VG Berlin, Urteil vom 22.01.2008 - 12 A 76.07
Fundstelle
openJur 2012, 7825
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der außerplanmäßiger Professor an der Fakultät VII – Wirtschaft und Management – bei der Beklagten ist, hat sich mit seiner Klage zunächst gegen die Verweigerung der Beklagten, ein von ihm verfasstes Diskussionspapier zu veröffentlichen, gegen den Entzug des ihm vormals zugeteilten Raumes an der Beklagten, gegen die Sperrung einer Website sowie gegen die Entfernung von Aushängen am Schwarzen Brett gewandt.

Nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung hinsichtlich der Anträge,

1.die Drucklegung und Veröffentlichung des Diskussionspapiers des Klägers „Die Kurator-Verfassung als Leitbild?“ in der Wirtschaftswissenschaftlichen Dokumentation der Fakultät VIII zu veranlassen sowie3.die Freischaltung der Website des Klägers – http://www.wm.tu-berlin.de/dozenten/europolis - zu veranlassen,hat der Kläger nachfolgend beantragt,

1.festzustellen, das die Weigerung, die Drucklegung und Veröffentlichung des Diskussionspapiers des Klägers „Die Kurator-Verfassung als Leitbild?“ in der Wirtschaftswissenschaftlichen Dokumentation der Fakultät VIII zu veranlassen, rechtswidrig war;2.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Zugang zu dem ihm zugewiesenen Zimmer, Hauptgebäude, 5. Obergeschoss in der separaten Raumflucht H 5103 zu ermöglichen, hilfsweise den Kläger unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts über die Notwendigkeit einer Zugangssperre neu zu bescheiden;3.festzustellen, dass die Sperrung der Website des Klägers – http://www.wm.tu-berlin.de/dozenten/europolis – rechtswidrig war;4.die Beklagte zu verurteilen, die Entfernung der Aushänge des Klägers am sog. „Schwarzen Brett“ im Hauptgebäude, 5. Obergeschoss, links neben dem Eingang H 5103 rückgängig zu machen.Hinsichtlich der Anträge zu 1., 3. und 4. haben die Parteien dann anlässlich des vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermins vor Ort am 31. Juli 2008 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, und die Beklagte hat Kostenübernahme erklärt.

Jetzt streitet der Kläger noch um die Raumvergabe.

Hintergrund des Klageverfahrens und der Streitigkeiten zwischen den Parteien ist u.a., dass der Kläger am 23. Oktober 2006 sein Manuskript „Die Kurator-Verfassung als Leitbild?“ bei der Wirtschaftswissenschaftlichen Dokumentation der damaligen Fakultät VIII zur Veröffentlichung in der Reihe „Diskussionspapiere der Wirtschaftswissenschaftlichen Dokumentation der Technischen Universität Berlin“ einreichte. Die Drucklegung und Veröffentlichung des Papiers wurde durch den Geschäftsführenden Direktor, Herrn Prof. He., untersagt. Begründet wurde dies mit den feindseligen und sachlich nicht gerechtfertigten Äußerungen in dem Manuskript. Ferner sei das Werk des Klägers weder thematisch noch qualitativ für eine Veröffentlichung in der WiWiDok-Reihe geeignet.

Anfangs war dem Kläger der Raum H 5102 überlassen worden. Nachdem der Kläger im Frühjahr von Prof. He. gebeten worden war, in den Raum H 5103 umzuziehen, weil der Raum H 5102 für den noch intensiv in Lehre und Forschung tätigen, emeritierten Lehrstuhlinhaber Prof. K. benötigt werde, und ihm ein Schlüssel für diesen Raum ausgehändigt worden war, lehnte der Kläger dies ab. Daraufhin veranlasste der Dekan der damaligen Fakultät VIII, Herr Prof. Hu., im März 2006die Neuprogrammierung des Schlosses zum Raum H 5102, so dass der Schlüssel des Klägers für diese Tür nicht mehr passte.

Nach über einem halben Jahr stellte der Kläger am 30. November 2006 fest, dass sich die Tür zu dem ihm neu zugewiesenen Arbeitszimmer (H 5103)mit seinem Schlüssel nicht öffnen ließ. Der Raum H 5103 ist jetzt durch einen bei der Beklagten angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter belegt, und das Türschloss wurde umprogrammiert.

