LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2008 - L 22 R 1373/07
Fundstelle
openJur 2012, 8344
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SozialgerichtsBerlin vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahrenaußergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen Ausbildung mit höherer Bewertung aller Anrechnungszeiten wegen Ausbildung und zusätzlicher Entgeltpunkte für die Jahre 1991, 1993 und 1994, die mindestens unter Zugrundelegung eines ab 01. Januar 1992 zu dynamisierenden Besitzschutzbetrages, der ab 01. Juli 1990 zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre, gezahlt wird.

Der im November 1936 geborene Kläger besuchte nach Vollendung seines 16. Lebensjahres bis zur Erlangung des Abiturs die Oberschule (Zeugnis der Landesschule Templin vom 15. Juni 1955). Nachdem er ein Hochschulstudium vom 01. September 1955 bis Januar 1961 mit dem Abschluss als Diplom-Landwirt (Urkunde der H- vom 30. Januar 1961) beendet hatte, war er als Assistent bei der VE Bk Station S (März 1961 bis Dezember 1963), wissenschaftlicher Assistent bzw. Oberassistent an der U R (Januar 1964 bis Februar 1971), Direktor des VEB T R (März 1971 bis Februar 1977), Hochschuldozent an der U R (März 1977 bis August 1979) und ordentlicher Professor an der H- B (September 1979 bis wenigstens Juni 1990) beschäftigt. Im Beitrittsgebiet erzielte er einen Arbeitsverdienst im Jahre 1991 von 38.400 DM, im Jahre 1993 von 63.600 DM und im Jahre 1994 von 70.800 DM.

Zum 01. April 1977 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, der er bis zum 31. Dezember 1981 angehörte, wobei er Beiträge bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte. Zum 01. September 1970 wurde er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI) einbezogen (Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. November 1970).

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 stellte der Versorgungsträger die Zeit vom 01. Januar 1964 bis 28. Februar 1971 und vom 01. März 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI fest.

Mit Bescheid vom 06. Dezember 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01. Dezember 2001 bei 66,9959 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie legte hierbei als Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung die Zeiten vom 28. November 1953 bis 31. August 1955 und vom 01. September 1955 bis 31. Oktober 1956 zugrunde. Für diese Anrechnungszeiten ermittelte sie 2,2500 Entgeltpunkte (36 Monate multipliziert mit 0,0625 Entgeltpunkte), indem sie den höheren Durchschnittswert von 0,1197 Entgeltpunkten aus der Grundbewertung in Höhe von 75 v. H. berücksichtigte, aber auf 0,0625 Entgeltpunkte begrenzte. Unter Anwendung der Umrechnungswerte von 1,7235, 1,3197 und 1,2687 ermittelte die Beklagte als maßgebliche Arbeitsentgelte für 1991 66.182,40 DM, für 1993 83.932,92 DM und für 1994 89.823,96 DM.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, es seien weitere Zeiten seiner Schul- und Hochschulausbildung anzurechnen. Die Anrechnungszeiten wegen Ausbildung seien zudem mit einem höheren Gesamtleistungswert zu bewerten. Obwohl der in den Jahren 1991, 1993 und 1994 erzielte Arbeitsverdienst jeweils über der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze Ost gelegen habe, erreiche das auf Westniveau umgerechnete Arbeitsentgelt nicht den Wert der gesamtdeutschen Beitragsbemessungsgrenze. Dies stelle eine Ungleichbehandlung der Bürger in den neuen Bundesländern dar. Sein im Zusatzversorgungssystem der AVI erworbener Anspruch werde völlig negiert und schlage sich nicht in einem zu dynamisierenden Besitzschutzbetrag nieder.

Nachdem der Versorgungsträger mit Bescheid vom 05. März 2002 auch die Zeit vom 01. März 1971 bis 28. Februar 1977 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI anerkannt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2002 die Regelaltersrente ab 01. Dezember 2001 bei 70,7536 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) unter Zugrundelegung dieser Zeit neu fest. Mit Bescheid vom 10. Juni 2002 nahm die Beklagte eine weitere Neufeststellung der Regelaltersrente ab 01. Dezember 2001 vor, wobei sie zusätzliche Arbeitsverdienste für 1962 und 1963 berücksichtigte, woraus nunmehr insgesamt 71,1459 persönliche Entgeltpunkte (Ost) resultierten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück: Die Rentenberechnung entspreche der geltenden Rechtslage. Ein Anspruch auf eine Vergleichsrentenberechnung nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) stehe nicht zu, da die Rente nicht in der Zeit bis 30. Juni 1995 beginne.

