LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.05.2007 - 21 Sa 20/07
Fundstelle
openJur 2012, 5953
  • Rkr:
Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.10.2006 - 65 Ca 10725/06 - teilweise abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Vergütungsdifferenzansprüche für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 und in diesem Zusammenhang über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 6. Juni 1964 geborene, zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 4. Oktober 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte – eine gemeinnützige GmbH - gehört zur P. S. Unternehmensgruppe mit Verwaltungssitz in Saarbrücken, welche bundesweit über 100 Seniorenresidenzen betreibt. Im schriftlich niedergelegten Arbeitsvertrag der Parteien heißt es u.a. (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift = Bl. 33 bis 36 d.A. Bezug genommen):

„Zwischen …wird folgendes vereinbart:        § 1wird mit Wirkung vom: 04.10.2000als: Altenpflegehelferin…               § 5…       Der AN hat jede ihm übertragene Arbeit zu verrichten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlicher Eignung zugemutet werden kann, ohne das der Arbeitsvertrag geändert wird.…“   Daneben existiert ein standardisiertes, von beiden Vertragsparteien (undatiert) unterzeichnetes „Anforderungsprofil für Altenpflegehelfer(in) mit staatlicher Anerkennung“, in welchem über der namentlichen Nennung der Klägerin unter Ziffer 1. als Bezeichnung aufgeführt ist: „Altenpflegehelfer(in)“. In diesem Anforderungsprofil ist u.a. das Aufgabengebiet eines/einer Altenpflegehelfer/in näher beschrieben (auf die Anlage K 23 zum Schriftsatz der Klägerin vom 14. August 2006 = Bl. 134 bis 136 d.A. wird verwiesen). Die Klägerin ist in Berlin-F. in der Residenz „Am M.“ (einem Altenpflegeheim) zuletzt zu einem Bruttogehalt i.H.v. 1.562,58 € nebst Zulagen bei einer 40-Stunden-Woche entsprechend des Anforderungsprofils tätig.

Am 24. September 2004 schlossen die P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen zum 1. Oktober 2004 (in einzelnen Vergütungsbestimmungen zum 1. Januar 2005) in Kraft tretenden Manteltarifvertrag (künftig: MTV) sowie einen zum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Manteltarifvertrag (künftig: VTV). Der MTV enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

§ 1      Geltungsbereich        1.Dieser Tarifvertrag findet Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen.2.Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen.…       § 12    Eingruppierung        1.Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.2.Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.        Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.…       § 25    Ausschlussfristen        1.Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.2.Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.…       § 26a  Schlussbestimmungen        Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen ihnen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt werden muss.Die Anlage A zum MTV ist zwischen ver.di und – ausweislich des Wortlauts – „der P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG handelnd für die nachstehend aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften“ geschlossen; in ihr ist u.a. die Residenz „Am M.“ in Berlin-F. und die Beklagte als deren Seniorenheimbetriebsgesellschaft aufgeführt.

In der Anlage B zum MTV sind Vergütungsgruppen u.a. für das Pflegepersonal (bezeichnet mit „Ap I bis Ap XIII“) geregelt. Die Vergütungsgruppen stellen z.T. auf Bewährungszeiten ab; so sind beispielsweise unter Ap II, Fallgruppe 1 „Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit“ und unter Ap III, Fallgruppe 1 „Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1“ aufgeführt.

Die Beklagte zahlte der Klägerin auch nach dem 1. Januar 2005 das Gehalt auf der bisher vereinbarten vertraglichen Grundlage. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 13. Juni 2005 an die Beklagte und führte dort u.a. aus (wegen des vollständigen Wortlauts wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift = Bl. 38 d.A. verwiesen):

„…   als ver.di Mitglied habe ich einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung. Gemäß Tarifvertrag bin ich aufgrund der mir zugewiesenen Tätigkeit in die Vergütungsgruppe AP III/3 einzugruppieren.Daher mache ich hiermit rückwirkend zum 1. Januar 2005 und für die Zukunft die Differenz zwischen der mir gezahlten Vergütung und der mir zustehenden Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe AP III/3 geltend.…“   Zuvor hatte der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat im Zusammenhang mit seinem Beteiligungsrecht bei Eingruppierungen, im Zuge dessen die Beklagte eine beabsichtigte Eingruppierung der Klägerin entsprechend der „Gruppe/Stufe nach MTV: AP I/3“ mitgeteilt hatte, unter dem Datum vom 2. Juni 2005 schriftlich darauf verwiesen, dass er die Klägerin „in die Stufe AP III/3 einstufe“, weil sie „eine 5jährige Bewährung hinter sich habe“ (auf die Anlage K 4 zur Klage = Bl. 39 d.A. wird Bezug genommen).

Mit am 7. Juni 2006 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangener Klage und am 20. Juni 2006 erhobener Klageerweiterung hat die Klägerin ihr Eingruppierungsbegehren im Wege der Feststellungsklage weiter verfolgt und daneben für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 die Zahlungen der monatlichen Differenzen zwischen der gewährten und der ihrer Auffassung nach zu zahlenden Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap III Anlage B zum MTV nebst Zinsen unter Berücksichtigung einzelner Fehltage wegen Erkrankung eines Kindes verlangt. Hinsichtlich der Berechnung der (der Höhe nach unstreitigen) Differenzansprüche wird auf Seite 5 des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 202 d.A.) und auf die Klageschrift sowie den Klageerweiterungsschriftsatz (Bl. 7 bis 16 d.A. und 66/67 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. Januar 2005 nach Vergütungsgruppe Ap III Anlage B zum MTV zu vergüten, denn sie sei entsprechend des dort geregelten Tarifmerkmals Altenpflegehelferin nach zweijähriger Bewährung in der Ausgangsvergütungsgruppe Ap II, Fallgruppe 1 Anlage B zum MTV. Unter Verweis auf das Anforderungsprofil hat sie gemeint, die tariflichen Eingruppierungsmerkmale zu erfüllen. Bei der Bewährungszeit sei ihre Tätigkeit als Altenpflegehelferin vor dem 1. Januar 2005 berücksichtigungsfähig. Die Klägerin hat behauptet, staatlich anerkannte Altenpflegehelferin sowie seit dem 1. Oktober 2004 durchgängig Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft zu sein. Letzteres sei durch Kopien des gewerkschaftlichen Begrüßungsschreibens vom 28. Oktober 2004 sowie des entsprechenden Mitgliedsausweises belegt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