Die Beklagte rechtfertigte den Entzug des Raumes H 5103 damit, dass dieser nunmehr für den neu berufenen Fachgebietsinhaber Herrn Prof. We. dringend benötigt werde. Dem Fachgebiet stünden insgesamt nur fünf Räume zur Verfügung, die von Prof. We., seinem wissenschaftlichen Mitarbeiter, der Fachgebietssekretärin sowie den emeritierten Professoren K. und He. genutzt würden. Ein weiterer Raum, der dem Kläger zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden könne, sei nicht vorhanden, so dass die Beklagte ihn auf die von der Fakultät getroffene Regelung für das nebenberufliche Personal verweisen müsse. Einer dieser fünf Räume könne ferner durch das Fachgebiet nur deshalb genutzt werden, weil Prof. Wa., dem ein Raum in dessen Berufungszusage zugewiesen worden sei, auf die Nutzung verzichtet und seinen Assistenten anderweitig untergebracht habe.

Der Fakultätsrat beschloss in der Folge in der Sitzung am 18. April 2007 (FKR VIII – 12b/1-18.04.07), dass für außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten, die nicht an der Beklagten beschäftigt seien, kein Anspruch auf eine räumliche Unterbringung bestehe. Der Fakultätsrat regte im selben Beschluss jedoch an, dass pro Institut – soweit es das Raumkontingent der Fakultät zulasse – ein (ggf. auch zwei) Räume für die gemeinsame Nutzung der o.g. Gruppe einzurichten seien.

Mit Schreiben vom 28. August 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Dekan der Fakultät VII entschieden habe, dass der Raum H 5146, der ca. 19 qm groß ist, als Arbeitsraum für außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren und Gastwissenschaftler zur Verfügung stehen solle; wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 174 d.A. verwiesen.

Im Rahmen von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen machte die Beklagte mit Schreiben vom 17. und 18. November 2008 dem Kläger ein modifiziertes Raumangebot; wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf Bl. 188 und 190 d.A. verwiesen.

Der Kläger meint: Die Zugangssperre zu Raum H 5103 sei rechtsmissbräuchlich, willkürlich und unverhältnismäßig. Ferner stellten die Schreiben vom 17. und 18. November 2008 einen ermessensfehlerhaften Zuweisungsbescheid dar, so dass dieser aufzuheben seien und eine Neubescheidung erforderlich sei.

Nunmehr beantragt der Kläger nur noch,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Zugang zu dem ihm zugewiesenen Zimmer, Hauptgebäude, 5. Obergeschoss in der separaten Raumflucht H 5103 zu ermöglichen,

hilfsweise den Kläger unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts über die Notwendigkeit einer Zugangssperre neu zu bescheiden;

ferner hilfsweise für den Fall, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 2. aus der Klageschrift durch die Schreiben der Beklagten vom 17. und 18. November 2008 erledigt sein sollte, festzustellen, dass die Entziehung des Arbeitsraumes des Klägers in dem ihm zugewiesenen Zimmer, Hauptgebäude, 5. Obergeschoss in der separaten Raumflucht H 5103 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass der Entzug des Raumes H 5103 keinesfalls eine Reaktion auf das von dem Kläger verfasste Diskussionspapier gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat (§§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Gestalt einer Bescheidungsklage zulässig, weil über die Verteilung der räumlichen Mittel durch Verwaltungsakt in Form einer Ermessensentscheidung zu befinden ist. Mit seinem Begehren verfolgt der Kläger inhaltlich eine sachliche Neubescheidung (vgl. BVerwGE 52, 339, 340).

Die Bescheidungsklage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuteilung des Raumes H 5103. Soweit die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28. August 2008 mitteilte, dass der Dekan der Fakultät VII entschieden habe, dass der Raum H 5146 als Arbeitsraum für außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren und Gastwissenschaftler zur Verfügung stehen solle, ist dieser Bescheid rechtmäßig. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, dass dieses Schreiben einen Verwaltungsakt darstellt, mit dem abschließend über die Raumvergabe an den Kläger entschieden werden sollte. Ein über diese Regelung hinausgehender Anspruch des Klägers besteht nicht.

Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuteilung des Raumes H 5103 nicht aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz – GG – herleiten.