Dagegen hat der Kläger am 29. März 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Er ist der Ansicht gewesen, die Rentenberechnung verletze Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Es stelle eine unverhältnismäßige Benachteiligung dar, dass sich zum 01. Januar 1997 die Regelungen für die Berücksichtigung und Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung insoweit drastisch verschlechtert hätten, als Ausbildungszeiten erst ab dem 17. statt bisher dem 16. Lebensjahr berücksichtigt und statt bisher auf 84 Kalendermonate jetzt auf 36 Kalendermonate begrenzt würden. Dies bewirke für ihn einen Verlust von 48 Monaten Anrechnungszeit. Eine weitere Einbuße von insgesamt 4,1172 Entgeltpunkten erleide er dadurch, dass nicht 84 Kalendermonate Anrechnungszeit mit je 0,0758 Entgeltpunkten je Monat (6,3672 Entgeltpunkte), sondern lediglich 36 Kalendermonate Anrechnungszeit mit insgesamt 2,2500 Entgeltpunkten der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden seien. Die zu geringen Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebietes bewirkten, dass in den neuen Bundesländern zwangsläufig bei oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelten die maximal möglichen Entgeltpunkte nach der in ganz Deutschland verbindlichen Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht werden könnten. Da die Beitragsbemessungsgrenze Ost nachträglich nicht mehr verändert werden könne, müsse der Ausgleich der Einbuße zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Bürger der neuen Bundesländer durch Erhöhung der Werte der Anlage 10 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) korrigiert werden. Vertrauensschutz sei auch bei einem Rentenbeginn nach dem 30. Juni 1995 zu gewähren. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 sei nicht zu entnehmen, dass Systementscheidung Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in eine allein nach dem SGB VI berechnete Rente bedeute. Dieses so genannte Leiturteil sei zwar für Bestandsrentner ergangen; es berühre aber wegen der Vertrauensschutzregelung des Einigungsvertrages (EV) auch Zugangsrentner bis zum 30. Juni 1995. Es beinhalte hingegen keine Entscheidung für Neurentner ab 01. Juli 1995. Aus diesem Urteil ergebe sich jedoch gleichwohl, dass alle in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Anwartschaften nach Maßgabe der Regelungen des EV der Eigentumsgarantie unterfielen, in die auch bei einem Rentenbeginn nach dem 30. Juni 1995 unverhältnismäßig eingegriffen werde. Die Zahlbetragsgarantie des EV im Sinne eines dynamisierbaren Zahlbetrages als Realwertgarantie betreffe zwar nicht Neurentner ab dem 01. Juli 1995. Dies verstoße jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn dadurch werde er erheblich schlechter gestellt, als Berufskollegen älterer Jahrgänge. Entgegen der Annahme des BVerfG habe er als Neurentner keine Möglichkeit gehabt, sich auf die mit der Systementscheidung verbundene Rechtslage einzustellen und seine Versorgungslage, insbesondere durch den Aufbau einer zweiten Säule (Zusatzversorgung des Bundes und der Länder - VbL - ) oder einer dritten Säule (Kapitallebensversicherung etc.), zu verbessern. Wegen der vorgeschriebenen, aber nicht zu erreichenden Wartezeit sei er nicht mehr in die VbL aufgenommen worden. Eine effektive private Altersvorsorge, die auch nur annähernd die Altersbezüge der Bestandsrentner erreiche, sei während der 11 Jahre seiner Erwerbstätigkeit seit 1990 aus Sparbeträgen nicht aufzubauen gewesen. Der im EV vorgesehene Vertrauensschutz für fünf Jahre beruhe auf einer Fehleinschätzung der vertragsschließenden Parteien des EV, da die erwartete schnelle Angleichung der Lebensverhältnisse in den neuen Bundesländern an die im restlichen Deutschland nicht erfolgt sei. Daher verletze das Fehlen weiterer Übergangsregelungen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Dazu seien zwischenzeitlich Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGM) anhängig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 06. Dezember 2001 in der Fassung vom 10. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 zu verurteilen, ihm höhere Rentenleistungen dadurch zu gewähren, dass

rückwirkend ab 01. Dezember 2001 Leistungen gezahlt werden, in denen der ab 01. Januar 1992 zu dynamisierende Besitzschutzbetrag zugrunde gelegt wird, der ab 01. Juli 1990 zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre,

für die Ermittlung und Bewertung der Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) angewendet wird,

die Werte der Anlage 10 SGB VI für die Jahre 1991, 1993 und 1994 zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet so erhöht werden, dass die gleiche Anzahl an Entgeltpunkten (Ost) erreicht werden kann, wie bei vergleichbarem Versicherungsverlauf und Arbeitsentgelt im Altbundesgebiet.

Mit Urteil vom 30. August 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Regelaltersrente sei nicht aufgrund eines besitzgeschützten Zahlbetrages zu leisten, denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Die Stichtagsregelung dieser Vorschrift sei nicht verfassungswidrig (Hinweis auf Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 und des Bundessozialgerichts - BSG - vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R). Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des WFG vom 25. September 1996 (BGBl I 1996, 1461) seien als Anrechnungszeiten wegen Ausbildung Zeiten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr insgesamt höchstens bis zu drei Jahren zu berücksichtigen. Der Eingriff in die bis dahin bestandene Rentenanwartschaft verletze nicht Art. 14 Abs. 1 GG, denn das mit dem WFG verfolgte Ziel, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern, sei ein gewichtiges Ziel, zu dessen Erreichung vor allem solche rentenrechtlichen Zeiten ohne Eigenleistung zur Rentenversicherung eine Einschränkung in ihrer rentenrechtlichen Bewertung erfahren dürften (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00). Die für die Jahre 1991, 1993 und 1994 angewandten Werte der Anlage 10 SGB VI verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Differenz zwischen den der Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde liegenden Werte folge aus den in § 275 a SGB VI festgelegten Berechnungsmodalitäten.

