Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.06.2007 - 12 W 33/06
Fundstelle
openJur 2012, 6123
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Mai 2006, Az.: 5 O 67/05, teilweise abgeändert.

Dem Beklagten zu 1. wird zur Wahrung seiner Rechte in erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. S. zu den Bedingungen eines am Ort des Landgerichts ansässigen Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe gewährt soweit er sich gegen eine Inanspruchnahme über einen Betrag von mehr als 15.611,42 € nebst anteiliger Zinsen wendet.

Der weitergehende Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die weitergehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beklagten zu 1. begehrt Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Klage, mit der er gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. auf Schadensersatz in Höhe von 20.646,10 € wegen des der Klägerin im Rahmen der Anlage bei der G. S. (zukünftig: G. S.) in Verlust geratenen Anlagekapitals sowie wegen entgangener Zinsen und entstandener Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen wird. Die Parteien streiten in erster Linie um eine Stellung des Beklagten zu 1. als Treuhänder der Klägerin sowie über den Umfang der Kenntnis, die der Beklagte zu 1. von der Abwicklung der Geschäfte bei der G. S. gehabt hat, insbesondere hinsichtlich des Fehlens von Kapitalreserven an anderer Stelle im Anlagesystem. Auch beruft sich der Beklagte zu 1. auf Verjährung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 1. mit Beschluss vom 19.05.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, eine Haftung des Beklagten zu 1. folge aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Der Beklagte zu 1. habe an der Täuschung potentieller Anleger dadurch mitgewirkt, dass er nach außen hin als Treuhänder für die Firmen der G.-Gruppe aufgetreten sei, ohne diese Funktion auszuüben. Hierdurch sei es zu einer entsprechenden Täuschung potentieller Anleger gekommen. Der Beklagte zu 1. gehe auch zu Unrecht davon aus, er sei allein der G. S. und nicht den Anlegern gegenüber treuhänderisch verpflichtet. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. spätestens ab Juli 1998 Kenntnis davon gehabt habe, dass bei der G. S. nicht genügend Gelder vorhanden gewesen seien um die Forderungen sämtlicher Anleger zu befriedigen. Schließlich seien die Ansprüche auch nicht verjährt. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Der Beklagte zu 1. hat gegen den ihm am 22.05.2006 zugestellten Beschluss mit am 02.06.2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz “Beschwerde” eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf seine bisherigen Ausführungen. Er ist weiterhin der Ansicht, ein Treuhandverhältnis habe nicht zu den Anlegern bestanden, er habe lediglich ein Konto für die G. S. treuhänderisch geführt. Auch habe die Klägerin von seiner Stellung bei der Abwicklung der Geschäfte überhaupt nichts gewusst und schon von daher nicht auf ein bestimmtes Verhalten seinerseits vertrauen können. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner seinen Vortrag in Bezug auf die Angaben des G. ihm gegenüber als unsubstantiiert behandelt. Weiter vertieft der Beklagte zu 1. seine Ausführungen zur Verjährung der Ansprüche.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 20.07.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel des Beklagten zu 1. ist als sofortige Beschwerde nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

Die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 1. bietet nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als er sich gegen eine Inanspruchnahme über einen Betrag von 15.611,42 € hinaus wendet, mithin hinsichtlich einer Forderung von 5.034,68 €, sodass dem Beklagten zu 1., der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, in diesem Umfang Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, § 114 ZPO. Hinsichtlich eines Betrages von 15.611,42 € haftet der Beklagte zu 1. der Klägerin hingegen für die dieser im Zusammenhang mit der Geldanlage bei der G. S. entstandenen Schäden jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB. Für eine Haftung aus dieser Anspruchsgrundlage ist auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gegeben, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

