VG Cottbus, Beschluss vom 06.12.2007 - 2 L 270/07
Fundstelle
openJur 2012, 7683
  • Rkr:

1. Zur Frage der Bedeutung von Blutwerten bei Amphetamin.2. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, bei der Bestimmung der Frist für die Beibringung eines auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geforderten Gutachtens einen etwaigen Abstinenzzeitraum mit zu berücksichtigen (a.A. BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 -11 CS 06.3132-, juris). Die Beibringung eines Gutachtens im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren dient allein der Sachaufklärung im öffentlichen Sicherheitsinteresse.3. Der in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Zeitraum von einem Jahr Abstinenz gilt unmittelbar nur bei Abhängigkeit. Dies folgt aus einer Auslegung der Regelung nach Wortsinn und Entstehungsgeschichte. Insbesondere das vom Verordnungsgeber bei Schaffung der Anlage 4 zur FeV zu Grunde gelegte Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" sah das Erfordernis einer einjährigen Abstinenz nur bei Abhängigkeit vor. Eine entsprechende Anwendung der Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV scheidet aus (a.A. BayVGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2007, a.a.O. und 09. Mai 2005 -11 CS 04.2526, juris). Weder besteht eine auf wissenschaftlicher Grundlage basierende Notwendigkeit noch ist die für eine analoge Anwendung erforderliche unbewusste Regelungslücke gegeben.4. Es ist bei anderen Formen der Betäubungsmitteleinnahme als der Abhängigkeit grundsätzlich Aufgabe des Gutachters, die Anforderungen an die Abstinenz und deren Dauer zu bestimmen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem (sinngemäßen) Antrag,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 05. Juli 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juni 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet.

Zunächst steht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis im Einklang mit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Erwägungen des Antragsgegners machen in hinreichender Weise deutlich, dass er sich der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO und des Ausnahmecharakters einer Vollziehungsanordnung bewusst war (vgl. zu diesen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO: OVG Bbg, Beschluss v. 05. Februar 1998 – 4 B 134/94 -). Zur Begründung gibt der Antragsgegner nämlich an, dass die Allgemeinheit wirksam vor Gefahren geschützt werden müsse, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgingen. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller als Drogenkonsument die Kriterien, die an einen sicheren Kraftfahrzeugführer gestellt würden, nicht erfülle. Sprechen aber nach den Ausführungen des Antragsgegners gewichtige Gründe gegen die Geeignetheit des Verkehrsteilnehmers und lassen sie dringend befürchten, dass eine Gefährdung anderer durch den ungeeigneten Fahrzeugführer während eines schwebenden Rechtsbehelfsverfahrens eintreten werde, rechtfertigt dies mangels Besonderheiten die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Greift der Antragsgegner damit in der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einen anerkannten Fall auf, bei dem das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss v. 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 -, zitiert nach Juris), so genügt die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs - in den Fällen, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Satz 2 VwGO von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Maßstab der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Erweist sich hierbei der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Aussetzungsinteresse, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Artikels 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und - in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist.

Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig. Die mit der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Ungeeignetheit des Antragstellers steht vorliegend fest. Der Antragsgegner hat nämlich zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Vorliegend ist der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Februar 2007 aufgefordert worden, bis zum 24. April 2007 - zuletzt mit Schreiben des Antragsgegners vom 04. Juni 2007 verlängert bis zum 12. Juni 2007 - ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Dieser Anordnung, die auch mit einem Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Weigerung oder nicht fristgerechten Beibringung des angeforderten Gutachtens versehen war, ist der Antragsteller bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf auf die Nichteignung des Betroffenen indes nur geschlossen werden, wenn die Anforderung des Gutachtens zu Recht erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Absatz 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Absatz 3 FeV. Unmittelbar regelt § 14 FeV zwar nur die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel im Rahmen der Erst- oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Nach § 46 Absatz 3 FeV finden § 11 bis § 14 FeV aber entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Von dieser Bezugnahme ist auch § 14 Absatz 2 Nr. 2 FeV erfasst, der bestimmt, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis anzuordnen ist, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Die Vorschrift schreibt bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Dem Wortlaut nach reicht für die Anwendung des § 14 Absatz 2 Nr. 2 FeV, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Genuss von Cannabis enthält § 14 Absatz 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder auf Grund einer Abhängigkeit oder ohne solche Abhängigkeit erfolgt ist. Das ergibt sich aus der Formulierung, es sei zu klären, ob weiterhin Betäubungsmittel eingenommen werden. Eine solche Fortsetzung der Einnahme setzt begrifflich voraus, dass jedenfalls nachweislich in der Vergangenheit ein Drogenkonsum stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NZV 2005, 603 ff.).