Gegen das ihm am 07. September 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. Oktober 2007, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2007 sowie die Bescheide vom 06. Dezember 2001, 25. März 2002 und 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente ab 01. Dezember 2001

1.a unter Berücksichtigung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Ausbildung vom 28. November 1952 bis 27. November 1953 und vom 01. November 1956 bis 31. Oktober 1959,

1.b unter Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung vom 28. November 1952 bis 31. Oktober 1959 mit 0,0758 Entgeltpunkten je Kalendermonat,

2. unter Anrechnung zusätzlicher Entgeltpunkte von 0,2660 für 1991, von 0,0512 für 1993 und von 0,0280 für 1994,

3. mindestens unter Zugrundelegung eines ab 01. Januar 1992 zu dynamisierenden Besitzschutzbetrages, der ab 01. Juli 1990 zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre,

zu gewähren. 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 28. Februar 2008 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. März 2008 gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 06. Dezember 2001 in der Gestalt der Bescheide vom 25. März 2002 und 10. Juni 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 ist rechtmäßig. Weder sind als weitere Anrechnungszeiten wegen Ausbildung die Zeiten vom 28. November 1952 bis 27. November 1953 und vom 01. November 1956 bis 31. Oktober 1959 zu berücksichtigen, noch sind die Anrechnungszeiten wegen Ausbildung vom 28. November 1952 bis 31. Oktober 1959 mit 0,0758 Entgeltpunkten je Kalendermonat zu bewerten. Ebenso wenig sind bei der Rentenberechnung zusätzliche Entgeltpunkte von 0,2660 für 1991, von 0,0512 für 1993 und von 0,0280 für 1994 anzurechnen. Gleichfalls besteht kein Anspruch auf Gewährung eines zu dynamisierenden Besitzschutzbetrages und der Zahlung eines daraus resultierenden Monatsbetrages der Rente für den Fall, dass dieser Besitzschutzbetrag die nach den Vorschriften des SGB VI ermittelte Regelaltersrente übersteigt.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich unter anderem aus den ermittelten persönlichen Entgeltpunkten (§ 64 Nr. 1 SGB VI), die aus der Summe aller Entgeltpunkte insbesondere für Beitragszeiten (§ 55, § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) und beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI), insbesondere Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), resultieren (§ 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Dabei treten Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet (§ 254 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und es werden die nach der Gesamtleistungsbewertung für u. a. beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1 SGB VI) ermittelten Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen (§ 263 a Satz 1 SGB VI).

Die anzuwendenden Vorschriften bestimmen sich hierbei grundsätzlich nach § 300 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI und § 306 Abs. 1 SGB VI nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Rente.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der somit anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I 1996, 1461) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 Jahren.

Die Beklagte hat dieser Vorschrift entsprechend daher lediglich die Zeit der Schulausbildung ab 28. November 1953, dem Tag, an dem der am 28. November 1936 geborene Kläger sein 17. Lebensjahr vollendete, und die Zeit der Hochschulausbildung bis zum 31. Oktober 1956 im Höchstumfang von 36 Kalendermonaten berücksichtigt.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2261 und 1990, 1337) - RRG 1992 - waren Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr a) eine Schule besucht, b) eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen hatten, insgesamt jedoch höchstens bis zu 7 Jahren.

Nach dieser Vorschrift wären auch die Zeiten vom 28. November 1952 bis 27. November 1953 und vom 01. November 1956 bis 31. Oktober 1959 anrechenbar gewesen.

Nach § 71 Abs. 1 SGB VI erhalten beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

Es findet hierbei allerdings eine Begrenzung statt. Nach § 74 Sätze 1 und 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I 1996, 1461) bzw. in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 2998) wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung bzw. Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 v. H. begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.

Diese Begrenzung galt unverändert seit dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 01. Januar 1992 (§ 74 Satz 1 zweite Alternative und Satz 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992).

Dazu gibt es allerdings Übergangsregelungen. § 263 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I 1996, 1461) bestimmt, dass bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung an die Stelle von 0,0625 Entgeltpunkte bei Beginn der Rente im Jahre 1992 0,0825, 1993 0,0808, 1994 0,0792, 1995 0,0775 und 1996 0,0758 treten. Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18 SGB VI genannten Entgeltpunkte angewendet. Nach dieser Anlage richten sich die Entgeltpunkte, die an die Stelle von 0,0625 Entgeltpunkten treten, ebenfalls nach dem Rentenbeginn, wobei nach Jahr und jeweiligem Monat des Rentenbeginns weiter differenziert wird. Bei einem Rentenbeginn im Januar 1997 beträgt der Wert 0,0758 Entgeltpunkte, im Dezember 2000 0,0628 Entgeltpunkte und ab dem Jahr 2001 0,0625 Entgeltpunkte.

