KG, Beschluss vom 25.05.2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07)
Fundstelle
openJur 2012, 6043
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 24. Januar 2005 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 Euro (Einzelstrafen 60  und 40 Tagessätze) verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis ent-, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine Berufung hat das Landgericht durch Urteil vom 1. November 2006 verworfen. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist zwar unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt worden ist, die Sachrüge dringt jedoch durch.

Denn die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a oder 2d, Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht.

Da die Strafkammer nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Grünpfeil für Linksabbieger aufleuchtete, musste sie davon ausgehen, dass der Angeklagte als geradeausfahrender Verkehrsteilnehmer trotz der Missachtung des Anhaltegebotes des für ihn maßgeblichen roten Lichtzeichens gegenüber ihm entgegen kommenden Linksabbiegern Vorfahrt hatte [vgl. OLG Hamm VRS 89, 23, 24]. Dann aber stellt sein Verhalten keine Missachtung deren Vorfahrtsrechtes dar.

Angesichts der festgestellten Geschwindigkeit, die sich noch im Rahmen des innerorts Zulässigen bewegte, scheidet auch eine Strafbarkeit wegen zu schnellen Fahrens an einer Straßenkreuzung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB aus.

Ungeachtet dessen aber handelt grob verkehrswidrig nur, wer einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann. Demgegenüber gilt als rücksichtslos, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt [vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) -]. Die Annahme rücksichtslosen Verhaltens kann daher nicht allein mit dem objektiven Geschehensablauf begründet werden, sondern verlangt ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das - geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit - weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem - häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit - begangenen Verkehrsverstoß innewohnt [vgl. KG a.a.O.]. Dahingehende nähere Feststellungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite , lassen sich den Urteilsausführungen jedoch nicht hinreichend entnehmen.

Hinzu kommt, dass das Urteil zwar feststellt, dass durch das Fahrverhalten des Angeklagten Personen verletzt worden sind, Ausführungen, inwieweit dies als strafbare Körperverletzung gleich welcher Schuldform angesehen worden ist, fehlen jedoch gänzlich. Allein der Umstand, dass die Kammer bei der Strafzumessung von dem Strafrahmen des § 229 StGB ausgegangen ist, kann die gebotene rechtliche Würdigung des festgestellten Fahrverhaltens des Angeklagten nicht ersetzen.

 

Wenngleich eher unwahrscheinlich ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs tragen, sieht sich der Senat wegen der in den Urteilsgründen unterbliebenen rechtlichen Einordnung gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. Er hebt daher das Urteil im Ganzen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück.

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