8So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat unstreitig am 22. September 2006 Betäubungsmittel eingenommen. Die Untersuchung der ihm um 05.42 Uhr entnommenen Blutprobe ergab ein positives Ergebnis für Amphetamin; die Konzentration in der Serumprobe betrug ausweislich des Protokolls der Bestätigungsanalyse 192,6 ng/ml. Dies rechtfertigt ohne Weiteres das Verlangen nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Zum einen lag der Vorfall im Zeitpunkt des Ergehens der Gutachtensaufforderung vom 21. Februar 2007 lediglich ca. 5 Monate zurück, es handelt sich bei den vom Antragsgegner herangezogenen Anknüpfungstatsachen mithin um solche, die einen greifbaren Bezug zur Gegenwart aufweisen und nicht bloß einen weit in der Vergangenheit liegenden Vorfall betreffen.

Zum anderen hat der Antragsgegner zu Recht auf die Höhe der bei dem Antragsteller festgestellten Betäubungsmittelkonzentration im Blutserum verwiesen. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen gerichtsärztlichen Gutachtens des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 09. Januar 2006, das als sachverständige Stellungnahme im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren herangezogen werden kann, beträgt die therapeutische Plasmakonzentration für Amphetamin 20 bis 100 ng/ml. Die durch einen Konsumenten aufgenommene Amphetaminmenge wird andererseits durch die in höheren Plasmakonzentrationen auftretenden toxischen Wirkungen begrenzt, die bereits ab 200 ng/ml gegeben sind (komatös-letal ab 500 bis 1000 ng/ml).

Amphetamin erzeugt zudem eine Toleranzbildung mit der Folge einer Steigerung der Dosen und Tolerierung der Droge in körperlicher Hinsicht. Ist bei einem Konsumenten eine Toleranzentwicklung noch nicht eingetreten, so stellen sich - je nach individueller Empfindlichkeit - charakteristische Amphetaminwirkungen schon nach der Einnahme von Einzeldosen zwischen 2,5 und 20 mg ein. Durch Dosen über 20 mg werden die Wirkungen intensiviert. Die hohe Dosis beginnt für den nicht Amphetamingewöhnten bei 50 mg. Toleranzentwicklungen und der Wunsch des Drogenkonsumenten, stärkere Effekte zu erleben, führen dabei zu stärkeren Dosen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84 -, BGHSt 33, 169 unter Verweis auf Gutachten des Bundesgesundheitsamtes und Bundeskriminalamtes). Die Aufnahme einer Dosis von 10 mg Amphetamin kann zu einer maximalen Vollblutkonzentration des Wirkstoffes von 35 ng/ml führen, wobei die Serum-Vollblutkonzentration nicht bekannt ist; bei einer festgestellten Serumkonzentration von 82 ng/ml kommt der Gutachter (Gutachten des Brandenburgischen Landesinstituts vom 09. Januar 2006) zu dem Ergebnis, dass die kleinstmögliche eingenommene Dosis, die zu der im Serum gemessenen Wirkstoffkonzentration geführt haben kann, bei 20 mg Amphetamin liegt.

