Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 8/07
Fundstelle
openJur 2012, 8680
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 5 O 41/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung des Ersatzes künftiger Schäden wegen Verletzung winterdienstlicher Verkehrssicherungspflichten und eines daraus resultierenden Unfalls als Fußgängerin auf der Straße Am M. in F., OT B..

Die Klägerin ist Zeitungszustellerin; zu ihrem Zustellbezirk gehört auch die Straße Am M. in F., OT B.. Bei dieser ca. 320 m langen und etwa 3,50 m breiten Straße handelt es sich um eine Anliegerstraße in einem reinen Wohngebiet bestehend aus Einfamilienhäusern. Ein Fußgängerweg ist auf dieser Straße nicht vorhanden. Zur Verdeutlichung der örtlichen Situation wird auf die Fotos Bl. 106 - 110 und Bl. 381 - 389 sowie die Lageskizze Bl. 380 d. A. Bezug genommen. Die beklagte Gemeinde hat die Durchführung des Straßenwinterdienstes (Räumen und Streuen) mit Vertrag vom 15.11.1995, erweitert auf den OT B. mit Ergänzung vom 17.11.2004, auf die Streithelferin übertragen. Die Straße Am M. wurde mit dem Zusatz „mittig“ in den Räum- und Streuplan aufgenommen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 14.03.2005 gegen 4.30 Uhr in F., OT B., die Zeitung ausgetragen. Dazu sei sie mit ihrem PKW von Haus zu Haus gefahren. Sie habe ihren PKW mittig auf der Straße Am M. in Richtung Dorfstraße geführt. In Höhe der bebauten Grundstücke Am M. 3 (Familie P.) und 6 (Familie J.) habe sie ihr Fahrzeug angehalten und zwei Zeitungen vom Beifahrersitz genommen. Sie sei auf der Fahrerseite ausgestiegen und hinter dem Fahrzeug entlang erst zur Familie P. gegangen und habe dort eine Zeitung eingeworfen. Anschließend habe sie sich zur anderen Straßenseite begeben, um zum Briefkasten der Familie J. zu gelangen. Nachdem sie zunächst vorgetragen hat, unmittelbar vor dem Briefkasten der Familie J. gestürzt zu sein, hat sie in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 02.11.2006 vorgetragen, nicht vor dem im Hauseingangsbereich befindlichen Briefkasten, sondern ca. 80 cm vor der Grundstücksgrenze gestürzt zu sein. Ursache für ihren Sturz sei eine Glatteisstelle gewesen. Die Beklagte sei insoweit ihrer Verpflichtung, auf allen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage den Schnee zu beräumen und bei Glätte zu streuen, nicht nachgekommen. Sie habe es versäumt, am Vortag der Räum- und Streupflicht nachzukommen. Bereits seit ca. einer Woche vor dem Sturz hätten sich in der Straße Am M. Spurrinnen und Eisflächen befunden. Die Streithelferin habe ihren Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verkehrsbedeutung der Straße Am M. sei schon deshalb gegeben, weil die Beklagte diese Straße in den Winterdienstplan mit aufgenommen habe. Die Gefährlichkeit der Stelle resultiere aus ihrem Bitumenbelag. Hinsichtlich der Witterungsverhältnisse habe in der Woche vom 08. bis 15.03.2005 im territorialen Gebiet der Messung des Herrn M. Sch. in S., OT G. (10 km Luftlinie vom Unfallort entfernt) eine geschlossene Schneedecke gelegen. Zu diesem Einzugsgebiet gehöre auch der OT B.. In der Zeit vom 01. bis 14.03.2005 habe die Temperatur stets +/- 0° C betragen. Am 13.03.2005 früh bis mittags habe noch Schneeglätte geherrscht.

Die Klägerin hat weiter behauptet, als Folge des Sturzes eine Weber C-Fraktur erlitten zu haben. Im Hinblick auf den erlittenen Personenschaden sei ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,- € angemessen. Darüber hinaus seien ihr Fahrt- und Betreuungskosten für ihre minderjährigen Kinder in Höhe von 352,88 €, Verdienstausfall in Höhe von 11.530,43 €, ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 6.366,75 € und der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr für ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 487,08 € zu ersetzen.

