Der Mieter handelt, auch wenn er im Urlaub ist, treuwidrig, wenn er eine vom Vermieter durch Einschreiben aufgegebene Betriebskostenabrechnung nicht noch vor Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Post abholt.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 490, 32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2007 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Sache ist entscheidungsreif; die Parteien streiten nur um Rechtsansichten.
Den Klägern steht der im Tenor zuerkannte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus § 535 Abs. 2 BGB zu; als Mieter ist er verpflichtet, den Vermietern die vereinbarte Miete zu entrichten, wozu auch die Nachzahlung aus der (ordnungsgemäßen) Betriebskostenabrechnung vom 21.12.2006 für das Kalenderjahr 2005 gehört. Gemäß § 242 BGB muß sich der Beklagte so behandeln lassen, als sei ihm diese Abrechnung vor dem 31.12.2006 zugegangen.
Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten ist ihm diese Abrechnung zugegangen; er holte sie jedoch erst am 8.1.2007 von der Post ab, nachdem die Kläger sie am 21.12.2006 als Einschreiben aufgaben und der Postzusteller dem Beklagten am 22.12.2006 eine entsprechende Benachrichtigung hinterließ. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, unter Berufung auf § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB sei er von seiner Zahlungspflicht befreit, vermag ihm das Gericht nicht zu folgen, wie bereits mit den Parteien erörtert worden ist.
Weder das von ihm angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1997 (NJW 1998, 976 f.) noch die zum Mietrecht ergangene Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 30.11.1999 (ZMR 2000, 295) stützen die Rechtsauffassung des Beklagten. In beiden Entscheidungen, die zum Zugang der mit nicht abgeholtem Einschreiben abgesandter Willenserklärungen ergangen sind, haben sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Landgericht Berlin darauf hingewiesen, dass es Konstellationen gibt, in denen der Zugang nach § 242 BGB fingiert wird. Zwar bestünde keine allgemeine Pflicht, Empfangsvorkehrungen zu treffen und der Empfänger einer niedergelegten Nachricht sei nicht gehalten, das betreffende Schriftstück abzuholen. „Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Bestehen von Rechtsbeziehungen zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger und der besonderen Art dieser Beziehung ergibt, daß er Schriftstücke abholen muß“ (so das Landgericht Berlin, aaO unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
6Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Das (mittlerweile beendete) Mietverhältnis hatte vorliegend eine derartige Rechtsbeziehung zwischen den Parteien geschaffen; der Beklagte mußte im Hinblick auf § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB mit der Zusendung der Betriebskostenabrechnung vor dem 31.12.2006 rechnen. Das Landgericht hatte schon im Jahr 1999 - sogar noch zur alten Rechtslage - zu bedenken gegeben, gerade mit der Übersendung von Betriebskostenabrechnungen habe der Mieter zu rechnen. Der Bundesgerichtshof führte aus, gemäß § 242 BGB sei vom Zugang einer Erklärung auszugehen und ein wiederholter Zustellversuch entbehrlich (der im vorliegenden Fall sogar stattgefunden hatte), wenn ein Adressat den Zugang der Erklärung arglistig vereitelt.
Hier unterstellt das Gericht zugunsten des Beklagten, dass er ab 22.12.2006 bereits im Weihnachtsurlaub war und deshalb die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 nicht vor dem 31.12.2006 von der Post abholen konnte. Eine arglistige Vereitelung des Zugangs liegt daher nicht vor. Der Beklagte muß sich im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. einem fairen Umgang von Vertragspartnern untereinander jedoch so behandeln lassen, als hätte ihn diese Erklärung noch im Jahr 2006 erreicht. Eine Berufung darauf, wegen seines Urlaubs sei ihm diese Abrechnung nicht fristgerecht zugegangen, ist ihm verwehrt. Insoweit ist nicht auf das individuelle Verhalten des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren. In seinem Urteil vom 21.1.2004 (vgl. NJW 2004, 1320 f.) hat der Bundesgerichtshof explizit entschieden, daß dem dortigen Empfänger eine Willenserklärung ebenfalls zugegangen war, obwohl er - gleichfalls - durch Urlaub daran gehindert war, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Gemäß § 242 BGB gilt die unstreitig dem Beklagten zugegangene Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 als vor dem 31.12.2006 zugegangen.
Der Zinsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in §§ 286, 288 BGB.
Die Klage hatte somit in vollem Umfang Erfolg.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 20.7.2007 überzeugen nicht. Die vorliegende Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den von ihm angeführten Urteilen; die Zugangsproblematik ist ausreichend geklärt. In Einzelfällen wird immer - wie hier auch - auf § 242 BGB zurückzugreifen sein.