LG Berlin, Urteil vom 18.10.2007 - 28 O 136/07
Fundstelle
openJur 2012, 7165
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.138,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 9.000,99 Euro vom 11. bis 30. November 2006, 8.713,64 Euro vom 1. bis 22. Dezember, 8.426,29 Euro vom 23. Dezember 2006 bis 30. Januar 2007 und auf  8.138,94 Euro seit dem 31. Januar 2007 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits  hat der Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Sie vertreibt Neu- und Gebrauchtwagen und vermittelt Finanzierungen.

Der Beklagte erwarb bei der Klägerin einen ... zu einen Preis von 20.560,- Euro. Den  Kaufpreis finanzierte der Beklagte durch ein Darlehen bei der ... Bank zu deren Konto-Nr. ... . Die Finanzierungssumme betrug 20.688,91 Euro bei einer Eigenleistung des Beklagten von 4.000,- Euro. Das Darlehen war mit einer Einmalzahlung von 287,06 Euro und im übrigen in monatlichen Raten zu je 287,35 Euro per jeden 20. eines jeden Monats ab dem 20. Mai 2003 zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 31. März 2003 (Anlage K 1, Bl.4 dA) Bezug genommen.

Nach Zahlung des Kaufpreises übereignete der Beklagte das Fahrzeug an die ... Bank zur Sicherheit und überließ dieser den Fahrzeugbrief.

Im Sommer 2006 erkundigte sich der Beklagte bei der ... Bank nach der Ablösesumme bei vorzeitiger Ablösung. Hierauf teilte ihm die ... Bank mit, dass sich die Ablösesummesumme per 10. Juli 2006 auf 9.000,99 Euro beläuft. In dem Schreiben vom 21. Juni 2006 heißt es u.a.

"Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 10. Juli 2006 auf die oben genannte Bankverbindung..... Die Fahrzeugpapiere senden wir Ihnen nach Ausgleich unserer Forderungen zu..."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 (Bl.34 dA) verwiesen.

Die Klägerin erhielt von der ... Bank ebenfalls unter dem 21. Juni 2006 eine Mitteilung, wegen deren Inhalt auf die Anlage K2 (Bl.5 dA) Bezug genommen wird.

Die Buchhalterin der Klägerin, Frau ... , die das vorbezeichnete Schreiben der ... Bank in ihrem Buchungsfach vorgefunden hatte, überwies am 26. Juni 2006 den Betrag von 9000,99 Euro an die ... Bank. Die Buchung weist als Auftraggeber die Klägerin aus und ist mit der Darlehenskontonummer und dem Namen des Beklagten versehen. Am 26. Juni 2006 wurde die Zahlung bei der ... Bank wertgestellt (Anlage K2 a ; B. 6 dA). Der Buchungsvermerk lautet: "Ab(lösung) ... Bank". Diese Verfahrensweise ist bei der Klägerin üblich, um die Abwicklung im Kundeninteresse zu beschleunigen. Die Schlussabwicklung erfolgt regelmäßig mit dem Kunden .

Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 informierte die ... Bank den Beklagten über den Forderungsausgleich und übersandte diesem die Fahrzeugdokumente (Anlage B 2, Bl. 35 dA). Auf telefonische Nachfrage des Beklagten teilte die ... Bank dem Beklagten unter dem 15. August 2006 mit, dass die Klägerin den Ablösebetrag für das Darlehen gezahlt hat.

Mit Schreiben vom 23. August 2006 ließ die Klägerin den Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten auffordern, den Fahrzeugbrief an sie herauszugeben (Anlage B 4, Bl. 37 dA). Unter dem 25. August 2006 (Anlage K 3 , Bl.7 dA) wandte sich die ... Bank an den Beklagten und bat diesen mitzuteilen, warum er den Fahrzeugbrief noch nicht an die Klägerin ausgehändigt habe. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 11. September 2006, in dem es u.a. heißt:

"Unabhängig von dem Grund der Zahlung des Autohauses habe ich durch die Ablösung ihrer Forderung gegen mich Eigentum am Kfz erworben."