Die Klägerin hat in I. Instanz beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2005 zu verzinsen,2.die Beklagte zu verurteilen, an sie 352,88 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,3.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 11.530,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,4.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 6.366,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,5.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 14.03.2005 in der Gemeinde F. OT B. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,6.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz in Höhe der nicht anrechenbaren Teile der Geschäftsgebühr in Höhe von 487,08 € zu zahlen.Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne bereits deshalb aus dem Unfallereignis keine Ansprüche herleiten, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Für die behauptete Unfallzeit von 4.30 Uhr habe keine Pflicht zum Räumen und Streuen bestanden. Die Räum- und Streupflicht für den 13.03.2005 habe um 20.00 Uhr geendet, mögliche Versäumnisse hätten für den ca. 8,5 Stunden später erfolgten Unfall nicht ursächlich gewirkt. Die Beklagte habe insoweit auch unwidersprochen vorgetragen, dass sich nach dem Ende der Räum- und Streupflicht am 13.03.2005 bis zur behaupteten Unfallzeit wieder Glatteis gebildet habe. Eine Verkehrssicherungspflicht bestünde auch deshalb nicht, weil weder eine allgemeine Straßenglätte vorgelegen habe noch es sich bei der Straße Am M. um eine verkehrswichtige Straße handele und eine gefährliche Stelle gegeben sei. Im Übrigen habe die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des Überobligatorischen Genüge getan. Sie hat hierzu behauptet, die von ihr beauftragte Winterdienstfirma, die Streithelferin, habe am 13.03.2005 in der Zeit von 9.00 bis 9.30 Uhr die streitgegenständliche Straße Am M. geräumt und gestreut.

Das Landgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 15.12.2006, der Klägerin zugestellt am 23.01.2007, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Amtspflichtverletzung der Beklagten sei bereits deshalb zu verneinen, weil diese an der Unfallstelle zum Streuen der Fahrbahn nicht verpflichtet gewesen sei. Es bestehe keine allgemeine Räum- und Streupflicht. Vielmehr sei lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu streuen. Bei der Straße Am M. handele es sich nicht um eine verkehrswichtige Straße. Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, dass es sich bei der Unfallstelle um eine gefährliche Stelle handele. Des Weiteren setze eine Räum- und Streupflicht eine allgemeine Glättebildung voraus. Insoweit sei der klägerische Vortrag unschlüssig und nicht ausreichend. Die Bezugnahme auf die Wetteraufzeichnungen des Herrn Sch. seien insoweit nicht ausreichend. Zum einen sei nicht schlüssig, warum die Feststellungen eines Privaten für einen Ort auch für einen anderen, in der Luftlinie 10 km entfernten Unfallort Geltung beanspruchen sollten. Zum anderen sei der Vortrag der Klägerin in Bezugnahme auf die Auflistung der Wetterdaten widersprüchlich. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten sei auch zeitlicher Hinsicht zu verneinen, da die Klägerin behauptet, vor dem Beginn der Streupflicht gestürzt zu sein. Letztlich sei ein etwa unterbliebenes Streuen am Vortag nicht kausal für den vorgetragenen Unfall, da die Beklagte unbestritten vorgetragen habe, dass sich nach Ende der Streupflicht am 13.03.2005 bis zur Unfallzeit erneut Glätte gebildet habe.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil mit einem am 14.02.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, diese nach gewährter Fristverlängerung mit einem am 17.04.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie ist der Auffassung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft; zudem habe das Gericht Beweisangebote übergangen. Die Räum- und Streupflicht ergebe sich aus § 49 a Abs. 2 BbgStrG. Die Beklagte habe die Verkehrswichtigkeit der Straße sowohl im Hinblick auf die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Streithelferin als auch durch die Aufnahme der Straße Am M. in den Winterdienstplan quasi anerkannt. Insoweit habe die Klägerin auch auf die ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen dürfen. Das Gericht habe demnach Beweis darüber erheben müssen, dass die Streithelferin ihren Winterdienst nicht erfüllt habe. Schließlich seien auch die klägerischen Ausführungen zu den Witterungsverhältnissen in I. Instanz - wie das Landgericht bemängelt habe - nicht widersprüchlich gewesen. Jedenfalls seien im Bereich des Unfallortes seit mehreren Tagen großflächig vereiste Stellen zu verzeichnen gewesen. Die streitgegenständliche Straße besitze keine Entwässerung, d. h. es bestehe keine Möglichkeit des Wasserabflusses. Dadurch seien mehrere Tauwasserstellen mehrere Tage vor dem Unfallereignis ständig nachts überfroren gewesen. Im Übrigen verweist sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt, - im Hinblick auf die Anträge zu Ziffer 1 bis 5 Bezug nehmend auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.04.2007, ergänzt in der mündlichen Verhandlung um den Antrag zum Verdienstausfallschaden - unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 14.12.2006, 5 O 41/06,

