KG, Urteil vom 28.04.2008 - 8 U 154/07
Fundstelle
openJur 2012, 8472
  • Rkr:

Keine Fälligkeit von Schönheitsreparaturen bei erheblichen Schäden an Putz oder Wänden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Juli 2007 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 12 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Berufung der Beklagten ist, soweit die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts und Abweisung der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 81,20 EUR begehrt wird, unzulässig (§ 519 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten haben sich in der Berufungsbegründung mit diesem vom Amtsgericht zuerkannten Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Entfernung und Entsorgung von in der Wohnung zurückgelassener Gegenstände nicht auseinandergesetzt und nicht begründet, warum sie das angefochtene Urteil insoweit für unzutreffend halten. Die Berufungsbegründung muss aber die bestimmte Bezeichnung der einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die Tatsachen enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Bei einer Mehrheit von Ansprüchen ist für jeden einzelnen eine Begründung notwendig (BGH NJW 1991,1683; 1993,697; 1998,1399). Anderenfalls ist die Berufung insoweit unzulässig.

B.

Die im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz an die Kläger verurteilt (§§ 280,281 BGB). Nachdem die Klägerin zu 2) im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben ist, hat der Kläger zu 1) als testamentarischer Erbe für sie das Verfahren gemäß § 239 ZPO aufgenommen (Kläger zu 1.: im Folgenden nur noch Kläger).

41. Ohne Erfolg macht der Beklagte zu 2) mit der Berufung geltend, dass er nicht Mieter der Wohnung und daher nicht passivlegitimiert sei. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) aufgrund des Zusatzes vom 28. November 1971 Mieter geworden ist. Dieser Zusatz ist – nach dem in erster Instanz unstreitigen Vortrag – nur vom Beklagten zu 2) und nicht von der Beklagten zu 1) unterzeichnet worden. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht angekommen, dass es unerheblich sei, dass die Beklagte zu 1) den Zusatz nicht unterzeichnet hat. Denn der Beklagte zu 2) hat die Wohnung mit Zustimmung der Beklagten zu 1) genutzt, was der Beklagte zu 2) auch nicht in Abrede stellt. Der Beklagte zu 2) hat sich im Übrigen offenbar auch selbst als Mieter gesehen. So hat der Beklagte auf das Aufforderungsschreiben der Hausverwaltung vom 31. Oktober 2002 mit Faxschreiben vom 21. November 2002 die Forderung der Vermieterseite nur deswegen in Abrede gestellt, weil er der Ansicht war, dass eine „Totalsanierung“ der Wohnung begehrt werde. Dass er nicht Mieter sei, hat er hierin nicht vorgebracht. Soweit der Beklagte zu 2) erstmals in der Berufungsinstanz in Abrede stellt, dass er den Zusatz vom 28. November 1971 unterzeichnet habe, ist er mit diesem neuen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

2. a) Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Entfernung und Entsorgung des Nachtspeicherofens von 707,14 EUR. Gemäß § 13 Abs. 2 des Mietvertrages hat der Mieter die Einrichtungen, mit denen er die Räume versehen hat, zu entfernen und bis zum Vertragsablauf den früheren Zustand einschließlich aller Nebenarbeiten wieder herzustellen, wenn – wie hier – der Vermieter die Einrichtungen nicht übernimmt. Einrichtungen, mit denen der Mieter die gemietete Sache versehen hat, müssen grundsätzlich entfernt werden (BGH NJW 1981,2565; NJW 1988,2665). Eine Verpflichtung zur Beseitigung besteht jedoch nicht, wenn es sich um eine notwendige Einrichtung handelt, durch die erst der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache möglich wird oder wenn der Vermieter zugestimmt hat, dass die Einrichtung mit der Mietsache verbunden wird (Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, Miete, Handkommentar, 9. Auflage, § 546 BGB, Rdnr. 11; AG Dortmund WuM 1992,125; OLG Düsseldorf ZMR 1990,218; LG Mannheim WuM 1975,50 und 74,202; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Auflage,3. Teil, B. Rdnr. 5ff., Seite 194). Soweit die Beklagten behaupten, dass sie vor langer Zeit in Abstimmung mit dem damaligen Vermieter die Nachtspeicheröfen installiert hätten, weil die Wohnung durch die vorhandene Ofenheizung nicht ausreichend habe beheizt werden können, ist ihr Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Sie haben nicht konkret vorgetragen, wann genau eine solche Absprache mit dem Voreigentümer erfolgt sein soll; auch der Vortrag zur mangelnde Beheizbarkeit ist nicht ausreichend substantiiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht auch das Bestreiten des Klägers aus, weil er und die frühere Klägerin zu 2) seinerzeit noch nicht Vermieter waren und sich nach ihren Vortrag aus den Hausakten hierfür nichts ergibt. Im Übrigen haben die Beklagten ihre Behauptungen auch nicht unter Beweis gestellt.

