Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.05.2007 - 12 U 197/05
Fundstelle
openJur 2012, 5890
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. September 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 376/05, wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrages sowie gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 46.476,43 € betreffend Reisekosten und in Höhe von 766.93 € betreffend Rückforderung einer Barzahlung richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das zuvor näher bezeichnete Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht im Wege der Teilklage Ansprüche aus Bereicherungsrecht und Schadensersatz geltend, denen eine geschäftliche Beziehung aus dem Jahre 1975 zugrunde liegt sowie eine Verurteilung des Beklagten wegen Betruges u. a. auch betreffend das dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegende Schuldverhältnis. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 48.050,50 € an den Kläger verurteilt und hat insoweit einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss für begründet erachtet. Zwar habe zwischen den Parteien - wie aus den Feststellungen im strafrechtlichen Urteil folge - kein Vertragsverhältnis bestanden, sondern zwischen dem Kläger und der Fa. S, der Beklagte sei aber als Verantwortlicher für die Fa. S. anzusehen und hafte persönlich aus Verschulden bei Vertragsschluss nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen als Vertreter oder Handlungsgehilfe, da bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse gegeben sei. Dass der Kläger nach dem Inhalt des Strafurteils für seine Firma “C.” Kapital gesucht habe, stelle seine Stellung als Vertragspartner nicht in Frage, denn die Kreditverhandlungen habe er im eigenen Namen geführt und auch aus dem Protokoll vom 25.11.1975 ergebe sich, dass eine Firmenzuordnung auf Seiten des Klägers nicht gegeben sei, während der Beklagte und Herr D. i.V.m. der Fa. S. aufgeführt worden seien. Rechtsfolge des Anspruchs sei, dass der Geschädigte verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätte. Vorliegend habe der Kläger dann nicht die Beträge von insgesamt 92.000,00 DM geleistet und er wäre nicht zum Zwecke von Verhandlungen zweimal nach L. gefahren, so dass auch diese Kosten als Vertrauensschaden erstattungsfähig seien, mithin je Fahrt 989,30 DM. Für die Durchführung weiterer Reisen habe der Kläger keinen geeigneten Beweis angetreten. Der Anspruch sei nicht verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist sei zum 31.12.2001 noch nicht abgelaufen gewesen, weshalb die nunmehr laufende dreijährige Verjährungsfrist durch Einreichung des Mahnantrages am 21.12.2004 rechtzeitig gehemmt worden sei.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stünden dem Kläger nicht zu. Vielmehr sei zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung geschlossen worden, aufgrund derer die Leistung erbracht werde, weshalb das Rechtsverhältnis grundsätzlich nach Vertragsrecht abzuwickeln sei und Bereicherungsansprüche ausgeschlossen seien.

Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, denn der Kläger habe nichts dazu dargelegt, dass der entgangene Nutzen nicht bezifferbar sei. Im Übrigen sei er aber auch, da ein Bereicherungsanspruch nicht bestehe, unbegründet.

