Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.01.2008 - 7 U 95/07
Fundstelle
openJur 2012, 7741
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. April 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.799,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt. Hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, die der Streithelfer der Beklagten zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2004 auf Eigenantrag vom 28. November 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.-TECHNIK … GmbH (im Folgenden: Schuldnerin).

Die Schuldnerin hat auf die Schlussrechnung der Beklagten vom 25. Juli 2003 über 32.799,00 EUR am 24. Oktober 2003 einen Teilbetrag von 12.799,00 EUR und am 3. November 2003 einen weiteren Teilbetrag von 10.000,00 EUR angewiesen. Der Kläger nimmt die Beklagte nach insolvenzrechtlicher Anfechtung auf Rückgewähr dieser von ihr vereinnahmten Beträge von insgesamt 22.799,00 EUR in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 3. April 2007 abgewiesen. Es sei bei Würdigung des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass die Beklagte zur Zeit des Geldeingangs keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder auch nur von den Umständen, die zwingend auf deren Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, gehabt habe.

Gegen dieses ihm am 17. April 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 11. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Juli 2007 – mit einem am 6. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger erstrebt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 22.799,00 EUR nebst Zinsen.

Die Beklagte und deren Streithelfer verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückgewähr der auf die Schlussrechnung der Beklagten geleisteten Teilzahlungen von insgesamt 22.799,00 EUR aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages steht gemäß § 130 Abs. 2 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

1. Die Zahlungen vom 24. Oktober und 3. November 2003 über insgesamt 22.799,00 EUR sind freiwillig, d.h. ohne Vollstreckungsdruck auf die mit Schreiben der Schuldnerin vom 4. September 2003 ausdrücklich anerkannte und damit fällige und in vollem Umfang berechtigte Schlussrechnung der Beklagten vom 25. Juli 2003 erbracht worden, stellen sich mithin als kongruente Leistungen im Sinne der genannten Vorschrift dar. Die Zahlung erfolgte auch innerhalb der kritischen Zeit der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. November 2003.

2. Die Schuldnerin war zu den Zeitpunkten der Zahlungen zahlungsunfähig. Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn der Schuldner zur Erfüllung der fälligen Zahlungspflichten nicht in der Lage ist. Das wird nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vermutet, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das wiederum ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Schuldner selbst erklärt, nicht zahlen zu können (Kirchhof in: Heidelberger Kommentar, InsO, 4. Aufl., § 17 Rdnr. 30; Uhlenbrock, InsO, 12. Aufl., § 17 Rdnr. 12; Jaeger/Müller, InsO, § 17 Rdnr. 31). Die Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger kann ausreichen, wenn dessen Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist (vgl. BGH ZIP 1995, 929/930; BGH NJW 2002, 512/513; BGH NJW 2002, 515/517).

So liegt der Fall hier. Die Schuldnerin hat in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 4. September 2003 (Bl. 138 des PKH-Heftes) ausdrücklich erklärt, aufgrund der „zur Zeit sehr angespannte(en)„ Liquidität den Ausgleich deren gleichermaßen unbestrittenen wie fälligen Forderung vorläufig nicht vornehmen zu können. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Darstellung lassen sich dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen; insbesondere stellen weder die Beklagte noch deren Streithelfer die Richtigkeit dieser Ausführungen in Abrede. Die Schuldnerin hat damit – für die Beklagte erkennbar – erklärt, dass sie zwar zahlungswillig ist, aber aus objektivem Mangel an Geldmitteln, weil nämlich zwei ihrer Auftraggeber größere unstrittige Rechnungsbeträge nicht ausgleichen würden, nicht zahlen kann. Bei der in Rede stehenden Forderung der Beklagten aus der Schlussrechnung über 32.799,00 EUR handelt es sich auch um eine – für ein mittelständisches Unternehmen – nicht lediglich unwesentliche Verbindlichkeit, die allein die Annahme einer lediglich geringfügigen Liquiditätslücke zu rechtfertigen geeignet wäre.

Schon diese – in Ansehung des allgemein gehaltenen Betreffs, der gleichermaßen allgemein gehaltenen Anrede und insbesondere des nicht auf die Schlussrechnung der Beklagten konkretisierten Inhalts im Übrigen wie ein an eine Vielzahl von Anspruchstellern gerichtetes (Formular-)Schreiben wirkende – Erklärung ist als dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt, zu werten.

Bei der Schuldnerin lag auch nicht lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung vor.

Eine Zahlungsstockung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen beseitigt sein. Gelingt dies nicht, wird die Zahlungsstockung als Zahlungsunfähigkeit behandelt (vgl. BGH NJW 2005, 3062/3064). Nachdem innerhalb dieser 3-Wochen-Frist nach der Mitteilung über die bestehenden Liquiditätslücke vom 4. September 2003 die Forderung der Beklagten nicht bedient worden ist, sondern bis zur ersten Teilzahlung rund sieben Wochen verstrichen waren, kann von einer Zahlungsstockung im Streitfall nicht die Rede sein. Selbst nach zwei Monaten war der Rechnungsbetrag nicht vollständig ausgeglichen.

3. Die Beklagte wusste schließlich von den Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO).

Die Vorschrift verlangt, dass der Empfänger der Leistung die Tatsachen kennt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergibt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann sich der in Anspruch genommene Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, dass er selbst den sich aus den Tatsachen zwingend ergebenden Schluss nicht gezogen habe (vgl. BGHZ 149, 178/185; BGH NJW-RR 2003, 697/699).

Für die Beklagte ergab sich schon nach dem Inhalt des an sie gerichteten Schreibens vom 4. September 2003 der deutliche Hinweis auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin. Die darin – wenn auch nicht plausibel begründet – zum Ausdruck gebrachte Hoffnung auf eine Verbesserung der Liquidität, entbehrte jedenfalls spätestens dann jeder Grundlage, nachdem die anerkannte Forderung auch weit mehr als drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens nicht ausgeglichen werden konnte, also von einem kurzfristigen Liquiditätsengpass offensichtlich nicht mehr die Rede sein konnte. Schon diese der Beklagten bekannt gewordenen Umstände rechtfertigen zwingend den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

Es kommt hinzu, dass die Beklagte unmittelbar nach Ablauf von etwa drei Wochen nach Zugang der Erklärung der Schuldnerin vom 4. September 2003 mit Schreiben vom 29. September 2003 freundlich, aber bestimmt eine Anzahlung von zumindest der Hälfte des ausstehenden Rechnungsbetrages, eingehend bis zum 2. Oktober 2003, und daneben für den Restbetrag die „Abtretung Ihrer Forderung gegen Ihren Auftraggeber aus diesem Auftrag„ begehrt hat. Die Forderung nach Abtretung von Ansprüchen der Schuldnerin gegen deren Auftraggeber, also nach einer Befriedigung, die in dieser Form nicht geschuldet war, sich also als inkongruente Deckung dargestellt hätte, ist Beleg dafür, dass die Beklagte selbst nicht mehr angenommen hat, die Schuldnerin werde zeitnah ihre nicht unerheblichen Verbindlichkeiten tilgen können. Spätestens nach dem fruchtlosen Ablauf der mit diesem Schreiben gesetzten Frist musste die Beklagte aus dem Verhalten der Schuldnerin bei natürlicher Betrachtungsweise selbst den zutreffenden Schluss ziehen, dass diese wesentliche Teile der ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen nicht würde tilgen können, mithin zahlungsunfähig war.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. HS ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 22.799,00 EUR.