LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2007 - 3 Sa 1601/06 und 3 Sa 1645/06
Fundstelle
openJur 2012, 5753
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Mai 2006 – 47 Ca 26055/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1496,63 EUR (eintausendvierhundertsechsundneunzig 63/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

 aus 109,09 EUR seit dem 08. Februar 2005 aus weiteren 109,09 EUR seit dem 08. März 2005 aus weiteren 109,09 EUR seit dem 08. April 2005 aus weiteren 109,09 EUR seit dem 07. Mai 2005 aus weiteren 109,09 EUR seit dem 08. Juni 2005 aus weiteren 140,81 EUR seit dem 08. Juli 2005 aus weiteren 140,81 EUR seit dem 06. August 2005 aus weiteren 140,81 EUR seit dem 08. September 2005 aus weiteren 171,87 EUR seit dem 10. Oktober 2005 aus weiteren 171,87 EUR seit dem 08. November 2005 und aus weiteren 185,01 EUR seit dem 08. Dezember 2005zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. Januar 2005 Vergütung nach Vergütungsgruppe AP IV und seit dem 01. Januar 2007 Vergütung nach Vergütungsgruppe AP V der Anlage B – Pflegepersonal – zum Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 24. September 2004 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2.618,53 € (zweitausendsechshundertachtzehn 53/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

 aus 185,01 EUR seit dem 08. Januar 2006 aus weiteren 185,01 EUR seit dem 07. Februar 2006 aus weiteren 185,01 EUR seit dem 07. März 2006 aus weiteren 185,01 EUR seit dem 07. April 2006 aus weiteren 185,01 EUR seit dem 08. Mai 2006 aus weiteren 185,01 EUR seit dem 07. Juni 2006 aus weiteren 185, 01 EUR seit dem 07. Juli 2006 aus weiteren 185,01 EUR seit dem 07. August 2006 aus weiteren 185,01 EUR seit dem 07. September 2006 aus weiteren 185,01 EUR seit dem 08. Oktober 2006 aus weiteren 185,01 EUR seit dem 07. November 2006 aus weiteren 186,00 EUR seit dem 07. Dezember 2006 aus weiteren 186,00 EUR seit dem 08. Januar 2007 aus weiteren 105,71 EUR seit dem 07. Februar 2007 und aus weiteren 105,71 EUR seit dem 07. März 2007 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 56 % und die Beklagte zu 44 %; die Kosten zweiter Instanz werden der Klägerin zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.

V. Mit Ausnahme des zweitinstanzlich abgewiesenen Antrags zu 4 der Klägerin (Urlaubsgeld 2005) wird für die Klägerin die Revision zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin, in diesem Zusammenhang von ihr geltend gemachte Vergütungsdifferenzansprüche sowie über einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes.

Die am ……. 1961 geborene Klägerin trat am 15. September 1993 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14. September 1993 als Pflegehelferin in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der G. Krankenheim G. Straße GmbH. Im Arbeitsvertrag wurde u. a. Folgendes geregelt:

„4. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe TAP 1 eingruppiert.         5. Zum bestehenden Arbeitsvertrag regelt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Angestellte in Privatkrankenanstalten vom: 10. Juli 1989 und nach den, diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Maßgeblich ist hinsichtlich der vorbezeichneten Tarifverträge die für den Arbeitgeber jeweils gültige Fassung.“Im August 1998 übernahm die Beklagte das von der Rechtsvorgängerin betriebene Krankenheim.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2003 wurde die Klägerin als Altenpflegerin staatlich anerkannt. Gemäß einer Änderungsmitteilung der Beklagten vom 9. März 2004 erhielt die Klägerin nunmehr mit Wirkung vom 1. Mai 2003 Vergütung nach Vergütungsgruppe KR IV, 9 (Gruppe/Stufe) sowie einen Ortszuschlag der Stufe 2 mit der Bemerkung:

„Begründungsbogen liegt vor.lt. vergleichsweise BAT, da Examen bestanden“Nach den von der Klägerin eingereichten Abrechnungen zahlte die Beklagte in den Jahren 2001 bis 2003 im Juli Urlaubsgeld; und zwar auf der Basis der Teilzeittätigkeit der Klägerin im Umfang von 75 % in Höhe von zuletzt 249,30 € (75 % von 332,34 €, vormals 650,00 DM).

Am 24. September 2004 schlossen die P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG mit der Gewerkschaft ver.di einen gemäß der Anlage A auch für die Beklagte geltenden Manteltarifvertrag mit seiner in der Anlage B enthaltenen Vergütungsordnung ab; dabei sollten bestimmte Regelungen, u. a. die zur Eingruppierung, des Manteltarifvertrages nicht schon wie die übrigen zum 1. Oktober 2004, sondern erst zum 1. Januar 2005 in Kraft treten. Zum 1. Oktober 2004 bzw. zum 1. Januar 2005 traten des Weiteren der Tarifvertrag über eine Zuwendung (TV Zuwendung) und der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum MTV (VTV Nr. 1) in Kraft. Beide Parteien sind insoweit tarifgebunden.

Ungeachtet eines beim Betriebsrat gestellten Eingruppierungsantrages zahlte die Beklagte ohne Eingruppierung der Klägerin gemäß dem MTV die monatliche Vergütung ab Januar 2005 in unveränderter Höhe weiter; und zwar:

Grundvergütung 1 124,02 €        Ortszuschlag 380,40 €        Allgemeine Zulage 71,08 € undeinen Sonderzuwendungsanteil von 85,86 €,       was einen Gesamtbetrag von 1 661,36 € ausmacht. Damit ist die Klägerin nicht einverstanden; sie hat mit Schreiben vom 18. Juni/26. Juni 2005 die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung nach Vergütungsgruppe AP V, Fallgruppe 1, Vergütungsstufe 7, verlangt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 machte sie des Weiteren u. a. die Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 geltend.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ab dem 1. Januar 2005 sei sie nach dem MTV einzugruppieren; und zwar bis April 2005 in die Vergütungsgruppe AP IV der Anlage B zum MTV, da sie seit ihrem Abschluss der entsprechenden Ausbildung seit Mai 2003 bei der Beklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Station 3 A (Gerontopsychiatrie) als examinierte Altenpflegerin beschäftigt werde. Da die Beschäftigungszeiten als Altenpflegerin seit Mai 2003 auf die Bewährungszeit der Vergütungsgruppe V, Fallgruppe 1 MTV ungeachtet des Zeitpunkts des Inkrafttretens des maßgeblichen Tarifvertrages anzurechnen seien, habe die Beklagte sie ab Mai 2005 entsprechend einzugruppieren und zu vergüten. Beim Ortszuschlag gemäß § 12c MTV hat die Klägerin die Stufe 3 der Tarifklasse II zugrunde gelegt.

