatz der Subsidiarität, der seinen Niederschlag in §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 SGB II gefunden hat (vgl. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 1, Rz. 11; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11, Rz. 129; Söhngen, in: Schlegel/ Voelzke/Radüge, SGB II - juris Praxiskommentar, 2. Aufl., § 11, Rz. 23 sowie § 19, Rz. 22; Münder, a.a.O., § 1, Rz. 6), gebietet ebenfalls keinen über die tatsächlich für den jeweiligen Bedürftigen erbrachten Leistungen hinausgehenden Anspruchsübergang. Zwar zählen zu den eigenen Mitteln, aus denen der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorrangig selbst bestreiten soll, auch Unterhaltsansprüche. Dies allein kann aber nicht dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige über den Betrag hinaus, der dem jeweiligen Unterhaltsberechtigten als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geleistet wird, für den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft einzustehen hat. Andernfalls müsste der Unterhaltspflichtige mit dafür aufkommen, wenn ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, zu dem der Pflichtige nicht in einem Unterhaltsrechtsverhältnis steht, einen ihm gegen einen Dritten etwa zustehenden Unterhaltsanspruch nicht geltend macht bzw. nicht durchzusetzen vermag. Dies könnte der Fall sein, wenn zur Bedarfsgemeinschaft ein weiteres nicht vom Unterhaltspflichtigen abstammendes Kind gehört, das – anders als F. im vorliegenden Fall – nicht über Eigeneinkünfte, insbesondere in Form von Unterhalt, verfügt. Gleiches kommt in Betracht, wenn ein volljähriges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen bestehenden Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht geltend macht. Hierauf und auf die Frage, ob der Leistungsträger auch die weiteren gegenüber Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unterhaltsverpflichteten Personen nach § 33 SGB II in Anspruch nimmt (vgl. zum Übergang eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auch OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2007, 2014; OLG Jena, NJW-RR 2008, 1176; Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1422), hat der nur einem Kind oder – wie hier – zwei Kindern der Bedarfsgemeinschaft gegenüber Barunterhaltspflichtige keinen Einfluss.

Eine Einschränkung erfährt der Subsidiaritätsgrundsatz im Übrigen gerade in Bezug auf das Unterhaltsrecht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2007, 1905; ZFE 2007, 393; Reinken, FPR 2007, 352; Schürmann, ZFE 2008, 57; Götsche, ZFE 2008, 170, 171f.). Nach dieser Vorschrift sind bei der Ermittlung des für die Leistungsbemessung zu berücksichtigenden Einkommens Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen. Damit hat der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruches oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, von seinem Einkommen abzuziehen sind, da der festgelegte Betrag dem Betroffenen nicht als "bereites", d. h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung stehe (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410, S. 20). Dies führt ungeachtet des Subsidiaritätsgrundsatzes im Ergebnis dazu, dass der Unterhaltsanspruch in diesen Fällen über das Arbeitslosengeld II finanziert wird (vgl. Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1419).

b)Nach den in der Berufungsinstanz vorgelegten Leistungsbescheiden hat der Kläger innerhalb des Unterhaltszeitraums für C. überhaupt keine Leistungen und für A. Leistungen nur in Höhe der vom Beklagten nun anerkannten Beträge, und zwar in Form teilweise übernommener Kosten für Unterkunft und Heizung, erbracht. Über das Teilanerkenntnis hinaus ist ein Anspruchsübergang nach den vorstehenden Ausführungen daher ausgeschlossen.

c)Da der Beklagte den geltend gemachten Anspruch in Höhe der für A. gewährten Leistungen anerkannt hat, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob ein Anspruchsübergang auch insoweit, wie vom Amtsgericht angenommen, ausgeschlossen ist.

Zwar trifft es zu, wie vom Amtsgericht ausgeführt, dass die Unterhaltszahlungen des Beklagten deutlich oberhalb der für A. gewährten Leistungen liegen. Wenn sich aber für A. ein Unterhaltsanspruch oberhalb der tatsächlichen Zahlungen des Beklagten ergibt, wäre grundsätzlich noch Raum für einen Anspruchsübergang. Dies kann aber angesichts des Teilanerkenntnisses des Beklagten auf sich beruhen.

d)Da nach alledem ein Anspruchsübergang jedenfalls über die anerkannten Beträge hinaus nicht erfolgt ist, bedarf es auch keiner Entscheidung über weitere mit dem etwaigen Anspruchsübergang zusammenhängende Fragen.

