LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 03.09.2008 - L 30 R 492/07
Fundstelle
openJur 2012, 9264
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SozialgerichtsBerlin vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch fürdas Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Überführungsbescheides, in dem u. a. Arbeitsentgelte zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen nach Anlage I Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für den Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1989 durch die Beklagte festgestellt worden waren.

Der 1936 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben nach Abschluss der Schule im Jahre 1951 im Zeitraum von 1951 bis 1953 zum Schlosser (Facharbeiter) ausgebildet worden. Nach Erlangung des Abiturs von 1953 bis 1956 studierte er an der, von 1956 bis 1962 und erlangte den Abschluss als Diplomingenieur. Im Jahr 1962 arbeitete er als persönlicher Referent des Prorektors für Forschung der, und von1963 bis 1964 als verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift. Im Zeitraum von 01. Oktober 1964 bis zum 28. Februar 1969 war er - zwischen den Beteiligten nicht umstritten - als Sachbearbeiter, Hauptsachbearbeiter und Referent bei dem Ministeriums für Staatssicherheit – MfS – (Abteilung Hauptverwaltung Aufklärung) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) beschäftigt. In dem Zeitraum vom 01. März 1969 bis August 1990 arbeitete der Kläger bei dem Volkseigenen Außenhandelsbetrieb I als Prognostiker, Abteilungsleiter, stellvertretender Generaldirektor und zuletzt ab 01. Januar 1981 als Generaldirektor.

Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis war der Kläger ab 01. März 1971 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete Beiträge für ein Einkommen bis 7 200,00 Mark der DDR jährlich. Aufgrund des Versicherungsscheins der Staatlichen Versicherung der (ehemaligen) DDR vom 31. Juli 1986 sowie des Nachtrags Nr. 1 zum Versicherungsschein war der Kläger mit Wirkung vom 01. Januar 1986 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufgenommen worden. Damit wurde dem Kläger für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit u. a. eine monatliche Rente in Höhe von 60 v. H. des im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts, im Höchstfalle 800,00 Mark, zugesagt. Der Kläger bezieht seit dem 01. Juli 2000 von seinem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger eine Regelaltersrente.

Der Kläger beantragte bereits am 24. März 1997 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. In dem Formular beantwortete er die Frage: „Haben Sie einem Sonderversorgungssystem angehört (NVA, VP, Feuerwehr, Strafvollzug, Zoll oder Ministerium für Staatssicherheit - MfS -/Amt für Nationale Sicherheit - AfNS -)?“ mit „ja“ und fügte als Zeitraum Oktober 1964 bis Februar 1969 sowie das Versorgungssystem „MdI“ ein. Die weitere Frage danach, ob er „hauptberuflicher Mitarbeiter des MfS/AfNS, ohne in das Sonderversorgungssystem einbezogen worden zu sein (z. B. Offizier im besonderen Einsatz - OibE -/hauptamtlicher informeller Mitarbeiter - HIM -)“, gewesen sei, beantwortete er mit einem Kreuz in das in dem Formular dafür vorgesehene Feld mit „nein“.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13. November 1997 mit Wirkung vom 01. Januar 1997 die vom Rentenversicherungsträger zu berücksichtigenden Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen sowie die von ihm tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1990 fest. In den Zeiträumen vom 01. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1982, 01. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 sowie vom 01. Januar 1986 bis zum 17. März 1990 verfügte die Beklagte zugleich in dem Bescheid, dass die erzielten Arbeitsentgelte den Grenzbetrag der Anlage 4 AAÜG erreicht bzw. überschritten hätten und dementsprechend auf den jeweiligen Wert der Anlage 5 zum AAÜG zu begrenzen gewesen seien.

Wegen dieser Feststellungen legte der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. November 1997 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1998 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Das hiergegen vom Kläger zunächst unter dem Az.: S 11 An 1210/98, später S 10 RA 1210/98 vor dem Sozialgericht Berlin geführte Klageverfahren ruhte zunächst.

Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 04. Dezember 1998 mit, aus den bisher erschlossenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR habe sich ergeben, der Kläger sei in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als hauptamtlicher Mitarbeiter erfasst gewesen. Die Dauer der hauptamtlichen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst habe den Zeitraum vom 01. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1989 umfasst. Seine letzte Dienststelle bzw. Diensteinheit sei die HVA (Hauptverwaltung Aufklärung), Abteilung V (wissenschaftlich-technische Auswertung), sein letzter Dienstrang sei „Oberleutnant“ und seine letzte Tätigkeit Referent gewesen. Unter „Bemerkungen“ wurde weiter mitgeteilt: „Tätigkeit als Offizier im besonderen Einsatz (OibE) des MfS vom 01. Juli 1969 bis 31. Dezember 1989; Besoldungsunterlagen zu der oben genannten Person für den Zeitraum vom 01. Oktober 1964 bis 28. Februar 1969 sowie vom 01. Juli 1969 bis 31. Dezember 1981 befinden sich im Zentralarchiv meiner Behörde. Diese Unterlagen stehen dem Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Berlin - zur Verfügung; ab 01. Mai 1985 ist die Besoldung auf dem MfS-Besoldungsband beim BVA dokumentiert. Für die Zeiträume von März 1969 bis Juni 1969 sowie von Januar 1982 bis April 1985 konnten keine Besoldungsunterlagen aufgefunden werden. …“ Dem Schreiben des BStU vom 04. Dezember 1998 waren neben einer Anlage 1 weitere Kopien aus den vom BStU verwalteten Archiven den Kläger betreffend beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 68 bis 73 der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Beklagte übersandte die vom BStU eingereichten Dokumente an die Beigeladene mit Schreiben vom 05. Januar 1999.

Die Beigeladene stellte mit Bescheid vom 13. April 1999 die Zugehörigkeit und Zuordnung des Klägers zum Sonderversorgungssystem im Sinne der Anlage 2 Nr. 4 des AAÜG vom 01. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1989 sowie das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 7 AAÜG fest. Durch Änderungsbescheid vom 29. November 1999 änderte die Beigeladene den Bescheid vom 13. April 1999 dahingehend ab, dass das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtigt werde aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97), wonach § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. der Anlage 6 des AAÜG verfassungswidrig und nichtig sei. Den ursprünglich (nur) gegen den Bescheid vom 13. April 1999 eingelegten Widerspruch wies die Beigeladene durch Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2000 zurück.

Der Kläger erhob daraufhin am 01. Juli 2000 vor dem Sozialgericht Berlin die zum Az.: S 16 RA 2974/03 registrierte Klage.

Bereits mit Schreiben vom 20. Juli 1999 hörte die Beklagte den Kläger an. Sie beabsichtige, den Überführungsbescheid vom 13. November 1997 von Anfang an zurückzunehmen, weil der Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1989 als Zeit zu dem Sonderversorgungssystem des MfS zuzuordnen sei.

Der Kläger erklärte hieraufhin mit Schreiben vom 07. August 1999, nur der Zeitraum vom 01. Oktober 1964 bis 28. Februar 1969 sei zum Versorgungssystem des MfS als zugehörig anzusehen. Vom 01. März 1969 bis 15. August 1990 sei er in unterschiedlichen Funktionen im VE AHB I als Angestellter mit Gehalt beschäftigt gewesen. Für diese Bezüge seien Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich freiwillige Zusatzversicherung) ordnungsgemäß, jederzeit überprüfbar, abgeführt worden. Hierzu lägen der Beklagten alle erforderlichen Originalunterlagen vor. Er sehe keinerlei Gründe dafür, den Bescheid vom 13. November 1999 zu ändern.