Der Höhe nach ergibt sich der Anspruch aus der Rechnung der Firma I., wobei die Kosten nach dem Gutachten des Sachverständigen G. vom 02. Oktober 2006 angemessen sind. Dem sind die Beklagten mit der Berufung auch nicht entgegen getreten.

b) Die Beklagten schulden auch die Kosten für das Entfernen des Bodenbelages an der Türschwelle zum Wohnzimmer sowie die Kosten der Ausbesserung der Türen in Höhe eines Teilbetrages aus der Rechnung der Tischlerei J. vom 23. Dezember 2002 in Höhe von 969,29 EUR.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 6 des Urteils verwiesen. Der Vortrag der Beklagten, dass die Beschädigungen an den Türen durch den Voreigentümer im Rahmen von Baumaßnahmen in den Jahren 1961/62 erfolgt seien, ist unsubstantiiert. Die Beklagten tragen hierzu nicht ausreichend konkret vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein „Abzug neu für alt „ nicht vorzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung kommt ein Abzug „neu für alt“ in Betracht, wenn der Geschädigte durch den Schadensersatz besser gestellt würde als seine Lage vorher war, z.B. weil Altteile durch neuwertige Teile ersetzt werden (Münchener Kommentar BGB/ Oetker, 5. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 333). Dies ist der Fall, wenn Gegenstände, die nach der Verkehrsanschauung eine begrenzte Lebensdauer haben, ersetzt werden. Nach der eingereichten Rechnung sind aber nicht die Türen als solche erneuert oder ersetzt worden, sondern die beschädigten Türen sind nur repariert worden, nämlich Türverleistungen sind neu eingesetzt worden. Dann aber kommt ein Abzug „neu für alt“ nicht in Betracht.

c) Schönheitsreparaturen

Der Kläger kann auch Schadensersatz wegen Nichtausführung der Schönheitsreparaturen in der ausgeurteilten Höhe von 10.209,07 EUR verlangen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die die Beklagten mit der Berufung nicht erheblich angegriffen haben. Im Hinblick auf die Berufungsgründe ist Folgendes auszuführen:

ca) Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger die Positionen im Zusammenhang mit dem Umbau im Bereich Bad, Abstellkammer und Wand der Küche zum Bad nicht beanspruche, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kosten sind aus dem bereinigten Kostenanschlag (K 5) herausgerechnet worden. In diesem Kostenvoranschlag sind in den einzelnen Positionen auch die Raumbezeichnungen angegeben. Ferner hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Juli 2005 einen Grundriss zu den Akten gereicht und erläutert, dass weder das Bad, noch die Kammer und auch nicht die linke Küchenwand in dem Aufmaß enthalten sind. Dies ist nachvollziehbar und die Beklagten sind dem auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Soweit die Beklagten geltend machen, dass die Position 32 „ Fußbodenbelag in der Küche entfernt“ herauszurechnen sei, kommt auch insoweit ein Abzug nicht in Betracht. Der erstmals in der Berufungsinstanz angebrachte Vortrag der Beklagten, dass die Wand versetzt worden sei, ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.

cb) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass der Kläger Schönheitsreparaturen von ihnen, den Beklagten, nicht hätten verlangen können, weil an den Wänden Putzschäden und Risse vorhanden gewesen seien, die der Kläger erst hätte beseitigen müssen.