aa)Dies betrifft zunächst die Feststellung des Amtsgerichts, bei der vom Kläger erhobenen Klage handele es sich um eine Teilklage bzw. um die Geltendmachung von Teilunterhalt. Diese Begriffe mögen mit Rücksicht darauf verwendet worden sein, dass der vom Kläger geltend gemachte Unterhaltszeitraum bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht abgeschlossen war. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 SGB II können die Träger der Leistung, wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen. Ob es sich insoweit mit Rücksicht darauf, dass über die bisherigen monatlichen Aufwendungen hinaus für die Zukunft auch ein Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers selbst besteht, um eine Teilklage des Leistungsträgers handelt, kann aber auf sich beruhen. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vor dem Senat war der Unterhaltszeitraum insgesamt bereits abgeschlossen, sodass es um zukünftige Leistungen nicht mehr geht.

bb)Ebenso kann angesichts des Teilanerkenntnisses des Beklagten dahinstehen, ob sein Einwand durchgreift, die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, bzw. das Jugendamt, hätten zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass höherer Unterhalt, als tatsächlich gezahlt, verlangt werde.

Allerdings können nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Träger der Leistungen für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts auch von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Eine solche Rechtswahrungsanzeige (vgl. hierzu auch Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1424) ist vorliegend auf Grund des Schreibens vom 12.11.2007 gegeben.

cc)Im Hinblick auf die Unbegründetheit der Klage, vom Teilanerkenntnis des Beklagten abgesehen, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob vorliegend eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung anzustellen ist.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II geht der Anspruch nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person, das nach den §§ 11 und 12 SGB zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. Mit dieser missglückten Formulierung (Münder, a.a.O., Rz. 37; Wendl/Scholz, a.a.O., Rz. 248; Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1423) soll allein sichergestellt werden, dass der Unterhaltsschuldner durch die Inanspruchnahme auf Grund des übergegangenen Unterhaltsanspruchs nicht selbst hilfebedürftig wird (Münder, a.a.O., Rz. 37; Merten, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht - Kommentar -, § 33 SGB II, Rz. 14; Götsche, FamRB 2006, 53, 60).

dd)Ferner bedarf es keiner Entscheidung der Streitfrage, ob hinsichtlich der Kosten für Unterkunft der Anspruchsübergang nur in Höhe von 44 % erfolgen kann, weil die Vorschriften der §§ 94 Abs. 1 Satz 6, 105 Abs. 2 SGB XII, § 40 Abs. 2 SGB II, wonach derartige Kosten in Höhe von 56 % nicht der Rückforderung unterliegen, entsprechend anzuwenden seien (dafür Link, a.a.O., Rz. 30 a; dagegen Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke/Radüge, a.a.O., § 33, Rz. 29; Wendl/Scholz, a.a.O., § 8, Rz. 241; Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1422; vgl. auch Schürmann, FuR 2006, 349, 351).

ee)Schließlich braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob ein Anspruchsübergang nur insoweit gegeben ist, als die Hilfegewährung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. hierzu Grote-Seifert, a.a.O., Rz. 30; Wendl/Scholz, a.a.O., Rz. 244). Daher kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte nun mit Schriftsatz vom 17.11.2008 ausdrücklich die Richtigkeit der ergangenen Leistungsbescheide bestritten hat, insbesondere insoweit, als in den Bescheiden der Vater des weiteren Kindes F. B., Herr C. F., nicht aufgeführt sei, obwohl dieser mit der Mutter der drei Kinder in einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft lebe. Wäre letzteres tatsächlich der Fall und würde der Vater von F. womöglich über ein hohes Erwerbseinkommen verfügen, könnte dies zur Folge haben, dass der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auf Grund dieser Einkünfte hinreichend gedeckt wäre, sodass auch an die beiden Kinder C. und A. überhaupt keine Leistungen zu erbringen wären. Auch dies kann angesichts des Teilanerkenntnisses des Beklagten auf sich beruhen.

4.Kann der Kläger danach über das Teilanerkenntnis hinaus mit seinem Hauptantrag nicht durchdringen, so bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere ist ein Verfahrensfehler des Amtsgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ersichtlich.

5.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift des § 93 ZPO kann zu Gunsten des Beklagten keine Anwendung finden. Denn das Teilanerkenntnis wurde erst in der Berufungsinstanz und erst nach Ankündigung des Antrags, die Berufung insgesamt zurückzuweisen, abgegeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Anspruchsübergang nach § 33 SGB II, soweit ersichtlich, nicht vorliegt.