1.die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2005 zu verzinsen,2.die Beklagte zu verurteilen, an sie 352,88 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,3.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 11.530,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,4.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 6.366,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,5.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 14.03.2005 in der Gemeinde F. OT B. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,6.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz in Höhe der nicht anrechenbaren Teile der Geschäftsgebühr in Höhe von 487,08 € zu zahlen.Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Witterungsverhältnisse am Unfalltag und die Straßenverhältnisse an der Unfallstelle durch Vernehmung der Zeugen P., H., J., R.und Sch. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.04.2008 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Mit der Rüge, das Landgericht habe den Vortrag der Klägerin fehlerhaft gewürdigt und Beweisangebote übergangen, stützt die Klägerin die Berufung sowohl auf eine Rechtsverletzung als auch auf eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Berufung ist auch im Hinblick auf den geltend gemachten Verdienstausfall (Antrag zu Ziffer 3) zulässig. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung sich dazu erklären, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Das Begehren kann sich auch ohne förmlichen Antrag aus der Begründungsschrift ergeben (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 520 Rdnr. 28 m.w.N.). Allerdings muss der Inhalt der Berufungsbegründung eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird (BGH NJW-RR 1999, 211; BGH NJW 1992, 698). Die Berufungsschrift enthält - im Gegensatz zu der korrigierten Klageschrift in der I. Instanz - keinen Antrag zum Verdienstausfall. Der Senat erachtet die Berufung dennoch insgesamt als zulässig. Zwar werden mit der Einleitung, dass die „mit Schriftsatz vom 13.02.2007 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus mit folgenden Anträgen“ begründet werde, sodann mit Ausnahme des Antrags zum Verdienstausfall lediglich die bereits in I. Instanz gestellten Anträge wiederholt. Jedoch wird die Begründung der Anträge damit begonnen, dass das Urteil in „vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht“ gestellt werde. Da demgegenüber auch keine eindeutige Erklärung dahingehend abgegeben wurde, dass die Berufung nur gegen einen Teil des Urteils eingelegt werde, wird davon ausgegangen, dass es sich lediglich um ein Versehen und eine vollumfängliche Berufung handelt.

In der Sache hat die Berufung indes keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gemäß § 839 BGB in Verbindung Art. 34 GG mangels Pflichtverletzung der Beklagten verneint.

Zwar obliegt der Beklagten gemäß § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 49 a Abs. 1 und 2 BbgStrG als hoheitliche Aufgabe die Straßenreinigungspflicht und damit grundsätzlich die Winterwartung aller innerorts gelegenen öffentlichen Straßen und Fußgängerwege. Eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist dennoch nicht zu verzeichnen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Begründung von Räum- und Streupflichten stellt und die durch § 49 a Abs. 2 BbgStrG nicht verschärft werden, sind nicht erfüllt. Für das Bestehen einer Winterdienstpflicht an dem konkreten Ort in der konkreten Situation ist es zunächst unerheblich, ob die Gemeinde die betreffende Straße in ihren Streuplan bzw. die Straßenreinigungssatzung aufgenommen hat (vgl. Senat, VersR 1995, 1439, 1440 m.w.N.). Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGHZ 112, 74, 75 f.; VersR 1995, 721). Für Fußgänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (BGH VersR 1995, 721, 722; NJW 2003, 3622 ff.).

Danach ist für die behauptete Unfallstelle entgegen der Auffassung des Landgerichts, eine Räum- und Streupflicht grundsätzlich zu bejahen. Die Straße Am M. befindet sich unstreitig innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Das hier streitgegenständliche Straßenstück führt ausweislich der von der Streithelferin vorgelegten Lageskizze auf die Dorf- und damit die Hauptstraße dieses Ortsteils. Voraussetzung für die Streupflicht für Fußgänger ist nicht, dass es sich um einen verkehrsbedeutenden Weg handelt. Vielmehr besteht lediglich für gänzlich verkehrsunbedeutende Wege keine Streupflicht, d. h. für Wege, für die ein echtes Verkehrsbedürfnis auch unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Benutzer nicht erkennbar ist. Demgemäß sind alle Wege, denen ein Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden kann, zu bestreuen. Die seitens des Landgerichts aufgezeigten Grundsätze, wonach lediglich an besonders verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu streuen sei, beziehen sich allein auf den Fahrzeugverkehr.

Die Streupflicht umfasst die Bürgersteige und, wenn diese wie hier fehlen, entsprechende Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1,20 m, wenn er tatsächlich von Fußgängern genutzt wird (Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl. Rdnr. 245; BGH NJW 1969, 1958; Urteil vom 09.10.2003, Az.: III ZR 8/03; OLG München, Urteil vom 29.04.1999, Az.: 1 U 3655/98). Der von der Klägerin behauptete Sturz in einem Abstand von ca. 80 cm von der Grundstücksgrenze des Grundstücks Am M. 6 (Familie J.) wäre daher innerhalb des grundsätzlich zu streuenden Bereichs erfolgt.

