Brandenburgisches OLG, Urteil vom 29.11.2007 - 9 UF 77/07
Fundstelle
openJur 2012, 7341
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. März 2007verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (33 F 188/06)abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Berufungswert beträgt 4.300,99 €.

Gründe

Die Parteien streiten um die Abänderung eines zu Gunsten des Beklagten bestehenden Kindesunterhaltstitels.

Der Kläger ist der Vater des am … 1990 nichtehelich geborenen Beklagten. Der Beklagte lebt bei seiner Mutter in H…, die für ihn die alleinige elterliche Sorge ausübt. Aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Stade vom 22. Januar 1997 (Az. 2 S 129/96) ist der Kläger derzeit zu Unterhaltszahlungen an den Beklagten in Höhe von monatlich 701 DM (= 358,42 €) verpflichtet.

Der Kläger ist verheiratet. Seine Ehefrau ist als Lehrerin in H… beschäftigt und verdient monatlich netto mindestens 3.543,83 €.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 2005 (622 Ks 25/04 6500 Js 139/04) ist der Kläger wegen versuchter Beteiligung an einem Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und versuchten Erwerbs und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Seit Oktober 2004 war er wegen der vorgenannten Tat inhaftiert.

Der Kläger war vormals Beamter. Das Beamtenverhältnis ist durch den Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils des Landgerichts Hamburg im Februar 2006 beendet worden. In der Gefängnisbibliothek arbeitet der Kläger derzeit 3 Stunden täglich und bezieht dafür mindestens 70 € monatlich, von denen er mindestens 25 - 28 € monatlich zur persönlichen Verwendung erhält.

Der Kläger hat behauptet, zur Zahlung des titulierten Unterhaltsanspruchs, insbesondere unter Beachtung seines Einkommens nicht in der Lage zu sein. Vermögenswerte habe er nicht, eine früher bestehende Lebensversicherung sei eine Risikolebensversicherung gewesen und bereits seit Jahren beendet.

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stade vom 22. Januar 1997 (Az. 2 S 129/96) dahingehend abzuändern, dass er mit Wirkung ab dem 2. August 2006 zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Beklagten bis 23. April 2009 nicht mehr verpflichtet sei.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich als Vermögenswert eine Lebensversicherung zurechnen zu lassen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger eine leistungsfähige Ehefrau habe, und er insoweit in der Lage sei, den Unterhaltsanspruch des Beklagten zu befriedigen.

Mit dem am 13. März 2007 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht Oranienburg das Urteil des Landgerichts Stade vom 22. Januar 1997 (Az. 2 S 129/96) dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab August 2006 dem Beklagten gegenüber zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr verpflichtet sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er in Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zur mangelnden Darlegung der Leistungsunfähigkeit des Klägers vorträgt. Insoweit vertritt er die Auffassung, der Kläger müsse auch einen ihm gegen seine Ehefrau zustehenden Taschengeldanspruch geltend machen. Zudem behauptet er, der Kläger befinde sich bereits Ende Mai 2007 im freien Vollzug und sei im Oktober 2007 endgültig entlassen worden.

Der Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insoweit behauptet er, die Ehefrau des Klägers habe derart hohe Ausgaben, dass ein zu Gunsten des Klägers einzusetzendes verbleibendes Einkommen nicht zur Verfügung stehe.

Die zulässige Berufung des Beklagten führt zum Erfolg. Der Kläger hat einen Abänderungsanspruch nicht schlüssig dargetan. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob das Amtsgericht - wie es der Beklagte im Rahmen seiner Berufungsbegründung vertreten hat - verfahrensfehlerhaft Vorbringen des Beklagten übergangen bzw. über den Antrag des Klägers unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO hinausgegangen ist.

1. Der Kläger hat bereits die grundlegenden Tatsachen, die bei Erhebung einer Abänderungsklage vorzubringen sind, nicht schlüssig dargetan. Die Darlegungs- und Beweislast für die Grundlagen, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren, und für die Veränderung dieser Verhältnisse trägt der Abänderungskläger (BGH FamRZ 2004, 1179, 1180; Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 815, 816; OLG Hamm FuR 2004, 365, 366).

Insoweit ist es zunächst erforderlich, dass der Kläger die einzelnen Grundlagen des abzuändernden Titels darstellt, da nur so überprüft werden kann, ob eine zur Abänderung berechtigende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat. Auf welcher Grundlage das Urteil des Landgerichts Stade in wirtschaftlicher Hinsicht beruhte, hat der Kläger in keiner Weise dargetan; dies erschließt sich auch aus der zu den Akten gereichten Kopie dieses Urteils nicht. Anhand der Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Stade kann allein festgestellt werden, dass ein Einkommen des Klägers von rund 3.500 DM für die die Zeit ab Juni 1994 betreffenden Unterhaltsansprüche zu Grunde gelegt worden ist. Woraus dieses Einkommen des Klägers resultierte, kann dem Urteil dagegen nicht entnommen werden. Schon deshalb kann nicht überprüft werden, ob sich das später erzielte Einkommen des Klägers tatsächlich als eine Veränderung in dem Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO darstellt.

