Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.06.2008 - 12 U 153/07
Fundstelle
openJur 2012, 8731
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Juni 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 155/06, abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 7.665,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 7.665,89 € aus den §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu. Die Voraussetzungen für eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG sind gegeben. Der Kläger wurde bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1. verletzt und sein Eigentum dabei beschädigt. Ein Fall des Haftungssausschlusses wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Der Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund eines gem. §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Mitverschuldens zu kürzen oder gar ausgeschlossen. Die für die den Vorwurf eines Mitverschuldens begründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten und vom Senat zum Teil wiederholten Beweisaufnahme nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO erforderlichen hinreichenden Gewissheit den Beweis erbracht, dass der Kläger entgegen § 2 Abs. 1 StVO den Gehweg benutzte, obwohl dieser gem. § 25 Abs. 1 S. 1 StVO allein den Fußgängern vorbehalten ist. Unter Berücksichtigung des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen L., der sowohl im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch in dem vorliegenden Rechtsstreit getätigten Bekundungen der Zeugin M. sowie der Erklärungen der persönlich angehörten Parteien lässt sich nicht ohne verbleibende vernünftige Zweifel feststellen, dass der Kläger tatsächlich den Gehweg benutzte.

Der Sachverständige L. hat den genauen Kollisionsort, aus dem man möglicherweise Rückschlüsse darauf hätte ziehen können, ob der Kläger wie von ihm behauptet die rechte Fahrbahnseite oder den Gehweg benutzt hat, mangels objektiver Anknüpfungspunkte im Nachhinein nicht mehr feststellen können. Nach den Untersuchungen des Sachverständigen lässt sich keine der beiden von den Parteien geschilderten Unfallvarianten ausschließen. Vielmehr sprechen nach der Auffassung des Sachverständigen die von der Polizei bei der Unfallaufnahme dokumentierten Kratzspuren im Bereich der Fahrbahn der B. Straße eher für die Behauptung des Klägers, dass er die rechte Fahrbahnseite benutzt habe. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige ermittelt hat, dass aufgrund der Beschädigungen beider Fahrzeuge und der Verletzungen des Klägers davon auszugehen ist, dass der Kläger gegen das bereits stehende Fahrzeug des Beklagten zu 1. aufgeprallt ist, lassen sich nicht mit hinreichender Sicherheit Rückschlüsse darauf schließen, ob der Kläger den Gehweg benutzt hat, da auch bei dieser Konstellation die Möglichkeit besteht, dass der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug zum Stehen gebracht hat, als er den auf der rechten Fahrbahnseite fahrenden Kläger bemerkt hat.

Auch aufgrund der Aussage der Zeugin M. ist der dem Beklagten obliegende Beweis letztlich nicht zur Überzeugung des Senates erbracht. Die Zeugin M. hat zwar bekundet, sie habe von ihrem Standpunkt aus gesehen, dass der Kläger auf dem Gehweg angekommen sei. Ihren Standpunkt hat die Zeugin jedoch im Laufe ihrer verschiedenen Vernehmungen jeweils unterschiedlich angegeben. In ihrer polizeilichen Zeugenbefragung hatte sie angegeben, sie habe vor der Hauseingangstür des Hauses Nr. 3 mit Blickrichtung zur B. Straße gestanden (Bl. 22 BA). Dieser Standpunkt ist durch den Sachverständigen L. bei der Unfallrekonstruktion berücksichtigt worden; in diesem Zusammenhang ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass es aus seiner Sicht nicht möglich gewesen sei, die Annäherung des Klägers vor Erreichen der Einmündung wahrzunehmen, und es zudem unwahrscheinlich sei, dass man aus dieser Perspektive einschätzen könne, ob sich der Kläger auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg angenähert habe (vgl. Bl. 74 GA). Während der Beklagte zu 1. im Termin vom 30.08.2006 vor dem Landgericht erklärt hat, die Zeugin habe „hinter dem Hauseingang vor der Grundstückseinfahrt“ gestanden (Bl. 48 GA), hat die Zeugin M. in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht wiederum erklärt, sie habe „hinter dem Knick in der Mitte des Neubaus“ gestanden (Bl. 126 GA). Bei der wiederholten Zeugenvernehmung an Ort und Stelle hat die Zeugin auf entsprechenden Vorhalt erklärt, sie habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf den links vor dem Hauseingang des Hauses Nr. 3 befindlichen Treppenstufen befunden und von dort den Kläger auf dem Gehweg herankommen sehen. Von dem von der Zeugin nunmehr angegebenen Standpunkt ist es jedoch, wie sich der Senat im Rahmen der Inaugenscheinnahme persönlich überzeugt hat, nicht möglich, den Gehweg hinter dem dort befindlichen Sträuchern einzusehen, ebenso wenig wie im Bereich der Einmündung der B. Straße und der H.-Straße. Dies stimmt auch mit den Angaben des Sachverständigen L. überein. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach Angaben der Zeugin die Sträucher, die den Blick von ihrem Standpunkt aus auf den Gehweg verdecken, zum Unfallzeitpunkt noch geringfügig höher gewachsen waren als zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme durch den Senat. Auf weiteren Vorhalt hat die Zeugin bekundet, sie haben den Kläger vor dem zwischen dem Gehweg und der Fahrbahn befindlichen Straßenbäumen fahren gesehen. Der Sachverständige L. hat es jedoch in seinem schriftlichen Gutachten andererseits als unwahrscheinlich angesehen, dass man aus der von der Zeugin angegebenen Perspektive einschätzen kann, ob sich der Kläger auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg angenähert habe. Unter diesen Umständen kann es nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Zeugin hier keine eigenen Wahrnehmungen wiedergegeben hat, sondern aufgrund der späteren Endstellung nach der Kollision des Klägers mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. rückgeschlossen hat, dass der Kläger auf dem Gehweg gefahren sei, so dass es ebenso möglich erscheint, dass die Bekundungen der Zeugin insoweit lediglich aufgrund von Schlussfolgerungen entstanden sind. Im Hinblick darauf erscheint die Aussage der Zeugin M. nicht geeignet, um frei von vernünftigen Zweifeln zu der Annahme zu kommen, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO auf dem Gehweg gefahren ist. Diese verbleibenden Zweifel gehen im Streitfall zulasten der beweispflichtigen Beklagten.