Der Anspruch auf Ausführung von Schönheitsreparaturen war vorliegend fällig. Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen dann fällig, wenn die Dekoration verbraucht bzw. abgenutzt ist, sich die Räume in einem mangelhaften, dass heißt nicht mehr zur Weitervermietung geeigneten Zustand befinden (KG ZMR 1963,138; Oske, Schönheitsreparaturen, 2002, 42). Der Mieter ist dann verpflichtet, die geschuldeten Schönheitsreparaturen fachgerecht „in mittlerer Art und Güte“ (§ 243 BGB) auszuführen. Dies setzt voraus, dass die Mieträume sich in einem zur Durchführung von Schönheitsreparaturen geeigneten baulichen Zustand befinden. Solange Schönheitsreparaturen wegen bauseitiger Schäden nicht sinnvoll und fachgerecht ausgeführt werden können, tritt deren Fälligkeit nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 08. Dezember 2003 – 8 U 163/03, KG Report 2004,234; Langenberg, a.a.O., 1. Teil, D., Rdnr. 28f., Seite 96). Dies wird indes nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, nämlich dann, wenn sich die vermieteten Räume in einem solchen schlechten baulichen Zustand befinden, dass die Ausführung der Schönheitsreparaturen wirtschaftlich sinnlos ist und daher dem Verlangen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen der Einwand der unzulässige Rechtsausübung entgegensteht, § 242 BGB (vgl. Senatsurteil vom 08. Dezember 2003, a.a.O.; nach AG Hamburg ZMR 2002,433 : auch nicht, wenn es sich nur um einige Risse im Putz im Übergangsbereich zwischen Decken - und Wandflächen handelt). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mieträume in einem solchen schlechten baulichen Zustand gewesen sind, dass die Schönheitsreparaturen nicht hätten ausgeführt werden können. Die Beklagten haben nur bezüglich des Wohnzimmers (Balkonzimmer) unter Bezugnahme auf eingereichte Fotos behauptet, dass hier Risse in den Wänden vorhanden gewesen seien und deswegen Schönheitsreparaturen nicht hätten ausgeführt werden können. Bezüglich der anderen Zimmer greift dieser Einwand mangels Vortrags der Beklagten nicht. Aber auch hinsichtlich des Balkonzimmers lässt sich aus den Fotos nicht entnehmen, dass Schönheitsreparaturen – ohne vorherige Putz- und Ausbesserungsarbeiten des Klägers – sinnlos gewesen wären. Die Putzschäden waren sämtlichst im Balkonzimmer vorhanden, in dem die Beklagten eine Deckenverkleidung angebracht haben und diese bei Auszug entfernt haben. Dies spricht dafür, dass gerade durch die Entfernung der Deckenverkleidung die Putzschäden eingetreten sind.

Ohne Erfolg machen die Beklagten weiter geltend, dass sie im Flur keine Schönheitsreparaturen hätten auszuführen müssen, weil durch den Vermieter eine Neuverlegung der Elektrik habe erfolgen sollen und daher Schönheitsreparaturen sinnlos gewesen wären. Der Erfüllungsanspruch des Vermieters wird nicht dadurch berührt, dass er die Räume nach Vertragsende umbauen will. Es entlastet den Mieter nicht, dass die Durchführung der Dekoration sinnlos wird, weil sie durch Umgestaltung des Mietobjektes zerstört würde und der Vermieter anschließend ohnehin renovieren muss. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Vermieter vielmehr in derartigen Fällen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung statt Erfüllung einen Ausgleich in Geld verlangen (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl GE 1980,1013; GE 2002,1054; GE 2005,51; Schmidt/Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Auflage, § 538 BGB, Rdnr. 348; Schach/Kinne/Bieber, Miet – und Mietprozessrecht, 5. Auflage, § 535 BGB, Rdnr. 154). In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, wenn der Mieter die Arbeiten in Eigenleistung hätte ausführen wollen, nur einem bestimmten Prozentanteil der von einem Handwerksmeister berechneten Leistungen neben den Materialkosten anzusetzen (vgl. BGH GE 2005,51). Dies gilt aber nicht, wenn der Mieter - wie vorliegend - die Arbeiten abgelehnt hat und nicht erfüllungsbereit war. Steht fest, dass der Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen ablehnt, kann der Vermieter den Betrag verlangen, den er zur Ersatzvornahme hätte aufwenden müssen (Kinne/Schach/Bieber, a.a.O., § 535 BGB, Rdnr. 155; Schmidt/Futterer/Langenberg, a.a.O., § 538 BGB, Rdnr. 356; BGH GE 2005,51).

