1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. und die M., Herrn Rechtsanwalt ... wegen Forderungsanmeldung und aus dem Treuhandvertrag Nr. 7213037 zustehen,
a) an die Klägerin 1953,00 € (eintausendneunhundertdreiundfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2006 zu zahlen,
b) die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag Nr. 7213037 mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der G., Herrn Rechtsanwalt ..., freizustellen,
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung gemäß Ziffer 1. des Tenors in Annahmeverzug befinden.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer Geldanlage geltend.
Der Beklagte zu 2.) ist alleiniger Kommanditist der Beklagten zu 1.) und Geschäftsführer der K.-GmbH der Beklagten zu 1.), die die Rechtsnachfolgerin der F. ist, deren Alleinvorstand ebenfalls der Beklagte zu 2.) war. Der Beklagte zu 2.) war ferner stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der D. (im Folgenden: D.), die ihrerseits Alleinaktionärin der D2 (im Folgenden: D2) ist. Die D2 wiederum war die alleinige Komplementärin und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der M. (im Folgenden: M.). Bei der M. handelt es sich um eine im Jahre 2003 gegründete Publikumsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Wertpapieren und Fondanteilen sowie privaten Beteiligungsanlagen als direkte Investitionen jeweils im eigenen Namen und für eigene Rechnung war. Das Platzierungsvolumen von 200 Millionen Euro sollte durch die Aufnahme treuhänderisch gebundener Kommanditisten eingesammelt werden, die sich mit einer Einmalzahlung und monatlich zu leistenden Raten an der M. beteiligen sollten. Als Treuhandgesellschaft fungierte die G. (im Folgenden: G.). Für die Gewinnung von Anlegern wurde eine 81-seitige Produktinformation und am 17. März 2004 ein gut 100 Seiten umfassender erster Emissionsprospekt der M. herausgegeben. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Produktinformation und den Emissionsprospekt vom 17. März 2004 (Anlagen KS I und KS II zur Klageschrift vom 09.08.2006) Bezug genommen. Als Emissions- und Vertriebsgesellschaft für die M. fingierte eine 100% Tochter der D., die D3 (im Folgenden: D3). Die D3 schloss im Namen der M. Erarbeitung und Betreuung des Anlagekonzepts mit verschiedenen Unternehmen, die der so genannten “… …” zugehören, Verträge ab. Wegen der Vertragsinhalte im Einzelnen wird auf die Verträge jeweils vom 15. März 2004 (Anlagen KS 9 bis 14 zur Klageschrift) Bezug genommen. Ferner beauftragte die D3 die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1.), die F., mit dem Vertrieb der Beteiligungen an der M.. Die F. gab dabei eine Platzierungsgarantie dergestalt ab, dass sie sich verpflichtete, bis zum 31. Dezember 2004 das gesamte Platzierungsvolumen von 200 Millionen Euro zu vermitteln, wobei die Einmalzahlungen mindestens 35 Millionen Euro erreichen sollten. Bei Verfehlung dieses Ziels verpflichtete sich die F. AG jedenfalls zunächst, für den Differenzbetrag selbst Beteiligungen zu zeichnen und die Differenz zur angestrebten Summe der Einmalzahlungen auszugleichen. Wegen des Inhalts der Garantie im Einzelnen wird auf die Platzierungsgarantie vom 22. Januar 2004 (Anlage G8 zur Klageerwiderung vom 09.10.2006) Bezug genommen.
Laut dem Emissionsprospekt vom 17. März 2004 hat sich die M. als Kommanditistin mit einer Pflichteinlage von 18 Millionen Euro in das neu gegründete Unternehmen I. (im Folgenden: I.) beteiligt. Hierfür sollten zu Beginn der Tätigkeit der M. das gewonnene Kommanditistenkapital schwerpunktmäßig in dieses Unternehmen investiert werden. Unternehmensgegenstand der I. war im Wesentlichen der “exklusive” Vertrieb von Bank- und Versicherungsprodukten, wofür 2500 “exklusiv” für die I. tätige Vertriebsmitarbeiter gewonnen werden sollten. (vgl. Seite 14 des Emissionsprospektes vom 17. März 2004). Tatsächlich wurden jedoch Mehrfachagenten gebunden.