Auf den Vorschlag der ... -Bank zur Reaktivierung des Darlehens ließ sich der Beklagte gegenüber dieser in der Folge nicht ein.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 nahm die Klägerin von dem Herausgabeverlangen betreffend den Fahrzeugbrief Abstand und bot dem Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 10. November 2006 an, an sie 9000,99 Euro in Summe oder in Raten zu zahlen oder den Ratenkredit  zu reaktivieren (Anlage K 5, Bl. 9 dA).  Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2006 und bot seinerseits an, Ratenzahlung an die Klägerin zum 20. Dezember 2006 aufzunehmen, soweit an Eides statt versichert werde, dass dieser der Ablösebetrag nicht zurückerstattet worden ist  (Anlage K 6, Bl.10 dA).

Mit Schreiben vom 8. November 2006 ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten unter Aufrechterhaltung des Angebots vom 30. Oktober 2006 mitteilen, dass eine Rückerstattung des Ablösebetrags an die Klägerin bislang nicht erfolgt sei. Der Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 10. November 2006 unter gleichzeitiger Übersendung einer Kostennote über 756,09 Euro (Anlage K 8 , Bl.12 – 14 dA).

Der Beklagte überwies am 30. November 2006 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin 287,35 Euro.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechneten dieser für ihre außergerichtliche Tätigkeit 631,80 Euro. Von diesem Betrag macht die Klägerin nach Abzug von 291,85 Euro und unter Einbeziehung der Auslagenpauschale von 20,- Euro 359,95 Euro als Schadensersatzforderung geltend. Wegen der Einzelheiten der Begründung und Berechnung wird auf Seite 5 der Klageschrift (Bl. 3 dA) Bezug genommen. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die Klägerin die außergerichtlichen Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten mit Wertstellung zum 1. Dezember 2006 ausgeglichen hat.

Die Klägerin behauptet, die Buchhalterin Frau ... sei bei Vornahme der Buchung irrtümlich davon ausgegangen, dass der Beklagte den Ablösebetrag zurückerstatte.  

Mit der am 13. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen und am 4. Januar 2007 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst zu Nr. 1 beantragt, den Beklagten zur Zahlungen von 8.713,64 Euro nebst Zinsen, wie aus der Klageschrift ersichtlich, zu verurteilen. Nachdem die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend in Höhe der am 22. Dezember 2006 geleisteten Rate für Dezember 2006 und am 30. Januar 2007 für Januar 2007 geleisteten Rate in Höhe von ( 2 x 287,35 Euro =) 574,70 Euro nebst anteiligen Zinsen für erledigt erklärt haben und die Klägerin den Klageantrag zu 1. Hinsichtlich des Zinszeitraums für Zinsen aus 9.000,99 Euro richtig gestellt hat, beantragt die Klägerin,

 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen

1. 8.138,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz auf 9.000,99 Euro vom 11. Bis 30. November 2006, 8.713,64 Euro vom 1. Bis 22. Dezember, 8.426,29 Euro vom 23. Dezember 2006 bis 30. Januar 2007 und auf  8.138,94 Euro seit dem 31. Januar 2007,

2. 359,95 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Hintergrund der Zahlung der Klägerin stelle sich wie folgt dar: Die Ablösung des Darlehens bei fremdfinanzierten Kraftfahrzeugkaufverträgen komme regelmäßig nur dann in Frage, wenn es um die Neuanschaffung eines Fahrzeugs geht. Das gebrauchte Kraftfahrzeug wird dann in Zahlung gegeben und das dafür laufende Darlehen wird durch den Verkäufer abgelöst.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Zahlung der Ablösesumme durch die Klägerin habe im Verhältnis zu ihm keine Tilgungswirkung gehabt und ihr fehle ein erkennbarer Drittleistungswille. Jedenfalls sei der Bereicherungsausgleich im Verhältnis zu der ...-Bank und nicht im Verhältnis zu dem Beklagten vorzunehmen. Der Klägerin stünden die von ihm geleisteten Raten für November und Dezember 2006 sowie Januar 2007 nicht zu.