Beide Parteien haben gegen das ihnen am 09.10.2006 (Kläger) bzw. am 18.10.2006 (Beklagter) mit einem am 18.10.2006 (Kläger) bzw. am 16.11.2006 (Beklagter) beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 21.11.2006 (Kläger) bzw. am 02.01.2007 nach Fristverlängerung bis dahin (Beklagter) eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt mit der Berufung, es handele sich bei der Entscheidung des Gerichts um ein Überraschungsurteil, da das Gericht zu keinem Zeitpunkt auf die im Urteil zitierte Entscheidung des BGH bezüglich des Ausschlusses von Bereicherungsansprüchen hingewiesen habe. Im Übrigen verkenne das Gericht die Entscheidung des BGH, wenn es der Ansicht sei, der vorliegende Fall sei mit dem dort Entschiedenen vergleichbar. Zwischen dem Kläger und der Fa. S. habe gerade kein Vertragsverhältnis bestanden, denn die S. sei erkennbar nur als “Scheinvehikel” eingefügt worden, da sie Kreditbeträge habe vermitteln sollen, für die es keinerlei tatsächliche oder rechtliche Grundlage gegeben habe. Der Beklagte als Haupttäter habe sich hinter dieser Firma lediglich versteckt. Darüber hinaus habe der BGH Bereicherungsansprüche nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich auf denselben Erfolg richteten, was hier nicht der Fall sei. Der Kläger habe einen Kredit vermittelt erhalten wollen, den ihm die S. jedoch nie habe vermitteln können. Nunmehr nehme der Kläger den Beklagten aus einem völlig anderen Rechtsgrund in Anspruch und stütze sich dabei auf keinerlei vertragliche Vereinbarung, sondern verlange, dass der Beklagte das herausgebe, was er mit dem “ergaunerten” Geld selbst verdient habe. Der als Teilbetrag geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung umfasse die Herausgabe des seinerzeit hingegebenen Betrages in Höhe von 47.805,79 € zzgl. der seit 1976 daraus gezogenen Nutzungen in Höhe von vorläufig nur zum Teil errechneten 290.442,75 € nach §§ 812, 816, 818, 819 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten auch zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.09.2006, Az.: 17 O 376/05, nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.09.2006, Az.: 17 O 376/05, die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht die vom Kläger geltend gemachte Forderung als nicht verjährt angesehen. Bis zur Zustellung des Mahnbescheides habe es seitens des Klägers weder mündlich noch schriftlich irgendwelche Forderungen an den Beklagten im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahre 1975 und 1976 gegeben. Der Mahnantrag sei jedoch nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen, da es an einer ausreichenden Individualisierung der vom Kläger gegen den Beklagten im Mahnverfahren verfolgten Ansprüche fehle. Die vom Kläger gewählte Bezeichnung “ungerechtfertigte Bereicherung vom 18.12.1975” und “Schadenersatz aus Unfall/Vorfall vom 03.09.1976” genüge nicht. Die angegebenen Daten hätten es dem Beklagten nicht ermöglicht, einen Bezug zu der vom Kläger verfolgten angeblichen ungerechtfertigten Bereicherung herzustellen, wobei zu berücksichtigen sei, dass es seitens des Klägers bis zur Zustellung des Mahnbescheides keine Anspruchserhebung gegeben habe.

Das Landgericht habe auch den Einwand des Beklagten, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, unberücksichtigt gelassen, denn der Beklagte habe bereits in erster Instanz vorgetragen, dass der Kläger an den Verwaltungsrat der S.-AG drei Schecks ausgehändigt habe, wobei das strafrechtliche Urteil zu den maßgeblichen Umständen, welche Personen diese Schecks unterzeichnet habe sowie wer Kontoinhaber des durch die Schecks jeweils bezogenen Kontos bei der … Bank AG gewesen sei, keine Feststellungen getroffen, weshalb keine Klarheit darüber bestanden habe, welche natürliche oder juristische Person wirtschaftlich von der Einziehung der Schecks betroffen war. Der Kläger habe im Verlaufe des Rechtsstreits nicht einmal behauptet, seinerzeit der Inhaber des Kontos gewesen zu sein, auf den ggf. die drei Schecks bezogen waren. Hinsichtlich der zuerkannten Reisekosten ergebe sich aus den zur Akte gereichten Unterlagen, dass diese dem Kläger erstattet worden seien, wie aus der mit einer Unterschrift versehenen Quittung des Klägers vom 10.12. bzw. 30.11.1975 zu entnehmen sei.

Hinsichtlich der Berufung des Klägers meint der Beklagte, in Bezug auf den Feststellungsantrag genüge die Berufungsbegründung bereits den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht. Im Übrigen habe das Landgericht zu Recht einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für nicht gegeben erachtet. Soweit der Kläger meine, die ungerechtfertigte Bereicherung als Anspruchsgrundlage sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Bereicherungsansprüche sich auf denselben Erfolg beziehen würden, ergebe sich dies aus dem Urteil des BGH an keiner Stelle. Der Kläger habe in erster Instanz selbst herausgestellt, dass seinerseits Zahlungen an die S.-AG geleistet worden seien, und zwar auf der Grundlage eines zwischen dem Kläger und der S.-AG zustande gekommenen Vertrages.

II.

1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Demgegenüber ist die Berufung des Klägers nur zum Teil zulässig, im Übrigen ist sie wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht werdenden Berufungsbegründung unzulässig.

a) Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Damit erstreckt sich die Berufungsbegründung auch auf den vom Landgericht abgewiesenen Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm einen weiteren Nutzen auszukehren habe, der über den im Zahlungsantrag geltend gemachten Teilbetrag hinaus gezogen worden ist. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag bereits als unzulässig angesehen, weil es gemeint hat, der Kläger habe nichts dazu dargelegt, dass der entgangene Nutzen nicht bezifferbar sei. Damit hat das Landgericht offenbar zum Ausdruck bringen wollen, dass es an einem Feststellungsinteresse fehlt bzw. aufgrund der Subsidiarität zwischen der Leistungsklage und der Feststellungsklage der Kläger hätte Leistungsklage erheben müssen. Darüber hinaus hat das Landgericht den Antrag auch als unbegründet angesehen und hat sich insoweit auf seine vorherigen Ausführungen zum Nichtbestehen eines Bereicherungsanspruchs bezogen. Damit hat das Landgericht die Klageabweisung hinsichtlich des Feststellungsantrages auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt, weshalb sich die Berufungsbegründung hiermit im Einzelnen hätte auseinander setzen müssen, insbesondere auch zur Frage der vom Landgericht angenommenen Unzulässigkeit des Feststellungsantrages. Hieran fehlt es jedoch völlig, denn der Feststellungsantrag bleibt in der Berufungsbegründung unerwähnt, weshalb insoweit die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht gerecht wird.

b) Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Abweisung der Klage hinsichtlich der Reisekosten in Höhe von 46.476,00 €. Der Kläger hat die Zusammensetzung seiner Klageforderung im Verlaufe des Rechtsstreits mehrfach geändert. Nachdem in der Klagebegründung zunächst von einer Geltendmachung von Reisekosten nicht die Rede war, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.06.2006 einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung hergeleitet und hat die Forderung unter Hinzurechnung von Zinsen mit insgesamt 46.476,43 € beziffert. Das Landgericht hat die entsprechende Forderung aberkannt, ohne dass sich die Berufungsbegründung hierzu verhält. Stattdessen wird mit der Berufungsbegründung ausdrücklich hervorgehoben, dass vertragliche Ansprüche (mithin auch solche aus einer Vertragsverletzung) nicht geltend gemacht würden, sondern die Klageforderung werde ausschließlich auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt. Sodann wird der Anspruch neben der Rückforderung der geleisteten Zahlungen in Höhe von 47.805,79 € allein aus den gezogenen Nutzungen hergeleitet, die der Kläger mit 2.206.946,05 € beziffert. Davon soll mit der Teilklage nur ein Betrag von 290.442,75 € geltend gemacht werden, wie sich aus Seite 6 der Berufungsbegründung ergibt. Dann aber ergibt sich rechnerisch nicht die im Berufungsverfahren weiterverfolgte erstinstanzliche Forderung in Höhe von 384.724,97 €, sondern nur ein Betrag von 338.248,54 €. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 46.476,43 € fehlt es damit an einer hinreichenden Berufungsbegründung, weshalb die Berufung insoweit bereits unzulässig ist, ohne dass es noch auf die Frage der sich gleichermaßen ergebenden Unschlüssigkeit der Berechnung der Klageforderung ankommt.

c) Schließlich ist die Berufung in Höhe eines weiteren Betrages von 766,93 € unzulässig. Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen stützt, beinhaltet die Forderung von 47.805,79 € neben den drei Scheckzahlungen auch die vom Kläger behauptete Barzahlung in Höhe von 1.500,00 DM (= 766,93 €). Das Landgericht hat hierzu gemeint, der Kläger habe die Hingabe dieses Betrages nicht bewiesen, wozu sich die Berufungsbegründung wiederum nicht verhält. Stattdessen wird mit der Berufungsbegründung ausgeführt, der Beklagte habe unstreitig und im Strafurteil festgehalten und in erster Instanz ausgeurteilt insgesamt einen Betrag in Höhe von 93.500,00 DM erhalten. Dies stellt jedoch keinen brauchbaren Angriff gegen die Aberkennung des Anspruchs in Höhe von 1.500,00 DM dar, denn das Landgericht war insoweit ersichtlich von einem streitigen Vorbringen ausgegangen, wobei der Kläger offenbar ohnehin verkennt, dass das Landgericht diesen Betrag gerade nicht ausgeurteilt hat. Deshalb hätte es einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des Landgerichts zur Aberkennung dieser Forderung bedurft.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Zulässigkeitsbedenken umfassend hingewiesen und vermochte den dargestellten Bedenken nichts entgegenzusetzen.