Anfang August 2004 wurde Haftbefehl gegen den Beklagten zu 2.) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung erlassen. Die I. zahlte auf die Kaution 1,3 Million Euro.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) der M. die weitere Geschäftstätigkeit und Werbung mit der Begründung, dass sie gewerbsmäßig Finanzkommissionsgeschäfte betreibe, ohne die entsprechende Erlaubnis hierfür zu haben. Am 12. September 2005 wurde über das Vermögen der M. das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin beabsichtigte eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ihre Freundin L., vermittelt ihr den Versicherungsvermittler B., der am 30. August 2004 die Klägerin im Beisein von Frau L. in ihrer Wohnung aufsuchte. Nachdem Herr B. der Klägerin die gewünschten Versicherungsverträge vermittelt hatte, stellte er von sich aus auch das Konzept der M. vor und bot der Klägerin eine Beteiligung als Kapitalanlage an.
Herr B. überreichte während des Beratungsgespräches der Klägerin die Produktinformation und den Emissionsprospekt vom 17. März 2004. Auf der Rückseite des Emissionsprospektes steht “überreicht durch: F.”. Nachdem Herr B. unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass integere Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft, wie zum Beispiel Herr Prof. Dr. S. (Seite 26 der Produktinformation) hinter dem Konzept stünden, unterzeichnete die Klägerin eine Beitrittserklärung, wonach sie sich für 20 Jahre an der M. beteiligte und hierfür eine Einmalzahlung von 1512,00 € sowie monatliche Raten von 31,50 € zu leisten hatte. Die Berechnung der Höhe der Beteiligung erfolgte auf einem von der Beklagten zu 1.) gestaltetem Formular. Wegen des Inhalts des Formulars wird auf die Anlage KI 2 zum Schriftsatz vom 31. Januar 2007 Bezug genommen. Entsprechend der Beitrittserklärung überwies die Klägerin am 1. September 2004 die Einmalzahlung auf das angegebene Konto der G.. Entsprechend der erteilten Einzugsermächtigung für die Ratenzahlung wurden 14 Raten eingezogen, so dass die Klägerin insgesamt 1953,00 € gezahlt hat. Wegen des Inhalts der Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die Beitrittserklärung vom 30. August 2004 (Blatt 94 und 95 d.A.) Bezug genommen.
Der Vermittler Herr B. hatte zuvor am 23. August 2004 mit der Beklagten zu 1.) einen Geschäftspartnervertrag geschlossen. Gemäß Ziffer 2 Absatz 2 des Geschäftspartnervertrages wurde Herrn B. die Vertretung für die Beklagte zu 1.) unter anderem im Bereich der Vermittlung von Kapitalanlagen übertragen. Gemäß Ziffer 2 Absatz 3 des Geschäftspartnervertrages war er jedoch nicht zum Abschluss der Kapitalanlageverträge befugt, sondern nur für die Entgegennahme der Anträge auf Schließung solcher Verträge. Gemäß Ziffer 4 des Geschäftspartnervertrages erhält Herr B. für seine Tätigkeit von der Beklagten zu 1.) eine Provision. Auf den Inhalt des Geschäftspartnervertrages vom 23. August 2004 (Blatt 209 bis 210 d.A.) wird Bezug genommen. Mit dem Antrag der Klägerin vom 30. August 2004 auf Abschluss eines Treuhandvertrages übersandte Herr B. der Beklagten zu 1.) zwecks Provisionsabrechnung einen Antragsbegleitschein, in dem die wesentlichen Daten der Klägerin aufgenommen sind. Auf den Inhalt des Antragsbegleitscheines (Blatt 213 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit der am 11. September 2006 zugestellten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen sowie die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag. Gleichzeitig bietet die Klägerin den Beklagten die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Treuhandvertrag gegen den Insolvenzverwalter der M. und der G. an und begehrt insoweit die Feststellung, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug befinden.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beklagten hafteten aus unerlaubter Handlung und wegen sittenwidriger Schädigung sowie aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Der Vermittler B. habe sich ihr gegenüber als Vertreter der Beklagten zu 1.) ausgegeben. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Umständen, dass Herr B. den Vertrag als Vertreter für die Beklagte zu 1.) geschlossen habe. Sie sei durch den Vermittler B. pflichtwidrig nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden. Vielmehr sei ihr die Kapitalanlage als sicher angepriesen worden. So sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Überprüfung der Untersagung der Geschäftstätigkeit durch die BaFin drohte, obwohl den Beklagten das Schließungsrisiko bekannt gewesen sei. Ferner sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei, da entgegen den Angaben im Prospekt die I. nicht “Exklusivvermittler” sondern nur Mehrfachagenten beschäftigt habe. Auch stelle es einen Beratungsfehler dar, dass sie nicht darüber informiert worden sei, dass ein Teil der Anlagegelder, die in das Unternehmen I. geflossen seien, für die Stellung der Kaution für den Beklagten zu 2.) verwandt worden waren. Ein weiterer Beratungsfehler sei es, dass sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die M. mit der “… …” verstrickt sei. Ihr Vertrauen sei dadurch erschlichen worden, dass sie auf die Beteiligung von Prof. Dr. S. ausdrücklich hingewiesen worden sei, obwohl dieser bereits Anfang August 2004 sein Mandat als Beirat niedergelegt hatte. Der Beklagte zu 2.) hafte als so genannter Hintermann für die fehlerhaften Angaben im Emissionsprospekt, da er wesentlich an der Gestaltung und das Inverkehrbringen des Prospektes beteiligt gewesen sei. Fehlerhaft sei der Prospekt schon deshalb, weil er einerseits nicht auf die Verstrickung mit der “… …” hinweist und andererseits er suggeriert, dass der Vertrieb durch 2500 “exklusive” Vermittler erfolge. Schließlich hafte er wegen sittenwidriger Schädigung, da die I. auf seine Anweisung hin die Kautionssumme überwiesen habe.
Sie beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1953,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag Nr. 7213037 mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der G., Herrn Rechtsanwalt ..., freizustellen,
3. die Verurteilungen zu Ziffer 1. und 2. erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. und die M., Herrn Rechtsanwalt ... wegen Forderungsanmeldung und aus dem Treuhandvertrag Nr. 7213037 zustehen,
4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 3. in Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten im Wesentlichen die mangelnde Risikoaufklärung der Klägerin. Die Klägerin sei im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig für einen Beratungsfehler.
Wegen des weiteren Parteienvortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Das Amtsgericht Neukölln ist aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 gemäß § 281 ZPO zuständig.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1.) und den Beklagten zu 2.) der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Absatz 1, 278 BGB in Verbindung mit einem Beratungsvertrag bzw. aus Prospekthaftung zu.
1. Es kann dahin stehen, ob der Beklagte zu 2.) aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig ist. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2.) der geltend gemachte Schadensersatzanspruch jedenfalls nach den Grundsätzen der Prospekthaftung zu.
Danach haften den Gesellschaftern einer Anlagen-KG die Personen wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben auf Schadensersatz, die für die Geschicke der Gesellschaft und die Herausgabe des Prospektes verantwortlich sind. Zu den verantwortlichen Personen gehören jedoch nicht nur die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, sondern auch die Personen, die hinter der K.-GmbH und der Publikums-Kommanditgesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH, NJW 1992, 228 <229>). Unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Erwerber haftet eine Person auch dann als so genannter Hintermann, wenn sie auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, NJW-RR 2006, 610/611).
Ein Emissionsprospekt einer Anlage-KG hat den potentiellen Anlagern ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln. Insbesondere sind sämtliche Umstände, die für eine Anlageentscheidung von Bedeutung sein können, richtig und vollständig darzustellen. Erfüllt der Prospekt diese Anforderungen nicht, ist er fehlerhaft.
Die Voraussetzungen für eine Prospekthaftung sind vorliegend für den Beklagten zu 2.) erfüllt.
a) Der der Klägerin unstreitig von dem Vermittler B. ausgehändigte Emissionsprospekt ist fehlerhaft und unvollständig. Fehlerhaft und unvollständig ist ein Emissionsprospekt dann, wenn er kein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt abgibt. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich dabei auch auf solche Umstände, die zwar noch nicht feststehen, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den von dem Anleger verfolgten Zweck gefährden können. In dem Prospekt dürfen daher Umstände, die für die Beurteilung der Anlage von Bedeutung sind oder sein können, weder verschwiegen noch verschleiert werden.