Diese auf wissenschaftlicher Grundlage basierenden Erkenntnisse begründen den Verdacht, dass bei dem Antragsteller ein mehr als nur einmaliger Konsum im Probierstadium vorliegt. Wie der Antragsgegner zu Recht hervorgehoben hat, liegt die bei dem Antragsteller festgestellte Wirkstoffkonzentration von 192,6 ng/ml Blutserum deutlich oberhalb des bei Nicht-Drogengewöhnten therapeutischen Wirkbereichs und nahe des Bereichs, der toxische Wirkungen hervorrufen kann. In der Annahme, dass der gemessene Wert von 192,6 ng/ml die maximale Blutkonzentration dargestellt hat, muss der Antragsteller zudem eine kleinstmögliche Dosis von 45 bis 50 mg Amphetamin zu sich genommen haben und damit eine solche, die als hoch zu bewerten ist. Angesichts der weiteren Umstände, nämlich dass bei dem Antragsteller neben den typischen Wirkungen von Amphetamin (Redseligkeit, Aufgeregtheit) ausweislich des gefertigten Protokolls vom 22. September 2006 keinerlei Ausfallerscheinungen im Zeitpunkt der Blutentnahme festgestellt wurden (Gang, plötzliche Kehrtwendung, Romberg-Test, Finger-Finger-Probe, Nasen-Finger-Probe: jeweils sicher; Sprache: deutlich; Bewusstsein: klar; Denkablauf: geordnet; Befinden: normal), deutet dies auf eine erhöhte Giftfestigkeit hin mit dem damit verbundenen Verdacht, dass bei dem Antragsteller schon eine gewisse Toleranzbildung in Bezug auf Amphetamin eingetreten ist. Dies kann die Befürchtung begründen, dass der Antragsteller nicht nur einmalig Amphetamine eingenommen hat.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass Amphetamin zwar keine körperliche Abhängigkeit erzeugt, der Amphetaminkonsum jedoch zu einer starken psychischen Abhängigkeit führt. Eine Gewöhnung an Amphetamine setzt dabei relativ schnell und ein bis vier Wochen nach dem Konsum ein. Die dabei entstehende Toleranz hinsichtlich der Drogenwirkung führt unweigerlich zu einer Dosissteigerung (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rdn. 45, 1243). Die aufgezeigten Tatsachen haben einen hinreichenden Gefahrenverdacht begründet, dass der Antragsteller (noch) Betäubungsmittel einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist. Die Kraftfahreignung des Antragstellers wirft insoweit (jedenfalls) Zweifel auf. Es genügt die Gefahr, dass der Antragsteller zukünftig erneut (auch nur einmalig - vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, veröffentlicht in Juris) Betäubungsmittel - mit Ausnahme von Cannabis - einnimmt. Nicht erforderlich ist, dass bei dem Antragsteller die Gefahr besteht, er werde zukünftig häufig oder regelmäßig Betäubungsmittel einnehmen. Ebenfalls ist nicht erforderlich ist, dass die aktenkundigen Tatsachen den Gefahrenverdacht begründen, der Antragsteller werde unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führen. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV, wonach bereits die Einnahme von Betäubungsmitteln auch ohne Bezug zum Straßenverkehr die Eignung ausschließt.

Liegen damit die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV vor, war der Antragsgegner nach Lage der Dinge auch nicht gehalten, vom Antragsteller zunächst lediglich ein ärztliches Gutachten abzufordern. Soweit der Antragsteller insoweit vorträgt, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unverhältnismäßig gewesen sei, weil der Antragsteller auch durch eine Haaranalyse oder ein Drogenscreening hätte nachweisen können, es habe seit dem Anlassvorfall keine Einnahme mehr vorgelegen, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für ein Verlangen dieser Art wäre § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Hiernach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Im Fall des Antragstellers dürfte ein ärztliches Gutachten aber schon deshalb ausscheiden, weil aufgrund des Nachweises von Amphetaminen in dem am 22. September 2006 entnommenen Blut des Antragstellers bereits feststeht, dass Betäubungsmittel eingenommen worden sind. Ein weiteres ärztliches Gutachten vermag insoweit allenfalls Gewissheit darüber zu erbringen, ob der Betroffene in der Vergangenheit Drogen konsumiert hat bzw. wie sich der aktuelle Konsumstatus darstellt. Steht aber fest, dass der Betroffene bereits eignungsausschließende Betäubungsmittel genommen hat, so bedarf es zusätzlich der Beantwortung der in die Zukunft gerichteten Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber auf die Einnahme des Suchtstoffes verzichten wird. Diese Verhaltensprognose, die darauf gerichtet ist festzustellen, ob der Betroffene Betäubungsmittel weiterhin einnimmt, ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV der Beantwortung in einem medizinisch-psychologischen Gutachten überantwortet.