Mit Feststellungsbescheid vom 10. November 1999 stellte die Beklagte mit Wirkung vom 01. Januar 1997 nur noch den Zeitraum vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen sowie die von dem Kläger erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienste fest. Für den Zeitraum vom 01. Januar 1990 bis 17. März 1990 verfügte sie des Weiteren, dass von dem erzielten Arbeitsentgelt in Höhe von 10 190,00 DM nur 2 921,72 DM zu berücksichtigten seien, weil der Grenzbetrag der Anlage 4 des AAÜG erreicht bzw. überschritten worden sei und dementsprechend das erzielte Arbeitsentgelt auf den jeweiligen Wert der Anlage 5 zum AAÜG zu begrenzen gewesen sei. Zugleich nahm sie mit diesem Bescheid den Bescheid vom 13. November 1997 bezüglich des Zeitraums vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1989zurück, weil der Kläger in diesem Zeitraum nicht einem Zusatzversorgungssystem, sondern einem Sonderversorgungssystem zugehört habe. Die Zugehörigkeit des Klägers zum Versorgungssystem des MfS sei vorrangig. Im Übrigen seien dem Kläger die Umstände bekannt gewesen, die zur Rücknahme des Bescheides geführt hätten.

Mit Beschluss vom 10. August 2000 verband das Sozialgericht Berlin die beiden Rechtsstreite S 10 RA 1210/98 W 00 und S 16 RA 2974/00 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Mit Urteil vom 06. Oktober 2003 wies das Sozialgericht Berlin die Klagen ab und erachtete dabei den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 10. November 1999 nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Gegenstand des Verfahrens.

In dem vom Kläger im Anschluss daran geführten, zum Az. L 16 RA 162/03 registrierten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin wies das Landessozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 darauf hin, dass der Feststellungsbescheid vom 10. November 1999 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden und die Klage mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens insoweit derzeit unzulässig sei. Die Beklagte erklärte daraufhin, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Der Kläger erklärte sodann das Verfahren gegen die dortige Beklagte zu 1) (= Deutsche Rentenversicherung Bund, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme – hier: Beklagte) für erledigt. Die dortige Beklagte zu 2) (= Bundesrepublik Deutschland – hier: Beigeladene) und der Kläger schlossen zudem in diesem Berufungsverfahren einen Vergleich, nach dem dortige Beklagte zu 2) (= Bundesrepublik Deutschland – hier: Beigeladene) sich verpflichtete, für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Gesetzgeber zugunsten des Klägers eine von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) abweichende Entscheidung zu § 7 AAÜG treffen sollte, den Kläger neu zu bescheiden, ohne sich auf die Bestandskraft des Bescheides vom 29. November 1999 zu berufen.

Die Beklagte erließ Widerspruchsbescheid vom 04. März 2005, mit dem sie den „Widerspruch“ gegen den Bescheid vom 10. November 1999 zurückwies; wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2005 wird auf Bl. 346 bis 347 der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Der Kläger hat am 17. März 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren auf Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 10. November 1999 weiter verfolgt hat, soweit damit der Bescheid der Beklagten vom 13. November 1997 hinsichtlich der Zeit vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1989 worden war. Er hat vorgetragen, seine Tätigkeit ab 01. März 1969 beim Volkseigenen Außenhandelsbetrieb I sei nicht mehr nachrichtendienstlich und militärisch, sondern durch die Bedingungen des zivilen Arbeitslebens und allein wirtschaftlich geprägt gewesen. Seine Vergütung habe auf tatsächlich erbrachter, ihrer Qualität nach herausgehobener Arbeit und Leistung als Akademiker beruht. Rentenrechtlich relevant sei darüber hinaus, dass er mit Wirkung zum 01. März 1971 der FZR beigetreten sei und entsprechende Beiträge abgeführt worden seien. Zudem verweise er auf die Versorgungszusage über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich des Nachtrages Nr. 1 zum Versicherungsschein zur Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, jeweils vom 31. Juli 1986. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 6 Abs. 7 AAÜG sei verfassungswidrig, weil es keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Aussonderung sinnwidriger Anwendungen des § 7 Abs. 1 AAÜG gebe. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AAÜG lägen im Übrigen bei ihm nicht vor. Die Höhe seines Einkommens beruhe nicht auf einem politischen Privileg. Es sei von Verfassungswegen geboten, ihm die Möglichkeit einzuräumen, einen Entlastungsbeweis bezüglich der Annahme des Vorliegens überhöhter Verdienste zu führen und neben der formalen Zuordnung zum Versorgungssystem weitere erhebliche Tatsachen einzubringen, die für die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze sprächen. In seinem Fall käme es zu einer sinnwidrigen Anwendung der Kürzungsvorschriften. Insoweit komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, weil neue und noch nicht geklärte verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen werden würden. Schließlich sei die Rücknahme des ursprünglichen Überführungsbescheides rechtswidrig, weil die dafür vorgesehenen Fristen nicht eingehalten worden seien und die Beklagte ihr Ermessen zudem nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt habe.

Die Beklagte hat auf ihre Verwaltungsentscheidungen Bezug genommen. Für sie stehe zweifelfrei fest, der Kläger habe im Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1989 dem Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG zugehört. Diese Zugehörigkeit sei auch vorrangig gegenüber von Zeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG. Einwendungen gegen die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 AAÜG könnten nicht gegenüber ihr als Zusatzversorgungsträger angebracht werden, weil sie hierzu keine Sachentscheidung getroffen habe.

Die Beklagte hat durch Bescheid vom 14. Februar 2006 aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Juni 2004 und aufgrund der daraufhin vorgenommenen Neufassung von § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des AAÜG (1. AAÜG-ÄndG) die Feststellungen im Bescheid vom 10. November 1999 dahingehend mit Wirkung vom 01. Januar 1997 geändert, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze ab 01. Januar 1997 aufgehoben worden sind.

Das Sozialgericht Berlin hat durch Urteil vom 26. Februar 2007 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht den Bescheid vom 13. November 1997 nach § 45 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) für die Zeit vom 01. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1989 zurückgenommen, weil der Kläger dem Sonderversorgungssystem des MfS im Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1989 angehört habe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob der Kläger gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und der ihnen gleichgestellten Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen erfüllt habe. Grundsätzlich gelte das jeweils speziellere, systemnähere Versorgungssystem. Eine Einzelfallprüfung bezogen auf die Überprüfung der mit der Feststellung verbundenen Auswirkungen für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzung für eine niedrigere als die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze und damit die Möglichkeit der Aussonderung atypischer Fälle aus dem Anwendungsbereich der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen sei vom Gesetz her nicht vorgesehen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken habe die Kammer nicht. Schutzwürdige Interessen des Klägers bestünden nicht. Er habe vielmehr die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13. November 1997 erkennen können. Die Fristen für die Rücknahme des Bescheides vom 13. November 1997 seien gewahrt worden.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05. April 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. April 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005 und des Bescheides der Beklagten vom 14. Februar 2006 aufzuheben, soweit damit für den Zeitraum vom 1. Dezember 1981 bis zum 31. Dezember 1989 der Bescheid der Beklagten vom 13. November 1997 und die Feststellungen der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungsträger der Anlage 1 Nr. 2 AAÜG und der Arbeitsentgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG zurückgenommen worden sind und die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Kläger hat zum Verfahren eine eidesstattliche Versicherung des bis zum 02. April 1990 tätigen Ministers für Außenwirtschaft der DDR Dr. G B vom 02. Juni 2007 zum Verfahren gereicht; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 86 der Gerichtsakten Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 30. Juli 2008 ist die Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren beigeladen worden.

Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 08. August 2008 ein Gutachten zur „Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatsicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genanten X-Bereichs (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft“ des Brandenburgischen Instituts für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsentwicklung e.V. in Kooperation mit der Fachhochschule Frankfurt am Main der Sachverständigen Dr. sc. oec. Horst Miethe und Prof. Dr. rer. pol. Hans-Jürgen Weißbach (Erkner, Juni 2008) zu den Gerichtsakten gereicht und zugleich zum Beweis der Tatsache, dass neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die § 7 Abs. 1 AAÜG tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können (BVerfGE 33, 199, 204; 65, 179, 181;70, 242, 250) beantragt, die beiden Sachverständigen zu hören.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Gerichtsakten des Landessozialgerichts Berlin (L 16 RA 162/03), der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin (S 16 RA 2974/00), der Verwaltungsakten der Beklagten (VSNR zwei Bände) und der Verwaltungsakten der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) ist statthaft und damit insgesamt zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die zulässige Klage abgewiesen. Die angefochtenen Veraltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3).