Der Beklagte zu 1. hat zumindest als Gehilfe gem. § 27 StGB den Betrug des L. G. zum Nachteil der Klägerin gefördert. Der Beklagte zu 1. haftet daher gemäß § 830 Abs. 2 BGB ebenso wie ein Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) einer unerlaubten Handlung für den gesamten, durch die unerlaubte Handlung entstandenen Schaden, ohne dass festgestellt werden muss, dass gerade durch seinen Tatbeitrag der Schaden verursacht worden ist, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Zwar obliegt der Klägerin als Geschädigter die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung eines Schutzgesetzes. Der Geschädigte hat nämlich grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale eines Schutzgesetzes ergibt. Liegt die behauptete Schutzgesetzverletzung in der Verwirklichung eines Straftatbestandes, so bewirkt eine strafrechtliche Verurteilung auch weder eine Beweislastumkehr noch entfaltet das Strafurteil eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte; diese haben vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestandes selbständig zu prüfen. An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH NJW 2000, S. 3286; NJW-RR 2002, S. 1433; NJW-RR 2003, S. 69). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind (BGH NJW 2002, S. 825), so ist die Darlegungslast bei Geschehnissen aus dem Bereich der anderen Partei durch eine sich aus § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert. Darüber hinaus trägt der Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr näher darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH NJW-RR 2002, S. 1280; NJW 1990, S. 3151).

Gemessen an diesen Anforderungen sind die Darlegungen der Klägerin zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1. aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit (wenigstens) einer Beihilfe zum Betrug gemäß den §§ 263, 27 StGB hinreichend, zugleich steht die Richtigkeit des Vortrages der Klägerin zur Überzeugung des Senats fest.

Eine beihilfefähige Haupttat in Form eines Betruges zu Lasten der Klägerin, begangen durch den L. G. ist gegeben. Die Klägerin hat durch Vorlage der entsprechenden Urkunden nachgewiesen, dass sie einen Vermögensverwaltungsvertrag und Treuhandauftrag mit der G. S. abgeschlossen hat. Sie hat weiter vorgetragen, dass sie im Rahmen des Vertragsschlusses eine Informationsbroschüre erhalten hat, in der ihr eine hohe Rendite zugesagt wurde, während zugleich ein außerordentlich niedriges Anlagerisiko behauptet wurde. Sie hat ferner durch Vorlage der Überweisungsbelege und des Schreibens der G. S. vom 22.05.2000 nachgewiesen, dass sie einen Betrag von 25.000,00 DM auf das für sie eingerichtete Konto bei der …bank Aktiengesellschaft in L. eingezahlt hat, der ihr am 09.05.2000 gutgeschrieben wurde und von dem ausweislich der Belastungsanzeige des Geldinstituts vom 15.05.2000 ein Betrag von 24.000,00 DM auf das vom Beklagten zu 1. gehaltene Konto (Nr. …) bei der Banque … in L. (im Folgenden: B.) abgeflossen ist. Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Beurteilung der Rechtslage hat die Klägerin auch hinreichend vorgetragen, dass sie ihre Vermögensverfügungen im Hinblick auf die unzutreffenden Angaben in der Informationsbroschüre vorgenommen hat und sie von einer entsprechenden Verwendung der Gelder seitens ihrer Vertragspartnerin ausgegangen ist. Zugleich hat die Klägerin durch ihre Bezugnahme auf die Strafurteile des LG Darmstadt gegen den L. G. und die Beklagten, aus denen sich die Verwendung des Prospektes mit den falschen Angaben über eine sichere Geldanlage sowie - jedenfalls für den Zeitraum ab dem Jahre 1999 - auch das Unterhalten eines Schneeballsystems durch L. G. im Hinblick auf die bei der B. eingezahlten Gelder ergibt, auch eine Täuschungshandlung seitens des L. G. hinreichend dargelegt, aufgrund derer sie die Vermögensverfügungen vorgenommen hat. Der Beklagte zu 1. stellt letztlich auch nicht in Abrede, dass die Feststellungen zu einer Vielzahl von durch L. G. begangenen Betrugsfällen - insbesondere auch hinsichtlich der subjektiven Seite - zutreffend sind, sie bestreiten lediglich ihre eigene Beteiligung hieran. Schließlich ist auch unstreitig und im Strafurteil gegen G. und den Beklagten zu 1. festgestellt, dass jedenfalls ein Großteil der auf dem Konto in L. eingegangenen Gelder sachfremd verwendet worden ist und lediglich rund 15 % der Mittel wie vorgesehen in der Schweiz angelegt wurden. Dies ist ab dem Jahre 1999 auch von (jedenfalls) L. G. planmäßig betrieben worden, sodass ein Vermögensschaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung schon im Moment der Einzahlung der Gelder durch die Klägerin bzw. des Abflusses auf das Konto des Beklagten zu 1. entstand, da die Gelder der Klägerin bereits hierdurch dem Risiko ausgesetzt waren, unwiederbringlich in das Schneeballsystem eingespeist zu werden. Auch ist unbestritten, dass die Klägerin ihr Geld bis auf einen geringen Restbetrag nicht zurück erhalten hat, sich die Vermögensgefährdung mithin realisiert hat.