Soweit der Antragsteller des Weiteren darauf verweist, dass die Fragestellung der Behörde unvollständig sei, so greift dies ebenfalls nicht. Bei dem vom Antragsteller angestellten Verweis auf die Kommentierung zu den Begutachtungsleitlinien (Schubert u.a., Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, Ziffer 3.12.1, Anmerkung 2, Seite 176) übersieht er, dass die von ihm angeführte Fragestellung mit dem dort enthaltenen Hinweis auf (mindestens zwei) forensisch gesicherte polytoxische Untersuchungen des Urins oder mit einer Haaranalyse, eine solche betrifft, die sich auf ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 FeV bezieht (vgl. die oben genannte Kommentierung zu den Begutachtungsleitlinien, a.a.O.). Ein solches ärztliches Gutachten steht vorliegend aber nicht in Rede.

15Ferner verhilft der Vortrag des Antragstellers, die Behörde habe ihn auf das Erfordernis eines Abstinenznachweises (mindestens 6 Monate) nicht hingewiesen und die Frist für die Beibringung des Gutachtens nicht ausreichend bemessen, dem Antrag nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner war vorliegend schon nicht gehalten, bei der Festsetzung der Frist einen möglichen Abstinenzzeitraum zu berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, mit der Frist sicherzustellen, dass der Betroffene einen etwaigen Abstinenznachweis erbringen kann (so aber: VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 11 CS 06.3132 -, zitiert nach Juris). Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nämlich vorliegend in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ergangen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie dient dazu, die bei weiterer Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers drohenden Schäden für die Sicherheit des Straßenverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden hochrangigen Rechtsgüter, wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, abzuwehren. Mit diesem Gefahrenabwehrzweck unvereinbar ist es, einen derzeit ungeeigneten Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr weiterhin zuzulassen. Wie sich aus § 3 Abs. 1 StVG ergibt, ist der Behörde (deshalb) bei erwiesener Ungeeignetheit auch kein Ermessen eingeräumt; sie hat die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Begründen die bekannten Tatsachen noch nicht den Nachweis der Ungeeignetheit, so muss sich die Fahrerlaubnisbehörde Gewissheit über die Eignung verschaffen. Dies kann - wie vorliegend - dann der Fall sein, wenn die Behörde allein aus dem in der Vergangenheit liegenden Vorfall eine derzeit bestehende Nichteignung noch nicht als belegt ansieht (vgl. § 11 Abs. 7 FeV), weil sie etwa zu dem Ergebnis kommt, dass der nachgewiesene Drogenkonsum nicht den Schluss auf einen derzeit vorliegenden Mangel zulässt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist als Maßnahme der Gefahrenabwehr keine Sanktion für ein früheres Fehlverhalten und von ihrem Wesen her eine Prognoseentscheidung. Es genügt regelmäßig nicht, dass sich jemand allein in der Vergangenheit als ungeeignet „erwiesen hat“, also ein Eignungsmangel früher einmal vorgelegen hat. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV verlangen, dass sich der Fahrerlaubnisinhaber (und zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NZV 2005, 603; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. April 2006 - 1 S 12.06 - und 18. August 2005 - 1 S 66.05 - ) als ungeeignet erweist . § 46y Abs. 1 Satz 2 FeV erfordert demnach auch, dass ein Mangel im Sinne der Anlage 4 und 5 zur FeV vorliegt und die Eignung dadurch ausgeschlossen ist ; nicht ausreichend ist, dass der Mangel einmal in der Vergangenheit vorgelegen hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 09. Mai 2005 - 11 CS 04.2526 -, zitiert nach Juris).

Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 FeV ist eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung, die der Vorbereitung eines Fahrerlaubnisentzugs dient und Aufschluss darüber geben soll, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis trotz der bei der Behörde bestehenden Eignungszweifel aktuell (noch oder wieder) zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet oder ungeeignet ist. An diesem mit der Anordnung eines Gutachtens im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verbundenen und allein im öffentlichen Sicherheitsinteresse liegenden Zweck, möglichst zeitnah Klarheit über die Eignung bzw. Nichteignung und die bei einer weiteren Teilnahme von dem Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhalten, hat sich die Bemessung der Frist zuvörderst zu orientieren. Freilich hat die Fahrerlaubnisbehörde dabei eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach dem Zeitraum, der zur Erstellung eines im Zeitpunkt der Anordnung naturgemäß noch ergebnisoffenen Gutachtens notwendig ist. Nicht einzustellen ist die Zeit, die der jeweils Betroffene zusätzlich benötigt, eine etwaige derzeit noch bestehende Ungeeignetheit auszuräumen. Dies würde nämlich zur Konsequenz haben, dass ein Fahrerlaubnisinhaber trotz derzeit bestehender Ungeeignetheit weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen kann, weil die Fahrerlaubnisbehörde von den in der Begutachtung zum Vorschein gekommenen und die aktuelle Nichteignung belegenden Tatsachen mangels Fristablauf keine Kenntnis erhält und sie deshalb nicht nach § 3 Abs. 1 StVG einschreiten kann. Dass der Fahrerlaubnisinhaber aber möglicherweise später - etwa nach einer hinreichend langen Phase der Drogenabstinenz - die für eine positive Eignungsprognose erforderlichen Anforderungen erfüllt, rechtfertigt es lediglich, ihm in dem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis wiederzuerteilen oder - sofern das Widerspruchsverfahren noch anhängig ist - die Fahrerlaubnisentziehung aufzuheben, zu welchem die zuvor bestandene Nichteignung ausgeräumt ist. Bis dahin gebieten der Grundsatz einer effektiven Gefahrenabwehr und die gefährdeten überragenden Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, dass der ungeeignete Kraftfahrzeugführer nicht mehr als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen darf und der Fahrerlaubnisbehörde die die Nichteignung belegenden Tatsachen auch zur Kenntnis gebracht werden.

17Unbeschadet dessen war der Antragsgegner bei Erlass der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch sonst nicht verpflichtet, den Antragsteller auf eine etwaige Verpflichtung zur Einhaltung einer längerfristigen Abstinenz hinzuweisen. Es bedurfte namentlich keines Hinweises auf die Beibringung von Nachweisen in Bezug auf eine Abstinenz von (mindestens) sechs Monaten. Rechtlicher Maßstab für die von der Fahrerlaubnisbehörde zu stellenden Fragen ist § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Hiernach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Soweit es die Klärung von Eignungszweifeln nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum betrifft, trifft allein die Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV normativ eine Regelung hinsichtlich einer einzuhaltenden Abstinenz. Hiernach ist von einer Wiederherstellung der Kraftfahreignung grundsätzlich erst dann auszugehen, wenn nach Entgiftung und Entwöhnung eine mindestens einjährige Abstinenz eingehalten worden ist. Die hiermit vom Verordnungsgeber getroffene und vom Antragsgegner zu beachtende Regelung bezüglich einer vom (ehemaligen) Drogenkonsumenten einzuhaltenden Abstinenz betrifft aber nur den Fall der Abhängigkeit. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Ziffer 9.5 der Anlage 4, der eine vorangegangene Entgiftung und Entwöhnung voraussetzt, was sich ersichtlich unmittelbar nur auf die Fälle der Abhängigkeit bezieht. Ferner spricht hierfür Folgendes: In der Anlage 4 zur FeV hat der Verordnungsgeber die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die Fahrerlaubnisverordnung integriert (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004, a.a.O.). Mit Blick hierauf lassen die in dem Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse Schlüsse auf den Willen des Verordnungsgebers zu und können als Auslegungshilfe der Anlage 4 zur FeV herangezogen werden. Das Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ sah das Erfordernis einer mindestens einjährigen Abstinenz aber nur im Fall der (körperlichen oder psychischen) Abhängigkeit vor; lediglich im Fall der Abhängigkeit musste hiernach eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden (BayVGH, Urteil vom 14. Juli 1998 - 11 B 96.2862 -, NZV 1999, 100; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 1998 - Bs VI 114/97 -, zitiert nach Juris). In dem Abschnitt 9 „Drogen und Arzneimittel“ des Gutachtens „Krankheit und Kraftverkehr“ (5. Auflage, 1996) hieß es, dass bei Abhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern sei, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen könne. Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit sei in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen. Auch die neueren Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung stellen die Forderung nach Entgiftung und Entwöhnung mit anschließender einjähriger Abstinenz bei Abhängigkeit auf. In den Leitsätzen zu Ziffer 3.12.1 - Sucht (Abhängigkeit) und Intoxikationszustände - heißt es, dass bei Abhängigkeit (Hervorhebung durch das Gericht) eine Entwöhnungsbehandlung zu fordern ist und nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchung nachzuweisen ist. In der Begründung zu den Begutachtungsleitlinien ist insoweit ausgeführt, dass die besondere Rückfallgefahr bei Abhängigkeit die Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen rechtfertige. Regelmäßig werde man hierfür den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung verlangen müssen, dessen Erfolg erst nach Ablauf des folgenden, besonders rezidivgefährdeten Jahres zu erkennen sei.