Die Beklagte hat in Anwendung dieser Vorschriften die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der schulischen Ausbildung vom 28. November 1953 bis 31. August 1955 und vom 01. September 1955 bis 31. Oktober 1956 zutreffend für jeden Kalendermonat mit 0,0625 Entgeltpunkten vorgenommen. Die begehrten 0,0758 Entgeltpunkte je Kalendermonat wären lediglich bei einem Rentenbeginn im Jahre 1996 bzw. im Januar 1997 der Rentenberechnung zugrunde zu legen gewesen.

Die frühere Übergangsregelung des SGB VI, nämlich § 263 Abs. 3 in der Fassung des RRG 1992, sah allerdings bei einem Beginn der Rente ab August 1997 noch höhere Entgeltpunkte für Zeiten schulischer Ausbildung vor. Bei einem Beginn der Rente von Januar 1997 bis Juni 1997 ist die vorliegend anzuwendende Fassung des § 263 Abs. 3 i. V. m. Anlage 18 SGB VI günstiger, da danach Entgeltpunkte von 0,0758 bis 0,0744 zu berücksichtigen sind; bei Beginn der Rente im Juli 1997 wird mit 0,0742 Entgeltpunkten der Rechtszustand (erst) erreicht, der nach der früheren Übergangsregelung bei einem Beginn der Rente im (gesamten) Jahr 1997 bestand. Nach dieser früheren Übergangsregelung waren allerdings bei einem Beginn der Rente im Jahre 2001 Zeiten schulischer Ausbildung noch mit 0,0675 Entgeltpunkten je Kalendermonat zu bewerten.

Nach den vor In-Kraft-Treten des vom Kläger beanstandeten Gesetzes vom 25. September 1996 maßgebenden Vorschriften wären daher nicht 0,0758, sondern lediglich 0,0675 Entgeltpunkte der Rentenberechnung zugrunde zu legen gewesen.

Nach § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen u. a. der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 256 a Abs. 2 Satz 1 erste Alternative SGB VI).

Die Beklagte hat gemäß diesen Vorschriften für die Jahr 1991, 1993 und 1994 die Beitragsbemessungsgrundlage zutreffend ermittelt, indem sie den im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsverdienst mit den Umrechnungswerten nach Anlage 10 SGB VI für diese Jahre vervielfältigt hat.

Die Berechnung der Regelaltersrente entspricht mithin den Vorschriften des SGB VI.

Eine weitere Rentenberechnung, insbesondere auf der Grundlage eines zu dynamisierenden Besitzschutzbetrages ist nicht vorzunehmen gewesen, so dass der Monatsbetrag der Rente auch nicht mindestens in dieser Höhe zu leisten ist.

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Satz 6 AAÜG liegen nicht vor. Danach gilt: Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 01. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 v. H. zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Hierfür werden aus dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AAÜG für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem SGB VI maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrages den Monatsbetrag, der nach § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AAÜG festgestellten Leistung, wird dieser solange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht.

Ein zu dynamisierender Besitzschutzbetrag steht nach diesen Regelungen nicht zu, denn die Regelaltersrente des Klägers beginnt erst am 01. Dezember 2001.

Diese Rechtslage ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt keine Verletzung von Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) oder des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

Dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Anwartschaften oder Ansprüche handelt, (nur) diejenigen Rechtspositionen, die gegenüber einem Träger der auf dem Grundgesetz beruhenden Staatsgewalt begründet wurden. Eine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die mit der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit entsteht, wird danach grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Der Gegenstand dieses Schutzes ergibt sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage. Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Die Einzelelemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00, abgedruckt in BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 m.w.N.).

Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG schließt eine Umgestaltung der Rentenanwartschaft durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck. Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit diese nicht auf Beitragsleistungen beruht. Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in diesem Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 m.w.N.).

Die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI greift insoweit in die rentenrechtliche Anwartschaft des Klägers ein, als der Rentenberechnung nicht mehr 84 Kalendermonate, sondern lediglich noch 36 Kalendermonate an Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zugrunde gelegt werden. Die Neuregelung des § 263 Abs. 3 SGB VI begründet einen Eingriff in diese Anwartschaft dahingehend, dass anstelle von 0,0675 Entgeltpunkten nur noch 0,0625 Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat mit Zeiten schulischer Ausbildung zu berücksichtigen sind. Soweit der Kläger meint, diese Anrechnungszeiten seien bisher mit 0,0758 Entgeltpunkten monatlich zu bewerten gewesen, irrt er. Wie aufgezeigt sah das SGB VI, das überhaupt erst eine eigentumsgeschützte Rentenanwartschaft gegenüber einem Träger der auf dem Grundgesetz beruhenden Staatsgewalt konkretisiert hat, bei einem Beginn der Rente im Jahre 2001 nie mehr als 0,0675 Entgeltpunkte vor. Insoweit liegt über 0,0675 Entgeltpunkte hinausgehend bereits kein Eingriff in eine Rechtsposition vor.

Dies gilt erst recht für die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten der Jahre 1991, 1993 und 1994. Der Kläger erleidet keine Einbuße, denn sein gesamter versicherter Arbeitsverdienst ist Grundlage der Rentenberechnung. Dass nach einer früheren Fassung des SGB VI höhere Umrechnungswerte für die genannten Jahre normiert waren, behauptet selbst der Kläger nicht.