Die Klägerin hat weiter unter Verweis auf die §§ 2, 3 TV Zuwendung unter Berücksichtigung der Vergütung für den Monat September 2004 die monatliche, anteilige Sonderzuwendung in Höhe von je 117,58 € geltend gemacht und – soweit noch von Interesse – die Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 verlangt. In Bezug auf das Urlaubsgeld hat sich die Klägerin auf eine entsprechende bis zum Jahre 2003 bestandene betriebliche Übung berufen; dieser Anspruch sei nicht durch den MTV weggefallen, was sich schon aus dem Günstigkeitsprinzip ergebe. Die Beklagte habe nach ihrer Kündigung des TAP im Jahre 1996 diesen Tarifvertrag weiter angewandt, dabei allerdings – bis auf eine Lohnerhöhung Anfang 2001 – die allgemeinen tariflichen Lohnsteigerungen nicht mehr berücksichtigt.

Gegenstand der Vergütungsdifferenzklage (Antrag zu 1) ist der Zeitraum von Januar 2005 bis November 2005 gewesen; auf die monatliche Vergütung hat sich die Klägerin den monatlichen Zahlbetrag von 1 661,36 € anrechnen lassen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen eingewandt, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe AP IV nicht ausreichend dargetan und das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung von Urlaubsgeld in Abrede gestellt.

Durch ein am 23. Mai 2006 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht dem Feststellungsbegehren der Klägerin (Antrag zu 2) nur hinsichtlich einer Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe AP IV ohne Bewährungsaufstieg ab Mai 2005 stattgegeben, der Klägerin die sich aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Vergütungsdifferenzen der Monate Januar bis November 2005 zuerkannt und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte (auf den Antrag der Klägerin zu 4) weiter verurteilt, der Klägerin ein Urlaubsgeld für 2005 in Höhe von 249,25 € zu zahlen. Die Klägerin sei nach Vergütungsgruppe AP IV einzugruppieren und zu vergüten. Die Vordienstzeiten der Klägerin als Altenpflegerin vor Inkrafttreten des MTV seit Mai 2003 könnten allerdings nicht als tarifliche Bewährungszeit berücksichtigt werden; Derartiges hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich regeln müssen. Darüber hinaus verlange die tarifliche Regelung, dass sich die Altenpflegerin in der Vergütungsgruppe AP IV, Fallgruppe 1 bewährt haben müsse, was zusätzlich gegen eine Berücksichtigung der Vordienstzeiten spreche.

Auf der Grundlage der Vergütungsgruppe AP IV und der Anlage 2 zum VTV Nr. 1 gemäß der Betriebszugehörigkeitsstufe 6 bzw. der Betriebszugehörigkeitsstufe 7 ab September 2005 und einem Ortszuschlag der Tarifklasse II, Stufe 2 zuzüglich des Unterschiedsbetrages für ein berücksichtigungsfähiges Kind errechne sich einschließlich der Allgemeinen Zulage ein Betrag von 1 684,60 € und ab September 2005 ein Betrag von 1 715,66 €, wohingegen die Beklagte nur 1 661,30 € gezahlt habe. Soweit die Klägerin einen Sonderzuwendungsanteil von monatlich 117,58 € geltend mache, könne ihr dieser nur für die Zeit ab Juni 2005 zuerkannt werden, da insoweit eine Geltendmachung im Sinne des § 25 MTV erst mit der Klagezustellung vorliege; für die Zeit bis Mai 2005 müsse es dabei bei den gezahlten 85,86 € verbleiben.

Der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2005 stehe der Klägerin zu. Die Voraussetzungen für das Bestehen einer betrieblichen Übung hätten vorgelegen; dem stünden auch nicht die Regelungen des MTV oder des VTV Nr. 1 entgegen; das Urlaubsgeld mache einen Betrag von 249,25 € aus. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 15. August 2006 zugestellte Urteil richtet sich ihre beim Landesarbeitsgericht am 6. September 2006 eingegangene Berufung, die sie in der Verlängerung bis zum 15. November 2006 an diesem Tag begründet hat. Der Klägerin ist das Urteil am 18. August 2006 zugestellt worden; sie hat dagegen am 11. September 2006 Berufung eingelegt und diese am 18. Oktober 2006 begründet.

Die Beklagte trägt vor: Der MTV gelte noch gar nicht, da es zwischen den Tarifvertragsparteien noch gar keine Einigung über die Fassung der daraufhin neu abzuschließenden Arbeitsverträge gebe. Selbst wenn die Klägerin einzugruppieren sei, komme allein die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe AP IV der Anlage B zum MTV in Betracht. Die volle Anrechnung der Dienstzeiten seit der Einstellung der Klägerin bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeitsstufe komme nicht in Betracht. Nach § 11 MTV sei nur die Beschäftigungszeit seit Betriebsübernahme, also seit August 1998, zu berücksichtigen. Da die Klägerin bei Betriebsübernahme insoweit keine Besitzstände erworben habe, verstoße die tarifliche Regelung in ihrem Falle auch nicht gegen § 613a BGB.

Beim Ortszuschlag bestreitet sie das Vorliegen der Voraussetzungen des kinderbezogenen Anteils. Schließlich – so der Vortrag der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung – hätte die Klägerin bei der Berechnung der Differenzen berücksichtigen müssen, dass sie – die Beklagte – einen Erschwerniszuschlag von monatlich 34,52 € leiste, der anzurechnen sei.

Ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 stehe der Klägerin nicht zu; dies sehe der allein maßgebliche MTV nicht vor. Eine günstigere betriebliche Übung vor Inkrafttreten des MTV habe nicht bestanden und sei auch unerheblich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Mai 2006 – 47 Ca 26055/05 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

auf ihre Berufung das am 23. Mai 2006 verkündete Urteil des Arbeitsgericht Berlin (47 Ca 26055/05) abzuändern und unter Klageerweiterung die Beklagte zu verurteilen, über den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag hinaus an sie 5 333,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

a) aus 40,35 € seit dem 08.03.2005b) aus weiteren 40,35 € seit dem 08.03.2005c) aus weiteren 40,35 € seit dem 08.04.2005d) aus weiteren 40,35 € seit dem 07.05.2005e) aus weiteren 130,19 € seit dem 08.06.2005f) aus weiteren 98,47 € seit dem 08.07.2005g) aus weiteren 98,47 € seit dem 06.08.2005h) aus weiteren 98,47 € seit dem 08.09.2005i) aus weiteren 102,34 € seit dem 10.10.2005j) aus weiteren 102,34 € seit dem 08.11.2005k) aus weiteren 122,47 € seit dem 08.12.2005l) aus weiteren 294,35 € seit dem 08.01.2006m) aus weiteren294,35 € seit dem 07.02.2006n) aus weiteren 294,35 € seit dem 07.03.2006o) aus weiteren 294,35 € seit dem 07.04.2006p) aus weiteren 294,35 € seit dem 08.05.2006q) aus weiteren 294,35 € seit dem 07.06.2006r) aus weiteren 294,35 € seit dem 07.07.2006s) aus weiteren 294,35 € seit dem 07.08.2006t) aus weiteren 294,35 € seit dem 07.09.2006u) aus weiteren 294,35 € seit dem 08.10.2006v) aus weiteren 294,35 € seit dem 07.11.2006w) aus weiteren 295,35 € seit dem 07.12.2006x) aus weiteren 295,35 € seit dem 08.01.2007y) aus weiteren 295,35 € seit dem 07.02.2007z) aus weiteren 295,35 € seit dem 07.03.2007zu zahlen sowie

festzustellen, dass sie seit dem 1. Mai 2005 nach Vergütungsgruppe AP V der Anlage B – Pflegepersonal – zum Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 24. September 2004 zu vergüten ist.

Unter Verweis auf eine Bescheinigung der Pflegedienstleitung macht die Klägerin weiterhin geltend, sie habe als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit seit Mai 2005 Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP V. Jede andere Auslegung würde diejenigen Arbeitnehmer, die schon unter der inhaltsgleichen Regelung des TAP in Verbindung mit der Anlage 1 b zum BAT die Bewährungszeiten teilweise oder ganz zurückgelegt hätten, ungerechtfertigt benachteiligen, was nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen habe. Zumindest sei sie ab dem 1. Januar 2007 nach Vergütungsgruppe AP V einzugruppieren.

Die Auffassung der Beklagten zur Bestimmung der zutreffenden Betriebszugehörigkeitsstufe der Grundvergütung widerspreche der Regelung des § 613a BGB; es komme daher auf den Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der Vorgängerin der Beklagten an.

Beim Ortszuschlag erfülle sie die Voraussetzungen der Tarifklasse II, Stufe 2. Für ihren am … 1984 geborenen Sohn, den sie unterhalte und der nach wie vor in ihrer Wohnung lebe, habe sie bis auf die Zeit seines Zivildienstes von September 2005 bis Mai 2006 im Anspruchszeitraum Kindergeld erhalten. Während des Zivildienstes sei die Eigenmittelgrenze nicht überschritten worden.

Auf die ihr zustehende Vergütung, bestehend aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Allgemeinen Zulage sowie des monatlichen Anteils der Sonderzuwendung habe die Beklagte seit Januar 2007 die Zahlung von 1 661,30 € auf 1 715,95 € zuzüglich des Sonderzuwendungsanteils von 119,61 € erhöht. Eine weitergehende Anrechnung hinsichtlich des gewährten Erschwerniszuschlages scheide aus. Hinsichtlich der Berechnung der Vergütungsdifferenzen im Einzelnen wird insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16. Februar 2007 Bezug genommen.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es das Feststellungsbegehren der Klägerin zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP V für die Zeit ab Mai 2005 und die darauf bezogenen Vergütungsdifferenzen abgewiesen hat; auf ihre Ausführungen zu IV ihrer Berufungserwiderung vom 15. November 2006 wird verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthaften Berufungen beider Parteien haben diese jeweils form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet.

Soweit die Klägerin ihre Berufung mit einer Klageerweiterung, zuletzt bezogen auf die Zahlung der Vergütungsdifferenzen für die Zeit bis Februar 2007, verbunden hat, hat das Berufungsgericht diese ungeachtet der Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO schon im Hinblick auf die rügelose Einlassung der Beklagten als zulässig erachtet (§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. mit §§ 533 Nr. 1, 267 ZPO).

Das Rechtsmittel der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Feststellungsbegehren der Klägerin auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP IV der Anlage B zum MTV seit dem 1. Januar 2005 stattgegeben. Die für die Zeit bis November 2005 ausgeurteilten Vergütungsdifferenzansprüche stehen der Klägerin im Wesentlichen mit der Maßgabe zu, dass sich der Differenzanspruch für November 2005 infolge der mit der zweitinstanzlichen verfolgten Klageerweiterung in Bezug auf die Neuberechnung des Sonderzuwendungsanteils erhöht. Dagegen hat das Berufungsgericht der Klägerin den Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zuerkennen können.

Die Berufung der Klägerin nebst ihrer Klageerweiterung für die Zeit bis Februar 2007 ist aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ebenfalls nur teilweise begründet. Dem weitergehenden Feststellungsbegehren der Klägerin hat das Berufungsgericht nur für die Zeit ab Januar 2007 stattgeben können.

I. Berufung der Beklagten

1. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage ohne Weiteres zulässig. Dabei ist sie gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so auszulegen gewesen, dass der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, der Klägerin Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe gemäß dem von der Klägerin herangezogenen MTV zu zahlen.

