LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 07.12.2007 - L 1 KR 93/07
Fundstelle
openJur 2012, 7587
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desSozialgerichts Berlin vom 29. August 2006 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander fürbeide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Künstlerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) pflichtversichert ist.

Die im Juni 1963 geborene Klägerin studierte an der Universität G Deutsch und Bildende Kunst und schloss dieses Studium mit dem akademischen Grad einer Diplompädagogin ab. Sie übte zunächst diesen Beruf aus und bildete sich dann, unter anderem an der jetzigen Universität B, in den Bereichen Spiel und Theaterpädagogik, Kreativtraining sowie Tanz und Bewegung fort. Sie ist seit dem 21. Dezember 2004 selbständig als Tanz- und Theaterpädagogin tätig. Sie unterrichtet in ihrer Wohnung sowie in Schulen und Kindertagesstätten Kinder im Alter zwischen drei und zehn Jahren in „Kreativem Tanz“. Nach ihren Angaben haben die Kurse die Inhalte: Sensibilisierungsübungen, Wahrnehmung des eigenen Körpers, Erwärmung (Drehen, Hüpfen, Springen, Laufen), Isolationstechnik (in Anlehnung an den Orientalischen Tanz), kreativer, freier Tanz, nach Musik verschiedenster Musikrichtungen/Kulturen, Förderung der Phantasie [...].“. Der Kurs „Phantasiereisen“ wird in den Werbebroschüren der Klägerin wie folgt beschrieben: „Körperwahrnehmungsübungen dienen dem Ankommen im ‚Raum der Stille’ sowie der Vorbereitung der Phantasiereisen. Während der angeleiteten Phantasiereise, in der Verbindung mit entspannter Musik, richtet sich die Aufmerksamkeit auf eigene, imaginäre, innere Bilder. Diese inneren Bilder werden anschließend mit Wachsmalstiften auf Papier gebracht.“

Am 24. März 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG.

Die Beklagte forderte bei der Klägerin Unterlagen über ihre Tätigkeit sowohl dem Inhalt als auch dem Umfang nach an und lehnte den Antrag sodann durch Bescheid vom 30. Juni 2005 ab. Dies begründete die Beklagte damit, die Klägerin übe keine künstlerische Tätigkeit, sondern eine solche als Tanz- und Theaterpädagogin aus. Ihre Angebote ergänzten die allgemeinpädagogische Zielsetzung von Kindergärten und Schulen. Ziel und Zweck der Kurse sei in erster Linie soziale Kompetenzen und motorische Fähigkeiten zu vermitteln. Schulen und Kindergärten seien auch keine Verwerter von Kunst nach dem KSVG und zahlten daher auch keine Künstlersozialabgabe.

Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2005 zurück und begründete dies im Wesentlichen erneut damit, durch den von der Klägerin erteilten Unterricht werde in erster Linie nicht darstellende Kunst gelehrt, sondern es solle körperliches, geistiges und soziales Wohlbefinden der Kinder geweckt werden.

Hiergegen hat sich die am 23. November 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin die Auffassung vertreten hat, sie lehre Musik und darstellende Künste und sei daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - Künstlerin.

Die Beklagte ist dem mit den Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. August 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit dem 24. März 2005 versicherungspflichtig nach dem KSVG in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung sei.

Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, das BSG habe bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 (3/12 RK 62/93) festgestellt, dass Künstler sei, wer kreatives Tanzen lehre. Auch käme es nach der Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob der Verwerter der Werke oder Dienste eines Künstlers verpflichtet sei, Abgaben nach dem KSVG zu zahlen.

Gegen dieses der Beklagten am 04. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 19. September 2006, mit der sie unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 07. Dezember 2006 (B 3 KR 11/06 R) an ihrer Auffassung festhält, die Lehre von Tanz sei keine Kunst.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die in diesen enthaltenen Schriftsätze, und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Versicherungspflicht der Klägerin betreffend, verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Gründe

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.

Die Klägerin unterliegt nicht der Pflichtversicherung nach dem KSVG bei der Beklagten, so dass die dies aussprechenden Bescheide sie nicht in ihren Rechten verletzen und das entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts zu ändern war.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der Rentenversicherung der Angestellten und in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 KSVG).

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt (§ 2 KSVG). Der Kunstbegriff ist materiell nicht definiert, sondern aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen (BSG, SozR 3-5425, § 24 Nr. 12; BVerfGE 30, 173 zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz).