Aus den nachfolgenden Erwägungen kann dies aber letztendlich dahinstehen.

2. Unabhängig von den vorangestellten Bedenken an der mangelnden Darlegung der Grundlagen des abzuändernden Titels hat der Kläger auch zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen nicht in ausreichendem Maße vorgetragen. Auch dies führt zur Unschlüssigkeit der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO.

a. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger die vollständige Darlegungs- und Beweislast nicht allein für die Abänderungsvoraussetzungen, sondern darüber hinaus auch für seine mangelnde Leistungsfähigkeit trägt. Erst Recht gilt dies hier, weil der Kläger die Abänderung der titulierten Unterhaltsverpflichtung auf Null begehrt und damit auch seine mangelnde Fähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhaltes zum Ausdruck bringt (allgemein dazu BVerfG, FamRZ 2003, 661; BGH FamRZ 2002, 536 ff; OLG Dresden, OLG-Report 2007, 631, 633). Unter Berücksichtigung dessen ist er in doppelter Hinsicht gehalten, einerseits seine tatsächlichen Einkünfte darzutun und andererseits auch zu seiner Möglichkeit der Erzielung von Einkünften ausreichend vorzutragen. Beiden Anforderungen genügt sein Vorbringen nicht.

b. Der Kläger hat bereits seine tatsächlichen Einkünfte im Rahmen der Verbüßung der Strafhaft nicht ausreichend dargetan. Ist der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen aber gewahrt, hat er sämtliche tatsächlich bezogenen Einkünfte für Unterhaltszwecke einzusetzen. Dies betrifft auch Nebeneinkünfte und Taschengeld (OLG Köln, FamRZ 2007, 1904).

Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe monatlich 25 bis 28 € ausgekehrt erhalten, hat er hierzu lediglich pauschal diese Werte benannt und keinerlei weiterführende Unterlagen oder Belege vorgelegt. Schon insoweit bestehen erhebliche Bedenken an der ausreichenden Substanziierung des klägerischen Vorbringens.

Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht ausreichend dargetan, wie lange er sich überhaupt noch im geschlossenen Vollzug befand. Soweit er dagegen nach der Behauptung des Beklagten bereits seit Mai 2007 Freigänger war und seit Oktober 2007 endgültig entlassen wurde, fehlt es an jeglicher Stellungnahme des Klägers. Dabei betrifft die Darlegungslast des Klägers aber auch diesen wesentlichen Umstand, da sich daraus Rückschlüsse auf sein vorhandenes tatsächliches Einkommen bzw. die Möglichkeit der Erzielung eines solchen ziehen ließen. Sachvortrag hierzu hat der Kläger trotz entsprechender Nachfrage und Hinweise durch den Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2007 nicht getätigt.

c. Die Frage der Höhe der tatsächlichen Einkünfte des Klägers kann letztendlich dahinstehen, da sich dieser zumindest in fiktiver Hinsicht als leistungsfähig zur Bezahlung der titulierten Unterhaltsforderung behandeln lassen muss.

aa. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 2003, 1471, 1473). Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB noch eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft. Dies folgt aus der die Eltern treffenden rechtlichen und sittlichen Pflicht, ihre Kinder am Leben zu erhalten; diese Pflicht findet ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit (RG JW 1903, 29, zitiert bei OLG Dresden OLG-Report 2005, 496; vgl. auch OLG Dresden, OLG-Report 2007, 631, 633 - Unmöglichkeit einer Nebentätigkeit). Für seine die Sicherung des Regelbetrages betreffende Leistungsunfähigkeit ist der Verpflichtete in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet. Legt der Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, so muss er sich regelmäßig so behandeln lassen, als ob er über ein solch hohes Einkommen verfügt, welches ihm die Zahlung des Regelbetrages ermöglicht (st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG FamRZ 2007, 1336 f.; FamRZ 2007, 72; jurisPR-FamR 25/2006 Nr. 3; NJW-RR 2005, 949; FuR 2004, 38, 40; NJWE-FER 2001, 70 ff.; s. auch JAmt 2004, 502; FamRB 2004, 216, 217). Die Zurechnung fiktiver Einkünfte ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG FamRZ 2005, 1893).

bb. Diesen strengen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Klägers erkennbar nicht.

Zunächst ist unbekannt, wie lange der Kläger sich tatsächlich im geschlossenen Vollzug bzw. überhaupt in der Strafhaft befand. Davon hängt aber wesentlich ab, welche Einkünfte der Kläger erzielen kann.