2. Soweit die Berufung des Klägers zulässig ist, ist sie unbegründet. Demgegenüber hat die Berufung des Beklagten in der Sache Erfolg, denn die Klage ist insgesamt unbegründet.

a) Dem Kläger steht der von ihm mit der Berufung geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu. Hierzu fehlt hinreichend schlüssiger Sachvortrag des Klägers. Soweit der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.04.2007, der zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO ebenso wenig Veranlassung gibt wie der Schriftsatz des Beklagten vom 04.05.2007, da jeweils im Wesentlichen nur Rechtsansichten dargestellt werden, die Auffassung vertritt, es komme “auf die dogmatischen Feinheiten des Bereicherungsrechts” nicht an, da sich aufgrund der strafbaren Handlung des Beklagten ein Bereicherungsanspruch sozusagen von selbst ergebe, so vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Das strafbare Handeln des Beklagten ist in erster Linie geeignet, einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu begründen. Die Geltendmachung dahingehender Ansprüche ist dem Kläger aufgrund der insoweit unzweifelhaft eingetretenen Verjährung verwehrt. Soweit im Einzelfall neben einem Anspruch aus unerlaubter Handlung oder auch einem vertraglichen Schadensersatzanspruch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen kann, ist nicht ersichtlich, inwieweit das strafbare Handeln allein geeignet sein soll, auf eine nachvollziehbare Subsumtion unter die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ansprüche zu verzichten.

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ist nicht gegeben. So kann bereits nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass hier eine Leistung des Klägers an den Beklagten erfolgt ist, und nicht etwa an die S.-AG. Dabei ist es unerheblich, ob, wie der Kläger es darstellt, die S.-AG letztlich nur Tatwerkzeug war. Unstreitig hat sie existiert und über sie sollte auch die Kreditbeschaffung erfolgen. Auch aus dem zur Akte gereichten Auszug aus dem Strafurteil (Bl. 41 ff) geht hinreichend deutlich hervor, dass die Kreditverschaffung über die S.-AG erfolgen sollte und aus dem Protokoll vom 25.11.1975 ergibt sich, dass die S.-AG Verpflichtungen einging, und nicht der Beklagte und sein Mittäter D. persönlich. Gerade Letzteres sollte, wie der Kläger durchaus zu Recht vorträgt, vermieden werden. Allein der Umstand, dass die Geschäfte über diese Firma abgewickelt wurden, führt aber nicht zur Nichtigkeit der vertraglichen Abreden. Folgerichtig hat der Kläger auch nicht an den Beklagten persönlich leisten wollen, sondern ersichtlich an die S.-AG. Selbst wenn der Beklagte die der S.-AG übermittelten Schecks auf sein persönliches Konto eingezahlt haben sollte, wofür der Kläger ungeachtet des Bestreitens des Beklagten keinen Beweis angetreten hat, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei nicht um eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung des Vermögens des Beklagten gehandelt hat, sondern es war allen Beteiligten klar, dass die Hingabe des Schecks zur Erfüllung der vertraglichen Abreden mit der S.-AG erfolgte. Damit lag eine Leistung an die S.-AG vor, für die es auch einen rechtlichen Grund gab.

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB besteht ebenfalls nicht. Ein solcher Anspruch kommt in den Fällen in Betracht, in denen der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg nicht eintritt. Einen solchen Anspruch hat hier möglicherweise das Landgericht in Betracht gezogen, da es auf einen BGH-Entscheidung Bezug nimmt (in NJW 1992, 2690), die eine Zweckverfehlung i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB zum Gegenstand hat. Der Kläger meint, dass diese Entscheidung hier nicht herangezogen werden könne, weil im vorliegenden Fall gerade keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen sei. Die Ausführungen hierzu überzeugen jedoch nicht. Der Umstand, dass seitens des für die S.-AG handelnden Beklagten nicht beabsichtigt war, den Kreditvermittlungsvertrag zu erfüllen, führt nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit des Vertrages. Nachvollziehbare rechtliche oder tatsächliche Ausführungen seitens des Klägers erfolgten hierzu nicht. § 134 BGB ist nur anwendbar, wenn das Rechtsgeschäft selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 134 Rn. 1), woran es hier fehlt. Ebenso wenig kann von einer Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB ausgegangen werden. Zwar können Verträge, die der Vorbereitung strafbarer Handlungen dienen, sittenwidrig sein; dies setzt aber ein sittenwidriges Handeln aller Beteiligten voraus (Palandt-Heinrichs, § 138 Rn. 40, 42), woran es hier auf Seiten des Klägers fehlt. Vor diesem Hintergrund greift der in der BGH-Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, wonach ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ausgeschlossen ist, wenn der bezweckte, aber nicht erreichte Erfolg Inhalt einer vertraglichen Bindung war, auch hier. Maßgeblich sind dann die Grundsätze des Vertragsrechts, wobei sich der Kläger, worauf nur am Rande hinzuweisen ist, ohnehin wiederholt in Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen insoweit setzt, als er dort Schadensersatzansprüche gerade aufgrund einer Vertragsverletzung geltend gemacht hat und in diesem Zusammenhang vom Bestehen eines Vertrages ausgegangen ist.