Gilt nach dem Vorstehenden die Ziffer 9.5 der Anlage 4 normativ lediglich für den Fall einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 01. Juni 2006 - 1 W 26/06 - ; OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 1 B 206/03 - ; VG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 4 A 544.04 -, nachgehend: OVG Berlin, Beschluss vom 09. Juni 2005 - 1 S 14.05 -, jeweils zitiert nach Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2006 - 1 S 12.06 - unveröffentlicht; vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, NZV 2002, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. März 2007 - 16 B 332/07 -, zitiert nach Juris: mit der Forderung nach einer einjährigen Betäubungsmittelabstinenz), so bedarf es einer grundsätzlichen Ausdehnung dieser Regelung auf andere Einnahmeformen nicht (so aber VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2007 und Beschluss vom 09. Mai 2005, a.a.O., m.w.N.). Dies wäre nur dann geboten und nicht zuletzt unter Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungsrechtlich nur tragfähig, wenn es eine auf wissenschaftlicher Grundlage basierende Erkenntnis gäbe, dass regelmäßig erst frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem letzten Drogenkonsum eine Gefahr von dem Betroffenen nicht mehr ausgeht, mithin unabhängig von der Art der konsumierten Drogen und von Dauer und Schwere der Drogenproblematik mindestens ein Jahr Abstinenz eingehalten werden muss. Eine solche gab es indes weder bei Inkrafttreten der Anlage 4 zur FeV noch existiert eine solche derzeit. Je weniger ausgeprägt die frühere Drogenproblematik war, um so geringer werden auch die Anforderungen an die bereits zurückliegende, nachgewiesene Abstinenzphase (vgl. Schubert u.a.; Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, a.a.O., Kapitel 3.12.1, Anm. 4.2.1). Die Anlage 4 zur FeV entfaltet zwar strikte Bindungswirkung. Die Bindungswirkung erstreckt sich aber nur auf den Regelungsbereich, soweit dieser reicht. Es ist insoweit auch nicht Aufgabe der Tabelle, für jeden Fall eine abschließende Regelung zu treffen, weder hinsichtlich der Aufzählung der Krankheiten und Mängel, noch inhaltlich in Bezug auf die Bewertung der Eignung bzw. Nichteignung (so die Begründung zur FeV, BT-Drucks 443/98, Seite 255). Mit Blick auf die Begründung zur FeV fehlt es auch an einer unbewussten Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der Ziffer 9.5 der Tabelle der Anlage 4 zur FeV zu schließen wäre.

