VG Cottbus, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 L 267/07
Fundstelle
openJur 2012, 7253
  • Rkr:

1. Der Annahme, dass bereits der Genuss eines Getränks aus einem unbeaufsichtigt gelassenen Glas fahrlässig sei und den Schluss auf die Nichteignung rechtfertige, wenn in das Getränk von einem Dritten Betäubungsmittel eingebracht worden sind, kann nicht gefolgt werden. Die unbewusste Aufnahme von Betäubungsmitteln begründet einen Eignungsmangel nicht (entgegen: OVG Koblenz, Beschluss vom 04. Oktober 2005 - 7 A 10667/05-)2. Die Frage, ob der Einlassung eines Fahrerlaubnisinhabers, die Betäubungsmittel seien ihm unbewusst zugefügt worden, zu folgen ist, kann von der Fahrerlaubnisbehörde nicht unbeantwortet gelassen werden. Ob die Einlassung des Fahrerlaubnisinhabers glaubhaft oder als Schutzbehauptung zu werten ist, ist jeweils im Einzelfall festzustellen.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. Juni 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2007 wird hinsichtlich der ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, bis zum Abschluss des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, mit welchem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Juni 2007 gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2007 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die ausgesprochene Zwangsmittelandrohung begehrt, hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes -wie hier- gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Satz 2 VwGO kraft Gesetzes von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt.

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Die ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich derzeit als voraussichtlich rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt vorliegend nur § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Betracht. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit Ausnahme von Cannabis regelmäßig nicht gegeben. Erforderlich ist aber stets, dass die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers feststeht; Zweifel genügen für einen Fahrerlaubnisentzug nicht. Dies folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, wonach erforderlich ist, dass sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugenerweist.

4Die Einnahme von Betäubungsmitteln -mit Ausnahme von Cannabis- begründet zwar regelmäßig die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers. Nicht ausreichend ist indes die unbewusste Einnahme; erforderlich ist vielmehr ein wissentlicher Konsum des Betäubungsmittels. Dies legt schon der Begriff der „Einnahme“ nahe, der auf eine bewusste Aufnahme deutet. Im Übrigen rechtfertigt eine unwissentliche Aufnahme von Betäubungsmitteln aber auch nicht die regelmäßige Annahme einer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, da sich hieran keine beachtliche Wiederholungswahrscheinlichkeit knüpft (vgl. OVG Magdeburg; Beschluss vom 28. Februar 2007 -1 M 219/06-; zitiert nach Juris). Die Eignungszweifel bis hin zur feststehenden Nichteignung, die ein Betäubungsmittelkonsument hervorruft, sind -von dem Fall der (körperlichen) Abhängigkeit abgesehen- im Übrigen regelmäßig solche, die dem sittlich-charakterlichen Bereich zuzuordnen sind. Ein charakterlicher Eignungsmangel liegt aber nicht vor, wenn dem Betroffenen die Betäubungsmittel unbewusst beigebracht worden sind.