Weiter ist zu beachten, dass es an jeglichem Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Möglichkeit, seine Tätigkeiten im Rahmen der Justizvollzugsanstalt auszuweiten und daher weiteres Einkommen zu erzielen, fehlt. Allein der pauschale Hinweis darauf, er habe 3 Stunden Arbeit in der Bibliothek geleistet, genügt nicht. Der Kläger hätte vielmehr im Einzelnen darstellen müssen, dass weder eine Ausweitung der in der Bibliothek geleisteten Stundenanzahl noch die Aufnahme eines anderen Tätigkeitsverhältnisses möglich war.

Zuletzt kann nicht abschließend die Höhe eines Taschengeldanspruches des Klägers nach §§ 1360, 1360 a BGB bestimmt werden. Der Taschengeldanspruch wird üblicherweise nach einem festen Prozentsatz ermittelt, der je nach Einkommenslage regelmäßig 5 bis 7 % des unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommens des anderen Partners beträgt (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. Rdnr. 371). Hinsichtlich des Einkommens seiner Ehefrau hat der Kläger allein eine Verdienstbescheinigung eingereicht; dies genügt den Anforderungen an die Darstellung eigener unterhaltsrechtlicher Leistungsunfähigkeit nicht. Maßstab wäre auch hier die Darstellung sämtlicher in einem längerfristigen Zeitraum erzielte Einkünfte des anderen Ehegatten, zumindest der Jahreseinkünfte, da nur insoweit auch Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. Einkommenssteuerrückerstattungen erfasst werden könnten. Unabhängig davon ist gänzlich unbekannt, inwieweit die Ehefrau möglicherweise weitergehende Einkünfte erzielt (aus Kapital usw.). Nach alledem kann bereits die tatsächliche Höhe eines Taschengeldanspruches des Klägers gegenüber seiner Ehefrau nicht ermittelt werden. Diesen muss der Kläger aber vollständig zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche des Beklagten einsetzen, da er seinen eigenen Bedarf i. Ü. - so dieser nicht bereits durch die Verhältnisse in der Haftanstalt tatsächlich gedeckt ist - gegenüber seiner Ehefrau als Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360a BGB befriedigen kann.

Nach alledem kann weder die tatsächliche noch die fiktive Leistungsfähigkeit des Klägers abschließend beurteilt werden, was zu Lasten des Klägers geht und seine Abänderungsklage unschlüssig macht.

dd. Selbst unter Zurückstellung der vorstehenden Erwägungen ist aber nach derzeitigem Stand kein Grund dafür vorhanden, dass es dem Kläger nicht zumutbar wäre, jedenfalls den Mindestunterhalts in Höhe der Regelbeträge weiterhin zu zahlen.

Geht man anhand der vorgelegten Verdienstbescheinigung von einem Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers von rund 3.500 € aus, so besteht angesichts dieser gehobenen Einkünfte ein Taschengeldanspruch des Klägers von (7 %) 245 €. Hinzu kommen die nach seinen Angaben monatlich ihm aus der Bibliothekstätigkeit zugeflossenen durchschnittlich 26,50 €. Damit wäre es dem Kläger möglich, dem Beklagten zumindest den Regelbetrag nach § 2 Regelbetrag-VO von 267 € bzw. 269 € zu zahlen.

Angesichts der vorangestellten Ausführungen kann dies aber dahinstehen.

3. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2007 vor dem Senat gestellten Antrag des Klägers auf Schriftsatznachlass war nicht nachzukommen. Hinsichtlich des Schriftsatzes des Beklagten vom 5. November 2007 beruht dies darauf, dass es sich insoweit nicht um neues Vorbringen handelt, hier vielmehr die eigene Darlegungslast des Klägers betroffen ist. Wie zuvor dargestellt, trägt der Kläger die vollständige Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit und daher auch für die Frage, wie lange bei welcher konkreten Ausgestaltung er sich in Strafhaft befand. Hierzu fehlt es gleichwohl an jeglichem näheren Vorbringen, obgleich der Kläger dazu spätestens anlässlich der Erörterung im Termin vom 8. November 2007 Gelegenheit hatte.

Soweit dies die durch den Senat erteilten Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2007 betrifft, bedarf es ebenfalls keines Schriftsatznachlasses. Die Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten und die mangelnde Darlegung seiner tatsächlichen Einkünfte war von Beginn an streitgegenständlich zwischen den Parteien, weshalb der Kläger hierzu bereits ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die entsprechenden Hinweise des Senates in der mündlichen Verhandlung daher nicht die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfüllen. Einzig hinsichtlich der Frage der grundlegenden Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abänderungsklage, d. h. der mangelnden Darlegung der Grundlagen des abzuändernden Titels durch den Kläger, liegen an sich die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor. Da es auf diesen Gesichtspunkt - wie zuvor dargestellt - aber nicht entscheidend ankommt, der Senat vielmehr seine Entscheidung auf andere Umstände gestützt hat, bedurfte es hierzu ebenso wenig der Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist.

 

Die zu Lasten des Klägers getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Weder haben die hier entschiedenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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