Die Beklagte hat danach rechtsfehlerfrei den Feststellungsbescheid vom 13. November 1997 von Anfang an für den streitigen Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1989 durch den Feststellungsbescheid vom 10. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2005 in der Fassung des Bescheides vom 14. Februar 2006 und die Feststellungen gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG zurückgenommen, weil die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1, 2 Nrn. 2 und 4 SGB X vorgelegen haben, denn der Kläger gehörte nicht dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellten Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen i. S. d. Anlage I Nr. 2 des AAÜG an.

Für die Rücknahme war die Beklagte auch sachlich zuständig; der Rentenversicherungsträger war nicht beizuladen (zu 1.). Die Feststellungen der Beklagten in dem Feststellungsbescheid vom 13. November 1997 zu dem zuvor genannten Zeitraum waren von Beginn an rechtswidrig (zu 2.); dies folgt schon aus der Bestandskraft (§ 77 SGG) des Bescheides der Beigeladenen vom 13. April 1999 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. November 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2000. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der hierzu anzuwendenden Rechtsvorschriften hat der Senat nicht (zu 3.). Der Kläger kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht auf Vertrauen berufen, denn der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 13. November 1997 beruhte auf einer mindestens grob fahrlässigen Falschangabe des Klägers im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X (zu 4.a.) bzw. der Kläger hat zumindest infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Feststellungsbescheides der Beklagten vom 13. November 1997 nicht gekannt (zu 4.b.). Die Beklagte hat die Rücknahmeentscheidungen zur Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen sowie die tatsächlich vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte ermessensfehlerfrei getroffen (zu 5.) . Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten wahrt die Fristen von § 45 Abs. 3 Satz 1, 4 SGB X (zu 6.). Der Kläger ist auch ordnungsgemäß zuvor von der Beklagten angehört worden (zu 7.). Dem Beweisantrag des Klägers war nicht weiter nachzugehen (zu 8.)

Zu 1.)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteile vom 05. Dezember 1996 – 4 RA 94/95 – ; vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – ; 24. Oktober 1996 – 4 RA 80/95 – ; 04. August 1998 – B 4 RA 74/96 – ; alle zitiert nach juris), die der erkennende Senat für überzeugend erachtet und ihr deswegen nach eigener Prüfung folgt, hat der Versorgungsträger gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Wertes der SGB VI-Rente oder -Anwartschaften von Bedeutung sein können. Dies sind die Daten über die Zeiten der sog. Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung von § 6 oder § 7 AAÜG in Betracht kommt, die Summe der Arbeitsausfalltage, soweit diese nicht in einem Sozialversicherungsausweis eingetragen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG) sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, soweit es in der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielt worden ist (vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R – in juris).Zu Feststellungen über andere Anspruchselemente rentenversicherungsrechtlicher Leistungen oder zu Feststellungen hinsichtlich der Höhe und des Wertes der solchen Leistungen zugrunde liegenden (novierten) Ansprüche und Anwartschaften ist der Versorgungsträger weder verpflichtet noch befugt. Hat demnach der Rentenversicherungsträger diese Vorabfeststellungen des Versorgungsträgers über die rechtserheblichen Tatsachen hinzunehmen, ist diesem gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG vorbehalten, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des "Entgeltbescheides" gegenüber dem Bürger zu befinden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – a. a. O.).

Ausgehend hiervon war die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 des AAÜG gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG berechtigt, den von ihr erlassenen Feststellungsbescheid vom 13. November 1997, mit dem sie dem Kläger u. a. für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1989 Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen festgestellt hatte, zurückzunehmen. Diese Feststellungen waren für den vorgenannten Zeitraum von Beginn an rechtswidrig.

Weil die Beklagte – wie zuvor ausgeführt – zu Feststellungen über andere Anspruchselemente rentenversicherungsrechtlicher Leistungen oder zu Feststellungen hinsichtlich der Höhe und des Wertes der solchen Leistungen zugrunde liegenden (novierten) Ansprüche und Anwartschaften weder verpflichtet noch befugt ist, hat sich für den Senat nicht aufgedrängt, die Beklagte in ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger gemäß § 75 Abs. 1, 2 SGG weder einfach noch notwendig beizuladen. Anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03. August 1999 – B 4 RA 33/99 R – in juris). In diesem Verfahren ist die Beklagte in der Funktion als Rentenversicherungsträger zwar vom BSG (a. a. O.) zum Verfahren noch notwendig beilgeladen worden (§ 75 Abs. 2 SGG). Zur Begründung wurde angeführt, dass auch über Rechte und Ansprüche des Klägers in diesem Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger zu befinden war. Hier aber im Verfahren ist allein streitgegenständlich, ob der Kläger statt der zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen i. S. d. Anlage 1 Nr. 2 des AAÜG dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit i. S. d. Anlage 2 Nr. 4 AAÜG im Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1989 angehört hat. Insoweit wird nicht über Rechte und Ansprüche des Klägers gegenüber seinem Rentenversicherungsträger befunden, die dazu führen müsste, auch hier die Beklagte in der Funktion als Rentenversicherungsträger beizuladen.

Zu 2.)

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit i. S. d. Anlage 2 Nr. 4 AAÜG angehört. Der Feststellungsbescheid vom 13. November 1997 ist insoweit rechtswidrig gewesen. Der Kläger hat als Offizier im besonderen Einsatz (OibE) u. a. in dem hier streitigen Zeitraum Pflichtbeitragszeiten zum Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 des AAÜG zurückgelegt; seine Tätigkeit zuletzt als Generaldirektor eines volkseigenen Betriebes tritt dahinter zurück.

Gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 AAÜG in der seit dem 01. August 1991 bis heute unverändert geltenden Fassung sind für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Nach 6 Abs. 4 AAÜG wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AAÜG den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

Hierfür ist – wie oben zu 1. dargelegt – die Beigeladene zuständig (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG). Kommt – wie hier – die Zuordnung zu mehreren Versorgungssystemen in Betracht, richtet sich die Zuordnung nach den tatbestandlichen Voraussetzungen des mit Blick auf die ausgeübte Tätigkeit (im Sinne des § 6 AAÜG) spezielleren, nämlich „systemnäheren“ Versorgungssystem (so BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 – B 4 RA 61/97 R – in juris).

Die vom Kläger geführte Anfechtungsklage wäre begründet, wenn die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten rechtswidrig und der Kläger in seine Rechten verletzt wäre (BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 31). Die mit den Verwaltungsakten getroffene Regelung (i. S. d. § 31 SGB X) unterliegt der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des objektiven Rechts. Aus diesem Grunde ist die regelmäßig im Entscheidungssatz zum Ausdruck gekommene Regelung gerichtlich unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSGE 85, 83, 85).

Ausgehend hiervon erweisen sich die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten (Bescheid vom 10. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005 und des Bescheides der Beklagten vom 14. Februar 2006) schon deswegen nicht als rechtswidrig, weil damit im Ergebnis eine Rechtslage hinsichtlich der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 AAÜG für den Zeitraum vom 1. Dezember 1981 bis zum 31. Dezember 1989 und nicht zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 2 AAÜG gegenüber der Beklagten rechtsverbindlich „hergestellt“ wurde, die der Kläger selbst schon gegenüber der Beigeladenen in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin (Az.: L 16 RA 162/03) für sich bestandskräftig (§ 77 SGG) akzeptiert hatte. Dass dieses Verfahren durch einen Vergleich endete, ändert nichts an der Tatsache, dass die Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 AAÜG durch die Verwaltungsentscheidungen der Beigeladenen (Bescheid vom 13. April 1999 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. November 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2000) hierdurch bestandskräftig geworden sind. Dem Senat erschließt sich insoweit das Prozessverhalten des Klägers nicht, den zuvor genannten Berufungsrechtsstreit gegen die Beigeladene durch diesen Vergleich zu beenden, wenn damit zugleich die Beigeladene als Funktionsnachfolgerin gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages für u. a. das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 des AAÜG zur Feststellung der Daten nach §§ 6, 7 AAÜG für den Kläger zuständig geworden ist (siehe hierzu noch unten).