5Hiervon ausgehend steht die Nichteignung des Antragstellers nicht fest. Bei dem Antragsteller wurde ausweislich der Bestätigungsanalyse des Carl-Thiem-Klinikums vom 07. März 2007 in der dem Antragsteller am 19. Februar 2007 entnommenen Blutprobe Methamphetamin (42,3 ng/ml) und Methylendioxymethamphetamin -MDMA- (1,06 ng/ml) festgestellt. Eine die Eignung ausschließende Betäubungsmitteleinnahme im oben dargelegten Sinn ist damit aber noch nicht nachgewiesen. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Betäubungsmittel nicht bewusst genommen, kann entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Dem Vorbringen des Antragstellers und des vom ihm geschilderten Geschehensablaufs kommt insoweit eine gewisse Wahrscheinlichkeit zu. Der Antragsteller hat nicht nur durchgehend, d.h. sowohl in den ihm gegenüber geführten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren behauptet, noch niemals Betäubungsmittel zu sich genommen haben. Auch sein Verhalten gegenüber den Polizeibeamten spricht eher für als gegen die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers, bewusst keine berauschenden Mittel eingenommen zu haben. Sowohl einen Atemalkoholtest als auch den Drogen-Vortest ließ der Antragsteller freiwillig durchführen; er hat sich insoweit kooperativ verhalten. Dabei hat er ausweislich des in der Akte der Staatsanwaltschaft ... befindlichen Protokolls seiner Vernehmung auch dargelegt, dass er, nachdem ihm von den Polizeibeamten die Einnahme von Drogen vorgeworfen worden sei, erst einmal habe nachfragen müssen, was Amphetamine überhaupt seien. Eine derartige nach einem konkreten Vorwurf gestellte Gegenfrage ist aber nicht ohne Weiteres zu erwarten. Letztlich wurden bei dem Antragsteller nach dem Bericht der Polizeibeamten auch keine verdächtigen Substanzen oder anderweitige typische Utensilien festgestellt. Nur ergänzend ist insoweit anzuführen, dass auch das gegen den Antragsteller eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ausweislich der Einstellungsverfügung vom 10. Mai 2007 entgegen der Vermutung des Antragsgegners eingestellt worden ist, weil dem Antragsteller kein Verschulden nachzuweisen ist. Dies kann mit Blick auf die Angaben des Antragstellers im Anhörungsbogen vom 07. Mai 2007 nur dahingehend verstanden werden, dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde die Behauptung des Antragstellers, er könne sich das positive Ergebnis auf Betäubungsmittel nicht erklären, weil er mit solchen bisher keinen Kontakt gehabt habe, nicht widerlegen konnte.

Ferner hat der Antragsteller den Geschehensablauf in der Diskothek auch ausführlich geschildert und mit der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Dabei hat er seinen Freund, den er in der Nacht des 16. Februar 2007 zum 17. Februar 2007 aus einer Diskothek in F. abholen sollte, namentlich benannt. Dies spricht bereits für die Glaubhaftigkeit der Einlassungen, denn sowohl der Antragsteller als auch Herr S. müssen damit rechnen, dass dieser als Zeuge für die Geschehnisse in der Diskothek im noch anhängigen Widerspruchsverfahren (vgl. § 26 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg -VwVfG Bbg-) bzw. in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren gehört wird. Er -der Antragsteller- hat zudem geschildert, dass er an diesem Tag als Fahrer vorgesehen gewesen sei und lediglich Cola und Mineralwasser getrunken habe, obwohl sein Freund mit Arbeitskollegen dort seine Abschlussfeuer mit Arbeitskollegen gefeiert habe. Der Umstand, dass der Antragsteller als Fahrer „eingeteilt“ worden ist, weil sein Freund mit Arbeitskollegen Alkohol getrunken hat, macht erheblich wahrscheinlich, dass er bewusst keine berauschenden Mittel zu sich genommen hat. Der vom Antragsteller benannte Herr S. hat mit der Bestimmung eines Fahrers ersichtlich Vorkehrungen getroffen, dass er sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht dem Risiko aussetzt, in einem berauschten Zustand ein Kraftfahrzeug selbst zu führen. Zeigt der Freund des Antragstellers aber Verantwortung für sich und andere dadurch, dass er in vorausschauender Weise einen nicht alkoholisierten Fahrer engagiert, dann spricht wenig dafür, dass er es zulassen würde, dass sich der Antragsteller in dessen Gegenwart durch andere berauschende Mittel in einen fahruntüchtigen Zustand versetzt. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller die überwiegende Zeit bei seinem Freund und dessen Arbeitskollegen aufgehalten haben soll. Der Antragsteller stand damit weitestgehend unter der Beobachtung seines Freundes, so dass jener mit erhöhter Wahrscheinlichkeit einen bewussten Betäubungsmittelkonsum erkannt haben dürfte. Dass sein Freund, der -wie dargelegt- Vorsorge für einen gefahrlosen Transport zu seiner Wohnung getroffen hat, würde er Kenntnis von einer Betäubungsmitteleinnahme seines Fahrers erlangt haben, dann noch in das Fahrzeug des Antragstellers eingestiegen wäre, erscheint vor diesem Hintergrund eher fernliegend. Zudem ist zu berücksichtigen, dass, sollte der Antragsteller nicht davor zurückschrecken, berauschende Mittel zu sich zu nehmen, obwohl er kurze Zeit später wieder ein Kraftfahrzeug führen muss, es dann nicht ungewöhnlich wäre, wenn er sich auch an dem „Trinkgelage“ seiner Freunde beteiligt hätte. Alkohol wurde bei dem Antragsteller aber nicht festgestellt.