Die Neuregelung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Der Gesetzgeber verfolgte mit dem WFG das Ziel, die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern. Die wirtschaftliche Situation der Rentenversicherungsträger war in der ersten Hälfte der 1990er Jahre durch einen massiven Anstieg der Ausgaben gekennzeichnet, denen kein ausreichendes Beitragsaufkommen gegenüberstand. Die nachteiligen Folgen dieser Situation für Beitragzahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt durfte der Gesetzgeber als gewichtig bewerten und Maßnahmen ergreifen, um das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Die vorgenommenen Änderungen des SGB VI, insbesondere die Neugestaltung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, dienten dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Sie waren geeignet, zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung beizutragen, denn sowohl die Beschränkung der anzurechnenden Zeiten schulischer Ausbildung auf 36 Kalendermonate als auch die weitere Begrenzung deren Bewertung führen zu einer finanziellen Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung. Der dadurch bewirkte Wertverlust der Rentenanwartschaft kann als erforderlich angesehen werden. Dem Gesetzgeber stand kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit denen er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können. Dem Gesetzgeber steht ein weiter Ermessensspielraum zur Verwirklichung seiner Ziele zu. Er kann mithin nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, vom betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen. Er war damit ebenfalls nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen, insbesondere die Beitragssätze zu erhöhen, die Bestandsrenten abzusenken oder auf eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung zu verzichten, einen höheren Bundeszuschuss vorzusehen und ggf. zu diesem Zweck Steuern einzuführen oder zu erhöhen (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 speziell zum WFG).

Der Eingriff in die Rentenanwartschaft ist auch verhältnismäßig. Die Rentenanwartschaft des Klägers beruht, soweit ihr Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zugrunde liegen, nicht auf seiner Beitragsleistung zugunsten der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft, die die Rente finanziert (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00). Ausbildungszeiten sind Zeiten einer entgeltlichen Beschäftigung (Pflichtbeitragszeiten) nicht vergleichbar. Solche Zeiten sind volkswirtschaftlich gesehen (zunächst) und auch für die gesetzliche Rentenversicherung nicht unmittelbar von Wert, da diese Zeiten die Produktivität der Wirtschaft nicht direkt steigern. Bedeutung erlangt die Ausbildung ggf. erst später durch die infolge beruflicher Qualifikation höhere Produktivität des Unternehmens, bei dem der Ausgebildete beschäftigt ist, was regelmäßig zu höheren Beitragszahlungen führt (BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 149 Nr. 1). Ist es zur Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind. Er darf hierbei das Äquivalenzprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen richtet (§ 63 Abs. 1 SGB VI), stärken. Dies ist sachgerecht, weil der Gesetzgeber das Ziel verfolgt hat, zusätzliche Kosten für die Versichertengemeinschaft zu vermeiden. Dies hat notwendigerweise zur Folge, wenn Versicherte nicht mit höheren Beiträgen belastet werden sollen, bei solchen Versicherten Einsparungen vorzunehmen, bei denen beitragsfreie Zeiten, insbesondere Zeiten einer schulischen Ausbildung, vorhanden sind. Davon hat auch der Kläger während der Zeit seiner entgeltlichen Beschäftigung profitiert, denn der Beitragssatz, der zuvor 19,2 v. H. betragen hatte (Beitragssatzverordnung 1996 - BGBl I 1995, 1584), konnte zum 01. Januar 1997 auf 20,3 v. H. (Beitragssatzverordnung 1997 - BGBl I 1996, 2085) begrenzt werden und musste nicht - ohne die vorgenommenen gesetzgeberischen Maßnahmen - darüber hinaus erhöht werden. In der Folgezeit konnte der Beitragssatz auf 19,5 v. H. (ab 01. April 1999: Beitragssatzgesetz 1999 - BGBl I 1998, 3848), auf 19,3 v. H. (für das Jahr 2000: Beitragssatzgesetz 2000 - BGBl. I 1999, 2544) und auf 19,1 v. H. (für das Jahr 2001: Beitragssatzverordnung 2001 - BGBl I 2000, 1877) gesenkt werden. Die Zeiten schulischer Ausbildung begründen keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stellen für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dienen seiner eigenen Qualifizierung und liegen in seinem Verantwortungsbereich (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00). Die betroffenen Versicherten mit beitragsfreien Zeiten wie Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung konnten mithin auch nicht darauf vertrauen, dass ihnen ungeachtet der weiteren Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung solche Anrechnungszeiten im bisherigen Umfang bei der Rente berücksichtigt würden. Es musste ihnen klar sein, dass es sich um eine besondere Privilegierung handelt, deren Fortbestand auch von der Finanzierbarkeit und deren Akzeptanz innerhalb der Versichertengemeinschaft abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 1 BvR 1311/96, abgedruckt in SozR 4-2600 § 250 Nr. 3).

Dieselben Erwägungen rechtfertigen den Eingriff bei der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für solche Zeiten auf 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat war bereits ab In-Kraft-Treten des SGB VI am 01. Januar 1992 durch § 74 Satz 2 SGB VI vorgegeben. Die Abänderung der ursprünglichen Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 SGB VI vor Ablauf der vorgesehenen Frist zu Lasten der Berechtigten war unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aus den genannten Gründen des Allgemeinwohls, der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, geboten und zumutbar (BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R).