Das BSG hat in dem Urteil vom 07. Dezember 2006 - B 3 KR 11/06 R -, auf das die Beklagte sich bezieht, die Künstlereigenschaft einer Tanzlehrerin für Tango Argentino verneint. Es hat dazu ausgeführt, in dem jetzt mehr als 30 Jahre alten Künstlerbericht der Bundesregierung werde der Beruf des Tanzlehrers nicht erwähnt. Die Nichtverzeichnung im Künstlerbericht 1965 spräche zwar nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung der Tätigkeit als künstlerisch, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer Berufstätigkeit widersprechen. In ihm finde sich lediglich der Katalogberuf des Balletttänzers, den die dortige Klägerin aber erkennbar nicht ausübe. Da die Tätigkeit der Tanzlehrerin jedoch nicht überwiegend darstellender Natur, sondern als Lehrtätigkeit anzusehen sei, sei entscheidend, ob jemand als tätige Tanzlehrerin Kunst im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG lehre. § 2 Satz 1 KSVG jedoch beziehe sich nur auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausübung der Schüler dienten. Gegenstand der Lehrtätigkeit müsse daher die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Unterrichteten bei der Ausübung von Kunst auswirkten (Hinweis auf BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7 S. 21 [kunstgeschichtlicher Unterricht]). Diene eine Lehrtätigkeit also nicht einer ballettartigen Kunstausübung, sondern anderen Zwecken - im Fall des BSG Breiten- beziehungsweise Freizeitsport - sei eine Einordnung als Kunst ausgeschlossen.

So liegt es zur Überzeugung des Senats auch hier. Die Klägerin unterrichtet die Kinder nicht darin, Kunst auszuüben, sondern Ziel ihrer Arbeit ist es, wie sie selbst angibt, die Entwicklung der Kinder durch Musik, Tanz und Bewegung positiv zu beeinflussen und soziales Verhalten in der Gruppe und untereinander zu fördern. Der kreative Tanz stärke Selbstvertrauen und Spielfreude, wobei vor allem das Vertrauen in die eigene, „persönliche“ Ausdrucks- und Beweglichkeitsmöglichkeiten entstehe. Die Förderung der Phantasie/Kreativität sei eine Einladung an die rechte Gehirnhälfte zur aktiven Nutzung derselben, was einer besseren Gehirnnutzung diene und Lernprozesse unterstütze. Beide Gehirnhälften würden dabei ausgeglichen. Dieses Ziel werde erreicht durch Sensibilisierungsübungen und/oder Bewegungsspiele zum Beginn jeder Stunde

- zur Förderung der Wahrnehmung des eigenen Körpers

- Erwärmung des Körpers durch den Tanz einzelner Körperteile (als Anlehnung an die Isolationstechnik des Orientalischen Tanzes) in Verbindung mit einer zielgerichteten Erwärmung (Drehen, Hüpfen, Springen, Laufen).

- Kreativer, freier Tanz, nach Musik verschiedenster Musikrichtungen/Kulturen

- Förderung der Phantasie der Kinder (ein Tuch wird zu einem Fliegenden Teppich, einem Dach, einer Insel, ...).

Die vier Schwerpunkte würden in spielerischer Form miteinander verknüpft.

Aus diesen Eigendarlegungen der Klägerin wird deutlich, dass sie zwar unter Verwendung künstlerischer Elemente allgemeine soziale und pädagogische Ziele und körperliche Betätigung bei den von ihr unterrichteten Kindern fördert, dass sie aber nicht überwiegend Fähigkeiten oder Fertigkeiten unterrichtet, die es diesen Kindern wiederum ermöglichten, Kunst auszuüben. Da dies vom BSG mit Argumenten, denen sich der Senat anschließt, jedoch zur Voraussetzung dafür gemacht wurde, dass Tanzlehrer Künstler sind, musste die Berufung der Beklagten Erfolg haben.

Dagegen spricht auch nicht das Urteil des BSG vom 14. Dezember 1994 (3/12 RK 62/93), auf das sich die Begründung des Sozialgerichts stützt.

In diesem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass die Eurythmie, die in dem dort entschiedenen Fall von einer Lehrerin unterrichtet wurde, eine Kunstform darstelle. Es war dementsprechend auch bereits im Leitsatz nicht von einer „Tanzlehrerin“, sondern einer „Eurythmielehrerin“ gesprochen worden. Wenn die Eurythmie jedoch vom BSG als Kunst angesehen wird, so bedeutet dies, dass der, der Eurythmie lehrt, Kunst lehrt. Die von der dortigen Klägerin Gelehrten sollten im zitierten Fall in die Lage versetzt werden, diese Kunst selbständig auszuüben. Damit war die Eurythmielehrerin Künstlerin im Sinne des KSVG.

Dies bedeutet jedoch nicht, wie das Sozialgericht und die Klägerin annehmen, dass jeder Tanz Kunst ist und dementsprechend jeder Tanzlehrer Kunst unterrichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründen hierfür vorliegt. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern folgt dieser vielmehr.

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