1.festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.01.2005 nach Vergütungsgruppe AP III der Anlage B – Pflegepersonal – zum MTV zwischen der P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 24.09.2004 zu vergüten ist,2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2005 zu zahlen,3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2005 zu zahlen,4.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 453,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2005 zu zahlen,5.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2005 zu zahlen,6.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2005 zu zahlen,7.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2005 zu zahlen,8.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2005 zu zahlen,9.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2005 zu zahlen,10.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2005 zu zahlen,11.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2005 zu zahlen,12.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2006 zu zahlen,13.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 359,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2006 zu zahlen,14.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 398,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2006 zu zahlen,15.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2006 zu zahlen,16.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2005 zu zahlen,17.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 485,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2006 zu zahlen.Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dies wie folgt begründet: Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass sie die tariflichen Voraussetzung für eine Eingruppierung in der Ausgangsvergütungsgruppe Ap II Anlage B zum MTV („Altenpflegehelferin mit entsprechender Tätigkeit“) erfülle. Darüber hinaus seien die vor Inkrafttreten des MTV absolvierten Beschäftigungszeiten der Klägerin nicht als Bewährungszeit im tariflichen Sinne zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der MTV aus diversen Gründen nicht anwendbar.

Mit Urteil vom 26. Oktober 2006, auf dessen Tatbestand wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 zu Zahlungen der monatlichen Entgeltdifferenzen auf der Grundlage einer tariflichen Vergütung der Klägerin nach Vergütungsgruppe Ap II Anlage B zum MTV (Betriebszugehörigkeitsstufe 3: Grundvergütung 1.165,14 € zuzügl. Ortszuschlag 722,81 € zuzügl. allgemeine Zulage 84,15 €) in Höhe von jeweils 409,52 € brutto (für die Monate März 2005, Januar 2006 und Februar 2006 in Höhe von 383,09 € brutto, 303,81 € brutto bzw. 318,40 € brutto) nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei als Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ebenso wie die Beklagte an den MTV und den VTV gebunden. Aufgrund des zur Akte gereichten Begrüßungsschreibens von ver.di (Bl. 119 d.A.) und der Vorlage des Mitgliedsausweises in der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2006 (Bl. 195 i.V.m. Bl. 120 d.A.) sei davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest am 1. Oktober 2004 Gewerkschaftsmitglied gewesen und somit tarifgebunden (und sei es mittlerweile kraft Nachbindung bei einem etwaigen Gewerkschaftsaustritt) sei. Die Klägerin sei „Altenpflegehelferin mit entsprechender Tätigkeit“ im Sinne der Eingruppierungsvorschrift. Dass sie entgegen der schriftsätzlichen Ankündigung im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Ausbildungsurkunde mit staatlicher Anerkennung vorgelegt habe, sei unerheblich, weil die Vergütungsgruppe Ap II Anlage B zum MTV keine Ausbildungsvoraussetzung enthalte und daher auch ungelernte Altenpflegehelferinnen entsprechend zu vergüten seien. Die weitergehenden Zahlungsforderungen sowie den Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe bislang mangels erforderlicher zweijähriger Bewährungszeit noch keine Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap III Anlage B zum MTV zu.

