KG, Urteil vom 07.02.2008 - 10 U 108/07
Fundstelle
openJur 2012, 8100
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. März 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 1262/06 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Berichterstattung über seine Wohnverhältnisse.

Der Kläger war von 1998 bis 2005 Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland. Am 27. Juni 2006 nahm er zum letzten Mal an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teil. Mit Wirkung zum 1. September 2006 legte er sein Mandat als Bundestagsabgeordneter nieder. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift „B.“. Im Heft Nr. 27 vom 29. Juni 2006 veröffentlichte sie unter der Überschrift „Nobel lässt sich der Professor nieder“ ein Foto des Wohnhauses des Klägers. In dem Artikel heißt es u.a.: „Zwei Etagen plus Souterrain und ausgebautem Dachgeschoss in einem vornehmen Berliner Villen-Stadtteil (…) Efeu umrankt das 80 Jahre alte, denkmalgeschützte Haus mit Schornstein und Mosaikfenstern, das gerade renoviert wird (…) inkl. 1034 Quadratmeter Grundstück“, „Ein Nachbargrundstück steht gerade für 1,5 Mio. Euro zum Verkauf“ sowie „Wovon hat J. F. das bezahlt? Teilweise mit Kredit?“.

Der Kläger ist der Ansicht, die Veröffentlichung sei rechtswidrig.

Er hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, diese Äußerungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. Er hat weiter beantragt, der Beklagten zu untersagen, Fotografien des Privathauses des Klägers mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass es sich um das Privathaus des Klägers handelt, insbesondere durch die Formulierung: „zwei Etagen plus Souterrain und ausgebautem Dachgeschoss in einem vornehmen Berliner Villen-Stadtteil“.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen das am 16. März 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. April 2007 Berufung eingelegt und diese am 15. Mai 2007 begründet.

Sie beantragt,

das Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu. Über die Klage ist auf Grund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit und Pressefreiheit zu entscheiden. Die Abwägung ergibt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktreten muss. Die Berichterstattung der Beklagten war rechtmäßig.

1. a) Durch die Veröffentlichung der Abbildung des Wohnhauses hat die Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

Nach der Rechtsprechung kann es einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernis oder mit geeigneten Hilfsmitteln - z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug - den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht (BGH, NJW 2004, 762 – Feriendomizil I), wenn die Identität der Bewohner offen gelegt und der Weg zu dem Anwesen beschrieben wird (BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837), wenn die Abbildung des Hauses von einem nicht ohne weiteres zugänglichen Nachbargrundstück aus gefertigt worden ist (Senat, Beschluss vom 4. September 2006 – 10 W 63/06 -) oder der Betroffene erst aufgrund der Veröffentlichung eines Fotos seines Wohnhauses identifiziert werden kann (Kammergericht, Urteile vom 18. Dezember 2007 - 9 U 95/07 - und vom 11. Februar 2008 - 10 U 191/07 -). Danach liegt ein Eingriff nicht vor, da der Kläger ohnehin einer breiten Öffentlichkeit bekannt ist, eine Wegbeschreibung nicht beigefügt war und die von öffentlichem Straßenland aus gefertigte Abbildung nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zu Tage liegt, so dass ein Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich nicht ermöglicht wird. In einem solchen Fall ist eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verneint worden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2836; BGH, NJW 1989, 2251, 2253; OLG Brandenburg, NJW 1999, 3339, 3340; OLG Bremen, NJW 1987, 1420, 1421).

Nach Auffassung des Senats liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht jedoch auch dann vor, wenn die Anonymität durch Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird und die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird (Senat, NJW 2005, 2320). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen oder Schaulustige anzuziehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 414). Nach diesem Maßstab ist ein Eingriff zu bejahen, da zumindest anderen Bewohnern oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen, die Identität des Klägers zur Kenntnis gebracht wird. Da die Abbildung das Haus von der Straße aus zeigt, können Passanten den Blickwinkel, den die Aufnahme zeigt, verifizieren. Die Leser des Artikels, die das Haus kennen, erfahren, dass der Kläger hier einziehen wird.

b) Die Abwägung der kollidierenden Grundrechte ergibt jedoch, dass das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten überwiegt. Der Kläger muss den Eingriff hinnehmen.