Der Kläger hat keine neuen Gesichtspunkte gegenüber der genannten Rechtsprechung aufgezeigt. Er sieht zwar eine unverhältnismäßige Benachteiligung und eine drastische Verschlechterung. Er vermag jedoch nicht nachvollziehbar zu begründen, weswegen die Versichertengemeinschaft der Beitragszahler, denen zukünftig im Vergleich zum Kläger weitere Einschnitte sogar in durch eigene Beitragsleistung erworbene Rentenanwartschaften zugemutet werden, gleichwohl die ohne eigene Beitragsleistung erhaltene Privilegierung der Berücksichtigung und Bewertung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im bisherigen Umfang zu finanzieren hat.

Die unterschiedliche Behandlung des Klägers gegenüber solchen Rentnern, die eine Rente mit einem früheren Rentenbeginn beziehen, ist sachgerecht.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 112, 50, 67 m.w.N.). Dem Gesetzgeber wird insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 1 BvR 1311/96 m.w.N.; BVerfGE 101, 239, 270).

Die Einführung des Stichtages und die Wahl des Zeitpunktes der Neuregelung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung orientieren sich an der aufgezeigten Notwendigkeit, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Wenn der Gesetzgeber hierbei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zwischen Versicherten, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits Rentner waren, und solchen Versicherten, die erst zukünftig eine Rente erhalten werden, differenziert, ist dies an einem sachlichen Gesichtspunkt anknüpfend nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt, wenn er innerhalb des Personenkreises der Versicherten, die zukünftig erst eine Rente erhalten werden, nach dem jeweiligen Rentenbeginn eine unterschiedliche Behandlung vornimmt. Auch wenn diesem Personenkreis ein Vertrauensschutz im verfassungsrechtlichen Sinne nicht zukommt, darf der Gesetzgeber gleichwohl berücksichtigen, dass sich rentennähere Versichertenjahrgänge stärker als rentenfernere Versichertenjahrgänge auf die bisherige Rechtslage eingestellt haben.

Der Kläger wird auch nicht dadurch gleichheitswidrig behandelt, dass keine zusätzlichen Entgeltpunkte für die Jahre 1991, 1993 und 1994 der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden.

Das vom Kläger gerügte unterschiedliche Ergebnis rührt daher, dass die Beitragsbemessungsgrenze, die über die Höhe des in der Rentenversicherung versicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes entscheidet, in den alten und neuen Bundesländern verschieden war. Sie betrug in den alten Bundesländern 1991 78.000 DM jährlich (§ 3 Nr. 1 Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1991 vom 18. Dezember 1990, BGBl I 1990, 2940), für 1993 86.400 DM jährlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1993 vom 22. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2474) und für 1994 91.200 DM jährlich (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Beitragssatzverordnung 1994 vom 01. Dezember 1993, BGBl I 1993, 1987). Demgegenüber lag sie in den neuen Bundesländern ab 01. Januar 1991 bei 36.000 DM jährlich (Anlage II zum Einigungsvertrag - EV - Kapitel VIII, Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 2 Bst. b Satz 3 i. V. m. § 42 Abs. 1 Gesetz über die Sozialversicherung - SVG vom 28. Juni 1990 - GBl DDR I 1990, 486) und ab 01. Juli 1991 bei 40.800 DM jährlich (§ 2 der Zweiten Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991, BGBl I 1991, 1300), für 1993 bei 63.600 DM jährlich (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1993) und für 1994 bei 70.800 DM jährlich (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Beitragssatzverordnung 1994).

Von den tatsächlich erzielten Arbeitsverdiensten in den genannten Jahren wurden Beiträge bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet gezahlt. Wie bereits dargelegt richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Wurden wegen der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Bundesländern Beiträge für einen tatsächlich höheren Arbeitsverdienst nicht gezahlt, gibt es keinen sachlichen Grund dafür, auch darüber hinaus erzielten Arbeitsverdienst bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Die Begrenzung der Beitragspflicht gehört zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch wird die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert (vgl. BVerfGE 29, 231, 236). Mit der Beschränkung dieses Eingriffes und damit des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze zugleich die weitere Funktion als Bemessungsgrenze für die Rentenleistung zu.

Sowohl die Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen als auch deren Veränderung sind durch Gesetz geregelt.

Nach § 287 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 war bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 1992 von den nicht gerundeten Beträgen in Deutscher Mark auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 1991 errechnet wurden. Nach § 287 a Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1991, 1606) war bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zum 01. Januar 1992 von dem 12fachen des nicht gerundeten Betrages auszugehen, der zur Festsetzung der zuletzt festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 1991 geführt hatte.

Nach § 159 Satz 1 SGB VI in der Fassung des RGG 1992 änderten sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung zum 01. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr stand. § 275 a Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1991 bestimmte (zunächst), dass die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Beitrittsgebiet verändert werden. Nach § 275 a Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2044) wurde (dann) angeordnet, dass sich die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmen vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilt werden.