Gegen das ihr am 12. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 3. Januar 2007 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 12. Februar 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Unter Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags vertritt die Beklagte die Auffassung, der Anwendung des MTV und der diesen ergänzenden Verträge auf das Arbeitsverhältnis stehe die tarifliche Geltungsbereichsregelung (§ 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV) entgegen, nach welcher „mit Inkrafttreten des Tarifvertrages … entsprechende Arbeitsverträge“ geschlossen würden. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bedeute dies, dass tarifliche Ansprüche erst dann begründet seien, wenn alle Voraussetzungen - mithin auch die neuen Arbeitsverträge - vorliegen würden. Im Hinblick auf die in den Unternehmen der P. S. Gruppe unüberschaubare Vielzahl und Vielfältigkeit von arbeitsvertraglichen Regelungen sei Ziel der Tarifverhandlungen die Vereinheitlichung der Arbeits- und Vergütungsbedingungen und nicht die Schaffung eines durch das Günstigkeitsprinzip „aufstockbaren“ Mindestmaßes an Arbeitsbedingungen gewesen. Der Abschluss neuer Arbeitsverträge sei mithin Geschäftsgrundlage für die Umsetzbarkeit des gesamten Tarifvertrags. Eine Abstimmung einheitlicher Arbeitsvertragstexte mit ver.di sei trotz zahlreicher Versuche der Unternehmensgruppe gescheitert; derzeit finde demzufolge bundesweit keine Bezahlung nach dem Tarifvertrag statt. Darüber hinaus seien bereits vor Umsetzung des MTV Auslegungsschwierigkeiten bekannt geworden, bezüglich derer die Tarifvertragsparteien noch nachverhandelten. Ungeachtet dessen habe die Klägerin die Voraussetzungen für die begehrte und die ihr arbeitsgerichtlich zugesprochene Eingruppierung nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere erfülle die Klägerin das personenbezogene Merkmal einer ausgebildeten Altenpflegehelferin nicht. Allein die Angabe im Arbeitsvertrag genüge nicht zum Nachweis der Qualifikation als Altenpflegehelferin; eine solche setze - je nach im Einzelnen näher dargestellten länderspezifischen Besonderheiten - eine mindestens einjährige Ausbildung in Vollzeit voraus. Außerdem seien die tätigkeitsbezogenen Anforderungen der der Klägerin vom Arbeitgericht zugesprochenen Vergütungsgruppe nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin habe ihre arbeitsvertragliche Tätigkeit weder im Einzelnen präzise vorgetragen noch belegt, dass sie diese in mindestens der Hälfte der geschuldeten Arbeitszeit erbringe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.10.2006 – 65 Ca 10725/06 – teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils vertritt die Klägerin den Standpunkt, der Abschluss neuer Arbeitsverträge sei keine Bedingung für das Wirksamwerden der Tarifregelungen. Die arbeitsgerichtlich zugesprochene Vergütung stehe ihr zu, weil sie am 4. Oktober 2000 von der Beklagten als Altenpflegehelferin eingestellt worden sei, seit diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des ihr ausgehändigten Anforderungsprofils für Altenpflegehelfer(innen) mit staatlicher Anerkennung arbeite und in der Zeit vom 11. März 2004 bis zum 22. Juni 2004 erfolgreich an einer berufsbegleitenden Basisqualifikation für HauspflegerInnen und PflegehelferInnen (auf die Anlage BB 2 zur Berufungserwiderung = Bl. 251 d.A. wird verwiesen) teilgenommen habe. Eine der Altenpflegehelferin zumindest entsprechende Qualifikation habe sie durch ihre langjährige Tätigkeit in diesem Bereich erworben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2007 (Bl. 257 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

A.

Hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung (Feststellungsbegehren und Vergütung nach Ap III Anlage B zum MTV) ist das arbeitsgerichtliche Urteil von der insoweit beschwerten Klägerin nicht angegriffen worden. Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2b ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht i.S.v. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht keine Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap II Anlage B zum MTV zu. Zwar gelten die tariflichen Vorschriften für das Arbeitsverhältnis. Auch übt die Klägerin Altenpflegehelferinnentätigkeiten im eingruppierungsrelevanten Umfang aus. Sie verfügt jedoch nicht über die als personenbezogenes Tätigkeitsmerkmal zu verstehende berufliche Qualifikation einer Altenpflegehelferin. Vergütung nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe vermag der Klägerin nicht zugesprochen zu werden; diesbezüglich sind etwaige Zahlungsansprüche im streitbefangenen Zeitraum aufgrund der von Amts wegen zu beachtenden tarifvertraglichen Ausschlussfrist ausgeschlossen.

1. MTV und VTV gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Dies ist vorliegend der Fall.

a. Die Klägerin und die Beklagte sind tarifgebunden. Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist (§ 3 Abs. 1 TVG).

aa. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2004 Mitglied der den MTV und VTV abschließenden Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft. Ihre Gewerkschaftszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tarifverträge am 24. September 2004 ist durch Vorlage des entsprechenden Mitgliedsausweises im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung nachgewiesen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitgliedschaft vor Abschluss des MTV und des VTV wieder beendet worden ist, zumal die Klägerin ergänzend auf die Kopie eines gewerkschaftlichen Begrüßungsschreibens vom 28. Oktober 2004 verwiesen hat. Ferner hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend argumentiert, dass selbst bei einem etwaigen, mittlerweile erfolgten Gewerkschaftsaustritt der Klägerin die Tarifbestimmungen bis zum Ende des Tarifvertrags unmittelbar und zwingend weiter gelten würden (§ 3 Abs. 3 TVG); an diesen Nachbindungszeitraum schließt sich die Nachwirkung der Tarifregelungen gem. § 4 Abs. 5 TVG an. Die Beklagte hat die Tarifgebundenheit der Klägerin in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Abrede gestellt und das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit nicht angegriffen.

bb. Die Tarifgebundenheit der Beklagten folgt ebenso aus § 3 Abs. 1 TVG. Die Beklagte hat die Tarifverträge zwar nicht als einzelne Arbeitgeberin (§ 2 Abs. 1 TVG) verhandelt und unterzeichnet. Sie ist aber dennoch gebunden, weil die P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG u.a. für die Beklagte „handelnd“ die Tarifverträge geschlossen hat, wie sich dem Eingangswortlaut der Anlage A zum MTV entnehmen lässt. Entsprechend ist die Beklagte als eine der Seniorenheimbetriebsgesellschaften (und Trägerin weiterer im Einzelnen genannter Residenzen) in der Anlage A zum MTV aufgeführt. Beim Abschluss von Tarifverträgen ist – wie bei jeglichen privatrechtlichen Verträgen - rechtsgeschäftliche Vertretung möglich und zulässig; dies gilt auch für den Fall der Vertretung mehrerer Unternehmen durch ein drittes Unternehmen (hierzu: Däubler/Reim, TVG, 2. Aufl., § 1 Rn. 120). Im Übrigen dürfte die P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG die Tarifverträge – ohne dass dies seitens der Beklagten im Prozess explizit offen gelegt worden wäre – als Muttergesellschaft der in der Anlage A zum MTV aufgeführten Tochtergesellschaften geschlossen haben; jedenfalls war nach den eigenen Beklagtenausführungen in der Berufungsbegründung gerade die Vereinheitlichung der in der Unternehmensgruppe anzutreffenden Vielfalt an Arbeits- und Vergütungsbedingungen Ziel der Tarifvertragsverhandlungen. Insoweit liegt die Annahme eines konzerneinheitlichen Tarifwerks mit der Konzernobergesellschaft für die in der Anlage A zum MTV aufgeführten Konzernunternehmen nahe, für welches es keiner gesonderten Verhandlungs- und Abschlussvollmacht bedarf. Analog der Regelung in § 2 Abs. 2 TVG kann die Konzernobergesellschaft nämlich wie eine Spitzenorganisation als Tarifvertragspartei auftreten (Däubler/Peter, a.a.O., § 2 Rn. 96). Seitens der Beklagten wird deren Tarifgebundenheit schließlich rechtlich auch nicht angezweifelt.