Die Klägerin hat auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine jedenfalls als Beihilfe zu bewertende Handlung des Beklagten zu 1. zum durch L. G. zu ihren Lasten begangenen Betrug gemäß § 263 StGB hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Klägerin hat die gegen G. und die Beklagten ergangenen Strafurteile des Landgerichts Darmstadt ausdrücklich zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht. Danach ergibt sich der jedenfalls als Beihilfehandlung des Beklagten zu 1. zu bewertende Tatbeitrag, dass der Beklagte zu 1. seinerseits die Anlagestrategie der G. S. als risikolos darstellte, indem er in Schulungen die Inhalte der Anlagestrategie vermittelte und dadurch zugleich die Bestrebungen des L. G. förderte. Weiterhin ist ihm in objektiver Hinsicht als Tatbeitrag das Führen des Kontos bei der B. anzulasten, auf dem die Gelder der verschiedenen Anleger ununterscheidbar zusammengeführt wurden, die zudem nur in geringem Umfang entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit den Anlegern verwendet wurden, während zugleich der Beklagte zu 1. - sei es auch auf Anweisung von Herrn G. - in großem Umfang anderweitige Geldanforderungen bediente.

Auch der Gehilfenvorsatz des Beklagten zu 1. ist jedenfalls für seine in diesem Zusammenhang ab dem Jahre 1999 erfolgten Handlungen zu bejahen. Der Beklagte zu 1. wusste nach den Feststellungen im gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichtes Darmstadt um die Gefährdung der von ihm entgegengenommenen Gelder jedenfalls im Hinblick auf das Risiko eines Verlustes im Rahmen der beabsichtigten Anlagegeschäfte. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. ist es nicht zutreffend, dass die von der G.-S. angepriesenen Anlagegeschäfte weitgehend risikolos gewesen sind. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichtes Darmstadt, dass insoweit den Ausführungen des Sachverständigen C. gefolgt ist sowie den im Urteil (Seite 30 ff) zitierten Ausführungen im Branchenbrief ”Ge. R.” in der Ausgabe Nr. 22/1998 vom 29.05.1998 steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass es sich um Anlagegeschäfte mit hohem Risikogehalt handelte. Substantiierte Einwendungen gegen diese Beurteilung hat der Beklagte zu 1. nicht erhoben. Er kann sich auch nicht auf eine fehlende Kenntnis von der Gefährlichkeit der Anlagegeschäfte berufen, da er nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen im Strafurteil Kenntnis von den Ausführungen im ”Ge.-R.” hatte.

Der Höhe nach besteht eine Haftung des Beklagten allerdings nur bezüglich eines Betrages von 15.611,42 € (verlorene Anlagegelder: 12.317,25 €; entgangene Zinsen: 3.069,61 €; Rechtsverfolgungskosten: 224,56 €).

Zu berücksichtigen ist zunächst das von der Klägerin eingesetzte Kapital von 25.000,00 DM, von dem sie einen Betrag von 564,00 € zurückerhalten hat, sodass eine Restforderung von 12.317,25 € verbleibt. Weiterhin zu berücksichtigen sind die der Klägerin entgangenen Zinsen sowohl in der Zeit bis zur Kündigung des Vertrages mit der G. S. als auch für den Zeitraum nach Kündigung (bis zum 01.08.2004). Allerdings hält der Senat die Behauptung der Klägerin, sie hätte nach Vertragsbeendigung die ihr von der G. S. zugesagten Zinsen von 8,25 % sowie den Jahresbonus von 1,75 % (weiterhin) erzielt, für unzutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine solche Rendite mit der gewünschten gefahrlosen Geldanlage hätte realisieren können. Gleiches gilt auch für den Zeitraum vor Kündigung des Vertrages. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin jedoch nur verlangen so gestellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde, also bei Wahl einer sicheren Geldanlage. Der Senat hält - wie im Verfahren 12 U 26/06 - bei Anlage am Kapitalmarkt eine Rendite von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für erzielbar, § 287 ZPO. Danach ergibt sich bei einem Anlagebetrag von 12.782,30 € folgender Zinsertrag:

ZeitraumTage    ZinssatzZinsertrag09.05.2000 – 31.08.20001156,42 %257,8462 €01.09.2000 – 31.12.20001227,26 %309,3317 €01.01.2001 – 30.04.20011207,26 %305,0942 €01.05.2001 – 31.08.20011237,26 %312,7216 €01.09.2001 – 31.12.20011226,62 %282,8355 €01.01.2002 – 30.06.20021815,57 %353,0611 €01.07.2002 – 31.12.20021845,47 %352,4693 €01.01.2003 – 30.06.20031814,97 %315,0294 €01.07.2003 – 31.12.20031844,22 %271,9233 €01.01.2004 – 30.06.20041824,14 %263,1477 €01.07.2004 – 31.12.200432   4,13 % 46,1560 €Summe:                3.069,6161 €Von den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind schließlich nur die Gebühren für die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren gegen L. G. zu berücksichtigen, wobei gem. § 75 BRAGO eine 3/10 Gebühr anzusetzen war und angesichts der Hauptforderung und der aufgelaufenen Zinsforderungen von einem Gegenstandswert von bis zu 16.000,00 € auszugehen war. Unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale und der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Forderung von 224,56 €.

Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1. hingegen nicht gegeben. Nicht nachvollziehbar dargetan hat die Klägerin für welche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten eine nicht nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO anzurechnende Gebühr gem. § 118 Abs. 1 BRAGO entstanden sein soll. Ebenfalls ist nicht ersichtlich aus welchem Rechtsgrund der Klägerin Forderungen gegen die G. GmbH und die G.. s.a.r.l. in L. hätten zustehen können, weshalb auch die bei Anmeldung von Forderungen in den Insolvenzverfahren gegen beide Unternehmen entstandenen Kosten nicht zu ersetzen sind.

Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F., der insoweit nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich des Schadens und der Person des Schädigers. Dabei ist erforderlich, dass der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen in einer Weise Kenntnis erlangt hat, die es ihm erlaubt, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg eine Schadensersatzklage zu erheben (BGH NJW 1998, S. 989; NJW 1993, S. 648). Dies setzt voraus, dass der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage ist, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (BGH VersR 1991, S. 1032). Für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweispflichtig ist dabei der Beklagte zu 1.. Vorliegend ist nicht hinreichend dargetan, dass solche Kenntnisse auf Seiten der Klägerin bestanden, bevor die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt betreffend beide Beklagte sowie den L. G. vom 28.03.2002 bekannt geworden ist, sodass die Verjährungsfrist bei Eintritt der Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides noch nicht abgelaufen war. Eine vorhergehende Akteneinsicht der Klägerin in die Strafakten hat der Beklagte zu 1. nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat ausgeführt, dass ihr damaliger Prozessbevollmächtigter erst am 30.01.2003 Akteneinsicht erhalten hat. Dem ist der Beklagte zu 1. nicht substantiiert entgegengetreten. Er folgert - ebenso wie der Beklagte zu 2. - eine für den Verjährungsbeginn ausreichende Kenntnis vielmehr aus verschiedenen außergerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die zudem - jedenfalls teilweise - andere Mandatsverhältnisse betreffen. Eine hinreichende Kenntnis im vorgenannten Sinne lässt sich den Schreiben jedoch nicht entnehmen. Aus dem Schreiben vom 07.08.2000 für die Rechtsschutzversicherungen der Geschädigten geht allein hervor, dass hinsichtlich einer Haftung des L. G. hinreichende Anhaltspunkte für dessen maßgebliche Tätigkeit in der Unternehmensgruppe bestanden, denn dieser wird als derjenige bezeichnet, der sowohl betriebsintern als auch nach außen den bestimmenden Einfluss genommen hat. Über die Verantwortung des Beklagten zu 1. ergibt sich hingegen nichts aus dem Schreiben. Allein der Umstand, dass gegen den Beklagten zu 1. Haftbefehl erlassen worden ist, besagt nicht in welchem Umfang und in welcher Art und Weise er in Straftaten verwickelt ist. Völlig unklar ist zudem, inwieweit Kenntnisse bzgl. einer Straftat zum Nachteil der Klägerin bestanden, gerade angesichts der Vielzahl der geschädigten Anleger. Auch der vom 16.08.2000 stammende Insolvenzantrag gegen den Beklagten zu 1., den der damalige Prozessbevollmächtigte auch der Klägerin im Rahmen des Mandates für einen Herrn K. A. gestellt hat, rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Eine auch nur relativ sichere Kenntnis von der Rolle des Beklagten zu 1. ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Vielmehr ist die Rede von ersten Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft, dass die Gelder der Anleger nicht in der zugesagten Anlageform eingestellt wurden. Darüber hinaus ergibt sich nur die Angabe des Beklagten zu 1., er wisse nicht, wohin das Geld geflossen sei. Eine Kenntnis hinsichtlich einer Verwicklung des Beklagten zu 1. in eine Straftat zum Nachteil der Klägerin, die diese in die Lage versetzt hätte, eine Feststellungsklage substantiiert zu begründen, folgt daraus nicht.