Zwar fällt der Kläger, der als außerplanmäßiger Professor an der TU Berlin gemäß § 119 BerlHG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 BerlHG in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule steht und dort auch nur nebenberuflich tätig ist, § 114 Nr. 2 BerlHG, unter den materiellen Hochschullehrerbegriff des Bundesverfassungsgerichts, weil unter Hochschullehrer „der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen [ist], der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist“ (BVerfGE 35, 79, 126 f. ; so auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2001 – Az.: 6 B 42/01). Anerkannt ist aber lediglich, dass Professoren allein eine Mindestausstattung zu gewährleisten ist. Danach sind bei Verteilung der verfügbaren Mittel die Personal- und Sachmittel so zuzuteilen, dass die Professoren überhaupt in die Lage versetzt werden, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (BVerfGE 43, 242, 285; 54, 363, 390; BVerfGE 88, 129, 136 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 1993 – Az. OVG 8 S 277.93, S. 2; Wendt in: von Münch, Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 104). Der Anspruch auf Grundausstattung soll dem Hochschullehrer also lediglich die notwendigen und unerlässlichen Arbeitsmöglichkeiten sichern, um wissenschaftlich tätig werden zu können (Brehm/Zimmerling, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Hochschullehrerrecht, WissR 2001, 329, 349 f.).

Aus Art. 5 Abs. 3 GG folgt jedoch – jenseits dieses Anspruchs auf Grundausstattung – kein (weitergehendes) originäres Leistungsrecht auf eine Grundausstattung, die über die Sicherung der notwendigen und unerlässlichen Arbeitsmöglichkeiten in Art und Umfang hinausgeht (BVerwGE 52, 339, 346 ff.; VGH München, VGHE BY 56, 119, 121; Fehling in Bonner Kommentar, Stand 3/2004, Art. 5 RdNr. 40 f.; Brehm/Zimmerling, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Hochschullehrerrecht, WissR 2001, 329, 348 f.). Vielmehr besteht nur ein Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vorhandenen Mittel, mithin ein (derivatives) Teilhaberecht (BVerwGE 52, 339, 348 ff.; BVerfG NVwZ-RR 2003, 354 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 1993 – Az. OVG 8 S 277.93, S. 3; Fehling in Bonner Kommentar, Stand 3/2004, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit) RdNr. 41). In einer Mangellage kann eine Teilhabe am Mangel sogar bis zu einer „Null-Teilhabe“ führen; verfassungsrechtliche Grenzen setzt dann allerdings die Mindestausstattungsgarantie: Die Möglichkeit eines wissenschaftlichen Arbeitens in dem jeweiligen Fachgebiet muss bestehen (Brehm/Zimmerling, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Hochschullehrerrecht, WissR 2001, 329, 349).

Weiter untersteht dieses Recht auf Teilhabe an dem materiellen Bestand der vom Staat geschaffenen und eingerichteten Institution dem Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes; danach sind die Hochschullehrer bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel möglichst gleichmäßig – d.h. unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres Aufgabenbereiches bzw. Fachs angemessen im Vergleich zu den jeweils anderen Hochschullehrern – zu berücksichtigen (OVG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 1993 – Az. OVG 8 S 277.93, S. 3). Der einzelne Hochschullehrer hat aufgrund seiner Teilhabeberechtigung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie, d.h. in der Regel willkürfreie Verteilung (BVerwGE 52, 339, 349; OVG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 1993 – Az. OVG 8 S 277.93, S. 3; VGH München, VGHE BY 56, 119, 121). Bei dem Umfang des grundsätzlich bestehenden „Minimalteilnahmerechts“ ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht ordentlich verbeamteter Professor ist. Er kann sich anders als diese nicht auch auf die beamtenrechtliche Gewährleistung amtsangemessener Beschäftigung (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) stützen, die bei ordentlichen verbeamteten Professoren die Garantie des Art. 5 Abs. 3 GG ergänzt (Fehling in Bonner Kommentar, Stand 3/2004, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit) RdNr. 41). Denn die Notwendigkeit der amtsangemessenen Beschäftigung fehlt bei Hochschullehrern, die in keinem Dienst- bzw. Beamtenverhältnis zur Hochschule stehen, wie es gemäß § 114 Nr. 2 BerlHG bei außerplanmäßigen Professoren – und damit beim Kläger – gerade der Fall ist.

Zum Schutze des grundrechtlich geschützten Freiheitsraumes des Hochschullehrers gehört die Zurverfügungsstellung eines Dienstzimmers zur ständigen ausschließlichen Nutzung grundsätzlich nicht (OVG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 1993 – Az. OVG 8 S 277.93, S. 2). Schon gar nicht besteht ein Anspruch auf Überlassung eines konkreten Zimmers. So steht auch Privatdozenten lediglich im Rahmen des Angemessenen ein Hörsaal zur angemessenen Zeit, aber kein Dienstzimmer zu (VG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 1993 – Az. VG 2 A 43.93, S. 4). Bei der Verteilungsentscheidung ist es angemessen, ein Dienstzimmer vorrangig dem dort ständig arbeitenden Lehrpersonal zuzuordnen. So wird sogar für emeritierte Professoren die Auffassung vertreten, dass diese keinen Anspruch mehr auf Ausstattung haben (VG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 1993 – Az. VG 2 A 43.93, S. 4; Starck in: v. Mangold, Klein, Stark, GG, 5. Aufl., Art. 5 Abs. 3 RdNr. 387).