Ist nach alledem die Einlassung, die in seinem Blut festgestellten Substanzen nicht bewusst eingenommen zu haben, unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht als bloße Schutzbehauptung zu bewerten, so steht die Nichteignung des Antragstellers auch nicht etwa deshalb fest, weil der Antragsteller aus einem unbeaufsichtigt gelassenen Glas getrunken hat. Soweit der Antragsgegner unter Berufung auf einen Einstellungsbeschluss des OVG Koblenz (Beschluss vom 04. Oktober 2005 -7 A 10667/05-) meint, dass dies zumindest fahrlässig sei, folgt hieraus eine nachgewiesene Ungeeignetheit nicht. Ein Sorgfaltspflichtverstoß bei einem Schluck aus einem Glas könnte dem Antragsteller allenfalls dann gemacht werden, wenn er damit rechnen musste, dass sich in dem Getränk berauschende Mittel befinden. Dass für den Antragsteller diesbezügliche Anhaltspunkte bestanden haben, ist aber schon nicht ersichtlich. Im Übrigen gibt es weder einen allgemeinen Erfahrungssatz oder eine hierauf bezogene Feststellung aus der Lebenserfahrung, dass bei einem derart alltäglichen Geschehen, dass jemand während eines Toilettenaufenthalts Getränke auf den Tisch stehen lässt, dieser dann mit der Einnahme von Betäubungsmitteln ernstlich zu rechnen habe. Dies ist weder naheliegend noch in einer Diskothek ohne Weiteres üblich. Aber selbst dann, wenn dem Antragsteller ein Fahrlässigkeitsvorwurf insoweit gemacht werden könnte, rechtfertigt dies die Annahme der Nichteignung nicht. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht die Sanktion eines Fehlverhaltens in der Vergangenheit; sie dient der Gefahrenabwehr und erfordert eine in dieZukunft gerichtete Prognosenach dem Maßstab der Gefährlichkeit des Verkehrsteilnehmers. Eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ginge im Fall eines unbewussten aber möglicherweise fahrlässigen Betäubungsmittelkonsums allenfalls dann aus, wenn die mit Tatsachen belegbare und begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Vorfall in gleicher oder vergleichbarer Weise wiederholen könnte. Angesichts des Umstandes, dass das Zufügen von Betäubungsmitteln ohne Willen des Betroffenen, mag es auch vorkommen, eine Ausnahmeerscheinung darstellt, besteht allenfalls die fernliegende Möglichkeit einer nochmaligen unbewussten Zufügung von Betäubungsmitteln. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller vorwiegend oder häufig in Diskotheken oder an anderen Orten aufhält, bei denen die über das allgemeine (geringe) und auf Einzelfälle beschränkte Risiko hinausgehende erhöhte Gefahr besteht, dass den Gästen berauschende Mittel untergemischt werden, hat der Antragsgegner aber weder ermittelt noch sind solche ersichtlich. Eine realistische Gefahr geht von dem Antragsteller, hat er die Betäubungsmittel -was durch den Antragsgegner zu klären sein wird- unbewusst eingenommen, derzeit und auf absehbare Zeit nicht aus. Dass bei dem Antragsteller aufgrund des einmaligen Auffindens von Betäubungsmitteln im Blut Einschränkungen in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit gegeben sind, ist weder von dem Antragsgegner ermittelt worden noch sonst ersichtlich.