Die Klägerin hat jedoch bereits nicht nachzuweisen vermocht, dass die Witterungsverhältnisse, die am 13. und 14.03.2005 auf der Straße Am M. vorherrschten, eine Räum- und Streupflicht der Beklagten bzw. der Streithelferin begründeten. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass Ursache für den von der Klägerin behaupteten und nach Überzeugung des Senats auch festgestellten Sturz der Klägerin eine bloß vereinzelte Glatteisstelle war.

Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich danach, ob und inwieweit die Glättebildung Maßnahmen erfordert (vgl. Geigl, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 14. Kapitel, Rdnr. 148). Hierbei sind an die Sicherung des innerörtlichen Fußgängerverkehrs höhere Anforderungen zu stellen als an die Sicherung des Fahrzeugverkehrs (Bergmann/Schumacher, a.a.O., Rdnr. 250). Eine Streu- und Räumpflicht auf Gehwegen setzt aber eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (BGH, VersR 1982, 299; OLG Hamm, Urteil vom 29.01.1993, Az.: 9 U 68/92; Senat, Urteils vom 23.03.2004, Az.: 2 U 35/03).

Die Klägerin trägt für das Vorliegen der allgemeinen Glätte ebenso die Beweislast wie für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rdnr. 230). Bereits nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag bestanden hier Zweifel an der allgemeinen Glättebildung, die durch die Beweisaufnahme letztlich bestätigt wurden. Die Klägerin hat insofern geltend gemacht, auf der Straße hätten sich Spurrinnen und Glatteisflächen befunden. Mehr als nur vereinzelte Glättestellen haben auch die vom Senat gehörten Zeugen nicht bestätigt. Die Zeuginnen H. und R. vermochten zu dem Zustand der Straße am 13. bzw. 14.03.2005 bereits nichts Verlässliches auszusagen. Zwar hat der Zeuge P. zunächst ausgeführt, es sei insgesamt auf der Straße glatt gewesen. Auf weitere Nachfrage hat er jedoch erklärt, es sei eher so gewesen, dass lediglich Eishuckel vorhanden gewesen seien. Es sei nicht durchgängig glatt gewesen, es seien hier und da erhabene Flächen, festgefahren durch den Verkehr, zu verzeichnen gewesen. Insgesamt habe sich ein Bild wie dem auf dem Foto, Bl. 386 d. A., ersichtlich dargestellt, allerdings seien insgesamt mehr solcher Eishuckel zu sehen gewesen. Es sei jedoch durch geschicktes Gehen möglich gewesen, die Straße von der einen zur anderen Seite zu überqueren, ohne zwangsläufig immer auf den Eishuckeln zu landen. Problematisch sei es seiner Auffassung nach deshalb gewesen, weil es dunkel gewesen sei. Auch die Zeugin J. bestätigte das Vorhandensein von Eishuckeln, wie auf dem Foto, Bl. 387 d. A., ersichtlich.

Demnach waren am Tag des 13.03.2005 und in der Nacht zum 14.03.2005 auf der Straße Am M. vereiste Spurrinnen vorhanden, die letztlich zu dem Sturz der Klägerin geführt haben dürften. Diese Spurrinnen waren jedoch so, dass ein Fußgänger diese bei Tag ohne weiteres hätte überschreiten können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die Straße in der Nacht begangen hat. Vielmehr liegt es allein im Risikobereich der Klägerin, wenn diese die Straße in der Dunkelheit begeht. Ein Fußgänger muss in der Dunkelheit besondere Vorsicht walten lassen und die Straße besonders sorgfältig begehen.

Schließlich wäre der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden entgegenzuhalten. Die von der Klägerin behaupteten und von den Zeugen P. und J. bestätigten Spurrinnen auf der Straße hätten sowohl im Scheinwerferlicht des Fahrzeugs der Klägerin sichtbar als auch beim Befahren der Straße mit dem PKW wahrnehmbar gewesen sein müssen. Das Begehen der Straße zur Nachtzeit und in Kenntnis des Straßenzustandes hätte die Klägerin dazu veranlassen müssen, äußerste Vorsicht walten zu lassen. Der Umstand, dass die Klägerin zu Fall gekommen ist, spricht dafür, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt jedoch außer Acht gelassen hat (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, VersR 2000, 63 ff.).

Der zulässige Feststellungsantrag ist aus vorgenannten Gründen ebenfalls unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung des Einzelfalls.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 14.12.2006 auf 54.737,14 € bestimmt.