Mit der Widerklage begehrt der Beklagte die Rückzahlung der geleisteten Raten (862,05 Euro) sowie Begleichung der Kostennote vom 15. Februar 2007, die er im Rahmen der Verteidigung gegen das Verlangen der Klägerin auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs gestellt hat (868,84 Euro). Wegen der Einzelheiten der Forderungsberechnung wird auf die Anlage B 8 (Bl.57 dA) Bezug genommen. Im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen die Klageforderung macht der Beklagte einen außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruch nach einem Gegenstandswert von bis zu 10.000,- Euro geltend (375,92 Euro), der Gegenstand seiner Kostennote vom 10. Oktober 2008 (Anlage K 8, Bl.12 dA) ist.

Mit der am 7. Juni 2007 der Klägerin zugestellten Widerklage beantragt der Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 868,84 Euro nebst 5 % Zins p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2007, weitere 375,92 Euro nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2006 und 862,05 Euro nebst 5 %  Zins p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Beklagten zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass eine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Widerklage ist unbegründet.

A. Die nach vorprozessualer Zahlung (30.11.2007: 287, 35 Euro)  unter Einbeziehung der übereinstimmenden Hauptsachenerledigung ( 22.12.2006: 287,35 Euro; 30.1.2007: 287,35 Euro) verbliebene streitgegenständliche Forderung von 8.138,94 Euro ist vollumfänglich begründet. Der Beklagte ist in dieser Höhe durch die Zahlung der Ablösesumme in Höhe von 9.000,99 Euro durch die Klägerin an die ...-Bank auf das zwischen dem Beklagten und der ... -Bank bestehende Darlehensverhältnis ungerechtfertigt bereichert und der Klägerin zum Ausgleich verpflichtet (§§ 812 Abs.1 S.1, 818 Abs.3 BGB).

Im übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.

1) Indem die ...Bank die 9.000,99 Euro überwiesen erhalten hat, hat der Beklagte "etwas erlangt" im Sinne der Norm, denn das ihm gewährte Darlehen der ... Bank ist durch die Zahlung der Ablösesumme vollständig abgelöst worden. Hierdurch ist der Beklagte von der Verpflichtung zur Darlehensrückführung in monatlichen Raten zu je 287,35 Euro seit dem 20. Juli 2006 befreit worden. Zudem ist das Sicherungseigentum entfallen und der Beklagte Eigentümer des Kraftfahrzeugs geworden. Weiterhin ist er in den Besitz des Kraftfahrzeugbriefs gelangt.

Der Ansicht des Beklagten, nach der seinerseits keine Verbindlichkeit gegenüber der ...-Bank bestand, die die Klägerin erfüllt hat, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass sich der Beklagte mit den aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung zu leistenden Teilzahlungen nicht in Rückstand befunden hat, als die Zahlung der Klägerin bei der ...-Bank auf dem Darlehenskonto des Beklagten am 28. Juni 2006 wertgestellt worden ist. Mit Recht macht die Klägerin jedoch geltend, dass die gesamte Darlehensverbindlichkeit seit ihrer Begründung im Jahre 2003 bestand und nur aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung nicht zur Gänze, sondern lediglich in dem vereinbarten Umfang fällig und durchsetzbar geworden ist (§ 271 Abs.2 BGB). Das ändert aber nicht den Umstand, dass der Beklagte der ...-Bank im Zeitpunkt der Zahlung der Ablösesumme durch die Klägerin noch zur Erbringung von 9.769,90 Euro, wenn auch in monatlichen Raten, verpflichtet war.