b. Der Geltung des MTV/VTV steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien nach dem Vortrag der Beklagten derzeit noch Nachverhandlungen gem. § 26a MTV über aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten führen (wogegen allerdings zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die gerichtsbekannte Tatsache der Kündigungen des MTV zum 31. Dezember 2006 sowie des VTV zum 31. Oktober 2006 durch den Vorstand der P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sprechen dürften). Solange diese Verhandlungen nicht zum Abschluss einer klarstellenden oder korrigierenden tariflichen Vereinbarung geführt haben, ist der Tarifinhalt von den Gerichten für Arbeitssachen mit den Methoden der Gesetzesauslegung (dazu z.B. BAG 28. Juli 1999 - 4 AZR 295/97 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 14, zu 3. a. der Gründe ) zu ermitteln (LAG Berlin-Brandenburg 19. Januar 2007 - 6 Sa 1443/06 - juris-Recherche; Revision eingelegt und beim BAG anhängig unter dem Az. 4 AZR 106/07). Die Einigkeit der Tarifvertragsparteien dahingehend, dass bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen ihnen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt werden muss, besagt nicht, dass Meinungsverschiedenheiten zur Nichtgeltung des Tarifvertrages führen, sondern setzt vielmehr die Geltung des Tarifvertrages voraus (LAG Düsseldorf 12. Dezember 2006 - 6 Sa 943/06 - juris-Recherche; Revision eingelegt und anhängig beim BAG unter dem Az. 4 AZR 117/07).

c. Der Beklagtenauffassung, dass die tarifvertraglichen Regelungen angesichts der beabsichtigten bundesweiten Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Senioreneinrichtungen erst mit (Neu-)Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Anwendung kommen sollen und dieser insofern Geschäftsgrundlage für die Umsetzbarkeit der tariflichen Regelung gewesen sei, vermag sich die Berufungskammer nicht anzuschließen.

aa. Zum einen ist im MTV keine „aufschiebende Geltungs- oder Inkrafttreten-Bedingung“ geregelt. Weder Wortlaut noch Tarifüblichkeit geben für eine derartige Auslegung etwas her (ebenso für den selben Tarifvertrag: LAG Berlin-Brandenburg 23. Januar 2007 - 12 Sa 1431/06, 12 Sa 1918/06, 12 Sa 1431/06, 12 Sa 1918/06 - juris-Recherche; Revision eingelegt und anhängig beim BAG unter dem Az. 4 AZR 133/07; LAG Schleswig-Holstein 27. Februar 2007 - 2 Sa 462/06 - juris-Recherche; Revision eingelegt und anhängig beim BAG unter dem Az. 5 AZR 227/07; LAG Düsseldorf 12. Dezember 2006, a.a.O.).

Nach § 27 MTV tritt der Tarifvertrag zum 1. Oktober 2004 - hinsichtlich einzelner Bestimmungen zum 1. Januar 2005 - in Kraft. Zwar heißt es in § 1 Abs. 2 Satz 2 MTV: „Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen“. Damit wird aber nur eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation begründet. Hätte der (Neu-)Abschluss eines Arbeitsvertrags Vorraussetzung für die Geltung des MTV sein sollen, hätte sich eine andere Formulierung angeboten, z.B.: „Mit (Neu-)Abschluss eines jeweiligen Arbeitsvertrags tritt der Tarifvertrag in Kraft.“ (LAG Schleswig-Holstein 28. März 2007 - 3 Sa 463/06 - juris-Recherche; Revision nicht zugelassen). Diese - oder eine ähnliche - Formulierung haben die Tarifvertragsparteien aber gerade nicht gewählt. Unter § 27 Abs. 2 Satz 2 MTV heißt es - im Gegenteil - eindeutig, dass „bis zu diesem Zeitpunkt“ (meint: den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags) „die entsprechenden, für den einzelnen Arbeitnehmer geltenden, einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen in Kraft bleiben.“

Der Umstand, dass unternehmensübergreifend keine Bezahlung nach dem MTV und dem VTV stattfindet und die Mitarbeiter auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Regelungen vergütet werden, führt als einseitige Maßnahme der jeweiligen Vertragsarbeitgeber selbstredend nicht dazu, dass der MTV nicht gilt. Anderenfalls hätte es jeder tarifgebundene Arbeitgeber gegenüber den organisierten Arbeitnehmern in der Hand, durch die grundsätzliche Nichtanwendung eines geschlossenen, in Kraft getretenen und nach dem Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrags dessen gesetzlich festgelegte normative Wirkung zu umgehen (LAG Berlin-Brandenburg 12. Februar 2007 - 10 Sa 1867/06 - juris-Recherche; LAG Baden-Württemberg 10. November 2006 - 18 Sa 35/06 - juris-Recherche; Revision eingelegt und anhängig beim BAG unter dem Az. 4 AZR 1058/06).