Dass im Übrigen der hier streitige Zeitraum dem Sonderversorgungssystem gemäß Anlage 2 Nr. 4 AAÜG zuzuordnen ist und damit der Bescheid der Beklagten vom 13. November 1997 bei seiner Bekanntgabe von Beginn an, d.h. bei seinem Erlass, rechtswidrig war, erschließt sich aufgrund der den Beteiligten ausweislich ihrer Schriftsätze bekannten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03. August 1999 – B 4 RA 33/99 R in juris), die zur Anwendung des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen MfS/AfNS vom 29. Juni 1990 (MfSVersorgOAufhG) für verdeckt eingesetzte hauptamtliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (hier: OibE), soweit ihnen aufgrund des MfS-Versorgungsrechts infolge ihres Tarnberufs bei ihrem Schein-Arbeitgeber Ansprüche oder Anwartschaften auf Renten aus anderen Versicherungs- oder Versorgungssystemen der DDR zuerkannt wurden, ergangen ist. Hierzu hat das BSG u. a. ausgeführt:

„…Jeder OibE war ein MfS-Offizier, der in einem Dienst- und Versorgungsverhältnis zum MfS stand, das in Wirklichkeit sein einziger Arbeitgeber war und dessen Weisungen er gerade auch dann nachkommen mußte, wenn dies mit denjenigen seines Schein-Arbeitgebers nicht vereinbar war (z.B. Geheimhaltung). Für die Erfüllung seiner "besonderen Aufgaben" im "Einsatzobjekt" wurde er - soweit für den Tarnberuf erforderlich - mit einer gefälschten privaten, beruflichen und sozialen Lebensgeschichte und entsprechend gefälschten Unterlagen ("Legendierung") ausgestattet. Der Tarnberuf war lediglich die Art und Weise, in welcher die Dienstpflicht gegenüber dem MfS ausgeübt wurde. Das Nähere hierzu ergibt sich aus der als geheime Verschlußsache geführten Ordnung Nr 6/86 (der Text findet sich in Fricke, MfS-intern. Macht, Strukturen, Auflösung der Staatssicherheit, Analyse und Dokumentation, Köln 1991, S 53-56), die zum 1. Mai 1986 in Kraft gesetzt wurde und entsprechende frühere Bestimmungen außer Kraft setzte. Eine Ablichtung dieser Ordnung und der ersten sowie der zweiten Durchführungsbestimmung hierzu hat der Senat den Beteiligten zugeleitet und zu den Akten genommen. Hieraus ergibt sich im wesentlichen folgendes Bild:

Jeder OibE war MfS-Offizier mit MfS-Planstelle, mit MfS-Dienst- und Versorgungsverhältnis, stand unter MfS-Befehls- und Disziplinargewalt und hatte einen bestimmten MfS-Einsatzbefehl im jeweiligen Einsatzobjekt unter Tarnung ("Legendierung") zu erfüllen. Hierfür wurden nicht nur seine Lebensgeschichte und hierauf bezogene Urkunden - falls für notwendig erachtet - gefälscht, sondern gemäß den Anforderungen des getarnten Einsatzes mit entsprechend gefälschten Unterlagen auch seine soziale Sicherung ausgestaltet und, soweit die Tarnung dies im nachhinein gebot, nach Beendigung des Einsatzes bzw. im Einzelfall auch nach Ausscheiden des OibE aus dem Dienst des MfS, aufrechterhalten oder u.U. erst geschaffen. Einkünfte und Sozialleistungen aus dem Tarnberuf mußte jeder OibE seinem MfS-Führungsoffizier angeben; die Beträge wurden auf die Geldleistungen des MfS angerechnet; die Differenz zur höheren MfS-Leistung wurde ausgezahlt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers gab es keine "Ergänzungsrente", sondern nur die MfS-Rente, wenn der OibE - wie regelmäßig (und auch im Fall des Klägers) - im MfS-Dienst blieb bzw. MfS-versorgungsberechtigt wurde.

Dies ergibt sich weiterhin ua aus folgenden - hier nicht vollständig darzustellenden - Regelungen der OibE-Ordnung:

- OibE, die innerhalb der DDR tätig waren, erhielten Vergütungen nach der Besoldungsordnung des MfS; OibE, die im Ausland eingesetzt waren, erhielten Besoldung und Vergütung gemäß der MfS-Vergütungsordnung Ausland.

- OibE erhielten bei Vorliegen der Voraussetzungen Rentenleistungen nach der Versorgungsordnung des MfS.

- Bezogen ehemalige OibE Rentenleistungen aus der Sozialversicherung bzw. gleichartige Versorgungsleistungen und hatten sie bei Beendigung des Einsatzes als OibE und gleichzeitiger Entlassung aus dem Dienst des MfS einen gleichartigen höheren Rentenanspruch im MfS erworben, war vom MfS ein Ausgleich zur Renten-/Versorgungsleistung außerhalb des MfS zu zahlen.

- Bestand bei Beendigung des Einsatzes als OibE und gleichzeitiger Entlassung aus dem Dienst des MfS kein Anspruch auf Rentenleistungen des MfS, mußte der die Beitragspflicht entsprechend den Festlegungen der Sozialversicherungsordnung übersteigende Teil der Versorgungsbeiträge des OibE zur Gewährleistung der Einbeziehung in die FZR oder in anderen zusätzlichen Versorgungen in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragen bzw. anderweitig bescheinigt werden (Das bedeutete, daß gefälschte Unterlagen über Sozialversicherung, FZR oder Zusatzversorgung nachträglich durch Eintragung höherer (MfS-)Arbeitsentgelte nochmals verfälscht werden sollten.). Konnte dies aus Gründen der Konspiration, Geheimhaltung und inneren Sicherheit nicht erfolgen, war auf Entscheidung der zuständigen MfS-Stelle den OibE durch die zuständige Abteilung Finanzen eine Mehrverdienstbescheinigung zur Beantragung einer Zusatzrente des MfS auszustellen.

- Die OibE-Ordnung Nr. 6/86 galt für alle Diensteinheiten des MfS, ausgenommen nur das Wachregiment Berlin. Sie regelte u.a. die Besonderheiten des Dienstverhältnisses der OibE als Angehörige des MfS.

- OibE waren danach Angehörige des MfS, die im Interesse der dem MfS übertragenen Verantwortung unter "Legendierung" ihres Dienstverhältnisses mit dem MfS auf der Grundlage eines Arbeitsrechts- oder Dienstverhältnisses in sicherheitspolitisch bedeutsamen Positionen im Staatsapparat, der Volkswirtschaft oder in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (Einsatzobjekte) eingesetzt und wirksam werden sollten.

- Hauptaufgabe der OibE war es, Informationen zu erarbeiten, ständige Koordination und Abstimmung zwischen dem Einsatzobjekt und dem MfS zu gewährleisten, Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen zu realisieren, wichtige Bereiche vorbeugend zu sichern und zur Lösung sicherheitspolitischer Aufgaben feindliche Pläne und Absichten aufzuklären.

- Die Anwendung aller mit dem Einsatz von OibE verbundenen Maßnahmen, Mittel und Methoden mußte unter strengster Beachtung der Prinzipien der Geheimhaltung und Konspiration erfolgen.

- OibE mußten sich ua durch eine feste Verbundenheit mit dem MfS "auszeichnen".

- Die OibE waren Teil des Kaderbestandes der für die Lösung der politisch-operativen Einsatzaufgabe verantwortlichen Diensteinheit. Die OibE-Planstellen im MfS waren gesondert auszuweisen. OibE durften nur auf dafür bestätigten Planstellen des MfS eingesetzt werden. Die Bewertung der Planstelle war unter Beachtung der Vergütung im Einsatzobjekt vorzuschlagen. Grundsätzlich waren für den Einsatz als OibE nur Angehörige des MfS auszuwählen.