Dass der Beklagte nicht verpflichtet war, das Darlehen vorzeitig abzulösen, steht dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Er war hierzu jedenfalls berechtigt, wie den vertraglichen Vereinbarungen zu entnehmen ist, weshalb durch die Zahlung der Ablösesumme seitens der Klägerin das Darlehensverhältnis erlöschen konnte (§§ 267, 362 BGB). Denn der Beklagte hatte nicht in Person zu leisten, weshalb die Klägerin auf die Schuld leisten konnte auch ohne seine Einwilligung.

a) Dass die Darlehensforderung erloschen ist (§ 362 Abs.1 BGB), der Beklagte also durch die Zahlung der Klägerin von der bestehenden Verbindlichkeit zur Rückführung des Darlehens in monatlichen Raten befreit ist, ergibt sich daraus, dass die Klägerin nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) – auf den für den Fremdtilgungswillen abzustellen ist (vgl. Palandt, 65. Aufl., § 267 Rz.3 m.w.Nachw.) - erkennbar eine Schuld des Beklagten beglichen hat, als sie die Ablösesumme gezahlt hat. Denn der Betrag ist zugunsten des Darlehenskonto des Beklagten bei der ...-Bank unter dessen Namensangabe und damit ersichtlich für ihn auf seine Schuld geleistet worden.

Unerheblich ist, dass die Klägerin aufgrund einer vermeintlichen Vereinbarung mit dem Beklagten an die ... Bank geleistet hat, denn auch bei dieser Sachlage erbringt sie eine eigene Leistung und leistet nicht als Vertreter. Nur bei Vertreterhandeln oder Erfüllungsübernahme wäre die Klägerin kein "Dritter" i.S.d. § 267 BGB und der Fremdtilgungswille fehlte. Hierfür bestehen aber aus der Sicht des verobjektivierten Empfängerhorizont keine Anhaltspunkte. Vielmehr war Hintergrund der Leistung der Klägerin die Annahme, dass das Darlehen abgelöst werden sollte, um das Altfahrzeug im Rahmen der Anschaffung eines anderen Fahrzeugs bei der Klägerin in Zahlung geben zu können. Dieses Vorbringen des Beklagten wertet das Gericht als unstreitig (§ 138 Abs.3 ZPO), denn soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, es sei in der Annahme geleistet worden, mit dem Beklagten bestünde eine Vereinbarung zur Rückerstattung, entbehrt dieser Vortrag jeglicher Grundlage und ist nicht nachvollziehbar. Auch ist die Klägerin dem Vortrag des Beklagten in diesem Zusammenhang nicht entgegengetreten. Bei der vom Gericht zugrundelegten Sachlage entspricht es der Interessenlage, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges dann, wenn ein Altfahrzeug vorhanden ist, dieses vom Verkäufer (hier: der Klägerin) in Zahlung genommen wird, dergestalt, dass dieses Fahrzeug (zurück-)gekauft wird und der dem Käufer (hier: dem Beklagten) geschuldete Kaufpreis auf den Kaufpreis für das zu erwerbende Fahrzeug angerechnet wird. Ist das Altfahrzeug – wie vorliegend – finanziert, entspricht es der Interessenlage der Beteiligten, dass mit dem vom Händler zu leistenden Kaufpreis für das Altfahrzeug das Finanzierungsdarlehen abgelöst wird. Durch die Zahlung des Kaufpreises an den Finanzierer anstatt den vermeintlichen Neukäufer wird die Darlehensverbindlichkeit aber nicht zu einer Verbindlichkeit des Händlers. Denn durch die Zahlung übernimmt dieser nicht die Schuld des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens (was er auch nur aufgrund Vertrag bzw. Einwilligung oder Genehmigung des Finanzierers könnte, §§ 414, 415 Abs.1 BGB), sondern bleibt Dritter. Diese Betrachtungsweise  entspricht auch dem Vorbringen der Klägerin, nach dem die Zahlung der Ablösung an die Bank üblich sei, um die Abwicklung im Kundeninteresse zu beschleunigen und die Schlussabwicklung regelmäßig mit dem Kunden erfolge. Wird vom Händler auf das Darlehen geleistet, geschieht dies deshalb in Erfüllung der fremden Schuld des Darlehennehmers gegenüber der Bank. Anhaltspunkte dafür, dass es vorliegend anders liegen könnte, sind nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont, auf den für die Bewertung abzustellen ist, nicht ersichtlich. Dass auch die ... Bank die Zahlung seitens der Klägerin als Leistung desBeklagtenverstanden hat, ergibt sich daraus, dass sie gegenüber demBeklagtenden Ausgleich ihrer Forderung mit Schreiben vom 30. Juni 2006, Bl.35 bestätigt hat und diesem den Kraftfahrzeugbrief übersandt hat. Sie hat damit erkennbar die Überweisung als zugunsten des Beklagten erbracht gebucht, und ist also selbst ersichtlich davon ausgegangen, dass klägerseits mit dem Willen eine fremde Schuld (und nicht eine eigene Schuld) zu tilgen, geleistet worden ist