Zum einen ist der Prospekt vom 17. März 2004 fehlerhaft, da er nicht im ausreichenden Maße über das Risiko durch die Verflechtung und Beteiligung an der I. aufklärt. Sofern es zu dem Geschäftszweck einer Kapitalgesellschaft gehört, sich an einem anderem Unternehmen in nicht unerheblichem Maße zu beteiligen, so sind in dem Emissionsprospekt auch deren Geschäftszweck und kapitalmäßige Verflechtung darzustellen (KG, WM 2005, 1748; LG Potsdam, Urteil vom 16.06.2006, AZ: 10 O 594/05). Vorliegend ergibt sich aus dem Emissionsprospekt vom 17. März 2004, dass insbesondere zu Beginn der Tätigkeit der M. die Anlagegelder in die I. investiert werden sollen, da eine Beteiligung von 18 Millionen Euro vorgesehen ist. Bei dieser Beteiligung hätte das Geschäftsmodell der I. ausführlich dargestellt werden müssen, insbesondere auch die realistischen Renditechancen. Angaben hierzu fehlen aber. Fehlerhaft ist auch die Darstellung in dem Prospekt, dass für die I. 2500 Exklusivvertretern arbeiten würden, wodurch den potentiellen Anlegern suggeriert wird, dass Gewinne wegen der bundesweit ausschließlich für die I. arbeitenden Vertreter erwirtschaft werden können. Tatsächlich waren aber für die I. nie Exklusivvertreter, sondern lediglich Mehrfachagenten tätig. Dem entsprechenden Vortrag der Klägerin sind die Beklagten nicht erheblich entgegen getreten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es auch für eine Anlageentscheidung von Bedeutung, ob für ein Unternehmen, an welchem sich mit dem Anlegerkapital beteiligt werden soll, Exklusivvertreter arbeiten. Insbesondere die mehrfache Erwähnung des Wortes “exklusiv” in diesem Zusammenhang suggeriert bei den Anlagern eine besondere Gewinnförderung seiner Kapitalanlage. Hierüber täuscht der Emissionsprospekt vom 17. März 2004.
Unvollständig ist der Prospekt auch deshalb, weil er nicht darüber aufklärt, dass eine Verflechtung mit Unternehmen, die der “… …” zugehörig sind, besteht. Dies wird von den Beklagten nicht erheblich bestritten. Für einen Kapitalanleger ist unter anderem auch von entscheidender Bedeutung der Ruf der beteiligten Unternehmen. Die “… …” war und ist aber Gegenstand einer umfangreichen kritischen Presseberichterstattung. Ihr Geschäftsmodell, das in der Öffentlichkeit mit der negativ besetzten Bezeichnung “Schneeballsystem” betitelt wurde, gilt als unseriös.
Schließlich ist der Emissionsprospekt auch deshalb fehlerhaft, weil er nicht über das Risiko einer Überprüfung der Erlaubnispflichtigkeit nach dem Kreditwesengesetz aufklärt, obwohl bereits seit dem Jahre 2003 die BaFin öffentlich gemacht hat, dass sie wegen des erhöhten Verlustrisikos für die Anleger verstärkt Unternehmen, die wie die M. Handel mit Kommanditistenanteilen betreiben, darauf überprüfen will, ob nicht ein nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtiger Wertpapierhandel vorliegt. Ferner hat die BaFin in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass sie entsprechenden Unternehmen die Geschäftstätigkeit untersagen will. Auf diese von der BaFin bereits im Jahr 2003 veröffentlichte Mitteilung hätte in dem Emissionsprospekt hingewiesen werden müssen. Die Untersagung der Geschäftstätigkeit stellt ein derart großes Risiko für eine Kapitalanlage dar, dass, selbst wenn nur ein geringer Verdacht besteht, dass auch das beworbene Unternehmen hiervon betroffenen sein könnte, ein Hinweis im Emissionsprospekt unerlässlich ist.