bb. Einem Verständnis von § 1 Abs. 2 Satz 2 MTV als Geltungsanordnung unter der Bedingung eines entsprechenden Arbeitsvertragsabschlusses würden zum anderen wohl grundsätzliche Bedenken begegnen. Die Tarifvertragsparteien haben in schriftlicher Form gemäß § 1 Abs. 2 TVG einen Tarifvertrag geschlossen, der Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 1 TVG regelt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Aus dieser unmittelbaren, gesetzlich angeordneten Geltung eines Tarifvertrages ergibt sich zugleich, dass es zum „Wirksamwerden“ eines Tarifvertrags gerade keiner „Umsetzung“ auf arbeitsvertraglicher Ebene bedarf. Eine vom gesetzlich angeordneten Geltungsbefehl abweichende tarifliche Bestimmung (auch wenn sie im Gewand einer Geltungsbereichsregelung oder Bestimmung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens daher kommt) wäre aus Sicht der Berufungskammer jedenfalls nicht selbstverständlich. Denn die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien findet ihre Grenze in entgegenstehendem Gesetzesrecht, das seinerseits mit Art. 9 Abs. 3 GG in Einklang stehen muss (BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65). Durch eine Bedingung der Tarifgeltung erst bei Transformation in die einzelnen Arbeitsverträge wird die Ebene des normativ wirkenden Tarifvertrags in wohl unzulässiger Weise verlassen. Es findet ein Wechsel der Rechtsquellen statt und zwingende Schranken des Tarifvertragsrechts werden überschritten (vgl. zu all dem [im Hinblick auf ein rechtswidriges Streikziel]: BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu B.I.3.b.aa. der Gründe).

d. Die Parteien unterfallen dem Geltungsbereich der tariflichen Bestimmungen. Für die Beklagte folgt dies aus § 1 Abs. 1 MTV i.V.m. der Anlage A zum MTV; für die Klägerin aus § 1 Abs. 2 Satz 1 MTV.

2. Die Klägerin kann jedoch keine Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap II Anlage B zum MTV verlangen, weil sie die entsprechende persönliche Voraussetzung nicht erfüllt.

a. Nach § 12 MTV richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmer nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Hierbei ist der Arbeitnehmer in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, wobei es dafür nach Absatz 2 genügt, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Der Abschnitt „Pflegepersonal“ der Anlage B zum MTV hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:

„Begriffsbestimmungen        Vorbemerkungen…       Nr. 4Krankenpflegehelferinnen die Tätigkeiten von Altenpflegehelferinnen ausüben, sind als Altenpflegehelferinnen eingruppiert.…               Vergütungsgruppe Ap I1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.        Vergütungsgruppe Ap II1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.2. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.mit entsprechender Tätigkeit.        Vergütungsgruppe Ap III1. Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1        Vergütungsgruppe Ap IV1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit.2. Altenpflegehelferinnen        nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe,        frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.…“   b. Die Klägerin übt eine der Altenpflegehelferin „entsprechende Tätigkeit“ aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin dies schlüssig dargelegt. Sie ist unstreitig in einem Altenpflegeheim eingesetzt. Des Weiteren hat die Klägerin auf das standardisierte „Anforderungsprofil für Altenpflegehelfer(in) mit staatlicher Anerkennung“ verwiesen und ausgeführt, dass sie entsprechend dieses Profils tätig sei. Dies wurde von der Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt; insbesondere hat sie nicht behauptet, dass die auszuübenden Tätigkeiten der Klägerin andere als die im Anforderungsprofil beschriebenen sind. Soweit sie meint, die Klägerin habe nicht dargestellt, dass die Altenpflegehelferintätigkeit i.S.v. § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MTV mindestens 50 % der Arbeitszeit ausmache, verkennt sie, dass es sich bei der gesamten auszuübenden Tätigkeit um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Aufgabe der Altenpflegehelfer/innen ist es, die Altenpflegefachkräfte in der Aufgabe der Beratung, Betreuung, Versorgung und Pflege alter Menschen zu unterstützen und bestimmte Aufgaben mit zu erledigen. Neben Tätigkeiten wie Arbeiten im Zusammenhang mit Mahlzeiten, Reinigungstätigkeiten, An- und Auskleiden und Hilfestellung bei der Körperpflege haben sich die Altenpflegehelfer/innen auch um die medizinischen Hilfsmittel zu kümmern (BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 277/00 - ZTR 2001, 510 m.w.N.; zust. Anm. Rossbruch PflR 2004, 365). Diese - im Anforderungsprofil von der Beklagten selbst näher angeführten - Betreuungs-, Versorgungs- und Pflegeaufgaben lassen sich nicht in mehrere selbständige Arbeitsvorgänge aufspalten. Denn die verschiedenen Tätigkeiten zielen insgesamt auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Förderung und Erhaltung der körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit der zu betreuenden und zu versorgenden alten Menschen (BAG 17. Mai 2001, a.a.O.). Dementsprechend wird in der Rechtsprechung auch bezüglich der - insoweit vergleichbaren - Tätigkeit einer Krankenschwester bzw. eines Krankenpflegers (nunmehr: Kranken- und Gesundheitspfleger/in) oder Krankenpflegehelfers (nunmehr auch: Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in) von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen (z.B. BAG 10. Juli 1996 - 4 AZR 134/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 214; BAG 26. Oktober 1994 - 4 AZR 843/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 187; vgl. auch LAG Berlin 5. Dezember 2006 - 3 Sa 1367/06, 3 Sa 1458/06, 3 Sa 1367/06, 3 Sa 1458/06 – juris-Recherche m.w.N.; Revision eingelegt und beim BAG anhängig unter dem Az. 4 AZR 180/07).