Zugunsten des Klägers fällt ins Gewicht, dass er beabsichtigt, das Grundstück mit seiner Ehefrau und ihrer minderjähriger Tochter zu bewohnen bzw. mittlerweile dort wohnt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Kinder besonders schutzwürdig sind, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Dieses Schutzbedürfnis besteht in besonderer Weise hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an den Lebensverhältnissen des Klägers ausgehen.

Wie auch in dem der Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 (NJW 2005, 2320) zugrunde liegenden Sachverhalt ist es für einen Ortsfremden nicht einfach, anhand des Bildes das Haus zu lokalisieren. Die beanstandete Aufnahme zeigt nur einen begrenzten Ausschnitt. Die Fassade ist durch ein Gerüst verdeckt. Der Eingangsbereich ist nicht abgebildet. Die beschreibenden Angaben in der Wortberichterstattung wie „zwei Etagen plus Souterrain und ausgebautem Dachgeschoss“, „Efeu umrankt“, „Schornstein“ und „Mosaikfenster“ sind allgemein gehalten. Sie treffen auf viele Villen zu. Durch den Hinweis auf den vornehmen „Berliner Villen-Stadtteil“ werden die Leser nicht unmittelbar auf die Lage des Hauses hingewiesen. Zwar mag es nahe liegen, dass Dahlem oder Grunewald gemeint sind. Letztlich bleibt jedoch offen, ob nicht auch andere Quartiere wie Lichterfelde, Hermsdorf, oder Wilhelmsruh als Standort in Frage kommen. Danach ist die Gefahr, dass Leser zum Aufsuchen des Hauses ermuntert werden, eher gering, zumal der Kläger – was der Artikel deutlich macht - zum Berichtszeitpunkt dort nicht gewohnt hat. Es hätte allenfalls eine Baustelle besichtigt werden können. Von einer erheblichen Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige mit der Folge der Gefahr einer weiteren Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten kann daher nicht ausgegangen werden. Die Veröffentlichung berührt nicht den Kernbereich der Privatsphäre. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wiegt daher nicht schwer. Demgegenüber hat die Beklagte ein berechtigtes und überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Entscheidung vom 14. April 2005.

Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre abzuwägen. Das Schutzinteresse des Betroffenen tritt desto mehr zurück, je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, und es wiegt desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat dabei gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Dabei ist die auch die zugehörige Wortberichterstattung zu berücksichtigen (BGH, NJW 2008, 749 – Abgestuftes Schutzkonzept II). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats bei der Beurteilung von Sachaufnahmen entsprechend anzuwenden, soweit durch die Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt werden. Auch insoweit ist eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Betroffenen am Persönlichkeitsschutz vorzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837).