Die vorstehenden Ausführungen bedeuten indes nicht, dass ausschließlich in Fällen festgestellter Abhängigkeit eine Abstinenz zu fordern ist. Insbesondere bei fortgeschrittener Drogenproblematik könnte eine solche erforderlich sein (vgl. Schubert u.a.; Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, a.a.O., Kapitel 3.12.1, Anm. 4.2.1). Es ist dann aber - von dem Fall des § 11 Abs. 7 FeV abgesehen - in der Regel dem Gutachter überantwortet zu bestimmen, wie weit die Drogenproblematik im Einzelfall fortgeschritten ist sowie schlüssig und nachvollziehbar zu begründen, welche Anforderungen an eine vom früheren Betäubungsmittelkonsumenten einzuhaltende Abstinenz zu stellen sind (vgl. Ziffer 2 und Ziffer 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4).

Gilt mithin die in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Frist von einem Jahr Abstinenz normativ lediglich für den Fall einer Drogenabhängigkeit, so konnte die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall in der Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auch nicht bestimmen, welche Anforderungen der Antragsteller in Bezug auf die Dauer einer gegebenenfalls einzuhaltenden Abstinenz zu erfüllen hat. Ihr war lediglich bekannt, dass der Antragsteller einmal nachweislich mit Betäubungsmitteln aufgefallen war. Welche Schwere die Drogenproblematik bereits erreicht hatte und daran anknüpfend, welche Voraussetzungen der Antragsteller für eine Aufrechterhaltung der Eignung insbesondere in Bezug auf die Dauer einer etwaigen Abstinenz erfüllen muss, konnte der Antragsgegner mangels Sachkenntnis verlässlich nicht abschätzen. Dies lässt sich auch erst im Ergebnis der Begutachtung feststellen. Den vom Antragsteller verlangten Hinweis vermochte der Antragsgegner mithin nicht zu geben. Ein diesbezüglich fehlender Hinweis des Antragsgegners führt auch deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 21. Februar 2007.

Ist nach alledem die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtlich nicht zu beanstanden, so hat der Antragsgegner aus der Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu Recht den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers gezogen. Der Antragsteller hat das Gutachten nicht vorgelegt. Allein die Einreichung des im medizinischen Teil der Begutachtung gewonnenen Ergebnisses der Urinanalyse (Anlage 5 des Eilrechtsschutzantrages) genügt nicht. Dieses belegt allenfalls, dass der Antragsteller in einem Zeitraum von 1 bis 4 Tagen vor der Urinabgabe drogenfrei gelebt hat. Die sich insbesondere im Rahmen des psychologischen Teils der Begutachtung stellende und vorliegend bedeutsame Frage, ob der Antragsteller prognostisch keine eignungsausschließenden Betäubungsmittel mehr einnehmen wird, er also sein Verhalten dauerhaft geändert hat, hat der Antragsteller durch seine Weigerung, das Gutachten (vollständig) vorzulegen, unbeantwortet gelassen. Mit Blick hierauf ist die Behauptung des Antragstellers im Widerspruchsschreiben vom 05. Juli 2007, er hätte ein positives Gutachten erhalten, wenn ihm der Nachweis der geforderten Abstinenz ermöglicht worden wäre, auch nicht nachprüfbar. Er dringt insoweit auch nicht mit seinem Vorbringen durch, dass der Abstinenznachweis, den der Gutachter gefordert haben soll, auch durch eine Haaranalyse hätte erbracht werden können. Weshalb der Gutachter eine mit Nachweisen belegte Abstinenz für erforderlich erachtet hat, welche Anforderungen der Gutachter an die Dauer der Abstinenz stellt, und welche Nachweise vom Gutachter als hinreichend aussagekräftig angesehen werden, betrifft die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens. Dies gilt auch für eine etwaige Feststellung im Gutachten, dass eine Haaranalyse nicht ausreichend sein soll. Eine Überprüfung des Gutachtens auf dessen Verwertbarkeit auch in dieser Hinsicht hat der Antragsteller aber durch dessen Nichtvorlage selbst vereitelt.