Soweit ausnahmsweise ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB zugelassen wird, wenn mit der Leistung ein über die Gegenleistung hinausgehender Erfolg nach der Einigung der Beteiligten als zusätzliche Zweckvereinbarung eintreten sollte, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird (vgl. dazu Palandt-Sprau, § 812 Rn. 87), so liegt auch ein solcher Fall hier nicht vor, denn der mit der Leistung bezweckte Erfolg lag ausschließlich in der Erbringung der Gegenleistung, nämlich der Kreditverschaffung, sie hatte mithin keinen über diese Gegenleistung hinausgehenden Zweck.

Aufgrund des Vorliegens einer Leistung scheidet auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. (Eingriffskondiktion) BGB aus.

Demgegenüber schließen Ansprüche aus Vertrag einen Anspruch aus § 816 BGB, bei dem es sich ebenfalls um einen Fall der Eingriffskondiktion handelt, nicht von vornherein aus. Nachvollziehbarer Vortrag des Klägers dazu, inwieweit hier der Beklagte über einen Gegenstand eine Verfügung getroffen hat, die dem Kläger als Berechtigtem gegenüber wirksam ist (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB), fehlt. Eine Verfügung im Sinne dieser Norm ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist (Palandt-Sprau, § 816 Rn. 7). Über welches bestehende Recht des Klägers der Beklagte verfügt haben soll, wurde seitens des Klägers nicht nachvollziehbar vorgetragen. Sein Vorbringen, der Beklagte habe von dem Kläger einen Geldbetrag “erschwindelt” und über diesen verfügt, kann im Einzelfall für die Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ausreichend sein; ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Ebenso wenig ist hinreichend erkennbar, dass hier i.S.v. § 816 Abs. 2 BGB an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wurde, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, da bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass überhaupt eine Leistung an den Beklagten bewirkt wurde.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass, selbst wenn man vom Bestehen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgehen würde, Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Berechnung der Klageforderung bestehen. Sie basiert letztlich auf Mutmaßungen in Bezug auf die Geschäftsentwicklung des Beklagten, die durch nichts belegt werden können und die auch nicht unter Beweis gestellt wurden.

b) Soweit das Landgericht hinsichtlich der geleisteten Zahlungen des Klägers einen Anspruch aus culpa in contrahendo für begründet erachtet hat, sind die entsprechenden Ausführungen zum Anspruchsgrund nicht zu beanstanden. Zwar betont der Kläger mit der Berufung, er lege seinen Ansprüchen keinerlei vertragliche Beziehung zugrunde; dies lässt aber gleichwohl Raum für die Anwendung der Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, da ein wirksamer Vertragsabschluss für einen solchen Anspruch nicht erforderlich ist. Soweit das Landgericht den Beklagten selbst und nicht die S.-AG als Haftenden angesehen hat, sind auch die diesbezüglichen Ausführungen unter Heranziehung der BGH-Rechtsprechung nicht zu beanstanden und werden auch mit der Berufung des Beklagten nicht in Frage gestellt. Er meint lediglich, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil nicht feststehe, dass er selbst die Zahlungen vorgenommen habe; vielmehr sei unklar, welche natürliche oder juristische Person wirtschaftlich von der Einziehung der Schecks betroffen gewesen sei. Das Landgericht hat aber mit sachgerechter Begründung den Kläger persönlich als Vertragspartner angesehen mit der Folge, dass die vom Kläger überreichten Schecks nicht als Scheckhingabe einer anderen Firma gesehen werden können, so z. B. im Namen der Firma C., für die der Kläger nach seiner Darstellung zum Zwecke der Geschäftserweiterung den Kredit benötigte. Er habe, so der Kläger, den Kredit selbst aufnehmen wollen und als persönlich haftender Gesellschafter seiner Gesellschaft den Kredit zur Verfügung stellen wollen und habe deshalb auch die Zahlungen an den Beklagten aus eigenen Mitteln erbracht. Dass der Kläger persönlich gehandelt hat, ergibt sich auch hinreichend deutlich aus dem Protokoll vom 25.11.1975. Während das Protokoll im Briefkopf die Firmenbezeichnung der S.-AG enthält und auch im Text des Protokolls stets von der S.-AG die Rede ist und nicht von dem Beklagten persönlich, wird der Kläger namentlich erwähnt. Es ist auch in dem Protokoll davon die Rede, dass Herr M., also der Kläger, den Zwischenkredit beantragt habe und dass dieser weiter Fortbestand haben solle. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dabei für eine andere Firma gehandelt hat, sind nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund genügt das Bestreiten des Beklagten dahin, dass der Kläger die Zahlungen nicht im eigenen Namen vorgenommen habe, nicht. Allein der Umstand, dass er den Kredit für seine Firma benötigt hat, macht das Geschäft nicht zu einem Vertretergeschäft.