Die Beklagte kann sich auf ein berechtigtes Veröffentlichungsinteresse stützen. Der beanstandete Beitrag befriedigt nicht lediglich das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung. Die Beklagte hat aus aktuellem Anlass, nämlich des „Abschieds von der Grünen-Bundestagsfraktion“ und des Ausscheidens aus dem Bundestag darüber berichtet, in welchem Anwesen der Kläger seine „Freiheit genießt“. An der Frage, wie der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Politik sein Leben gestaltet, besteht ein berechtigtes Informationsinteresse (vgl. KG, NJOZ 2008, 168). Der Kläger hat als langjähriger Bundesaußenminister und Vizekanzler, als Mitglied des Bundestages, als Fraktionsvorsitzender der Grünen sowie als Mitglied des Parteirates der Grünen eine herausragende Stellung im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland eingenommen. Ihm kam - vor allem als über Jahre hinweg beliebtester Politiker – eine Leitbildfunktion zu. Diese Stellung hat der Kläger nicht bereits mit dem Ende seiner Amtszeit als Außenminister und Vizekanzler im Jahr 2005 verloren. Der Rückzug aus der Politik stellt eine weitere Zäsur im Leben des Klägers dar. Die Frage, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach seinem „Abschied“ von der Politik gestaltet, ist von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Dazu zählen auch die Wohnverhältnisse. Es kommt hinzu, dass in dem Artikel die Wandlung angesprochen wird, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt hat („Von der linken Frankfurter WG in diese edle Villa - wenn das kein Märchen ist?“). Daran besteht – wie die Beklagte zutreffend ausführt - ein öffentliches Interesse. Schließlich hat die Beklagte mitgeteilt, welche Pension der Kläger bezieht und die Frage aufgeworfen, wovon der Kläger den Kaufpreis bezahlt hat. Damit behandelt der Beitrag auch die Frage, ob die von den Steuerzahlern aufgebrachten Diäten und Pensionen von Politikern den Erwerb entsprechender Immobilien ermöglichen. An der Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Politikern erlauben, besteht ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Nach alledem ergibt die Abwägung, dass die Bildberichterstattung rechtmäßig war. Der Erwägung des Landgerichts, das öffentliche Informationsinteresse habe sich auch ohne die Fotoveröffentlichung befriedigen lassen, folgt der Senat nicht. Denn es ist Aufgabe und Recht der Presse, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit das Informationsinteresse eine Bebilderung erfordert (BVerfG, NJW 2000, 1021, 1024).

2. Nach Abwägung der betroffenen Grundrechte muss der Kläger auch die Wortberichterstattung hinnehmen.

a) Dies gilt zunächst für die Äußerungen „zwei Etagen plus Souterrain und ausgebautem Dachgeschoss in einem vornehmen Berliner Villen-Stadtteil (…) Efeu umrankt das 80 Jahre alte, denkmalgeschützte Haus mit Schornstein und Mosaikfenstern, das gerade renoviert wird (…) inkl. 1034 Quadratmeter Grundstück.“ Abgesehen von der Mitteilung des Vorhandenseins eines Untergeschosses und der Angabe der Grundstücksgröße handelt es sich um die Beschreibung dessen, was das Foto zeigt. Da die Veröffentlichung des Fotos nicht zu beanstanden ist, muss der Kläger auch eine Beschreibung des Abgebildeten hinnehmen. Eine Lokalisierung des Anwesens allein auf Grundlage der Beschreibung ist nicht möglich.

b) Auch hinsichtlich der Äußerung „Ein Nachbargrundstück steht gerade für 1,5 Mio. Euro zum Verkauf“ besteht kein Unterlassungsanspruch.

Zwar liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, da dem Leser eine Vorstellung davon vermittelt wird, in welcher Größenordnung der vom Kläger aufzubringende Kaufpreis gelegen haben mag. Dem Leser wird ein Indiz genannt, das einen groben Rückschluss auf den Wert der Immobilie zulässt sowie die Vorstellung vermittelt, dass der Kläger ein „Millionenobjekt“ erworben hat. Aus den oben genannten Gründen (Ziffer 1.b) besteht daran ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bereits das Foto legt nahe, dass der Erwerb eine erhebliche Investition erfordert. Einen detaillierten Bericht über die privaten Vermögensverhältnisse enthält der Artikel nicht.

c) Schließlich muss der Kläger auch die Äußerung „Wovon hat J. F. das bezahlt? Teilweise mit Kredit?“ hinnehmen. Es handelt sich dabei um „echte“ Fragen, die Meinungsäußerungen gleichstehen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 661). Die Frage knüpft an die Mitteilung an, über welche Einkommensquellen der Kläger - u.a. als ehemaliger Bundes- und Landespolitiker – verfügt. Damit besteht ein innerer Zusammenhang mit dem Thema der Vergütung von Politikern.

3. Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.