cc) Die Beklagten können sich auch bezüglich der Arbeiten an den Fenstern nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Fenster vor Ausführung der Arbeiten tischlermäßig durch den Kläger hätten überarbeitet werden müssen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die Schönheitsreparaturen fällig sind. Der Kläger hat vorgetragen, das alle Fenster im Jahre 1997 komplett überholt worden sind und auch der Außenanstrich erneuert worden sei. Die Beklagten sind dem insoweit entgegengetreten, als sie vorgetragen haben, dass nur einzelne Fenster erneuert worden seien. Sie haben eingeräumt, dass der Außenanstrich erneuert worden ist und weiter behauptet, dass die Fenster außen verwittert gewesen seien. Die Beklagten haben jedoch nicht konkret vorgetragen, in welchem Zustand genau sich welche Fenster befunden haben sollen, so dass daraus der Schluss auf eine fehlende Fälligkeit der Schönheitsreparaturen hätte gezogen werden können. Aus den bei den Akten befindlichen Fotos lässt sich nicht entnehmen, dass die Fenster sich in einem Zustand der „Verwitterung“ befunden hätten und deswegen ein Anstrich nicht hätte aufgebracht werden können. Auch aus den vom Beklagten zu 2) im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Fotos ergab sich nicht, dass die Fenster im Außenbereich „verwittert“ waren, sondern vielmehr, dass die Fenster im Außenbereich einen Anstrich in gutem Zustand aufwiesen. Dem angebotenen Zeugenbeweis war daher nicht nachzugehen.

cd) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass die Heizkörper wegen Roststellen hätten ausgetauscht werden müssen, so dass deswegen ein Streichen sinnlos gewesen wäre. Denn die Beklagten haben nicht ausreichend dargelegt, dass einzelne Heizkörper, nämlich zwei Heizkörper im Balkonzimmer, ein Heizkörper in der Küche und ein Heizkörper in der Kammer, die nicht ausgetauscht worden sein sollen, so schadhaft gewesen sind, dass sie hätten erneuert werden müssen. Die pauschale Behauptung, dass die Heizkörper Roststellen aufgewiesen hätten ( in welchem Ausmaße ?) reicht nicht aus. Insoweit behaupten die Beklagten im Übrigen selbst nicht, dass die Heizkörper etwa infolge Durchrostung nicht mehr brauchbar gewesen seien.

ce) Die Beklagten schuldeten auch das Streichen der Badtür. Insoweit wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 8 des Urteils verwiesen, denen die Beklagten nicht erheblich entgegen getreten sind. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 31.Februar 2004 vorgetragen, dass die Beschädigungen darauf zurückzuführen seien, dass die Beklagten hier ein Stück herausgesägt hätten, um Leitungen aus der Diele in das Bad zu verlegen. Dem sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Sie können sich daher nicht darauf berufen, dass der Anstrich nicht fällig war.

d) Die Beklagten waren auch verpflichtet, die Styroporverkleidung der Decke im Flur sowie die Verfliesung in der Diele zu beseitigen. Es handelt sich um Einbauten, zu deren Beseitigung die Beklagten gemäß § 13 Abs. 2 des Mietvertrages verpflichtet waren. Insoweit wird auf die Ausführungen im Abschnitt 2. a verwiesen, die hier entsprechend gelten. Soweit die Beklagten behaupten, dass die Fliesen an der Wand in der Diele in Absprache mit dem Voreigentümer angebracht worden seien und damit die vom Schornstein ausgehenden Geruchsbelästigungen eingedämmt werden sollten, haben sie diesen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob das Anbringen von Fliesen geeignet gewesen ist, Geruchsbelästigungen entgegenzuwirken, was der Kläger in Abrede gestellt hat. Soweit die Beklagten weiter die Angemessenheit der Kosten bestreiten, ist dies im Ergebnis unerheblich. Der Sachverständige H. hat zwar in seinem Gutachten vom 08. Juni 2006 für die Entfernung der Wandfliesen nur 14 Lohnstunden a 35,30 EUR = 494,20 EUR angesetzt. Demgegenüber sind im vom Kläger vorgelegten bereinigten Kostenvoranschlag (K 5) 17 Stunden angeführt und insgesamt Kosten von 600,10 EUR Kosten berechnet. Ein Abzug ist dennoch nicht vorzunehmen. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass der Schadensersatzanspruch der Höhe nach bezüglich der im bereinigten Kostenvoranschlag aufgeführten Positionen auf das vom Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen H. vom 08. Juni 2006 gestützt wird. Der Sachverständige kommt nach seinen Berechnungen sogar zu einem höheren Gesamtbetrag (11.014,46 EUR netto) als in dem bereinigten Kostenvoranschlag (10.209,07 EUR).

e) Die Beklagten sind auch verpflichtet, die Metallplatte von der Eingangstür zu entfernen (§ 13 des Mietvertrages). Insoweit wird auf die Ausführungen im Abschnitt 2.a) verwiesen, die hier entsprechend gelten. Es kann für die Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob der Voreigentümer die zunächst vorhandene Eingangstür durch die jetzt vorhandene ersetzt hat. Denn dies ändert nichts daran, dass die Beklagten die von ihnen angebrachte Metallplatte entfernen müssen. Die Beklagten behaupten selbst nicht, dass dies mit Zustimmung des Vermieters erfolgt ist.