Ob der Emissionsprospekt auch wegen einer Verschleierungen bzw. unübersichtlichen Aufklärung hinsichtlich der so genannten weichen Kosten fehlerhaft ist, kann dahin stehen, da die Fehlerhaftigkeit aus den genannten Gründen für einen Schadensersatzanspruch ausreicht.
b) Der Beklagte zu 2.) ist auch als so genannter Hintermann verantwortlich für die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes. Bereits seine Funktion als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der D., die Alleinaktionärin der D2 war, die wiederum alleinige Komplementärin und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der M. war, legt nahe, dass auch der Beklagte zu 2.) unmittelbar an der Planung des Konzepts der M. beteiligt war. Vorliegend folgt aber die Prospektverantwortlichkeit daraus, dass er Gründer und Alleinvorstand, und damit Verantwortlicher für die F. war, die jedenfalls für den hier streitentscheidenden Zeitraum den Exklusivvertrieb für den Emissionsprospekt übernommen hat. Der Beklagte zu 2.) ist damit als Verantwortlicher für das in den Verkehrsbringen des Prospektes anzusehen unabhängig davon, ob er an der konkreten Gestaltung des Prospektes mitgewirkt hat. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass die D3 den Alleinvertrieb des Emissionsprospektes vertraglich übernommen hat, entlastet dies den Beklagten zu 2.) nicht. Zwar kann der Präambel der Platzierungsgarantie entnommen werden, dass die F. “u.a.” mit dem Vertrieb der Kapitalanlage beauftragt wurde. Die Beklagten tragen aber nicht vor, welche weiteren Unternehmen damit befasst gewesen sein sollen. Insbesondere wegen der exorbitanten Höhe der Platzierungsgarantie, wonach die F. innerhalb von nur neun Monaten die Abschlüsse von Treuhandverträgen im Wert von 200 Millionen Euro zusichert, ist davon auszugehen, dass die F. den Alleinvertrieb der Anlage übernommen hat. Selbst wenn der Beklagte zu 2.) tatsächlich nicht maßgeblich an dem Konzept der M. beteiligt gewesen wäre, ist er jedenfalls als Alleinverantwortlicher der mit dem Alleinvertrieb der Kapitalanlage beauftragten F. gegenüber den Anlegern für die Richtigkeit des Emissionsprospektes verantwortlich.
c) Die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes vom 17. März 2007 ist auch ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin gewesen. Unerheblich ist dabei, dass ob die Klägerin vor ihrer Beitrittserklärung den Inhalt des Prospektes studiert, überprüft und zur Kenntnis genommen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Emissionsprospekt Grundlage der mündlichen Beratung der Klägerin durch den Vermittler B. gewesen ist. Der Vermittler B. hat der Klägerin im Rahmen seiner Beratung den Emissionsprospekt übergeben. Auch nach dem Vortrag der Beklagten wurde der Klägerin die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption der Kapitalbeteiligung von dem Vermittler B. anhand des Emissionsprospektes dargestellt und über den Inhalt des Prospektes hinausgehende oder abweichende Erklärungen nicht abgegeben. Hätte aber der Emissionsprospekt über die finanziellen Risiken ausreichend informiert, so hätte auch der Vermittler auf diese Risiken hinweisen können und müssen. Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine vollständige Aufklärung über die Risiken – insbesondere die nicht auszuschließende Untersagung der Geschäftstätigkeit durch die BaFin – dazu geführt hätte, dass eine Beitrittserklärung nicht abgegeben worden wäre.
2. Der Klägerin steht auch gegen die Beklagte zu 1.) der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen falscher bzw. mangelhafter Beratung im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Anlagevermittlungsvertrages zu.
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.) ein Auskunftsvertrag bzgl. der von dem Vermittler B. vermittelten Kapitalanlage zustande gekommen.
Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunfts- bzw. Beratungsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH, ZIP 2000, 355 <356>). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
aa) Bei der Vermittlung der Kapitalanlage ist der Vermittler B. als Vertreter der Beklagte zu 1.) im Sinne des § 164 Absatz Satz 1 und 2 BGB aufgetreten. Es kann dahin stehen, ob der Vermittler B. gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklärt hat, dass er als Vertreter der Beklagten zu 1.) handele, da gemäß § 164 Absatz 1 Satz 2 BGB es unerheblich ist, ob der Vertreter die Erklärungen ausdrücklich im Namen des Vertretenden abgibt, oder ob sich aus den Umständen die Vertretungshandlung ergibt. Zu berücksichtigen sind dabei alle objektiven Umstände, die darauf schließen lassen, dass eine Erklärung im fremden Namen abgegeben werden sollte. Vorliegend ergibt sich einerseits aus dem von dem Vermittler B. überreichten Emissionsprospekt, dass dieser nicht für sich, sondern für die F. handeln wollte. Dieses wird noch bestärkt dadurch, dass die der Klägerin überlassenen Berechnungsformulare ebenfalls von der F. stammen. Soweit die Beklagte zu 1.) hiergegen einwendet, dass es sich hierbei nicht um ihre Firmenbezeichnung zum damaligen Zeitpunkt handele und es diverse Firmen mit den Namensbestandteilen F. gebe, ist dies nicht geeignet, eine Vertretungshandlung zu widerlegen. Zum einen ist nicht erforderlich, dass der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sich über die genaue Firmenbezeichnung mit sämtlichen Zusätzen im Klaren ist. Ausreichend ist, dass die Klägerin bei Vertragsabschluss davon ausging, dass ihr Vertragspartner das Unternehmen ist, welches sich hinter dem Logo F. verbirgt. Zum anderen handelt es sich bei den Logos auf der Rückseite des Emissionsprospektes und den Berechnungsformularen unstreitig um das der Beklagten zu 1.) und nicht irgendeines anderen Unternehmens. Unberücksichtigt bleiben kann schließlich auch nicht, dass der Vermittler B. nach dem mit der Beklagten zu 1.) geschlossenen Geschäftspartnervertrag als Vertreter der Beklagten zu 1.) ermächtigt war, die Kapitalanlage zu vermitteln und ihm hierfür gegen die Beklagte zu 1.) ein Provisionsanspruch zustand. Das Gericht hat danach keinen Zweifel daran, dass der Vermittler B. entsprechend dieses Geschäftspartnervertrages lediglich als Vertreter der Beklagten zu 1.) handeln wollte. Ob er daneben auch einen Vertrag mit der D3 geschlossen hat, ist dabei unerheblich, da sich aus den überreichten Unterlagen nicht eine Vertretung für die D3, wohl aber eine für die Beklagte zu 1.) ergibt.
bb) Die Klägerin hat ihre Anlageentscheidung erkennbar von den Auskünften und der Beratung des Vermittlers B. abhängig gemacht. Nach dem Vortrag der Klägerin, dem die Beklagten nicht entgegen getreten sind, hat der Vermittler B. von sich aus der Klägerin eine Kapitalanlage bei der M. vorgestellt und angeboten. Die Klägerin durfte dabei davon ausgehen, dass der Vermittler B. und ihre Vertragspartnerin besondere Sachkenntnis bzgl. solcher Kapitalanlagen besitzen.
b) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1.) wegen einer falschen Beratung durch deren Vermittler B. aus §§ 280 Absatz 1, 278 BGB der Schadensersatzanspruch zu.
aa) Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es - jedenfalls grundsätzlich - vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Risiken. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies dem anderen Teil zumindest offen legen (BGH, Urteil vom 11.09.2003, NJW-RR 2003, 1690). Insbesondere ist auch eine Aufklärung über Risiken der gewählten Geldanlage erforderlich und ggf. auch der Hinweis auf negative Presseberichte (OLG Celle, Urteil vom 15.08.2002, DB 2002, 2211,<2212>). Allein der Hinweis auf einen überreichten Emissionsprospekt oder eine schriftliche Produktinformation reicht nicht aus, um seiner Verpflichtung zur pflichtgemäßen Beratung nachzukommen, insbesondere dann, wenn es sich um einen umfangreichen Emissionsprospekt handelt, dessen Inhalt sich dem Anlageinteressenten nicht sofort erschließt (OLG Celle, a.a.O.).