Prozesskostenhilfe ist schließlich nicht deshalb zu gewähren, weil im vorliegenden Verfahren eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage zu entscheiden ist. Zwar darf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten nicht erfolgen, wenn eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geklärt ist und die Befassung einer höheren Instanz mit dieser Frage veranlasst ist; das Prozesskostenhilfeverfahren hat nämlich nicht den Zweck über solchermaßen zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden (BVerfG Rpfl 2002, S. 213; NJW-RR 1993, S. 1090; BGH FamRZ 2004, S. 867; Musielak-Fischer, ZPO, Kommentar, 5. Aufl., § 114, Rn. 20). So ist Prozesskostenhilfe dann zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 ZPO bzw. - im Falle einer streitigen Entscheidung - die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen würden (vgl. BGH a. a. O.). Dabei ist die Rechtsbeschwerde bzw. Revision bei voneinander abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzlich zuzulassen (BGH NJW 2003, S. 1943). Erforderlich ist jedoch, dass ein Fehler in einem Berufungsurteil die Rechtsprechung im Ganzen berührt, während ein gerichtlicher Fehler in einem Einzelfall die Zulassung eines der genannten Rechtsmittel nicht rechtfertigt (BGH MDR 2004, S. 168). Deshalb ist selbst bei unterschiedlicher Beurteilung eines völlig identischen Sachverhaltes durch zwei obergerichtliche Entscheidungen nicht in jedem Fall die Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. Revision geboten (vgl. BGH a. a. O.). Auch im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Zulassung von Rechtsbeschwerde oder Revision nicht gegeben, zugleich liegt damit auch eine schwierige Rechtsfrage nicht vor, sodass dem Beklagten zu 1. Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkte nicht zu bewilligen war. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Entscheidung. Die einer Entscheidung über die Schadensersatzansprüche der Klägerin wie auch der anderen Anleger zugrunde zu legenden Maßstäbe sind zwischen den einzelnen Obergerichten, auf deren Entscheidungen sich die Parteien beziehen, nicht umstritten. Lediglich bei der Bewertung des Einzelfalles anhand dieser Maßstäbe kommt es - insbesondere im Hinblick auf eine Verjährung eines deliktischen Anspruchs - zu unterschiedlichen Ergebnissen. Allein die Anzahl der Parallelfälle und die abweichende Bewertung von - wenn auch gleichgelagerten - Einzelfällen begründen jedoch weder die Grundsätzlichkeit einer Sache noch die Erforderlichkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme des Beklagten zu 1. für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1811 der Anlage 1 zum GKG ergibt - wobei der Senat wegen der überwiegenden Zurückweisung des Rechtsmittels von einer Ermäßigung der Gebühr absieht -, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil - wie bereits ausgeführt - keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist.

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