2. Die Klägerin hat seit dem 1. Januar 2005 aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe AP IV der Anlage B des insoweit seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen MTV.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der MTV hinsichtlich der Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. Januar 2005 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

Mit seinem Inkrafttreten sind die Normen des MTV gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 MTV besagt nicht etwa, dass dies erst dann gelten soll, wenn sich die Beklagte dazu bereit erklärt, „einen entsprechenden Arbeitsvertrag“ abzuschließen. Diese Vorschrift ergänzt lediglich die Regelung des § 2 MTV, wonach bei Einstellung ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen ist; dies hat allein – wie auch bei § 4 Abs. 1 BAT – deklaratorische Bedeutung. Für Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten des MTV schon in einem Arbeitsverhältnis des tarifgebundenen Arbeitgebers stehen, soll ein neuer, den nunmehr geltenden Regelungen entsprechender Arbeitsvertrag (schriftlich) abgeschlossen werden. Dies hat wiederum nur deklaratorische Bedeutung. Die Auffassung des Beklagten, der MTV stehe insoweit unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 158 BGB, entbehrt jeder Grundlage.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Regelung des § 24a MTV. Danach haben sich die Tarifvertragsparteien bei Auslegungsschwierigkeiten zu Nachverhandlungen verpflichtet. Solange bestehende Verhandlungen nicht zum Abschluss gebracht worden sind, ist der Inhalt des MTV von den Gerichten für Arbeitssachen mit den Mitteln der höchstrichterlich entwickelten Grundsätze zur Tarifauslegung zu ermitteln und dementsprechend anzuwenden (vgl. dazu auch LAG Berlin 6 Sa 611/06 vom 7. Juli 2006).

b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe AP IV, Fallgruppe 1 der Anlage B zum MTV. Sie wird durch die Beklagte als examinierte Altenpflegerin beschäftigt; und zwar seit der von ihr erlangten staatlichen Anerkennung als Altenpflegerin mit Wirkung ab Mai 2003. Dies ist zwischen den Parteien seit der von der Klägerin vorgelegten Bestätigung der Pflegedienstleitung, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007, unter Berücksichtigung der Änderungsmitteilung der Beklagten vom 9. März 2004 nicht mehr im Streit. Die Beklagte ist dem nach der ihr erteilten Auflage des Berufungsgerichts vom 16. Januar 2007 in ihrem Schriftsatz vom 26. März 2007 in Erwiderung auf den Vortrag der Klägerin nicht mehr entgegengetreten.

3. Aus der Eingruppierung der Klägerin ergibt sich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 2005 hinsichtlich der Vergütung der Klägerin Folgendes:

a) Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2005 gemäß § 13 MTV i. V. mit § 2 Abs. 2 VTV Nr. 1 und der Anlage 2 Anspruch auf Zahlung einer Grundvergütung nach der Betriebszugehörigkeitsstufe 6, also in Höhe von 1 181,18 € (3/4 von 1 574,90 €). Die Einwände der Beklagten dagegen verfangen nicht. Die Zeiten der Beschäftigung der Klägerin vor der Betriebsübernahme seitens der Beklagten im August 1998 sind mit zu berücksichtigen. Die Regelung des § 12b MTV steht dem nicht entgegen. Zwar stellt die Vorschrift des § 12b Nr. 1 MTV für die Höhe der Anfangsgrundvergütung auf den Beginn des Monats ab, in dem der Angestellte seine Tätigkeit bei der P. S. AG oder einer Tochtergesellschaft begonnen hat, während gemäß § 12b Nr. 2 Satz 2 MTV die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber in das Ermessen der Beklagten gestellt wird. Das Berufungsgericht folgt hingegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach im Hinblick auf die Regelung des § 613a BGB der Betriebsveräußerer im Verhältnis zum Betriebserwerber nicht als anderer Arbeitgeber im Sinne des § 12b Nr. 2 Satz 2 MTV angesehen werden kann (vgl. LAG Berlin 6 Sa 1275/06 und 1865/06 vom 1. Dezember 2006 sowie LAG Berlin 15 Sa 869/06 vom 20. September 2006).

Hinzu kommt im Falle der Klägerin, dass sie bis zur Übernahme durch die Beklagte gemäß Ziff. 4 und 5 des Arbeitsvertrages Vergütung nach dem Tarifvertrag für Angestellte in Privatkrankenanstalten (TAP) in der jeweils geltenden Fassung bezog, der die Vergütungsregelungen des BAT mit seinen Lebensaltersstufen gemäß § 27 TAP übernommen hat. Es gelangte seit der Einstellung der Klägerin eine Vergütungsordnung zur Anwendung, die hinsichtlich der Grundvergütung einen Lohnanstieg in 2-Jahres-Schritten vorsah. Es kann nicht angenommen werden, dass diese von der Beklagten seit Betriebsübernahme weitergeführte Handhabung (die Klägerin erhielt seit Mai 2003 Vergütung nach KR IV, Lebensaltersstufe 9) von den Tarifvertragsparteien des MTV bei der Festlegung der Voraussetzungen der Bestimmung der Betriebszugehörigkeitsstufe nach § 12b MTV hat unberücksichtigt bleiben sollen. Die Klägerin wuchs eben seit dem Inkrafttreten des MTV nicht in ein Vergütungssystem hinein, das für sie erstmalig ein vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängiges Ansteigen der Grundvergütung vorsieht, das bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch nicht in ähnlicher Weise schon gegolten hat (vgl. dazu KR-Preis 8. Aufl. BGB § 613a Rdnr. 76 mit Hinweis auf LAG Düsseldorf LAGE Nr. 80a zu § 613a BGB).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte – jedenfalls seit Januar 2007 – bei der Bestimmung der Grundvergütung der Klägerin von der Betriebszugehörigkeitsstufe 7 ausgeht, da sie nach der Abrechnung insoweit 1 245,00 € gezahlt hat, was der Betriebszugehörigkeitsstufe der Vergütungsgruppe AP IV entspricht (3/4 von 1 616,23 €).

b) Für die Zeit ab September 2005 gelangte die Klägerin in die Betriebszugehörigkeitsstufe 7, sodass sich ihre Grundvergütung auf 1 212,24 € erhöhte (3/4 von 1 616,32 €). Dabei ist es unerheblich, dass die Tarifvertragsparteien gemäß den Anlagen zum VTV Nr. 1 die Vergütungshöhe ausdrücklich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 festgelegt haben. Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien für die Zeit danach keine Regelung (mehr) getroffen haben, endet nicht etwa die Geltung der Anlagen mit der Folge, dass die Vergütungsabreden aus der Zeit vor Inkrafttreten des MTV maßgeblich wären (vgl. LAG Berlin 6 Sa 1275/06 und 1865/06 vom 1. Dezember 2006).

c) Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. Juni/26. Juni 2005 ihre Ansprüche auf Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe AP IV, „Vergütungsstufe 7“ auch ordnungsgemäß und rechtzeitig geltend gemacht (§ 25 MTV). Da die Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe AP V eine reine Aufbaufallgruppe zur Fallgruppe 1, Vergütungsgruppe AP IV darstellt, hat es einer ausdrücklichen Bezeichnung der letzteren Vergütungsgruppe im vorbezeichneten Schreiben der Klägerin nicht bedurft (vgl. BAG 10 AZR 559/04 vom 3. August 2005, ZTR 06, 81). Ob die Angabe einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsstufe zur Wahrung der Ausschlussfrist nötig ist, kann dahinstehen, da die Klägerin dem nachgekommen ist.

d) Hinsichtlich des Ortszuschlages ist das Arbeitsgericht von dem Vorliegen der Voraussetzungen der Tarifklasse II, Stufe 1 nebst Kinderzuschlag ausgegangen (§ 12c Ziff. 4 MTV). Soweit die Klägerin zweitinstanzlichen eingeräumt hat, sie habe für ihren Sohn in der Zeit von September 2005 bis Mai 2006 kein Kindergeld bezogen, weil er in dieser Zeit den Zivildienst abgeleistet habe, verweist sie zu Recht auf die Regelung des § 12c Ziff. 2 MTV. Nach der eingereichten Übersicht der Geld- und Sachbezüge für Zivildienstleistende hat die Eigenmittelgrenze von 641,40 € in dieser Zeit in keinem Falle überschritten werden können.

e) Hinzu kommt durchgehend die Allgemeine Zulage gemäß § 12a MTV i. V. mit § 2 Abs. 4 VTV Nr. 1 i. V. mit der Anlage 4 (3/4 von 107,44 €).

f) Entgegen der in der letzten mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin auf ihren tariflichen Vergütungsanspruch, bestehend aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Allgemeinen Zulage, nicht die auch nach dem Inkrafttreten des MTV seitens der Beklagten weiterhin gezahlte Erschwerniszulage anrechnen lassen. Erfüllungswirkung ist hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsbestandteile durch die Zahlung der Erschwerniszulage wegen der anderweitigen Leistungsbestimmung nicht eingetreten. Eine mit dem Wegfall des Rechtsgrundes für diese Zahlung begründete Aufrechnung mit einer Forderung auf Rückzahlung ist seitens der Beklagten nicht erklärt worden. Sie hat den Rechtsgrundwegfall auch nicht dargetan. Dagegen spricht, dass die Beklagte schon in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 bei Anwendung der tariflichen Regelungen des TAP, wonach nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin danach eine Erschwerniszulage zustand (mit dem 6. Änderungstarifvertrag vom 8. November 1996 wurde die Zulagenregelung des § 33 TAP gestrichen und entsprechend die Anlage 3 geändert), diese Leistung durchgehend erbracht hat. Weitergehender Sachvortrag der Beklagten dazu fehlt völlig. Mithin bleibt die Erschwerniszulage bei der Berechnung der Differenzvergütung der Klägerin unberücksichtigt.

g) Der Klägerin steht des Weiteren für die Zeit von Januar bis November 2005 ein tariflicher Sonderzuwendungsanteil zu, dessen Voraussetzungen sich, insbesondere zur Höhe, nach den Bestimmungen des TV Zuwendung richten. Nach § 3 Abs. 1 TV Zuwendung erhält der Beschäftigte in den alten Bundesländern und Berlin-West 82 % der Bemessungsgrundlage (§ 13 Abs. 2 MTV). Bemessungsgrundlage ist nach § 3 Abs. 2 TV Zuwendung die Vergütung, die der Beschäftigten im Monat September (der Monat vor Zahlungsbeginn nach § 3 Abs. 5 TV Zuwendung) zustand. Damit sind sämtliche Zulagen und Zuschläge mit zu berücksichtigen; die Tarifvertragsparteien haben nicht etwa nur die Grundvergütung als Bemessungsgrundlage herangezogen. Danach errechnet sich für die Zeit von Januar bis Oktober 2005 ein Sonderzuwendungsanteil von 117,58 € monatlich (1/2 von 82 % von 1 720,61 €) und für November 2005 von 130,72 € (1/12 von 82 % von 1 912,99 €).

Soweit allerdings das Arbeitsgericht für die Zeit bis Mai 2005 nur den gezahlten Sonderzuwendungsanteil von 85,86 € berücksichtigt hat, hat es dabei verbleiben müssen (vgl. die Ausführungen zur Berufung der Klägerin zu II 4 b der Entscheidungsgründe).

4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2005. Es fehlt die Anspruchsgrundlage.

Die Klägerin meint, der MTV sehe zwar kein Urlaubsgeld vor, dies sei aber unschädlich, da der Anspruch aufgrund einer „ seit den Achtzigerjahren“ bestehenden betrieblichen Übung herzuleiten sei, wovon die Beklagte erstmalig im Jahre 2004 abgewichen sei, was unbeachtlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Der Anspruch der Klägerin beruhte nicht auf einer betrieblichen Übung. Das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung stellt lediglich eine subsidiäre Anspruchsgrundlage dar. Regelt sich ein Anspruch nach einer kollektiven oder einzelvertraglichen Grundlage, so scheidet ein Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung aus (vgl. etwa BAG 10 AZR 122/04 vom 7. Oktober 2004, NZA 05, 352 m. w. N.). So ist es hier. Gemäß dem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrag sollte die Regelung des TAP Anwendung finden, hinsichtlich derer die Rechtsvorgängerin tarifgebunden war. Die vertragliche Regelung wird als so genannte Gleichstellungsabrede zu beurteilen sein.

Damit wurde das Urlaubsgeld durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf der Grundlage des gemäß der Anlage 3 zum TAP geltenden Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 (BAT) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel gezahlt. Da nach dem Vortrag der Klägerin die „Beklagte“, also die Rechtsvorgängerin der Beklagten, den TAP im Jahre 1996 kündigte, wirkte dieser lediglich nach. Aufgrund der Gleichstellungsabrede musste die Rechtsvorgängerin nachfolgende Tarifänderungen in Gestalt von allgemeinen Lohnerhöhungen an die Klägerin nicht mehr weitergeben, wovon sie nach dem Vortrag der Klägerin auch Gebrauch machte. In die so bestandenen Rechte und Pflichten trat die Beklagte sodann im August 1998 als Betriebserwerberin gemäß § 613a BGB ein. Die Nachwirkung des TAP gemäß § 4 Abs. 5 TVG galt bei der Beklagten fort (vgl. BAG 4 AZR 82/00 vom 1. August 2001, NZA 02, 41). Nichts anderes galt gemäß der vertraglichen Gleichstellungsabrede im Falle der Klägerin (vgl. BAG 4 AZR 467/01 vom 16. Oktober 2002, NZA 03, 390).