Ferner verfängt der Hinweis der Beklagten auf § 5 des Arbeitsvertrags (Möglichkeit der Zuweisung anderer zumutbarer Arbeiten) nicht. Mit der Unterzeichnung des Anforderungsprofils haben die Parteien die von der Klägerin arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen für beide Seiten verbindlich festgelegt. Die Klägerin schuldet mithin arbeitsvertraglich die Tätigkeit einer Altenpflegehelferin; die Beklagte behauptet nicht einmal, dass sie der Klägerin andere Aufgaben als die im Anforderungsprofil bezeichneten übertragen habe.

c. Jedoch verfügt die Klägerin über keine Berufsausbildung als Altenpflegehelferin. Nach Auffassung der Berufungskammer sind „Altenpflegehelferinnen“ im Sinne der Anlage B - Pflegepersonal - zum MTV (nur) entsprechend ausgebildete Arbeitnehmerinnen. Es ist eine Bezeichnung im Sinne eines Ausbildungsberufs gemeint. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Eingruppierungsvorschriften.

aa. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. z.B. BAG 27. April 2006 - 6 AZR 437/05 - AP BAT § 29 Nr. 19; BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35; BAG 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204).

bb. Beim Wortlaut „Altenpflegehelferinnen“ knüpfen die Tarifvertragsparteien offensichtlich an eine qualifikations- bzw. ausbildungsbezogene Berufsbezeichnung an. Eine Stichwortsuche im „BERUFENET“ (online-Informationen der Bundesagentur für Arbeit) ergibt, dass die Erwerbstätigkeit als Altenpflegehelfer/in „in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt“ (http://berufenet.arbeitsamt.de; Recherchestand: 30. April 2007). Entsprechend wird bei den Berufen in der Altenpflege zwischen Ausbildungsberufen (hierzu zählen Altenpflegehelfer/innen und Altenpfleger/innen) und Berufen ohne geregelte Ausbildung (Helfer/in-Altenpflege) unterschieden (http://berufenet.arbeitsamt.de/berufe/-simpleSearch.do; Recherchestand: 30. April 2007).

Desgleichen lässt der Gesamtzusammenhang der Eingruppierungsvorschriften auf einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien schließen, mit „Altenpflegehelferinnen“ eine entsprechende Qualifikationsbezeichnung zu meinen. Zum einen folgt dies aus der in der Vorbemerkung Nr. 4 Anlage B zum MTV/Pflegepersonal geregelten Gleichstellung von Krankenpflegerhelferinnen mit Altenpflegehelferinnen. Krankenpflegehelfer/in ist in der Bundesrepublik Deutschland eine gängige - an eine bestimmte Ausbildung und Erlaubniserteilung anknüpfende - Berufsbezeichnung. Die Bezeichnung wurde bereits im Krankenpflegegesetz vom 20. September 1965 (KrPflG 1965) mit Erlaubnisvorbehalt versehen (vgl. § 14a Abs. 1 KrPflG 1965: „Wer die Krankenpflegehilfe unter der Bezeichnung 'Krankenpflegehelferin' oder 'Krankenpflegehelfer' ausüben will, bedarf der Erlaubnis.“). Ebenso war im von 1985 bis 2003 geltenden Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG 1985 = BGBl. I 1985, 893) die Krankenpflegehelferausbildung bundesweit einheitlich geregelt und die entsprechende Berufsbezeichnung geschützt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG 1985). Als zum 1. Januar 2004 das neue Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege in Kraft trat (KrPflG 2004 = BGBl I 2003, 1442), war der Beruf „Krankenpflegehelfer/in“ dort zwar nicht mehr aufgeführt (vgl. § 1 Abs. 1 KrPflG 2004). Seither ist die Berufsbezeichnung als Krankenpflegehelfer/in oder als Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in aber aufgrund landesrechtlicher Vorschriften regelmäßig mit Erlaubnisvorbehalt versehen (z.B. § 22 der baden-württembergischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe v. 17.02.2005 [BW.GBl. S. 274]). Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien unter der Vergütungsgruppe Ap IV (Fallgruppe 2) Anlage B zum MTV bei Altenpflegehelferinnen nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe auf eine mindestens andauernde sechsjährige Berufstätigkeit „nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis“ abgestellt. Dies deutet auf das Verlangen einer absolvierten Ausbildung hin. Zwar unterfällt die Berufsausbildung in der Altenpflegehilfe der Regelungskompetenz der Bundesländer (die im ursprünglichen AltPflG vom 17. November 2000 [BGBl. I S. 1513] enthaltenen Ausbildungsvorschriften zur Altenpflegehilfe hat das BVerfG aufgrund der insoweit nicht bestehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt: BVerfG 24. Oktober 2002 – 1 BvF 1/01 - NJW 2003, 41) und nicht in allen Ländern ist eine Erlaubniserteilung zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ vorgesehen (soweit ersichtlich existiert z.B. in Berlin keine solche Vorschrift). Bei entsprechender Regelung knüpft die Erlaubniserteilung aber prinzipiell an eine erfolgreiche Ausbildung als Altenpflegehelfer/in an (eine Übersicht der Landesgesetze findet sich unter dem Stichwort „Altenpflegehelfer/in“ bei http://berufenet.arbeitsamt.de/Link: Rechtliche Regelungen). Da die Vergütungsgruppe Ap IV Anlage B zum MTV auf die Altenpflegehelferinnen der Ausgangsvergütungsgruppen Bezug nimmt, lässt sich nur der Schluss ziehen, dass auch in den niedrigeren Vergütungsgruppen „Altenpflegehelferinnen“ solche mit der entsprechenden Ausbildung – als Voraussetzung für eine staatliche Erlaubniserteilung - sind. Anders macht die nur im Wege des Bewährungsaufstiegs zu „erreichende“ Fallgruppe 2 von Vergütungsgruppe Ap IV Anlage B zum MTV kaum Sinn.