Soweit das Landgericht über die geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 92.000,00 DM (= 47.038,85 €) noch Reisekosten von 2 x 989,30 DM für begründet erachtet hat, ist unabhängig davon, ob der Kläger die Reisekosten schlüssig dargelegt hat, zu berücksichtigen, dass sich aus den Abrechnungen in der Tat ergibt, dass der Kläger die Reisekosten erhalten hat. Ihm ist deshalb in diesem Umfang kein Schaden entstanden. Der Kläger stellt den in der Berufungsbegründung des Beklagten enthaltenen Hinweis auf das Erhalten des Betrages mit der Erwiderung darauf nicht in Abrede, sondern meint lediglich, aus dem unstreitigen Sachverhalt des Tatbestandes des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass der Kläger Ausführungen zur Zusammensetzung der Klageforderung gemacht habe und ein Berichtigungsantrag insoweit nicht gestellt worden sei. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. In dem in Bezug genommenen Absatz in Seite 4 des Urteils des Landgerichts wird lediglich Bezug genommen auf einen Schriftsatz des Klägers vom 08.06.2006, mit dem er erneut Ausführungen zur Zusammensetzung der Klageforderung getätigt hat. Inwieweit diese Ausführungen aber mit dem Einwand des Beklagten, der Kläger habe die Reisekosten erhalten und ihm sei deshalb kein Schaden entstanden, im Zusammenhang stehen, erschließt sich dem Senat nicht. Der Beklagte ist mit dem Einwand auch nicht präkludiert (§ 531 Abs. 2 ZPO), denn die vom Kläger ausgestellte Quittung über den Erhalt der Beträge ergibt sich bereits aus den in erster Instanz überreichten Dokumenten und der Kläger bestreitet den aus seiner Sicht neuen Einwand auch nicht, weshalb er auch unter diesem Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.