Der Kläger kann nach alledem nur einen Anspruch auf Teilhabe geltend machen. Diesem Anspruch auf Teilhabe ist durch die Zuweisung des Raumes H 5146 mit Schreiben vom 28. August 2008 ausreichend Rechnung getragen worden.

Ursprünglich könnte eine fragwürdige Ausübung des Ermessens darin gelegen haben, dass der Entzug des Raumes sich auch als Reaktion auf das vom Kläger verfasste Thesenpapier „Die Kurator-Verfassung als Leitbild?“ dargestellt haben mag. Die Erwägungen des geschäftsführenden Direktors Prof. Dr. He. im Schreiben vom 1. Dezember 2006 deuten in diese Richtung und lassen sachfremde Erwägungen erkennen. Die vom Kläger im Rahmen seines Thesenpapiers getätigten Äußerungen unterfallen der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, und haben im Übrigen auch keinen Bezug zur Frage der Raumvergabe, so dass diese Äußerungen des Klägers nicht zu einer Entziehung eines Raumes hätten führen dürfen und ihm auch nicht aufgrund derartiger Überlegungen ein Raum hätte vorenthalten werden dürfen.

Die Beklagte hat jedoch ihre Ermessensentscheidung nachgebessert.

Die Beklagte stützt sich zu Recht auf den Beschluss des gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BerlHG dafür zuständigen Fakultätsrates, aus dem folgt, dass bei der Verteilung von Raumkapazitäten außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten nur nachrangig zu berücksichtigen sind. Dabei begegnet es auch keinen Bedenken, dass emeritierte Professoren den Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten vorgezogen werden; vor dem Hintergrund, dass emeritierte bzw. pensionierte Professoren über Jahre hinweg hauptamtlich an der Beklagten gelehrt haben und dort auf besondere Art und Weise verwurzelt sind, stellt das Zurverfügungstellen eines Zimmers an diese keine willkürliche Ungleichbehandlung dar.

Ein Anspruch auf Zuweisung eines verschließbaren Einzelzimmers ist auch nicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG geboten, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger nur mit der Zuweisung eines Einzelzimmers die freie Ausübung von Wissenschaft, Forschung und Lehre möglich wäre (vgl. VG Bremen, WissR 1975, 272, 273).

Auch konnte die Beklagte den Kläger angesichts der bei ihr herrschenden Raumknappheit, von der sich das Gericht während des Erörterungs- und Ortstermins am 31. Juli 2008 ein Bild gemacht hat, auf die von der Fakultät getroffene Regelung für das nebenberufliche Personal verweisen.

Soweit der Kläger meint, dass die Schreiben vom 17. und 18. November 2008 einen ermessensfehlerhaften Zuweisungsbescheid darstellten, so dass eine Neubescheidung erforderlich sei, kann er mit dieser Argumentation nicht durchdringen, weil sich bereits aus den genannten Schreiben ergibt, dass es sich dabei um ein Angebot im Rahmen von das Verfahren außergerichtlich abschließenden Vergleichsverhandlungen handelte, die keine Neubescheidung unter Aufhebung der mit Schreiben vom 28. August 2008 mitgeteilten Entscheidung darstellt. Dies hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung so bestätigt.

II. Aus denselben Gründen hat auch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger begehrt, dass die Beklagte ihn über die Notwendigkeit einer Zugangssperre neu zu bescheiden hat, keinen Erfolg. Denn der Kläger hat bereits keinen Anspruch auf Überlassung des Raumes H 5103.

III. Über den weiteren Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, weil sich der Klageantrag zu 2. aus der Klageschrift nicht durch die Schreiben der Beklagten vom 17. und 18. November 2008 erledigt hatte.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger von den Gerichtskosten 363,00 Euro (dreifache Gebühr für einen Streitwert von 5.000,00 Euro) und die Beklagte 242,00 Euro (einfache Gebühr für einen Streitwert von 15.000,00 Euro) zu tragen hat. Die Rechtsanwaltsgebühren fallen zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Beklagten zur Last. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.

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