AG Pankow, Urteil vom 10.09.2007 - 100 C 163/07
Fundstelle
openJur 2012, 6990
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 547,46 EUR seit dem 06.05.2007 und aus 49,10 EUR seit dem 06.07.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und - soweit sie nicht anteilig zurückgenommen wurde - begründet.

Soweit die Beklagten das auf den bereits anerkannten Teilbetrag von 90,56 EUR entfallende Zinsbegehren anerkannt haben, war entsprechendes Anerkenntnisteilurteil zu erlassen.

Im übrigen - hinsichtlich der verbliebenen Forderung in Höhe von 506,00 EUR - steht der Klägerin gegenüber den Beklagten ein Zahlungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum November 2005 bis Mai 2007 aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 2 BGB zu, weil die Beklagten die Nettokaltmiete in diesem Zeitraum (unter Berücksichtigung des bereits anerkannten Teilbetrages) zu Unrecht um monatlich 22,64 EUR (November 2005 bis März 2006) bzw. 24,55 EUR (April 2006 bis Juli 2007) gekürzt gezahlt haben.

Die Miete war in diesem Zeitraum nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen eines Mangels der Mietsache von Gesetzes wegen gemindert.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Mietwohnung infolge Lärmbeeinträchtigungen und Erschütterungen aus der darüber liegenden Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum mit einem Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB behaftet war.

Eine Mietminderung war jedenfalls mangels Mängelanzeige gemäß § 536 c Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil es an einer hinreichenden Mängelanzeige in dem bzw. für den streitgegenständlichen Zeitraum fehlt, die Beklagten für hinreichende Mängelanzeigen jedenfalls keinen Beweis angetreten haben.

Der Umstand, dass der Klägerin für den Zeitraum vor November 2005 bekannt war, dass die Mietsache infolge Lärmbeeinträchtigungen aus der darüber liegenden Wohnung mit Mängeln behaftet war, sowie der Umstand, dass zwischen den Parteien für Zeiträume vor November 2005 bereits zwei Rechtsstreite über die Frage der Mietminderung wegen auf die Wohnung einwirkender Lärmbeeinträchtigungen und Erschütterungen geführt wurden, macht erneute Mängelanzeigen für neue Zeiträume nicht entbehrlich.

Bei den minderungsrelevanten Beeinträchtigungen - den Lärmeinwirkungen und Erschütterungen auf die Wohnung - handelt es sich nicht um konstante Mängel, sondern sie hängen vom Gebrauch der darüber liegenden Wohnung ab. Auch wenn der Klägerin bekannt war, dass der Mietvertrag über die darüber liegende Wohnung unverändert fortgesetzt wurde, ist von einer Kenntnis des Fortdauerns des Mangels nicht auszugehen. Der minderungsrelevante Mangel ist nicht etwa ein baulicher Mangel - etwa ohne hinreichenden Trittschallschutz verlegter Laminatboden -, sondern Mängel sind die tatsächliche Lärmbeeinträchtigungen bzw. Erschütterungen. Auch bei normalem, sozialadäquaten Wohngebrauch hängen die Beeinträchtigungen somit von der Nutzung der darüber liegenden Wohnung ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einem Mehrfamilienhaus gewisse Beeinträchtigungen minderungslos hinzunehmen sind.

Auch wenn die Mieter der über der Wohnung der Beklagten liegenden Wohnung nicht gewechselt haben, bzw. die Wohnung nicht leer steht, kann durch veränderte Nutzung der darüber liegenden Wohnung die Grenze der zumutbaren Beeinträchtigungen zwischenzeitlich unterschritten worden sein.

11Bei Lärmbeeinträchtigungen wie vorliegend von den Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bemängelt bedarf es daher in regelmäßigen Abständen erneuter Mängelanzeigen gegenüber dem Vermieter. Allein die Fortsetzung der bislang vorgenommenen bzw. gerichtlich für einen abgeschlossenen Zeitraum zugestandenen Mietminderung ersetzt die erforderliche neue Mängelanzeige nicht. Auch mit Schreiben vom 22.02.2006, dessen Erhalt die Beklagten bestritten haben, hat die Klägerin nicht etwa die Kenntnis von minderungsrelevanten Mängeln der Wohnung ab November 2005 bekannt gegeben, sondern die Mietkürzung ohne Übersendung von weiteren Lärmprotokollen gerade beanstandet.

Zwar bedarf es keiner täglichen Mängelanzeige. Da vorliegend für den bzw. in dem streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Mängelanzeige unter Beweisantritt dargetan ist, kann dahingestellt bleiben, ob eine Mängelanzeige monatlich, alle 2 Monate oder in einem anderen Abstand unter Einreichung eines detaillierten Lärmprotokolls erforderlich war.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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