bb) Vorliegend ist zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie nicht ausreichend über die Risiken der angebotenen Kapitalanlage von dem Vermittler B. informiert. Weder ist ihr die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes noch über die Verstrickung mit Unternehmen, die der “… …” zuzurechnen sind, noch über die nicht auszuschließende Untersagung der Geschäftstätigkeit durch das BaFin aufgeklärt worden. Nachdem die Klägerin im Einzelnen die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes dargelegt hat und sie substantiiert vorgetragen hat, dass sie von dem Vermittler B. weder über dessen Fehlerhaftigkeit noch über den Emissionsprospekt hinaus über die Risiken der Kapitalanlage beraten worden sei, war es Sache der Beklagten zu 1.) substantiiert vorzutragen, wie und worüber im Einzelnen der Vermittler B. die Klägerin beraten haben soll. Das Bestreiten einer Verletzung der Beratungspflicht reicht nicht aus (BGH, NJW 2006, 1429 <1430>). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Die Beklagten tragen in keiner Weise vor, welche konkreten Informationen der Vermittler B. der Kläger erteilt haben will. Fraglich ist bereits, ob sich der Vortrag der Beklagten auf den streitgegenständlichen Fall und damit auf die Beratung der Klägerin bezieht, da sie in ihrer Klageerwiderung einen Vermittler benennt, der offensichtlich mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hat. Der Hinweis im Schriftsatz vom 16. März 2007, dass es sich um ein Kanzleiversehen handele und eigentlich der Vermittler B. gemeint sei, macht den Vortrag nicht besser. Auch der Umstand, dass die Beklagten ausgiebig zum Inhalt eines – nicht streitgegenständlichen – Emissionsprospektes vom Oktober 2004 vortragen, lässt eine mangelnde ausreichende Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Anlagevermittlung vermuten.
Eine Beweiserhebung darüber, ob der Vermittler B. seine Beratungspflicht verletzt hat, war wegen des fehlenden substantiierten Vortrages der Beklagten nicht erforderlich, da ohne diesen Vortrag zugunsten der Klägerin von einer Beratungspflichtverletzung auszugehen war.
cc) Die Beklagte zu 1.) muss sich die fehlerhafte Beratung ihres Anlagevermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dabei kann es dahin stehen, ob die fehlerhafte Beratung darauf beruht, dass der Vermittler B. die Klägerin bewusst nicht über die Risiken aufgeklärt hat oder ob ihm die Risiken und die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes mangels eigener Sachkenntnis nicht bekannt waren. Im letzteren Fall hätte die Beklagten zu 1.) als Vertragspartnerin der Klägerin es ihrerseits pflichtwidrig unterlassen, ihren Vermittler ausreichend aufzuklären und zu informieren.
dd) Die fehlerhafte Beratung durch den Vermittler B. war auch ursächlich für die abgegebene Beitrittserklärung der Klägerin. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei richtiger Beratung, das heißt umfassender Risikosaufklärung, die Klägerin von der Kapitalanlage Abstand genommen hätte.
3. Die Klägerin kann von den Beklagten die Rückzahlung der Einmal- sowie der bereits geleisteten Ratenzahlungen und die Freistellung von weiteren Ratenzahlungen sowie sämtlichen weiteren Verpflichtungen verlangen, nachdem der Insolvenzverwalter der M. mitgeteilt hat, dass eine Entlassung aus der Verpflichtung aus der Beitrittserklärung in Betracht komme, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die der Klägerin aus dem Treuhandvertrag gegenüber dem Insolvenzverwalter der M. und der G. zustehen. Der Inhalt des Schadensersatzanspruchs der Klägerin geht nämlich dahin, so gestellt zu werden, als hätte sie die Anlageentscheidung nicht getroffen (vgl. BGH, NJW 2006, 2042 <2043>). Bei richtiger und vollständiger Information hätte die Klägerin die Beitrittserklärung nicht abgegeben, die Einmalzahlung und Ratenzahlungen nicht geleistet und wäre nicht zu weiteren Ratenzahlungen verpflichtet.
4. Ferner stehen der Klägerin die geltend gemachten Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB ab Zustellung der Klageschrift am 11. September 2006 zu.
5. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug der Beklagten gemäß § 293 BGB liegen vor. Die Beklagten befinden sich danach jedenfalls ab Zustellung der Klageschrift am 11. September 2006 im Annahmeverzug mit der Abtretungserklärung, da sie die mit der Klageschrift abgegebene Erklärung nicht angenommen, sondern ausdrücklich abgelehnt haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.