- Der Einsatz als OibE erfolgte auf Befehl nur über den Minister für Staatssicherheit selbst oder in dessen Auftrag durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung.

- Die Leiter der OibE-führenden Diensteinheiten hatten zur Sicherung des konspirativen und wirkungsvollen Einsatzes von OibE in den Einsatzobjekten die Erarbeitung einer lebensnahen, auf die konkrete Aufgabe und die Persönlichkeit des OibE abgestimmten Einsatzlegende zu gewährleisten, sie mit dem OibE zu beraten bzw. ihn in die Ausarbeitung einzubeziehen und die Anwendung der Legende durchzusetzen. Zur Einsatzlegende gehörten u.a. die Erarbeitung von Personaldokumenten für den OibE, die seine Zugehörigkeit zum MfS durch glaubhaften Nachweis anderer Tätigkeiten vollständig oder teilweise verdeckten, ebenso auch die Ausstellung eines zweiten Versicherungsausweises mit Angaben, die mit den (gefälschten) Personalunterlagen identisch waren.

- Die Leiter der OibE-führenden Diensteinheiten hatten sicherzustellen, daß durch aktive Maßnahmen zur Vervollkommnung und Durchsetzung der Legendierung des Einsatzes, der Herauslösung, der Rückführung und der weiteren Tätigkeit Geheimhaltung und Konspiration umfassend gewährleistet wurden; dabei waren erforderlichenfalls der Ehepartner und weitere Familienangehörige differenziert einzubeziehen.

- Die Ausstattung der OibE mit Ausweisen, Berechtigungen und anderen Dokumenten, die Rückschlüsse auf ihr Dienstverhältnis mit dem MfS zuließen, war im Interesse der Geheimhaltung und Konspiration grundsätzlich nicht zulässig. Die OibE waren in der Abteilung XII für die Hauptabteilung Kader und Schulung zu erfassen.

- Für OibE galten die Rechtsvorschriften über den Wehrdienst, die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur Regelung des Dienstes im MfS und die sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte. Gleichzeitig unterlagen sie den für das jeweilige Einsatzobjekt maßgeblichen arbeitsrechtlichen oder dienstrechtlichen Bestimmungen.

- Die Besoldung der OibE erfolgte nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung des MfS auf der Grundlage der bestätigten Planstelle des MfS. OibE hatten ggf. Anspruch auf Abgeltungen und Entschädigungen gemäß der Entschädigungsordnung des MfS. Die vom Einsatzobjekt gezahlte Nettovergütung war mit der Nettovergütung des MfS zu verrechnen und die Differenz als Ausgleich zu zahlen. Lag die Nettovergütung im Einsatzobjekt höher als im MfS, war der übersteigende Betrag vom MfS nicht einzuziehen, bei Rentengewährung durch das MfS aber die höhere Vergütung aus dem Einsatzobjekt zugrunde zu legen. Nach Beendigung des Einsatzes erfolgte die Besoldung entsprechend der befehlsmäßig festgelegten Dienststellung im MfS.

- Die im Einsatzobjekt vom OibE entrichteten Beiträge zur FZR bzw. zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates sowie der Beiträge zum FDGB waren vom MfS zu erstatten. OibE hatten Anspruch auf Urlaub nach der Urlaubsordnung des MfS.

- Mit der Beendigung des Einsatzes waren alle Maßnahmen der "Legendierung", soweit sie nicht für die Geheimhaltung und Konspiration auch nach dem Einsatz erforderlich waren, aufzuheben und im Zusammenhang mit der "Legendierung" gefertigte Unterlagen und Dokumente einzuziehen. Dokumente und Ausweise zur Abdeckung des Einsatzes waren der ausstellenden und nachweisführenden Stelle im MfS zu übergeben. …“

Vor dem durch die OibE-Ordnung belegten Hintergrund, durch die Auskunft des BStU und der Tatsache, dass der Kläger die tatbestandlichen Feststellungen hinsichtlich seiner Zuordnung zum Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 AAÜG in dem Berufungsverfahren des Landessozialgerichts Berlin (L 16 RA 162/03) nicht bereits einer gerichtlichen Klärung hat zuführen lassen und insoweit der Bescheid der Beigeladenen vom 29. November 1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2000 bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden ist, was zumindest als Indiz der Richtigkeit zu werten ist, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger während seiner Tätigkeit (zuletzt) als Generaldirektor bei dem volkseigenen Außenhandelsbetrieb I im streitigen Zeitraum dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 AAÜG zuzuordnen gewesen ist und dementsprechend eine Feststellung von Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 AAÜG nicht vorzunehmen war.

Nach den Unterlagen des BStU ergibt sich die hauptamtliche Tätigkeit des Klägers für den Staatssicherheitsdienst der DDR für den gesamten streitigen Zeitraum und auch noch darüber hinaus vom 01. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1989, was sich schon aus den Besoldungsunterlagen für den Zeitraum vom 01. Oktober 1964 bis 28. Februar 1969 sowie vom 01. Juli 1969 bis 31. Dezember 1981 und vom 01. Mai 1985 bis 31. Dezember 1989 ergibt, die sich im Zentralarchiv des BStU befinden bzw. für die Zeit ab 01. Mai 1985 auf dem MfS-Besoldungsband bei der Beigeladenen dokumentiert sind. Das Fehlen von Besoldungsunterlagen für einzelne (März 1969 bis Juni 1969 und Januar 1982 bis April 1985), Zeiträume gibt für den Senat keinen Anhalt dafür, die Zugehörigkeit des Klägers zum MfS für den hier streitigen Zeitraum, worauf es letztlich allein ankommt, in Frage zu stellen. Für eine Zugehörigkeit des Klägers zum MfS spricht des Weiteren, dass er nicht nur 1986 zum Oberstleutnant ernannt worden ist, sondern ihm am 08. Februar 1989 noch der Kampforden „F. Verd. um Volk und Vaterland“ in Bronze verliehen worden ist. Zudem folgt aus dem Vermerk im Stempel (enthalten in Kopie in Bd. II Bl. 279 der Verwaltungsakten der Beklagten), dass der Kläger bis zum 31. Dezember 1989 hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS gewesen war, anderenfalls erklärt sich der Vermerk: „Entlassung 31.12.1989“ und „Besoldung bis 31.12.1989“ nicht. Bereits das Sozialgericht Berlin hat in dem Verfahren zum Az.: S 10 RA 1210/98 W 00 verbunden mit S 16 RA 2974/00 in seinem Urteil vom 06. Oktober 2003 hierzu Folgendes festgestellt: „Die Unvollständigkeit der Akten des MfS in einzelnen Details ist nicht geeignet, das überzeugende Gesamtbild dieser Akten in Frage zu stellen. Die einzelnen Besoldungsunterlagen können auch auf verschiedenartige Weise bereits in der DDR in der Zeit der politischen Wende oder aber auch nach der Wiedervereinigung abhanden gekommen sein. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass nach der politischen Wende in der DDR im Oktober/November 1989 große Teile des Datenbestandes des MfS vernichtet worden sind. Es ist nicht vollkommen ausgeschlossen, dass auch einzelne Gehaltsunterlagen des Klägers während dieser Tätigkeit der Vernichtung zugeführt worden sind. Die fehlenden Gehaltsunterlagen können aber auch auf profanere Weise vor oder nach der politischen Wende der DDR in dem äußerst umfangreichen Aktenbestand des MfS verloren gegangen sein. Jedenfalls sind fragmentarische Lücken in den Besoldungsunterlagen nicht geeignet, die nach Auswertung der Stasi-Unterlagen durch den BStU nachgewiesene Zugehörigkeit des Klägers zur Staatssicherheit im gesamten Zeitraum in Frage zu stellen. …“ Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung als überzeugend und schlüssig an.