Auch die persönliche Anhörung der unfallbeteiligten Parteien hat insoweit keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine von den beiden Unfallschilderungen eher Glauben zu schenken wäre. Schließlich spricht auch der Umstand, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. nach den Angaben der Zeugin M. bereits die gestrichelte Linie überfahren hatte, nicht zwingend dafür, dass der Kläger den Gehweg benutzte. Es ist ebenso möglich, dass der Kläger bei einer Ausweichreaktion, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, sein Fahrrad nach rechts gelenkt hat, so dass es erst zu dem Zusammenstoß gekommen ist, als der Beklagte zu 1. bereits zum Teil in die H.-Straße eingebogen war.

Ein Verstoß des Klägers gegen § 3 Abs. 1 StVO liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger angegebene Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h unter den gegebenen Umständen nicht der Verkehrssituation angepasst war. Der Kläger ist noch unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h geblieben. Da der Beklagte zu 1. nach alledem ihm gem. § 9 Abs. 3 StVO die Vorfahrt zu gewähren hatte, war er nicht verpflichtet, im Hinblick auf den wartenden Gegenverkehr die Geschwindigkeit zu vermindern.

2. Der Anspruch des Klägers besteht auch in der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch geltend gemachten Höhe.

Dem Kläger steht angesichts der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 7.500,00 € zu. Der Kläger erlitt unstreitig bei dem Unfall eine traumatische Milzruptur mit linksseitiger Thorax-Bauchwandkontusion, eine Nierenkontusion links sowie eine Schlüsselbeinfraktur rechts und befand sich zunächst vom 04.09. bis zum 15.09.2005 sowie vom 07.11. bis zum 12.11.2005 in stationärer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlungen musste dem Kläger die Milz entfernt werden. Die Entfernung der Milz ist durch die Beklagten nicht substanziiert bestritten worden. Ihr in der Klageerwiderung erfolgter Vortrag, dass eine Milzruptur „üblicherweise“ ohne weiteres ohne Folgen verheile, ist nicht auf den hier zur Entscheidung anstehenden Streitfall zugeschnitten und daher unbeachtlich. Im Übrigen ergibt sich aus dem bei den Ermittlungsakten befindlichen Arztbericht des Krankenhauses M., Abt. Allgemeinchirurgie, dass bei dem Kläger noch am Aufnahmetag eine Milzexstirpation vorgenommen wurde (vgl. Bl. 34 BA). Für diese Verletzungen und Beeinträchtigungen ist das vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld als angemessen anzusehen. Als Vergleichsfälle dienen dem Senat die Entscheidungen des LG Bielefeld (Urt. v. 21.11.1990 - 8 O 129/90 -, zitiert nach Slizyk, Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., Nr. 1111), das bei einem Milzverlust, einem Schädelhirntrauma I. Grades sowie Gesichtsverletzungen ein Schmerzensgeld von umgerechnet 6.391,15 € zuerkannt hat, die Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 1990, das bei einem Milzverlust nach Milzruptur, Brustquetschungen mit Rippenfraktur sowie einer Kniegelenksprellung ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM zuerkannt hat (zitiert nach Slizyk a.a.O., Nr. 1249) sowie die Entscheidung des LG Oldenburg, das bereits im Jahre 1989 bei einem Milzverlust nach Milzruptur sowie Schürfwunden ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM zuerkannt hat (vgl. Slizyk a.a.O., Rn. 691). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese Entscheidungen bereits einige Jahre zurückliegen.

Die weiteren geltend gemachten Schadenspositionen (Reparaturkosten für das Fahrrad sowie Kosten für Heilbehandlung und Medikamente) sind zwischen den Parteien nicht im Streit.

3. Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senates einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf bis 8.000,00 € festgesetzt.