Nach alledem obliegt es dem Antragsgegner, den Nachweis der Nichteignung des Antragstellers zu führen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 StVG, wonach ein Entzug der Fahrerlaubnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Nichteignungerwiesenist. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die oben im Einzelnen dargelegte Würdigung der Einlassungen nicht bereits den Schluss auf die Eignung des Antragstellers belegt. Der Vortrag des Antragstellers, der insbesondere aufgrund der besonderen Umstände, weshalb der Antragsteller die Diskothek zum Zwecke der sicheren Heimfahrt seines Freundes aufgesucht hat, nicht als bloße Schutzbehauptung zu werten ist, führt zunächst nur dazu, dass der nach der Lebenserfahrung vorhandene Zusammenhang zwischen Nachweis und (bewusster) Einnahme von Drogen in Zweifel gezogen ist. Bestehen aber nur Zweifel kommt ein Entzug – noch nicht – in Betracht. Dabei ist der Antragsteller verpflichtet, an der Ausräumung verbleibender Eignungszweifel mitzuwirken. Insoweit ist die Feststellung von Betäubungsmitteln im Blut eine ausreichende Tatsache, die den Antragsgegner ermächtigt, von dem Antragsteller ein ärztliches Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu fordern. Gegebenenfalls wird der Antragsgegner dann auch die Entscheidung zu treffen haben, ob von dem Antragsteller gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das ärztliche Gutachten weitere Zweifel aufwirft, etwa dahingehend ob ein ausschließlich in der Vergangenheit liegender Betäubungsmittelkonsum derzeit die Nichteignung des Antragstellers zu begründen vermag. Ferner steht aufgrund der namentlichen Benennung des Zeugen S. ein weiteres Beweismittel zur Verfügung, welches der Antragsgegner nach § 26 Abs. 1 VwVfG Bbg für sich nutzbar machen kann. Gleiches könnte gelten in Bezug auf den die Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten, der möglicherweise Auskunft darüber geben kann, ob die vom Antragsteller seinerzeit spontan abgegebenen Äußerungen einen glaubhaften Eindruck vermittelt haben.

Erweist sich damit die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der -noch- unzureichenden Tatsachengrundlage als rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung anzuordnen. Die Entscheidung ist allerdings mit der Maßgabe zu versehen, dass die aufschiebende Wirkung auf die Zeit bis zur Entscheidung über den noch anhängigen Widerspruch des Antragstellers zu begrenzen ist. Dies ermöglicht es zum einen dem Antragsteller -dessen Nichteignung derzeit nicht erwiesen ist- als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilzunehmen. Zum anderen kann die Fahrerlaubnisbehörde die gebotenen Aufklärungsmaßnahmen durchführen. Ergeben diese, dass die Nichteignung des Antragstellers nicht festgestellt werden kann, so wird dies die Aufhebung der Ordnungsverfügung im Widerspruchsverfahren zur Folge haben. Begründen die Ergebnisse der Aufklärungsarbeit der Fahrerlaubnisbehörde demgegenüber die Nichteignung des Betroffenen und liegen dann erstmals die Voraussetzungen vor, unter denen gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. der Nummer 9.1. der Anlage 4 zur FeV eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu erfolgen hat, so ist auch kein Grund ersichtlich, den Antragsteller nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entzugsverfügung als Führer eines Kraftfahrzeuges vorläufig zuzulassen; ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist insoweit entbehrlich. Ferner bedarf es bei einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Beschlusses der Kammer keiner konkreten Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass sich der Antragsteller eines Betäubungsmittelkonsums enthält. Die Verhängung von derartigen Maßnahmen obliegt zuvörderst der Fahrerlaubnisbehörde, die zu entscheiden hat, welche der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung von Eignungszweifeln sie ergreifen wird. Es ist insoweit auch regelmäßig nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, der Behörde bereits im Vorfeld ihres weiteren Verwaltungshandelns konkrete Vorgaben zu machen. Deren bedarf es nach Dafürhalten der Kammer auch aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens (vgl. zu Auflagen nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens: BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 11 CS 05.1350-, zitiert nach Juris) nicht, da ein gegebenenfalls aktueller und anlässlich von Aufklärungsmaßnahmen der Fahrerlaubnis entdeckter Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers sofortige Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach sich ziehen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse des Antragstellers in Bezug auf den Behalt seiner Fahrerlaubnis der Klasse B ist mit dem Auffangwert (5.000,- Euro) angemessen bewertet. Dieser Betrag ist mit Blick auf die Vorläufigkeit einer Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.