Aufgrund der in Anwendung von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nach alledem feststehenden Nichteignung ist dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessen, das ein Absehen von dieser Maßnahme etwa aufgrund der familiären oder beruflichen Situation des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers ermöglichen könnte, steht der Fahrerlaubnisbehörde dabei nicht zu. In Anbetracht der erheblichen Gefahren für Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ist es geboten, einen ungeeigneten Kraftfahrer von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr jedenfalls in dem Zeitpunkt auszuschließen, in dem die Ungeeignetheit entdeckt worden ist und diese nunmehr feststeht. Hinter dem Sicherheitsinteresse des Straßenverkehrs tritt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurück und zwar auch, soweit er geltend macht, auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein.

Mit Blick auf die Nichtvorlage des Gutachtens kann auch - wie der Antragsteller indes meint - keine Rede davon sein, dass es ihm unmöglich gemacht worden sei, die Fahrerlaubnis zu behalten. Er übersieht hierbei nämlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein ihr vorgelegtes Gutachten eigenständig würdigen muss. Sie ist mithin nicht an das Ergebnis der Begutachtung gebunden. Denkbar ist, dass in Auswertung des Gutachtens eine erforderliche Verhaltensänderung hin zum Verzicht auf Betäubungsmittel bereits festzustellen wäre. Daran anknüpfend könnte die Forderung des Gutachters nach einem Abstinenznachweis die Bedeutung haben, letzte Zweifel auszuräumen. In diesem Fall dürfte es trotz eines negativen Ergebnisses im Gutachten - weil bei Erstellung des Gutachtens Nachweise noch nicht zur Verfügung standen - vertretbar sein, dem Betroffenen die Fahrerlaubnis dann zu belassen, wenn der einen Zeitraum von sechs Monaten umfassende Abstinenznachweis später beigebracht wird. Ob die Auswertung des Gutachtens aber ergeben hätte, dass eine Verhaltensänderung bei dem Antragsteller bereits eingetreten ist, ist mangels Vorlage des Gutachtens nicht festzustellen.

Im Fall des Antragstellers deutet im Übrigen einiges, wenn nicht alles darauf hin, dass eine Verhaltensänderung im Rahmen der Begutachtung nicht festzustellen war. Andernfalls wäre schwerlich erklärlich, aufgrund welcher Umstände die Gutachtenstelle in ihrem Schreiben vom 30. April 2007 zusätzlich auf das Fehlen einer Entwicklungseinschätzung einer betreuenden Stelle hingewiesen hat. Benötigt der Antragsteller aus Sicht des Gutachters die Hilfestellung einer betreuenden Stelle (z.B. einer Suchtberatungsstelle) spricht dies dafür, dass der Antragsteller seine Drogenproblematik noch nicht hinreichend aufgearbeitet haben dürfte und sich eine stabile Verhaltensänderung in Bezug auf einen (dauerhaften) Verzicht auf Betäubungsmittel im Zeitpunkt der Begutachtung (aus eigener Kraft) noch nicht entwickelt hatte. Dies würde dann wohl auch erklärlich machen, weshalb der Gutachter nicht auf eine Haaranalyse zurückgegriffen hat, die den Nachweis einer Drogenabstinenz retrospektiv erbringen könnte. Hat der Betroffene seine Einstellung zu Betäubungsmitteln noch nicht hinreichend geändert, bedarf es also noch einer zukünftigen Entwicklung des Konsumenten hin zum stabilen Verzicht auf Betäubungsmittel, so dient die Forderung nach Belegen für eine Abstinenz (hier in Form von drei Screenings) dem Nachweis eines noch zu beschreitenden Entwicklungsprozesses, dessen Dauer der Gutachter wohl auf sechs Monate veranschlagt hat.

Gegen das verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Gebot, den Führerschein abzugeben, das seine rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV findet, ist rechtlich nichts zu erinnern. Auch die Zwangsmittelandrohung ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der nach dem 1. Juli 2004 gültigen Fassung (GKG). Das Interesse des Antragstellers in Bezug auf den Behalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B bewertet die Kammer in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004 mit dem doppelten Auffangwert (vgl. Ziffern 46.1, 46.5 des Streitwertkatalogs). Dieser Betrag war mit Blick darauf, dass lediglich eine vorläufige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt wird, zu halbieren.