Bei dieser Sachlage sind die Erwägungen des Klägers nicht geeignet, ihn, weil aus seiner Sicht nach dem Ausscheiden aus dem MfS am 28. Februar 1969 seine Tätigkeit durch die Bedingungen des zivilen Arbeitlebens allein wirtschaftlich geprägt gewesen sei, so zu behandeln, als habe er für den streitigen Zeitraum noch weiterhin dem Zusatzversorgungssystem zur zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen zugehört. Wenngleich zwar die im Verfahren eingereichte eidesstattliche Erklärung des (ehemaligen) Ministers für Außenwirtschaft der DDR (bis 02. April 1990) in diese Richtung hindeutet und vom Senat als wahr unterstellt wird, ergibt sich in Hinblick auf die zuvor dargestellte OibE-Ordnung kein anderes Ergebnis, denn die Anwendung aller mit dem Einsatz von OibE verbundenen Maßnahmen, Mittel und Methoden mussten unter strengster Beachtung der Prinzipien der Geheimhaltung und Konspiration erfolgen. Insoweit erklärt sich, dass selbst einem Wirtschaftsminister in der ehemaligen DDR offensichtlich nicht bekannt war, dass ein führender Generaldirektor, wie der Kläger, hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS war.

Die Tatsache, dass der Kläger seit 01. März 1971 in die FZR einbezogen war und darüber hinaus eine Versorgungszusage der Staatlichen Versicherung der (ehemaligen) DDR vom 31. Juli 1986 sowie Nachtrags Nr. 1 zum Versicherungsschein zur Altersversorgung der technischen Intelligenz innehatte, schließt nicht aus, ihn zum Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 AAÜG zuzuordnen. Wiederum ist hier Bezug zu nehmen auf die OibE-Ordnung, wonach für einen als OibE tätigen Mitarbeiter des MfS, zumal mit Kontakten in das westliche Ausland, die Geheimhaltung seines Status für eine geheimdienstliche Tätigkeit besonders wichtig gewesen ist, um nicht enttarnt zu werden. Insoweit war die qualifizierte Ausbildung des Klägers als Ingenieur geradezu ideal, ihm eine derartige Versorgungszusage zu erteilen. Darüber hinaus war sein sozialversicherungsrechtlicher Status (FZR; Versorgungszusage) auch grundsätzlich dazu geeignet, ihm die Grundversorgung im Alter zu verschaffen für den Fall, dass er vor dem 31. Dezember 1989 aus dem MfS ausgeschieden wäre.

Aus alledem folgt, dass der Kläger aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten als OibE dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 des AAÜG zuzuordnen war; die von der Beklagten vorgenommen Feststellungen in dem Feststellungsbescheid vom 13. November 1997 erweisen sich somit als rechtswidrig.

Zu 3.)

Die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften der §§ 6 Abs. 7 Satz 1, 6 Abs. 4 AAÜG sind – im Gegensatz zur Auffassung des Klägers – auch nicht verfassungswidrig.

Die vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken beantworten sich durch die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (Az.: 1 BvR 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 in juris und BVerfGE 100,138 ff.) und vom 22. Juni 2004 (Az.: 1 BvR 1070/02 in juris). Die Bewertungen des BVerfG in der zuerst genannten Entscheidung, worin u. a. zwar § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG an Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes gemessen worden ist und für verfassungswidrig erklärt worden ist, aber gleichwohl grundsätzlich eine stärkere Absenkung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet für verfassungsgemäß erachtet worden ist, sind auch für die hier angewandten Vorschriften nach Überzeugung des erkennenden Senats maßgebend. Darin hat das BVerfG u. a. zu Art. 3 Abs. 1 GG und Art 14 GG ausgeführt:

„…1. § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG verstößt gegen den Gleichheitssatz, der hier vornehmlich als Prüfungsmaßstab zur Anwendung kommt.

a) Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber zwar nicht jede Differenzierung. Das Gleichheitsgebot ist aber verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne hinreichend gewichtigen Grund anders behandelt (BVerfGE 96, 315 <325>; st.Rspr).

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie im vorliegenden Fall ist der Gesetzgeber allerdings berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Jedoch setzt eine zulässige Typisierung voraus, daß diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>).

b) Im Hinblick auf die Begrenzung des rentenwirksamen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG wird die Personengruppe, zu der die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört, gegenüber der großen Mehrheit der Bestands- und Zugangsrentner aus dem Beitrittsgebiet benachteiligt.

Die Anwendung der Jahreshöchstverdienstgrenzen der Anlage 6 führt zu einer Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises gegenüber allen anderen Bestands- und Zugangsrentnern aus dem Beitrittsgebiet. Deren tatsächlich erzielte Arbeitsverdienste werden bei der Rentenberechnung entweder bis zur Beitragsbemessungsgrenze voll berücksichtigt oder wenigstens nach den günstigeren Werten des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 AAÜG erfaßt.

Die Benachteiligung von Angehörigen des MfS/AfNS liegt in der besonders ungünstigen Anrechnung von Arbeitsverdiensten, die dazu führt, daß sogar in der Sozialpflichtversicherung versicherte Personen mit unterdurchschnittlichen Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen bessergestellt sind. Sie wird noch dadurch verstärkt, daß nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Vorschriften des SGB VI über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (vgl. § 262 SGB VI) außer Kraft gesetzt sind, so daß die nachteilige Anrechnung von Arbeitsverdiensten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht durch die übliche rentenrechtliche Höherbewertung im Rahmen der Rente nach Mindesteinkommen abgeschwächt werden kann.

c) Für die Ungleichbehandlung gibt es keine ausreichende Rechtfertigung.

Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Begrenzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ein einsichtiges und legitimes Ziel (aa). Er hat auch ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG den von dieser Vorschrift erfaßten Personenkreis festgelegt (bb). Die Regelung verletzt jedoch Art. 3 Abs. 1 GG, soweit der Gesetzgeber durch die angegriffene Vorschrift Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen unterhalb des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet einer Begrenzung unterworfen hat (cc).

aa) Ebenso wie mit den Begrenzungsregelungen des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG wollte der Gesetzgeber mit der auf Angehörige des MfS/AfNS anzuwendenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG das Einkommen grundsätzlich nicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur in begrenztem Umfang berücksichtigen, "um entsprechend der Maßgabe des Einigungsvertrages überhöhte Anwartschaften abzubauen" (BRDrucks 197/91, S. 113; BTDrucks 12/405, S. 113). Die Begrenzungsregelungen verfolgen den Zweck, Einkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen "erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems" der Deutschen Demokratischen Republik geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei der künftigen sozialen Sicherung fortwirken zu lassen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. vom 27. April 1993, BTDrucks 12/4810, S. 20 f.). Mit der Absenkung des rentenwirksamen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens auf einen Betrag unterhalb des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet hat der Gesetzgeber für Angehörige des MfS/AfNS eine "besondere Begrenzung" vorgesehen (BRDrucks 197/91, S. 147; BTDrucks 12/405, S. 147).

Damit verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes öffentliches Interesse (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umdruck S. 46 f.). Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ebenso wie bei § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG an den Anpassungsvorbehalt der Nummer 1 der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchst. b Satz 3 EV ("Abbau überhöhter Leistungen") und nicht an den Kürzungsvorbehalt der Nummer 2 angeknüpft. Der Verzicht auf die Anwendung der Nummer 2 hat seinen Grund darin, daß eine Kürzung von Versorgungsleistungen auf der Grundlage dieser Regelung die Überprüfung der individuellen Beschäftigung in der Deutschen Demokratischen Republik und des hierfür bezogenen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens vorausgesetzt hätte. Die für Angehörige des MfS/AfNS geltende Regelung des § 7 Abs. 1 AAÜG macht die Begrenzung der Arbeitsverdienste nicht von einer persönlichen Überprüfung abhängig.

bb) Der Gesetzgeber hat auch den Personenkreis, der von der Begrenzungsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfaßt wird, in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise festgelegt.

Der Zuschnitt des betroffenen Personenkreises insgesamt steht bei einer typisierenden Betrachtung mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Er umfaßt die Angehörigen aus den Sonderversorgungssystemen des MfS/AfNS und zusätzlich diejenigen, die ihm zwar nicht angehört haben, gleichwohl aber im Hauptberuf beim MfS/AfNS beschäftigt waren. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß diese Personengruppen während ihrer verdeckten Tätigkeit hinsichtlich der Entgeltmerkmale große Ähnlichkeiten mit den Angehörigen des Sonderversorgungssystems aufwiesen.

Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist es auch nicht zu beanstanden, daß seit dem Erlaß des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) die Jahreshöchstverdienstgrenzen der Anlage 6 auch für Einkommen gelten, die auf Tätigkeiten für das MfS zu einer Zeit entfallen, als das MfS als Staatssekretariat für Staatssicherheit dem Ministerium des Innern der Deutschen Demokratischen Republik unterstellt war (§ 7 Abs. 3 AAÜG). Damit ist der Gesetzgeber zwar teilweise von dem Kriterium der formalen Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS abgerückt und hat in die Begrenzungsregelung alle Personen einbezogen, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem MfS/AfNS verpflichtet und diesem nach dem Sinn des Einigungsvertrages und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes grundsätzlich zuzuordnen waren (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P. vom 27. April 1993, BTDrucks 12/4810, S. 31; ferner die Beschlußempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 6. November 1991, BTDrucks 12/1479, S. 13). Im Hinblick auf das berechtigte Ziel des Abbaus überhöhter Leistungen stellt sich seine Entscheidung, den von der Begrenzungsregelung betroffenen Personenkreis um die genannten Beschäftigten zu erweitern, aber als sachgerecht dar. Sie beruht darauf, daß er die der Bestimmung des § 7 AAÜG in ihrer Ursprungsfassung zugrundeliegenden Annahmen überprüft und neue Erkenntnisse verwertet hat, die sich für ihn nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens zum Renten-Überleitungsgesetz in diesem Bereich ergaben (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. vom 9. Oktober 1991, BTDrucks 12/1275, S. 7).

cc) § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) überschreitet jedoch insoweit die dem Gesetzgeber gezogenen Grenzen, als das in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen dieses Personenkreises unter das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt worden ist.

(1) Der Gesetzgeber war allerdings berechtigt, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet.

Dem Gesetzgeber war bekannt, daß die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit innerhalb der relativ nivellierten Einkommensverteilung der Deutschen Demokratischen Republik deutlich oberhalb des Durchschnitts angesiedelt war. Es lagen außerdem Anhaltspunkte dafür vor, daß Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim MfS/AfNS die allgemein in der Deutschen Demokratischen Republik für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen.

Ein Hinweis auf das überdurchschnittliche Verdienstniveau der Angehörigen des MfS/AfNS ergab sich für den Gesetzgeber aus dem Verdienstniveau im gesamten sogenannten X-Bereich, zu dem das MfS/AfNS später gehörte. Gegenüber dem Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der Deutschen Demokratischen Republik lag es in den Jahren 1961 bis 1964 um etwa 40 vom Hundert, in den Jahren 1965 bis 1980 um etwa 20 vom Hundert, in den Jahren 1981 bis 1985 um etwa 30 vom Hundert und in den Jahren 1986 bis 1990 um etwa 50 vom Hundert höher.

Hinweise auf sehr hohe Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen im Bereich des MfS/AfNS ergaben sich ferner aus dem differenzierten System finanzieller Leistungen, die als versicherungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur Besoldung erbracht wurden, sowie aus dem Umstand, daß Zivilbeschäftigte "aus Gründen der erhöhten Wachsamkeit" (vgl. Gieseke, Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, in: Anatomie der Staatssicherheit - MfS-Handbuch, hrsg. vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, 1995, S. 29) schon frühzeitig in ein militärisches Dienstverhältnis übernommen worden waren. Damit kamen auch untere Gehaltsgruppen (Handwerker, Pförtner, Küchenhilfen, Reinigungskräfte) in den Genuß der beschriebenen Vergünstigungen.

Hinweise auf sehr hohe Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen im Bereich des MfS/AfNS ergaben sich ferner aus dem differenzierten System finanzieller Leistungen, die als versicherungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur Besoldung erbracht wurden, sowie aus dem Umstand, daß Zivilbeschäftigte "aus Gründen der erhöhten Wachsamkeit" (vgl. Gieseke, Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, in: Anatomie der Staatssicherheit - MfS-Handbuch, hrsg. vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, 1995, S. 29) schon frühzeitig in ein militärisches Dienstverhältnis übernommen worden waren. Damit kamen auch untere Gehaltsgruppen (Handwerker, Pförtner, Küchenhilfen, Reinigungskräfte) in den Genuß der beschriebenen Vergünstigungen.

Im Hinblick auf diese Sonderstellung der Angehörigen des MfS/AfNS durfte der Gesetzgeber Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 AAÜG in typisierender Weise begrenzen. Er konnte dabei an die Entscheidung des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der Deutschen Demokratischen Republik anknüpfen, der die überhöhten Versorgungen im Bereich des MfS/AfNS in §§ 2 f. AufhebG ebenfalls pauschal gekürzt hatte. Es bedurfte auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zur pauschalierenden Einstufung und Bewertung dieser Tätigkeiten weder einer Auswertung noch vorhandenen dienstinternen Materials des MfS/AfNS noch sonstiger langwieriger Ermittlungen des Gesetzgebers zur Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur der beim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen, die in der Deutschen Demokratischen Republik - anders als in anderen Arbeitsbereichen - statistisch zu keiner Zeit erfaßt worden waren.

3. Im Hinblick auf das mit der Begrenzungsregelung verfolgte legitime Ziel, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, erscheint es verfassungsrechtlich geboten, jedenfalls bei einer Kürzung das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (100 vom Hundert) nicht zu unterschreiten. Dies sichert den in § 7 AAÜG genannten Personen typischerweise eine Altersversorgung, die sie von sonstigen Sozialleistungen unabhängig macht. Damit erledigt sich auch die verfassungsrechtliche Prüfung des Ausschlusses der Höherbewertung im Rahmen einer Rente nach Mindesteinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG. Es ist dem Gesetzgeber allerdings unbenommen, im Zusammenhang mit der Frage, in welcher Höhe Arbeitsverdienste von Angehörigen des MfS/AfNS bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden sollen, eine für die Betroffenen günstigere Lösung vorzusehen und bei einer Neuregelung auch über dem Durchschnitt liegende Einkommensanteile als rentenwirksam anzuerkennen. Verfassungsrechtlich verpflichtet ist er hierzu nicht. ...“

Die Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (a. a. O.) ist auch für das vorliegende Verfahren zu beachten. Dies folgt aus dem Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 2004 (a.a.O.). In diesem Verfahren ist die Verfassungsbeschwerde eines von 1976 bis 1988 tätigen Angehörigen des MfS, zuletzt im Rang eines Obersten nicht zur Entscheidung angenommen worden. Das BVerfG hat entschieden, dass die Berücksichtigung der Arbeitsentgelte von Angehörigen des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS lediglich bis zur Höhe der jeweiligen Durchschnittsentgelte verfassungsrechtlich zulässig ist. Es hat weiter festgestellt, dass der Gesetzgeber zu einer weiter gehenden Berücksichtigung der Arbeitsentgelte verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <182 f.>). Nach Auffassung des BVerfG durfte der Gesetzgeber für das MfS/AfNS davon ausgehen, dass in diesem Bereich deutlich überhöhte Entgelte gezahlt wurden.Die Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie die Struktur der beim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen waren in der Deutschen Demokratischen Republik - anders als in anderen Arbeitsbereichen - statistisch nicht hinreichend erfasst; dies wird in den vorgelegten Gutachten deutlich. Wegen dieser besonderen Situation hat das BVerfG dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Entgeltbegrenzung in § 7 Abs. 1 AAÜG das Recht zur pauschalen Einstufung und Bewertung zugestanden (vgl. BVerfGE 100, 138 <179 f.>). Das System der Staatssicherheit war darauf angelegt, Informationen auch über die Gehälter seiner Angehörigen geheim zu halten und hat dazu entsprechende Vorkehrungen getroffen (vgl. Gieseke, Die hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit, 2000, S. 367, 525).Die Vergütungs- und Versorgungsordnung des MfS/AfNS fügte sich in das Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung dieses Staatsbereichs ein (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 179). Der mit diesen Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik hat dementsprechend die überhöhten Versorgungen im Bereich des MfS/AfNS in § 2 f. des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 501) pauschal gekürzt. Nach Auffassung des BVerfG konnte der Gesetzgeber daran anknüpfen (a. a. O., S. 179).