b) Unschädlich für den gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Bereicherungsanspruch ist,  dass im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin tatsächlich keine Vereinbarung hinsichtlich einer Zahlung durch die Klägerin an die ... -Bank erfolgt war.

Zwar gilt der Grundsatz, nach dem sich in Anweisungsfällen der Bereicherungsausgleich innerhalb des Deckungsverhältnisses, hier also zwischen Klägerin und dem Beklagten,  vollzieht (stdge Rspr., vgl. Palandt, 65. Aufl., § 812 Rz.49 m.w.Nachw., BGHZ  40, 272, 276; 61, 289, 291;  362, 372, 347, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 149 ff.; 147, 269, 273) nicht ohne Ausnahme. So entspricht es der Rechtsprechung des BGH, dass der Bereicherungsausgleich durch Direktkondiktion im Wege der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen ist, wenn dem Zahlungs- und Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmung bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f., 67, 5, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274). Dies gilt auch u.U. auch in Fällen, in denen der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht kannte (vgl. BGH, Urt. V. 5.11.2002,  - XI ZR 381/01- NJW 2003, 582 m.w.Nachw.). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Ansatz, dass dem vermeintlich Anweisenden ohne gültige Anweisung die Leistung nicht als seine Leistung zugerechnet werden kann. Dieser Ansatz wiederum fußt auf der Überlegung, dass der gutgläubige Vertragsgegner nach den Grundsätzen der Rechtsscheinlehre nur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil den Rechtsschein in zurechenbarer Weise hervorgerufen hat (vgl. BGH, Urt. V. 5.11.2003, aaO).

So liegt es hier jedoch nicht. Selbst wenn man vorliegend davon ausgeht, es handele sich um einen sog. Anweisungsfall, weil es sich bei der Zahlung an die ... -Bank nach der Vorstellung der Klägerin – entsprechend dem als unstreitig gewertetem Vorbringen des Beklagten – um die Zahlung des Kaufpreises für das in Zahlung genommene Fahrzeug handelt, mit welcher das Darlehen abgelöst werden soll, ist der Beklagte nicht schutzwürdiger als die Leistungsempfängerin und deshalb der Rückabwicklung im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten der Vorzug zu geben. Denn zum einen hat der Beklagte selbst durch die Abfrage des Ablösebetrags bei der ...-Bank die Erwartung begründet, dass das Darlehen ggfs. abgelöst werden soll. Hierdurch hat er in zurechenbarer Weise den Rechtsschein für die Annahme gesetzt, der entsprechenden Zahlung der Klägerin mit dem Buchungsvermerk "Ablösung ... -Bank" läge eine entsprechende Vereinbarung zugrunde. Zum anderen hat der Beklagte gegenüber der ...-Bank mit Schreiben vom 11. September 2006 erklärt, im Hinblick auf die Zahlung der Klägerin von einer Ablösung der Darlehensverbindlichkeit auszugehen und Eigentum an Fahrzeug und Brief erworben zu haben. Damit hat der Beklagte im Verhältnis zu der ...-Bank deutlich gemacht, die Zahlung der Klägerin auf seine Darlehensverbindlichkeit gegen sich gelten lassen und ihre Wirkung beanspruchen zu wollen, so dass jedenfalls aufgrund dieser so getroffenen Tilgungsbestimmung die Darlehensverbindlichkeit durch die Zahlung der ...-Bank dem Beklagten zurechenbar erloschen ist, weshalb der bereicherungs-rechtliche Ausgleich auch aus diesem Grund im Deckungsverhältnis zu erfolgen hat.