Die vom Landgericht für begründet erachtete Forderung ist jedoch verjährt, wobei die Verjährung im Übrigen auch den geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erfassen würde, sofern ein solcher dem Grunde nach gegeben wäre. Ausgehend von der nach der bis zum 01.01.2002 geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren begann gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB mit dem 01.01.2002 nunmehr eine dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, die zum 31.12.2004 ablief. Der Mahnbescheidsantrag des Klägers ist am 21.12.2004 eingegangen. Nach einer Zwischenverfügung erfolgte die Zustellung unter dem 19.01.2005. Geht man davon aus, dass es sich hierbei um einen Zustellung “demnächst” i.S.v. § 167 ZPO handelt, wirkt die Zustellung des Mahnbescheides auf den Zeitpunkt des Einganges des Mahnbescheides zurück, so dass der Mahnbescheid grundsätzlich geeignet gewesen sein kann, die Verjährungsfrist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu hemmen. Zu Recht meint der Beklagte aber, der Mahnbescheid habe die geltend gemachte Forderung nicht hinreichend beschrieben, denn es fehle an einer ausreichenden Individualisierung der vom Kläger gegen den Beklagten im Mahnverfahren verfolgten Ansprüche. Dass der Beklagte eine dahingehend Auffassung nicht bereits in erster Instanz ausdrücklich vertreten hat, führt nicht zu der Annahme, dass dieser Gesichtspunkt im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen wäre. In erster Instanz hat sich der Beklagte lediglich darauf gestützt, das Mahnverfahren sei nach seinem Widerspruch vom 26.01.2005 vorerst nicht weiterbetrieben worden, sondern die Abgabe an das Landgericht sei erst am 11.08.2005 erfolgt, weshalb das Verfahren mehr als sechs Monate in Stillstand geraten sei. Die Hemmung der Verjährung wird aber grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass die alsbaldige Abgabe der Streitsache gem. § 696 Abs. 3 ZPO unterbleibt (vgl. Palandt-Heinrichs, § 204 Rn. 18). Zu Recht hat das Landgericht daher den Einwand des Beklagten nicht als tragfähig angesehen. Soweit sich der Beklagte nunmehr auf eine nicht hinreichend individualisierte Forderung beruft, handelt es sich aber nicht um neuen Tatsachenvortrag i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO, denn die diesbezüglichen Tatsachen ergaben sich bereits aus dem bei der Akte befindlichen Mahnbescheid und hätten deshalb vom Landgericht, so es diesen Gesichtspunkt denn für tragfähig erachtet hätte, auch ohne einen entsprechenden Einwand berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen ist die Tatsache der Beschreibung der geltend gemachten Forderung in dem Mahnbescheid zwischen den Parteien unstreitig. Vielmehr geht es allein um die rechtliche Wertung hieraus, die aber kein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel darstellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch so gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (so zuletzt NJW-RR 2006, 275 ff). So kann z. B. die Bezeichnung in einem Mahnbescheidsantrag “Anspruch aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag” genügen, wenn zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen als aus einem Bauvertrag bestanden (BGH NJW 2002, 520, 521). Ebenso kann die Bezeichnung “Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schreiben vom 30.12.1993” ausreichen (BGH NJW 2000, 1420 ff), wobei der dortigen Entscheidung ein Brandstiftungsgeschehen zugrunde lag und es der BGH als entscheidend angesehen hat, dass zwischen den Parteien außerhalb des Brandstiftungsgeschehens keinerlei rechtliche Beziehungen bestanden haben. Nur auf den ersten Blick ist damit auch die im Mahnbescheidsantrag des Klägers enthaltene Bezeichnung “Schadenersatz aus Unfall/Vorfall vom 03.09.1976” vergleichbar. In Abgrenzung zu dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger aber vorliegend nicht nur Schadenersatz aus einem Unfall/Vorfall, sondern leitete seinen Anspruch auch aus ungerechtfertigter Bereicherung ab und darüber hinaus wurde eine ganz erhebliche Zinsforderung in dem Mahnbescheid von mehr als 1 Mio. € geltend gemacht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die beiden bezeichneten Hauptforderungen mit konkreten Daten begründet wurden, die aber bestimmten Handlungen nicht nachvollziehbar zugeordnet werden konnten. Ähnlich wie in einer der Entscheidung des OLG Köln in OLGR 2006, 550 ff zugrunde liegenden Konstellation, wo ebenfalls die Hauptforderung mit “Rückgriff auf Versich.-Vertrag weg. Unfall/Vorfall gem. Verträge …” bezeichnet wurde, ist der Hintergrund der geltend gemachten Ansprüche nicht erkennbar. Das OLG Köln hat gemeint, dass mit der angegebenen Bezeichnung nicht zu erkennen war, dass es um die Forderung einer Entschädigung aus einer Versicherung bzw. Rückzahlung von Prämien geht. Ähnlich stellt sich die Situation auch hier dar. Soweit von einer ungerechtfertigten Bereicherung vom 18.12.1975 die Rede ist, wurden an diesem Tag seitens des Klägers der S.-AG zwei Schecks über 31.000,00 DM und 25.000,00 DM übermittelt. Selbst wenn man daraus ableitet, dass der Beklagte sich an diese 30 Jahre zurückliegende Tatsache durchaus noch hätte besinnen können, so war für ihn jedenfalls nicht zu erkennen, inwieweit sich daraus eine Forderung in einer Größenordnung von 338.000,00 € ergeben konnte. Ebenso war nicht erkennbar, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch Reisekosten für sieben Geschäftsreisen beinhalten sollte, denn am 03.09.1976 fand nur eine der sieben durchgeführten Geschäftsreisen statt. Die sich ständig ändernde Erläuterung des Klägers im Verlaufe des Prozesses hinsichtlich der Zusammensetzung der Klageforderung zeigt, dass nicht einmal der Kläger sich darüber hinreichend im Klaren war, woraus sich die von ihm im Mahnbescheid genannten Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung einerseits und Schadenersatz andererseits ergeben können. Mit der Klageschrift wurde die Forderung auf 384.724,54 € beziffert, die sich aus einem Betrag von 338.248,54 € an Zinsen auf 93.500,00 DM und aus einem Betrag von 46.476,00 € als Unkosten in Höhe von 15.000,00 € zzgl. Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 31.476,00 € zusammensetzte. Im Verlaufe des Rechtsstreits wurde der Anspruch anders aufgeteilt. Nunmehr wurden die geleisteten Zahlungen in Höhe von 47.805,79 €, Nutzungen in Höhe von 290.442,75 € sowie Schadenersatz wegen entstandener Reisekosten in Höhe von 46.476,00 € geltend gemacht. Hätte der Kläger seine Forderung aus der Rückzahlung der von ihm seinerzeit geleisteten Beträge hergeleitet, so hätte man auch in Anbetracht des inzwischen abgelaufenen Zeitraums noch begründen können, dass der Beklagte die Forderung hätte nachvollziehen und beurteilen können, ob er sich gegen diese Forderung zur Wehr setzen will. Nach der eigenen Darstellung des Klägers war gerade diese Forderung von dem Zahlungsbegehren im Mahnbescheid nicht erfasst, und selbst wenn dies so gewesen wäre, wäre dies jedenfalls für den Beklagten nicht erkennbar gewesen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang neben dem Umstand, dass bis zur Geltendmachung des Anspruchs ein Zeitraum von fast 30 Jahren vergangen war, der es grundsätzlich rechtfertigt, strengere Anforderungen an die Bezeichnung der Forderung zu stellen als im Falle der Geltendmachung von Forderungen, die erst wenige Jahre zurückliegen, ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger den Beklagten jedenfalls nicht schriftlich aufgefordert hat, Ansprüche der im Mahnbescheid genannten Größenordnungen zu begleichen. Vielmehr kam es im Jahre 2004 zu einer Begegnung der Parteien, die den Kläger dazu veranlasst hat, kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Ansprüche geltend zu machen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen an ihn gerichteten Brief des Beklagten aus seinen Unterlagen hervorgeholt hat, lassen sich daraus keine Rückschlüsse dafür finden, dass seitens des Klägers oder durch einen von ihm beauftragten Herrn Me. bereits im Vorfeld des Mahnbescheides konkrete Forderungen geltend gemacht wurden. Unabhängig davon, dass das Schreiben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht zu den Akten gereicht wurde und auch seitens des Senats entgegen der Darstellung im Schreiben des Klägers vom 19.04.2007 nicht darum gebeten wurde, das Schriftstück nachzureichen, ergibt sich aus dem Schreiben nicht, inwieweit der Kläger tatsächlich mit für den Beklagten nachvollziehbaren Forderungen an diesen herangetreten ist.