3. Die Beklagten haben dem Kläger wegen der unterlassenen Schönheitsreparaturen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auch den verzögerungsbedingten Mietausfall für 1 ½ Monate zu ersetzen (§§ 280 Abs. 2,286 BGB). Nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Oktober 2002 waren die Schönheitsreparaturen fällig, weil die Beklagten trotz eingetretener Renovierungsbedürftigkeit keine Schönheitsreparaturen ausgeführt haben; mit diesem Tag gerät der Mieter im Umfang seiner Verpflichtung in Verzug ( § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; BGH WuM 1989,141; Schmidt/Futterer/Langenberg, a.a.O., § 538 BGB, Rdnr. 359). Um sich einen Schadensersatzanspruch zu verschaffen, musste der Kläger das Verfahren nach § 281 Abs. 1 BGB einhalten. Der Kläger hat den Beklagten eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten gesetzt und konnte auch erst danach die erforderlichen Arbeiten zur Entfernung des Gerümpels und der zurückgelassenen Sachen beauftragen und ausführen lassen. Der Kläger konnte auch erst danach mit den Umbauarbeiten beginnen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme und dem zu würdigenden Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die vom Kläger beabsichtigten Umbauarbeiten im Bereich Küche und Bad wegen der Nichtausführung der Schönheitsreparaturen sich um mindestens einen Zeitraum von 1 ½ Monaten verzögert haben. Ein Zeitraum von 1 ½ Monaten für die Renovierungsarbeiten erscheint angesichts des Umfangs der von den Beklagten geschuldeten Arbeiten auch nachvollziehbar, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat. Die Zeugen S. und B. haben bestätigt, dass sie die Räume bereits ab dem 01. Januar 2003 angemietet hätten und die Vermietung infolge des Zustandes der Wohnung erst am 15. Februar 2003 erfolgen konnte. Der Kläger kann daher Mietausfall für diesen Zeitraum beanspruchen.

4. Die Forderung des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) ist nicht verjährt. Insoweit ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die – bezüglich des Beklagten zu 2) – zunächst fehlerhafte Zustellung des Mahnbescheides an die Anschrift der Beklagten zu 1) – durch die Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist. Soweit der Beklagte zu 2) mit der Berufung geltend macht, dass sein Prozessbevollmächtigter den Mahnbescheid durch die Beklagte zu 1) bzw. den Mieterbund erhalten habe und er, der Beklagte zu 2), seinen Prozessbevollmächtigten nur beauftragt habe, den Widerspruch gegen den Mahnbescheid wegen der fehlenden Zustellung einzulegen, ist dies unerheblich. Die Zustellung war vorliegend im Mahnverfahren an den Beklagten zu 2) zu richten, solange er noch keinen Rechtsanwalt beauftragte hatte. Die Weitergabe des Mahnbescheides durch die Beklagte zu 1) oder den Mieterbund an den Prozessbevollmächtigten erfolgte aber offensichtlich im Einverständnis mit dem Beklagten zu 2), wenn er selbst einräumt, den Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung des Widerspruchs beauftragt zu haben. Die behauptete - nach außen nicht erklärte - Einschränkung der Vollmacht ist für die Frage der Heilung nach § 189 ZPO ohne Belang. Für die Anwendung von § 189 ZPO reicht es aus, dass der Rechtsanwalt seine Empfangsbereitschaft konkludent - etwa durch Prozesshandlungen - zum Ausdruck bringt (vgl. BGH NJW1989,1154). Der Prozessbevollmächtigte hat am 03. Juni 2003 den Mahnbescheid erhalten und Widerspruch hiergegen eingelegt. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte auch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO, hier binnen knapp 5 Wochen nach Ablauf der Frist des § 548 BGB am 30. April 2003. Mit Abgabe des Mahnverfahrens an das Prozessgericht am 18.Juli 2003 und durch die Klagebegründung am 13. Januar 2004 ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1und 2 ZPO).