Aus diesen Vorschriften wird ersichtlich, dass die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze anhand von Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter in den genannten vergangenen Kalenderjahren ermittelt wird. Eine im Vergleich zu den alten Bundesländern schlechtere Entwicklung der Arbeitsentgelte in den neuen Bundesländern schlägt sich in der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) dahingehend nieder, dass die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) im Vergleich zu derjenigen in den alten Bundesländern eine geringere Anhebung erfährt. Ein solches unterproportionales Verhältnis wirkt dahingehend fort, dass im Beitrittsgebiet die höchstmöglichen Arbeitsverdienste ebenfalls nur unterproportional versichert werden können, so dass nicht die Höchstzahl der Entgeltpunkte zu erreichen ist, die Versicherte in den alten Bundesländern mit einer besseren Entwicklung der Bruttolöhne- und -gehälter erzielen können.

An diesen vorgegebenen tatsächlichen Verhältnissen der Bruttolöhne- und -gehälter knüpft Anlage 10 SGB VI an. Die Werte dieser Anlage spiegeln das Verhältnis der Durchschnittsentgelte der Anlage 1 SGB VI zu den Durchschnittsverdiensten im Beitrittsgebiet wider. Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung dieser Werte ist § 255 b Abs. 2 SGB VI. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres 1. für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10, 2. für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10 als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiets zu bestimmen.

Damit wird offenbar, dass eine Erhöhung der Werte der Anlage 10 SGB VI, wie vom Kläger vorgeschlagen, nicht in Betracht kommt, denn dadurch würden die tatsächlichen Unterschiede der Durchschnittsentgelte im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern (willkürlich) verfälscht. Im Ergebnis würden der Rentenberechnung Arbeitsverdienste und damit zusätzliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt, die überhaupt nicht versichert waren. Dies hätte im Vergleich zu den Versicherten in den alten Bundesländern, die Entgeltpunkte allein aus einem versicherten Arbeitsentgelt ermittelt erhalten, eine gleichheitswidrige Begünstigung der Versicherten im Beitrittsgebiet zur Folge.

Soweit § 4 Abs. 4 AAÜG einen Anspruch auf Gewährung der Regelaltersrente mindestens in Höhe eines zu dynamisierenden besitzgeschützten Zahlbetrages nicht zubilligt, verstößt dies ebenfalls nicht gegen das GG.

Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur in der Form, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben. In Anlage II zum EV Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Ziffer 9 Buchstabe b Sätze 1, 4 und 5 ist für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme geregelt: Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen. Bei Personen, die am 03. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1, wonach Ansprüche und Anwartschaften nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen sind, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Bei Personen, die in der Zeit vom 04. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre. Die Zahlbetragsgarantie im EV ist somit nur für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. Juni 1995 als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zugunsten derjenigen, denen eine Rente nach dem SGB VI erst nach dem 30. Juni 1995 zusteht (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, abgedruckt in BVerfG 100, 1, 51; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, und vom 23. August 2005 - B 4 RA 52/04 R, zitiert nach juris).

Stand dem Kläger somit nach dem EV ein Anspruch auf einen zu dynamisierenden besitzgeschützten Zahlbetrag nicht zu, kann mit § 4 Abs. 4 AAÜG begrifflich bereits kein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition verbunden sein. Die Regelung im EV schließt damit zugleich das Entstehen eines Vertrauensschutzes in einen solchen Anspruch aus.

Die Stichtagsregelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung vom 28. April 1999 ausgeführt: „Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt wurde.“