2) Dass die Leistung der Klägerin rechtsgrundlos erfolgte, weil ein Deckungsverhältnis mit dem Beklagten tatsächlich nicht bestand, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte ist deshalb gemäß § 818 Abs.3 BGB verpflichtet, Wertersatz zu leisten. Denn er ist durch die Leistung der Klägerin von der Darlehensverbindlichkeit vollumfänglich befreit worden. Dementsprechend schuldet der Beklagte der Klägerin Zahlung in Höhe der noch streitgegenständlichen Forderung (8.134,95 Euro). Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Darlehensvertrag bis zum Schluss der Schriftsatzfrist (13.9.2007) lediglich die Raten für die Monate Juli- Oktober 2006 und Februar- August 2007 in Höhe von (11 x 287,35 Euro = ) 3.160,85 Euro fällig waren. Denn ausweislich seines Schreibens vom 11. September 2006 hat der Beklagte die Zahlung der Klägerin im Sinne einer Tilgungsbestimmung vollumfänglich ("Ablösung des Darlehens") für sich in Anspruch genommen, weshalb er auch in vollem Umfang der Zahlung - und nicht nur ratenweise - Wertersatz schuldet.

2. Der Klägerin stehen die als Verzugsschaden geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht zu. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist eine Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender nicht vereinbart. Dementsprechend befand sich der Beklagte bei Aufforderung zur Zahlung der Ablösesumme mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 nicht in Zahlungsverzug, so dass sich die Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten insoweit auch nicht als Verzugsschaden darstellt.

3. Der Zinsanspruch beruht im Hinblick auf das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 30. Oktober 2006 auf § 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB, wobei der Zinsantrag dahin verstanden wird, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt werden.  

B.  Soweit  die Parteien den Rechtsstreit wegen der von dem Beklagten an die Klägerin geleisteten Raten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des vorgetragenen Sach- und Streitstandes (§ 91 a Abs.1 ZPO), weil der Beklagte – wie oben unter A. ausgeführt – der Klägerin nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zur Zahlung verpflichtet ist.

C. Soweit der Beklagten widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung der drei geleisteten Raten (862,05 Euro ) erstrebt, ist die Widerklage aus den zu oben A. ausgeführten Gründen unbegründet.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten, welche der Kläger erstattet verlangt, dringt die Widerklage nicht durch. Dabei kann dahinstehen, dass das Verlangen nach Zahlung von 9000,99 Euro nicht in voller Höhe und sofort begründet war und dass der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe des Kraftfahrzeugsbriefes nicht zustand. Mit Recht macht die Klägerin geltend, dass eine Rechtsgrundlage für den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch vorliegend nicht besteht. Ein entsprechender Ersatzanspruch gerichtet auf Ersatz der nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten lässt sich weder auf §§ 683, 677 i.V.m. § 670 BGB noch auf § 242 oder eine analoge Anwendung der §§ 91 ff. ZPO stützen. Ebensowenig kommt ein Anspruch aus § 826 BGB oder aus §§ 280, 278, 249 BGB in Betracht. Will der vermeintliche Schuldner auf anwaltlichen Rat im außergerichtlichen Bereich unter den gegebenen Umständen nicht verzichten und die Erhebung der Klage nicht abwarten, kann er die Erreichung einer vollständigen Kostenerstattung nur durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage erreichen (vgl. hierzu Steenbuck, MDR 2006, 423, 427).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91a Abs.1, 91 S.1, 709 S.1, 2 ZPO.