Es mag im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der Kürze der noch verbleibenden Zeit ausreichend sein, im Falle der Erhebung einer Klage, mit der Teilbeträge von selbständigen Einzelforderungen geltend gemacht werden, eine nähere Aufgliederung erst im Laufe des Rechtsstreits vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1959, 1819). Andererseits muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte mit der Bezeichnung “ungerechtfertigte Bereicherung” mit einer Forderung in einer Größenordnung von rd. 338.000,00 € zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides (vgl. dazu BGH NJW 2001, 305 ff) keinerlei Erkenntnisse über die Zusammensetzung dieser Forderung erkennen konnte, insbesondere nicht, dass es sich dabei um die Erstattung gezogener Nutzungen bezüglich der erwirtschafteten Zinsen handeln sollte, da in Bezug auf den geltend gemachten Betrag ohnehin noch einmal ein erheblicher Zinsanspruch verlangt wurde. Eine sachgerechte Abgrenzung der geltend gemachten Ansprüche war ebenfalls nicht möglich. Werden aber mehrere Forderungen mit einem Mahnbescheid geltend gemacht, dann tritt die verjährungsunterbrechende Wirkung nur ein, wenn die Forderungen hinreichend individualisiert worden sind (BGH a.a.O.). Dem wird die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid mit den pauschalen Angaben wie “ungerechtfertigte Bereicherung” und “Schadenersatz” nicht gerecht.

Schließlich handelt der Beklagte auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf den Einwand der Verjährung beruft. Allein der Umstand, dass der Forderung des Klägers eine strafbare Handlung des Beklagten zugrunde liegt, lässt den Einwand der Verjährung nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles ergeht, weshalb sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Soweit ersichtlich, weicht der Senat mit seiner Entscheidung auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung zu bestimmten Rechtsfragen ab. Soweit mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 26.04.2007 die Auffassung vertreten wird, die Revision müsse zugelassen werden, weil das Gericht möglicherweise von einer Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen zum Durchgriff durch die Rechtsform der juristischen Person einerseits und zur Fassung von Mahnbescheidsanträgen andererseits abweichen möchte, bleibt auch diese Feststellung ohne jede Substanz. Vielmehr stellt der Kläger wiederholt nur allgemein auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu bestimmten Problemkreisen ab, ohne diese jedoch näher zu benennen, so dass nicht erkennbar ist, inwieweit mit der hier vorliegenden Entscheidung von einer etwaigen anders lautenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen werden soll.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 434.724,54 €