Dem Urteil des BVerfG ist dazu zur Begründung im Wesentlichen zu entnehmen: Die Entscheidung des Gesetzgebers, Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen Republik zu schließen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ausschließlich in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, benachteiligt allerdings höherverdienende Versicherte der Versorgungssysteme gegenüber Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern, die außer oder statt Ansprüchen oder Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche und Anwartschaften aus anderen Alterssicherungssystemen haben und deshalb im Alter auf einem höheren Niveau abgesichert sind. Bevorzugt sind ferner Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung sowie aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigte, die noch erwerbsfähig und aus diesem Grund in der Lage sind, zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder stattdessen Anwartschaften und Ansprüche in einem anderen Versorgungssystem zu erwerben. Diese Gruppe kann sich noch auf die neue Versorgungslage einstellen und ihre Situation durch eine zusätzliche Maßnahme der Altersvorsorge verbessern. Die Ungleichbehandlung ist jedoch im Wesentlichen durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Die Berufsgruppen, die in der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der Deutschen Demokratischen Republik andererseits Ansprüche auf eine Versorgung haben, die über die gesetzliche Rentenversicherung hinausgeht, sind nicht deckungsgleich. Sie unterscheiden sich nicht nur nach Arbeitsgebieten, Umfang und Qualifikation. Vielmehr fällt auch ins Gewicht, dass die westdeutschen Berechtigten in der Regel erheblich höhere Beitragsleistungen für ihre über die Rente hinausgehende Versorgung geleistet haben. Das steht einer Pflicht, höherverdienende Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllte, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland die als „zweite Säule“ der Alterssicherung bezeichnete Zusatzversorgung in der Vergangenheit nicht jedermann zugänglich war. Auch soweit der betroffene Personenkreis mit solchen Angehörigen von Versorgungssystemen ungleich behandelt wird, die weiterhin erwerbsfähig sind und daher ihre Versicherungsbiografie noch günstig beeinflussen können, liegt kein Gleichheitsverstoß vor. Welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgeblich anzusehen sind, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber. Er bleibt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er es ablehnt, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Verfassungsgemäßheit der Ungleichbehandlung zwischen Bestandsrentnern sowie rentennahen Zugangsrentnern einerseits und anderen Zugangsrentnern andererseits nicht davon abhängig, dass den anderen Zugangsrentnern eine Altersversorgung ermöglicht wird, die annähernd die Altersbezüge verschafft, welche Bestandsrentner oder rentennahe Zugangsrentner mit vergleichbarer Erwerbsbiografie erreichen. Ein solches Niveau ist objektiv schon ausgeschlossen, da wegen der Berechnungsvorschriften der Versorgungssysteme gerade die höherverdienenden Versicherten der Versorgungssysteme Anwartschaften und Ansprüche erwerben konnten, die auch unter Berücksichtigung einer Altersvorsorge nach der so genannten „zweiten“ oder „dritten“ Säule nicht zu erreichen sind. Das BVerfG macht die Verfassungsgemäßheit der Ungleichbehandlung nicht vom Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen oder der Höhe der daraus resultierenden Versorgungsleistung abhängig. Es verweist lediglich darauf, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge haben, sowie darauf, dass die Versorgungssituation noch durch eine zusätzliche Maßnahme der Altersversorgung verbessert werden kann. Es ist daher im Fall des Klägers nicht wesentlich, dass ihm der Zugang zur VbL verwehrt blieb. Jedenfalls stand auch ihm die Möglichkeit offen, seine Versorgungssituation durch eine Altersvorsorge der so genannten „dritten Säule“ innerhalb des Zeitraumes von 11 Jahren seiner Erwerbstätigkeit seit Juli 1990 günstiger zu gestalten. Der Kläger konnte sich und musste sich im Hinblick auf die Regelungen im EV auf die neue Versorgungslage, dass nämlich seine Altersversorgung ausschließlich auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI beschränkt ist, einstellen. Nach dem Urteil des BVerfG ist ausschlaggebend, dass der Gesetzgeber innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis berücksichtigen durfte, dass die von höherverdienenden Versicherten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erbrachten eigenen Beitragsleistungen erheblich hinter den Beitragsleistungen zurückblieben, die westdeutsche Berechtigte für ihre über die Rente hinausgehende Versorgung geleistet haben. Daran anknüpfend hat das BSG im Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R dargelegt, dass vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR und den im Hinblick hierauf von der Bundesrepublik Deutschland organisatorisch und finanziell zu bewältigenden Problemen wirtschaftlicher und finanzieller Art und unter Beachtung der Gesamtleistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, der Stabilität der Finanzen des Bundes und der Länder sowie der Rentenversicherungsträger der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, den Zeitraum für die Übergangsregelung auszudehnen. Im Hinblick auf die Gesamtkonzeption bei der Überführung von Anwartschaften des Beitrittsgebietes in das SGB VI ist die Stichtagsregelung damit sachlich gerechtfertigt und es ist nicht willkürlich, dass nach Ablauf von etwa 5 ½ Jahren nach dem Beitritt die für alle Rentenberechtigten nach dem SGB VI geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Das BVerfG hat im Urteil vom 28. April 1999 keine Ausdehnung der auf den 30. Juni 1995 begrenzten Übergangsregelungen verlangt. Die Vorstellungen der vertragsschließenden Seiten des EV sind für diese Entscheidung nicht maßgebend gewesen. Im Übrigen dürfte dem BVerfG am 28. April 1999 nicht verborgen geblieben sein, dass die ursprünglichen politischen Vorstellungen über die Angleichung der Verhältnisse im Beitrittsgebiet an die des übrigen Bundesgebietes noch nicht verwirklicht waren. Wäre dies für das BVerfG ein wesentlicher Gesichtspunkt seiner Entscheidung vom 28. April 1999 gewesen, hätte es tatsächlich nahe gelegen, wie der Kläger fordert, das Fehlen einer weiteren Übergangsregelung über den 30. Juni 1995 hinaus als verfassungswidrig zu beanstanden. Dies ist wie dargelegt jedoch nicht geschehen.

§ 4 Abs. 4 AAÜG verstößt auch nicht gegen Art. 1 der Anlage 1 (Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach jede natürliche oder juristische Person das Recht auf Achtung ihres Eigentums hat und niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 25. September 2007 - 12923/03 u.a. - entschieden, dass die Gewährung eines Bestandsschutzes nur bis zum 30. Juni 1995 Eigentumsrechte nicht verletzt. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland angesichts des einmaligen historischen Kontextes sowie der ungeheuren Aufgaben, denen er sich gegenüber gesehen habe, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt hätten, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt habe. Weder der Staats- noch der Einigungsvertrag hätten den Betroffenen Rechte verliehen, die über diejenigen hinausgingen, die nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften zustünden.

Der Gerichtshof hat damit zugleich einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK verneint.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.

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