Für das gefundene Auslegungsergebnis spricht ein Vergleich mit den für andere Beschäftigtengruppen geltenden Eingruppierungsvorschriften der Anlage B zum MTV. So wird bei den Regelungen für die Sozialarbeiter/Sozialpädagogen unterschieden zwischen „Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung“ (Ausgangsvergütungsgruppe VII Anlage B zum MTV) und „Angestellten in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten“ (Ausgangsvergütungsgruppe VIII Anlage B zum MTV). Hätten die Tarifvertragsparteien bei den Altenpflegehelferinnen keine berufsbezogene Qualifikation gemeint, hätte sich ebenso angeboten, zwischen „Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit“ und „Angestellten in der Tätigkeit von Altenpflegehelferinnen“ zu differenzieren; dies ist nicht geschehen.

Ein Vergleich mit der Vergütungsordnung für die im öffentlichen Dienst beschäftigten Pflegekräfte (Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT) gebietet keine andere Sichtweise. Zwar wird in den dort geregelten Vergütungsgruppen explizit zwischen „Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit“ und „Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ unterschieden (vgl. VergGr. Kr I, Fg. 2 und VergGr. Kr. II, Fg. 5 Abschnitt A Anlage 1b zum BAT). Das Unterbleiben einer Differenzierung zwischen „ausgebildeten“ und „ungelernten“ Altenpflegehelferinnen im MTV besagt jedoch nicht zwingend, dass die hiesigen Tarifvertragsparteien keine ausbildungsbezogene Berufsbezeichnung gemeint haben. Es kann nämlich auch bedeuten (und hierfür spricht insbesondere die Fallgruppenregelung 2 in Vergütungsgruppe Ap IV Anlage B zum MTV), dass eine Trennung nach „Gelernten“ und „Ungelernten“ aus der Sicht der Tarifvertragsparteien überflüssig war, weil mit „Altenpflegehelferinnen“ sowieso nur diejenigen Beschäftigten mit der entsprechender Berufsausbildung (konkret: mit einer entsprechend erteilten staatlichen Erlaubnis) gemeint sind.

cc. Bei einem solchen Verständnis des Tarifmerkmals unterfällt die Klägerin nicht der Vergütungsgruppe Ap II, Fallgruppe 1 Anlage B zum MTV. Die tariflich erforderliche Berufsausbildung lässt sich allein der arbeitsvertraglichen Bezeichnung der Klägerin „als Altenpflegehelferin“ nicht entnehmen, zumal der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten des MTV geschlossen worden ist. Die Klägerin hat eine Ausbildung als Altenpflegehelferin nicht nachgewiesen und insbesondere - entgegen der erstinstanzlichen Ankündigung - auch in der Berufungsinstanz keine „Ausbildungsurkunde mit staatlicher Anerkennung“ vorgelegt, sondern auf ausdrückliche Nachfrage in der Berufungsverhandlung allein auf das Zertifikat über ihre erfolgreiche Teilnahme an der ca. drei Monate dauernden Basisqualifikation für HauspflegerInnen und PflegehelferInnen (Anlage BB 2 zur Berufungsbeantwortung = Bl. 251 d.A.) verwiesen. Dieses qualifiziert die Klägerin sicherlich als Pflegehelferin. Der Ausbildungsgang Altenpflegehelfer/in als landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen oder Fachschulen dauert jedoch in Vollzeit mindestens 1 Jahr (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 der in Hamburg geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege v. 24.07.2001 [HmbGVBl. I S. 233] oder § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der in Baden-Württemberg geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Sozialministeriums an Berufsfachschulen für Altenpflege v. 23.05.1995, neu erlassen am 06.11.2002 ([GABl.BW. S. 786]). In Schleswig-Holstein (vgl. § Ziff. 2.3 Vorläufige Neuregelung der Ausbildung in der Altenpflegehilfe v. 17.04.2002 [Amtsbl. Schl.-H. S. 235]) und Mecklenburg-Vorpommern (vgl. § 2 Abs. 3 Abschn. B der Verordnung über den Beruf der Kranken- und Altenpflegehelferin und des Kranken- und Altenpflegehelfers v. 16.08.2004 [GVOBl. M-V S. 403]) dauert die Ausbildung 1 1/2 Jahre. Findet die Ausbildung in berufsbegleitender Form statt, beläuft sich ihre Dauer je nach Bundesland oder Bildungsträger auf bis zu 3 Jahre (vgl. die Zusammenstellung bei http://berufenet.arbeitsamt.de/Link: Rechtliche Regelungen). Die Klägerin kann daher im Kontext ihrer streitigen Berufsausbildung als Altenpflegehelferin nicht auf eine Qualifikation als Pflegehelferin Bezug nehmen, zumal die Eingruppierungsvorschriften zwischen diesen beiden Beschäftigtengruppen unterscheiden.

