Fahrlässige Tötung: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers durch Verweigerung der Einwilligung in eine notwendige Operation
1. Der Bund darf im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) alle Aktivitäten entfalten, die er für eine effektive und sachgerechte Vorbereitung und Ausübung seines grundsätzlich unbeschränkte ...