Die Entscheidung des BVerfG vom 23. Juni 2004 (Az.: 1 BVL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 in juris) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes von 1996 und des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes von 2001 über die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen zusatz- und sonderversorgter Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist nach Auffassung des Senats auf den Kläger nicht anzuwenden, denn eine verfassungswidrige Benachteiligung „trifft insbesondere gegenüber Versicherten mit Anspruch auf eine Zusatzversorgung zu, deren Versorgungssystem nicht von § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 8 AAÜG erfasst wird sowie gegenüber Versicherten deren Versorgungssystem zwar erfasst wird, deren Entgelte jedoch die so genannte E3-Grenze nicht erreichen“ (BVerfG a. a. O., Rnr. 67). Hierzu gehört der Kläger aber nicht, wie zuvor zu 2.) dargelegt worden ist. Dass das BVerfG nicht den Personenkreis der ehemals beim MfS oder für das MfS tätigen Versicherten in Bezug genommen hat, ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses zur Verfassungswidrigkeit der zu prüfenden Normen, nach der „nicht erkennbar“ (ist), „dass die dargestellte unterschiedliche Behandlung der Angehörigen von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen auf Tatsachen beruht, welche die Annahme rechtfertigen, dass überhöhte Arbeitsentgelte gerade an die von § 6 Abs. 2 AAÜG erfassten Personengruppe gezahlt wurden“ (a. a. O., Rnr. 68 a.E.). Der Kläger ist hingegen nicht vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 AAÜG erfasst, denn das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 AAÜG war immer schon von der Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 AAÜG ausgenommen. Schließlich verwehrt das BVerfG in der zitierten Entscheidung dem Gesetzgeber sich zur Rechtfertigung auf (BVerfG a. a. O., Rnr. 79) zu berufen. Auch hieraus wird deutlich, dass der Personenkreis dem der Kläger hier zuzuordnen ist, nicht von der Entscheidung des BVerfG erfasst worden ist.

Nach alledem steht fest, dass der Feststellungsbescheid vom 13. November 1997 von Anfang an, d.h. bei seiner Bekanntgabe (vgl. Wiesner, in Schroeder-Printzen u. a., SGB X, Kommentar, 4. Aufl., zu § 45 SGB X Rnr. 11 m. w. N.) rechtswidrig gewesen ist, soweit damit für den Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1998 die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 2 des AAÜG und die der Arbeitsentgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG festgestellt worden sind.

Zu 4.)

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf den Bestand des Feststellungsbescheides vom 13. November 1997 berufen, denn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X sind erfüllt.

a) Der Kläger hat bezüglich des Endes seiner Tätigkeit für das MfS als OibE unzutreffende Angaben gemacht, als er im Formular der Beklagten mit Erklärung vom 24. März 1997 angegeben hatte, seine Tätigkeit für das MfS sei bereits am 28. Februar 1969 beendet gewesen. Aus den Ausführungen zu oben 2. folgt, dass der Kläger zumindest für die hier streitige Zeit erst mit Ablauf des 31. Dezember 1989 aus dem MfS ausgeschieden ist, vom MfS besoldet und zudem noch im Februar 1989 mit einem Orden durch das MfS ausgezeichnet worden ist. Diese Angaben hat der Kläger zumindest grobfahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich unterlassen; er war im Übrigen wegen der Vorgaben der Beklagten in dem Formular verpflichtet gewesen, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2, 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab ( BSG-Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96- m. w. N. in Arbeit und Beruf - AuB - 1997, 282). Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser individuellen Gegebenheiten hat der Kläger seine Mitwirkungspflichten grob fahrlässig unterlassen, denn er hat die entsprechenden Angaben nicht gemacht.

Im Ergebnis kann hier offen bleiben, ob dem Kläger auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gemacht werden kann. Gegenstand der Prüfung der (reinen) Anfechtungsklage ist allein die Rücknahmeentscheidung der Beklagten vom 10. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2005 und des Bescheides vom 14. Februar 2006. Auf eine zumindest grob fahrlässige Falschangabe hat die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidungen erkennbar nicht gestützt. Das BSG hat in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, dass ein so genanntes Nachschieben von Gründen eines Verwaltungsakts nur dann zulässig ist, wenn dadurch der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird und die Beachtung der Fristen von § 48 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 45 Abs. 3, 4 SGB X verlangt (BSGE 45, 206, 208 = SozR 2200 § 1227 Nr. 10; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97 - DBlR 4454a AFG § 152; BVerwGE 38, 191, 195; 64, 356, 358). Ob ein derartiges Nachschieben von Gründen überhaupt zulässig gewesen wäre, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Denn ein Fall von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist gegeben.

b) Zumindest grob fahrlässige Nichtkenntnis der Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 13. November 1997 i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 2,3 Nr. 3 SGB X aufgrund der OibE-Tätigkeit des Klägers, worauf die Beklagte auch die Rücknahmeentscheidung erkennbar gestützt hat, ist hier aufgrund der unter 2.) dargelegten Sachlage gegeben, so dass der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz in den Bestand des Feststellungsbescheides vom 13. November 1997 berufen kann.

Zu 5.)

Da der Kläger schon nicht schutzwürdig i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist, weil ein Fall von § 45 Abs. 2 Satz 2,3 Nr. 3 SGB X gegeben ist, bedarf es hier keiner Abwägung von etwaigen schutzwürdigen Interessen mit dem öffentlichen Interesse für die Berechtigung, den Feststellungsbescheid vom 13. November 1997 für Vergangenheit zurückzunehmen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen erweisen sich insoweit auch nicht als ermessensfehlerhaft.

Zu 6.)

Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 10. November 1999 die Frist § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X gewahrt. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Der ursprüngliche Feststellungsbescheid datiert vom 13. November 1997. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Feststellungsbescheid vom 13. November 1997 dem Kläger am 16. November 1997 (Montag) und der Rücknahmebescheid vom 10. November 1999 am 13. November 1999 (Sonnabend) bekannt gegeben worden sind (vgl. BSGE 5, 53; Krasney, in Sozialversicherungsrecht, zu § 37 Rnr. 6 m. w. N.). Zu diesem Zeitpunkt waren aber noch keine zwei Jahre abgelaufen. Im Übrigen würde es im Zweifel hierauf gar nicht ankommen, weil wegen eines Falles von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X eine Frist von 10 Jahren (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) maßgebend wäre.

Die Beklagte hat mit dem Rücknahmebescheid vom 10. November 1999 die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 1, 2 SGB X gewahrt. Danach ist in den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen zurückzunehmen. Für die Jahresfrist ist maßgeblich der Zeitpunkt der Anhörung durch das Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 1999.

Zu 7.)

Der Kläger ist auch ordnungsgemäß vor Erlass des Rücknahmebescheides mit Schreiben vom 20. Juli 1999 angehört worden (§ 24 SGB X), so dass auch hier kein Rechtsfehler zu erkennen ist.

Zu 8. )

Der Senat hat sich vorliegend nicht gedrängt gesehen, dem Beweisantrag des Klägers nachzugehen. Denn allein die Tatsache, dass der Kläger die Verwaltungsentscheidungen der Beigeladenen (Bescheid vom 13. April 1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2000) hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 AAÜG hat bindend (§ 77 SGG) werden lassen, rechtfertigt die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 13. November 1997 gemäß § 45 SGB X durch die Beklagte. Insoweit würde eine Beweisaufnahme - wie vom Kläger beantragt - keinen Einfluss auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens haben können.

Nach alledem erweist sich die Berufung als unbegründet.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben. Der Senat ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG gefolgt.

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