dd. Es soll der Klägerin nicht abgesprochen werden, dass sie aufgrund ihrer langjährigen tatsächlichen Ausübung von Altenpflegehelfertätigkeiten eine der Berufsausbildung entsprechende Qualifikation erlangt hat. Ihr diesbezüglicher Einwand verfängt indes nicht, weil es bei den Altenpflegehelferinnen an Anhaltspunkten für eine tariflich gewollte Eingruppierung der „Ungelernten“ wie „Gelernte“ - etwa als „sonstige Angestellten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ (vgl. z.B. VergGr. IIa bis Vb Anlage B zum MTV) - fehlt. Die Eingruppierungsvorschriften für Altenpflegehelferinnen sind zwar für diejenigen Beschäftigten, die ohne Altenpflegerhelferausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben, „misslich“. Jedoch liegt keine Tariflücke vor, bei der die Gerichte für Arbeitssachen die Tarifbestimmungen ergänzen könnten. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen bewussten und unbewussten Tariflücken. Nur unbewusste Tariflücken können geschlossen werden (vgl. BAG 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - BAGE 91, 163, zu 6.b. der Gründe m.w.N.). Einziger Aspekt für eine den Tarifvertragsparteien nicht bewusste Tariflücke könnte die Erwähnung der staatlichen Erlaubnis für Altenpflegehelferinnen in Vergütungsgruppe Ap IV Anlage B zum MTV sein. Eine solche war nämlich bundesweit nur in der ursprünglichen - durch bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung für nichtig erklärten - Fassung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 17. November 2000 vorgesehen (vgl. § 1 Nr. 2 AltPflG a.F.: „Die Berufsbezeichnungen 'Altenpflegehelferin' oder 'Altenpflegehelfer' dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.“) und ist derzeit - wie bereits ausgeführt - nicht in allen Bundesländern geregelt. Dass aber bei einem Tarifvertragsabschluss am 24. September 2004 eine vom BVerfG bereits mit Entscheidung vom 24. Oktober 2002 (Az. 1 BvF 1/01, NJW 2003, 41) für nichtig erklärte Gesetzeslage zugrunde gelegt worden ist, kann den Tarifvertragsparteien nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Anhaltspunkte - unterstellt werden.

3. Erfüllt die Klägerin nach all dem die persönliche Voraussetzung einer Zuordnung zur Vergütungsgruppe Ap II (Fallgruppe 1) Anlage B zum MTV nicht, vermag ihr keine Vergütung nach der einzig noch in Frage kommenden Vergütungsgruppe Ap I Anlage B zum MTV (bzw. im Wege des Bewährungsaufstiegs nach Ap II [Fallgruppe 2]) zugesprochen zu werden. Ein diesbezüglicher, etwaiger Anspruch der Klägerin im streitgegenständlichen Anspruchszeitraum ist gemäß § 25 MTV verfallen.

a. Nach § 25 Abs. 1 MTV müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Versäumung der 6-Monats-Frist führt zum Verlust der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Zwar lässt sich § 25 MTV eine solche Rechtsfolgenregelung nicht explizit entnehmen. Der diesbezügliche Regelungswille der Tarifvertragsparteien wird aber durch die Verwendung des tarifüblichen Terminus „Ausschlussfrist“ hinreichend deutlich. Im Übrigen reicht nach § 25 Abs. 2 MTV die einmalige Geltendmachung aus, um die „Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen“. Mithin soll der Ausschlussfrist durchaus die rechtliche Wirkung eines Anspruchsverlustes bei Fristversäumung zukommen (LAG Berlin-Brandenburg 19. Januar 2007 - 6 Sa 1443/06 - juris-Recherche, zu 1.2.4. der Gründe; Revision eingelegt und beim BAG anhängig unter dem Az. 4 AZR 106/07).

b. Es ist unerheblich, dass die Beklagte den Verfall der Vergütungsansprüche nicht eingewandt hat. Die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das Bestehen des behaupteten Anspruchs. Daraus folgt, dass die Nichteinhaltung der Frist - anders als die Verjährung einer Forderung - eine „von Amts wegen“ zu beachten Einwendung ist, auf die sich der Schuldner nicht berufen muss (BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 622/04 - EzA § 4 TVG Einzelhandel Nr. 55, zu III.2.b. der Gründe m.w.N.).

c. Mit der schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach der Vergütungsgruppe Ap III/3 Anlage B zum MTV vom 13. Juni 2005 hat die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist für Ansprüche nach den Vergütungsgruppen Ap I oder Ap II (Fallgruppe 2) Anlage B zum MTV nicht gewahrt.

aa. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer näher bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 228/96 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 234). Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb einer tariflichen Ausschlussfrist gegenüber seinem Arbeitgeber geltend und verlangt er nicht zugleich hilfsweise Vergütung nach einer anderen, niedrigeren Vergütungsgruppe, wahrt er die tarifliche Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung nach der niedrigeren Vergütungsgruppe jedenfalls dann nicht, wenn die Begründetheit des Anspruchs nach der höheren Vergütungsgruppe nicht denknotwendig die Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Vergütungsgruppe voraussetzt (BAG 3. August 2005 - 10 AZR 559/04 - EzA § 4 TVG Bewachungsgewerbe Nr. 3; BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35; BAG 13. November 1996 - 4 AZR 747/94 - ZTR 1997, 174).

bb. Die Vergütungsgruppe Ap III Anlage B zum MTV regelt den Fallgruppenbewährungsaufstieg für Altenpflegehelferinnen in der Ap II Anlage B zum MTV. Als solche nimmt sie nicht auf die Vergütungsgruppe Ap I Anlage B zum MTV Bezug und setzt somit gerade nicht denknotwendig die Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren - für die Klägerin u.U. zutreffenden - Vergütungsgruppe voraus. Allenfalls mag angenommen werden, dass sich die Geltendmachung der Vergütung nach Ap III Anlage B zum MTV zugleich auch auf eine solche nach der Ausgangsvergütungsfallgruppe Ap II (Fallgruppe 1) Anlage B zum MTV erstreckt. Die Klägerin ist jedoch keine Altenpflegehelferin im Tarifsinne. Ein Verlangen der Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap II (Fallgruppe 2) Anlage B zum MTV ist dem allein auf die Vergütungsgruppe Ap III Anlage B zum MTV gerichteten Begehren nicht zu entnehmen.

III.

Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

B.

Die Revision ist für die Klägerin zugelassen worden. Der entscheidungserheblichen Rechtsfrage (Auslegung tariflicher Eingruppierungsvorschriften des MTV) kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).