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 (bzw. zum 1. Januar 2005) fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ablösender Wirkung ohne Geltung des Günstigkeitsprinzips der MTV schon deshalb Anwendung, weil er eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG für die beiderseits tarifgebundenen Parteien darstellt. Dem steht die vertragliche Inbezugnahmeregelung nicht entgegen. Denn der MTV stellt einen den TAP ersetzenden Tarifvertrag im Sinne des Wortlauts der Gleichstellungsabrede dar, an den der Betriebserwerber, die Beklagte, nunmehr gebunden ist. Er verdrängt damit auch die bei Betriebsübergang nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden Regelungen des TAP, die vielmehr aufgrund einzelvertraglicher Verweisung gegolten haben.

b) Nach alledem kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob im Falle eines neu in Kraft tretenden und normativ geltenden Tarifvertrages das Günstigkeitsprinzip und nicht der Grundsatz der Ablösung gilt, wenn der (bisherige) Anspruch auf betrieblicher Übung beruht (vgl. dazu Schaub-Schaub Arbeitsrechtshandbuch 11. Aufl. § 204 Rdnr. 62).

II. Berufung/Klageerweiterung der Klägerin

1. Ohne Erfolg verfolgt die Klägerin weiterhin die von ihr begehrte Feststellung auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP V MTV mit Wirkung ab Mai 2005. Zwar ist mit diesem Zeitpunkt die zweijährige Bewährungszeit der Fallgruppe 1 zur Vergütungsgruppe AP V MTV abgelaufen gewesen, wenn die Zeit der Beschäftigung der Klägerin als examinierte Altenpflegerin – nunmehr unstreitig mit Wirkung ab Mai 2003 – mit zu berücksichtigen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Bewährungszeit im Sinne der Fallgruppe 1 zur Vergütungsgruppe AP V hat erst mit Inkrafttreten des MTV einsetzen können. Das Berufungsgericht hält dazu an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. 3 Sa 1367/06 und 1458/06 vom 5. Dezember 2006; 3 Sa 301/06 vom 24. Oktober 2006). In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 hat es dazu ausgeführt:

Die ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat bei der Neueinführung eines Bewährungsaufstiegs durch eine Eingruppierungsrichtlinie ohne weiteres - d. h. ohne einen darauf gerichteten, ausdrücklichen Hinweis in der Regelung - angenommen, dass diese Bewährungszeit auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie zurückgelegt werden könne, wenn die Tätigkeit inhaltlich das Tarifmerkmal erfüllt habe (vgl. dazu BAG 4 AZR 33/91 vom 25. September 1991, NZA 92, 280; BAG 4 AZR 631/90 vom 25. September 1991, ZTR 92, 71); das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung im Grundsatz auch im Falle der Neueinführung eines Bewährungsaufstiegs im Tarifvertrag übernommen (vgl. BAG 4 AZR 178/96 vom 5. November 1997, ZTR 98, 179). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht bei der Einführung eines neuen Eingruppierungstätigkeitsmerkmals, verbunden mit einem Bewährungsaufstieg, Folgendes angenommen (vgl. BAG 4 AZR 693/92 vom 29. September 1993, NZA 94, 761):

4. Tätigkeitsmerkmale, die einen Bewährungs- oder Zeitaufstieg vorsehen, wollen typischerweise die mit entsprechenden Tätigkeiten zurückgelegten längeren Arbeitszeiten und die dabei erworbenen Fertigkeiten honorieren. Werden solche Tätigkeitsmerkmale neu vereinbart, spricht dieser Sinn und Zweck regelmäßig dafür, dass auch Zeiten vor Inkrafttreten der Neuregelung für den Bewährungs- oder Zeitaufstieg mit zu berücksichtigen sind. Voraussetzung hierfür ist nur, dass auch eine dem neuen Tätigkeitsmerkmal entsprechende Tätigkeit verrichtet wurde.

Zwar ging es in diesem Fall um die Neueinführung eines Tätigkeitsmerkmals, verbunden mit einer dazu ergangenen Übergangsvorschrift, die vom Bundesarbeitsgericht auszulegen war, es hat aber durchaus verallgemeinernd dazu ausgeführt:

Sinn und Zweck solcher Regelungen sprechen regelmäßig dagegen, die Honorierung zusätzlich von dem förmlichen Erfordernis abhängig zu machen, dass es ein entsprechendes Tätigkeitsmerkmal in der Vergangenheit bereits gegeben hat. Ein anderes Auslegungsergebnis führte zu einer bedenklichen Gleichbehandlung ungleicher Lebenssachverhalte: Ein Arbeitnehmer, der bei Inkrafttreten eines neuen Tätigkeitsmerkmals bereits viele Jahre lang eine Tätigkeit erfolgreich verrichtet hat, die nun eine besondere Festlegung in einer Lohn- und Fallgruppe einschließlich einer Zeitaufstiegsmöglichkeit erfährt, müsste für den Aufstieg bei Inkrafttreten der Neuregelung eine ebenso lange Tätigkeitszeit zurücklegen wie ein Berufsanfänger.

Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht sodann in seinem Urteil vom 14. April 1999 (4 AZR 189/99, NZA-RR 00, 47) abgewichen; danach können sich bei Einführung eines neuen Fallgruppenbewährungsaufstiegs Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten grundsätzlich nur auf ab seiner Einführung zurückgelegte Zeiten und - bei Vorliegen einer Übergangsvorschrift - auf unmittelbar davor abgeleistete Zeiten auswirken.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts muss das Auslegungsproblem von dem grundsätzlichen Ausgangspunkt her gelöst werden, wonach eben eine Tarifnorm erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gilt, wenn die Tarifvertragsparteien nicht irgendwie zugleich zum Ausdruck gebracht haben, dass die Norm eine weiterreichende, sich auf die Zeitvorihrem Inkrafttreten beziehende Wirkung haben soll (vgl. dazu auch BAG 3 AZR 520/04 vom 15. November 2005, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Krankenkassen). Ergeben sich dazu in der tariflichen Regelung keine genügenden Anhaltspunkte, müssen die durchaus gewichtigen Bedenken, die das Bundesarbeitsgericht zur Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte in seinem Urteil vom 29. September 1993 (NZA 94, 761 zu B II. 3 b) dd) d. Gr.), angeführt hat, zurückstehen. Der sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebende, weite Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien erlaubt ihnen grundsätzlich die Einführung einer Stichtagsregelung, wenn diese an sachliche Gründe geknüpft ist (vgl. dazu BAG 4 AZR 405/02 vom 25. Juni 2003, NZA 04, 215 zu A II. 2 b) bb) d. Gr.; vgl. weiter BAG 4 AZR 762/00 vom 29. November 2001, ZTR 02, 474). Dabei kann es den Tarifvertragsparteien nicht verwehrt sein, den Zeitpunkt des Beginns des Inkrafttretens des Tarifvertrages als einen sachgerechten Stichtag anzusehen (vgl. BAG 4 AZR 738/93 vom 28. September 1994, DB 95, 1568). Die Benachteiligung derjenigen Arbeitnehmer, die schon vor dem Inkrafttreten der tariflichen Neuregelung sich nach Maßgabe des neuen Tätigkeitsmerkmals bewährt haben, stellt kein durchgreifendes Argument dafür dar, von dem Grundsatz abzuweichen, eine Rückwirkung des Tarifvertrages, in Gestalt einer rückwirkenden Berücksichtigung von Bewährungszeiten, komme nur in Betracht, wenn dies im Tarifvertrag - etwa aufgrund einer Übergangsvorschrift - seinen Niederschlag gefunden habe. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Dass sich eine Regelung über die Berücksichtigung von Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des MTV aus diesem nicht ergibt, spricht vor allem der Umstand, dass der MTV ausdrücklich Regelungen enthält, die durchaus an derartige Sachverhalte anknüpfen, ohne aber den hier maßgeblichen Regelungskomplex mit einzuschließen.

Dazu hat die Kammer 8 des Landesarbeitsgerichts Berlin schon in ihrem Urteil vom 18. Juli 2006 Folgendes ausgeführt:

Der MTV enthält u. a. folgende Regelungen:

„…           § 12 b Grundvergütung        1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der P. S. AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe.        2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können dabei angerechnet werden.        …..        § 24 Besitzstandswahrung        1. Soweit sich aus der Anwendung dieses Tarifvertrages und diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge ein niedrigeres Gesamteinkommen als nach den für den jeweiligen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages oder anderer Regelungen ergibt, gelten folgende Regelungen:        a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei P. S. beschäftigt waren und deren Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese Stufung so lange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt.        b) Arbeitnehmer, deren bisherige Vergütung in Form eines Festbetrages höher ist als die, die sie nach den jeweils gültigen Regelungen dieses Tarifvertrages bekommen würden, erhalten den Differenzbetrag als persönliche Zulage.        Protokollnotiz:Als Bestandteile des monatlichen Gesamteinkommens gelten die Grundvergütung, der Ortzuschlag und die Allgemeine Zulage.        …“   § 12 b Ziffer 2 MTV lässt damit die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zu, § 12 b Ziffer 1 MTV stellt für die Stufenfindung auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses „bei der P. S. AG oder deren Tochtergesellschaften“ ab. Beide Regelungen erfassen für die Bemessung der Grundvergütung mithin – auch – in der Vergangenheit liegende Tatsachen.

Auch § 24 Ziffer 1 a MTV stellt bezogen auf die Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter auf in der Vergangenheit liegende Tatsachen ab, indem angeordnet wird, dass diese Stufung so lange bestehen bleibt, bis die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt sind. Diese Regelung gilt zwar nicht für die Klägerin, die im Hinblick auf ihr Festgehalt von § 24 Ziffer 1 b MTV erfasst wird, sie lässt jedoch ausreichend deutlich erkennen, dass den Tarifvertragsparteien bewusst war, dass Beschäftigte nach der bisher für sie geltenden Vergütungsordnung Besitzstände erworben haben können, die bei der Eingruppierung in die neue Vergütungsordnung ohne entsprechende tarifliche Regelung verloren gehen können. Wenn die Tarifvertragsparteien – obwohl in der Anlage B häufig verwandt – in diesem Zusammenhang den Begriff „Bewährungszeiten“ unerwähnt lassen, kann daraus nicht auf einen entgegenstehenden Regelungswillen geschlossen werden. Eine ausdrückliche Regelung wäre jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts erforderlich gewesen, um die Anrechnung von Bewährungszeiten, die bereits vor Inkrafttreten des MTV begonnen haben, für die Höhergruppierung einer Mitarbeiterin heranziehen zu können. Damit erfüllt die Klägerin die für eine Höhergruppierung erforderlichen Voraussetzungen nicht.

Dem schließt sich das Berufungsgericht vollinhaltlich an. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente lassen keine abweichende Tarifauslegung zu.

2. Richtig ist, dass im Unternehmensverbund Pro Seniore vor Inkrafttreten des MTV - insbesondere bedingt durch die Übernahme von Einrichtungen anderer Träger - die von der Klägerin dargestellten, unterschiedlichen Arbeitsbedingungen zur Vergütung gegolten haben und es im Bereich dieser Ausgestaltungen einen nicht unerheblichen - Genaueres ist nicht vorgetragen und auch nicht festgestellt worden - Anteil von Arbeitsverhältnissen gegeben hat, in denen im Wege der Bezugnahme auf die Regelungen der Tarifverträge für Angestellte in Privatkrankenanstalten (TAP) sinngemäß die Vergütungsordnung des BAT zur Anwendung gelangt ist. Richtig ist auch, dass der MTV auch hat dazu beitragen sollen, dass im Bereich der Vergütung einheitliche Arbeitsbedingungen hergestellt werden. Dies sind aber allein keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien seien die Beschäftigungszeiten, die vor dem Inkrafttreten den MTV zurückgelegt worden sind, für den Bewährungsaufstieg aus einem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsordnung zu berücksichtigen, ohne dass dies sonstwie seinen Niederschlag in den Regelungen gefunden hat. Auf Letzteres kommt es gerade an, so dass die Behauptung der Klägerin, ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien habe bestanden, unerheblich ist.

Gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung spricht, dass die Tarifvertragsparteien zwar die Grundlage für ein einheitliches Vergütungssystem haben schaffen wollen, aber keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitgeberseite beabsichtigt hat, damit zugleich auch die Vergütungsregelung inhaltlich zu verbessern. Das Gegenteil ist der Fall. Denn die Unternehmen der Pro Seniore sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, in Fällen, in denen es rechtlich möglich war, von der bisherigen Praxis abzuweichen und die Vergütungsordnung des BAT - über die Bezugnahme des TAP - nicht mehr zur Anwendung gelangen zu lassen, was gerade bei Neueinstellungen dazu führte, dass lediglich ein Arbeitsentgelt in einer bestimmten Höhe vereinbart wurde. Wenn nun aus Gründen der Vereinheitlichung der Vergütungsregelungen wieder eine „BAT-ähnliche“ Vergütungsordnung eingeführt worden ist, so spricht die vorherige Vergütungspraxis der Unternehmen der P. S. dagegen, dass damit auch stillschweigend Vergütungsverbesserungen haben vereinbart werden sollen. Es sollte vielmehr gem. § 24 MTV den Arbeitnehmern allein der Besitzstand erhalten bleiben, also keine Veränderung zu ihrem Nachteil eintreten.

Diese Ausführungen gelten auch im Streitfall. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtslage rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

2. Hingegen ist die Bewährungszeit der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe AP V MTV nunmehr seit dem 1. Januar 2007 – wie die Klägerin hilfsweise richtig vorbringt – abgelaufen; seit Januar 2007 ist die Beklagte daher verpflichtet, der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe AP V zu zahlen. Einwände, die sich gegen die Bewährung der Klägerin im Tarifsinn richten könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

3. Damit steht der Klägerin für die Monate Januar und Februar 2007 Grundvergütung nach Vergütungsgruppe AP V, Betriebszugehörigkeitsstufe 7, nach der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 VTV Nr. 1 in Höhe von 1 306,15 € (75 % von 1 741,53 €) zu.

4. a) Hinsichtlich des monatlichen Sonderzuwendungsanteils war dieser für die Zeit ab November 2006 neu zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 2 TV Zuwendung, also die Vergütung für den Monat September 2006, beträgt 1 927,53 €; 1/12 von 82 % der Bemessungsgrundlage beträgt 131,71 €.

b) Die Klägerin hat allerdings beim Berufungsantrag (zuletzt Schriftsatz vom 16. Februar 2007) und bei der entsprechenden Berufungsbegründung (vgl. zuletzt die Ausführungen zu 2 a und b des angegebenen Schriftsatzes) nicht bedacht, dass das Arbeitsgericht ihr nur den abgerechneten Anteil von monatlich 85,86 € für die Zeit bis Mai 2005 zuerkannt hat; und zwar mit der Begründung, die Klägerin habe insoweit die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt, weil das Schreiben vom 18. Juni/26. Juni 2005 sich nur auf die Ansprüche aus der Eingruppierung und nicht auf die erhöhte Zahlung des Sonderzuwendungsanteils bezogen habe. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung nicht dargetan, weshalb diese Auffassung unzutreffend sein soll. Das Arbeitsgericht ist vielmehr rechtlich einwandfrei davon ausgegangen, dass erst die Zustellung der Klageschrift die Geltendmachung dieses Anspruchs darstellt und damit die Differenzansprüche bis einschließlich Mai 2005 verfallen sind.

III.

Damit ergeben sich für den gesamten Anspruchszeitraum von Januar 2005 bis Februar 2007 folgende Differenzansprüche der Klägerin:

1. Januar bis Mai 2005: monatlich 109,09 €

1 181,18 € ¾ von 1 574,90 € Grundvergütung 422,83 € Ortszuschlag 80,58 €  Allgemeine Zulage 85,86 € unveränderter Sonderzuwendungsanteilergibt insgesamt 1 770,45 € abzüglich gezahlter 1 661,36 €.2. Juni bis August 2005: monatlich 140,81 €

veränderter Sonderzuwendungsanteil: 117,58 €ergibt insgesamt 1 802,17 € abzüglich gezahlter 1 661,36 €.3. September bis Oktober 2005: monatlich 171,87 €

Grundvergütung AP IV, Betriebszugehörigkeitsstufe 71 212,24 € (3/4 von 1 616,32 €)ergibt insgesamt 1 833,23 € abzüglich gezahlter 1 661,36 €.4. November 2005 bis Oktober 2006: monatlich 185,01 €

veränderter Sonderzuwendungsanteil: 130,72 € (vgl. I 3 g)ergibt insgesamt 1 846,37 € abzüglich gezahlter 1 661,36 €.5. November bis Dezember 2006: monatlich 186,00 €

veränderter Sonderzuwendungsanteil: 131,71 € (vgl. II 4 a)ergibt insgesamt 1 847,36 € abzüglich gezahlter 1 661,36 €.6. Januar bis Februar 2007: monatlich 105,71 €

Grundvergütung AP V, Betriebszugehörigkeitsstufe 71 306,15 € (75 % von 1 741,53 €)ergibt insgesamt1 941,27 € abzüglich gezahlter 1 835,56 € (vgl. die Abrechnungen der Beklagten für Januar und Februar 2007, Bl. 178, 179 d. A.).7. Aus den monatlichen Differenzvergütungen zu 1 bis 6 errechnet sich folgender Gesamtbetrag:

 545,45 € (1) 422,43 € (2) 343,74 € (3) 2 220,12 € (4) 372,00 € (5) sowie 211,42 € (6)ergibt 4 115,16 €.       Daraus ergibt sich ein Teilbetrag von 1 496,63 €, soweit dies den Anspruchszeitraum betrifft, der der Entscheidung I. Instanz zugrunde gelegen hat. Der restliche Betrag von 2 618,53 € betrifft den Anspruchszeitraum der zweitinstanzlichen Klageerweiterung.

8. Der Zinsanspruch folgt aus den Bestimmungen zum Schuldnerverzug (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB i. V. mit § 13a MTV).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO.

Die Revision war für die Klägerin wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen vor Inkrafttreten des Tarifvertrages zurückgelegte Bewährungszeiten zu berücksichtigen sind. Davon nicht betroffen ist der abgewiesene Antrag der Klägerin auf Zahlung des Urlaubsgeldes für 2005.

Für die Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben. Soweit der Klage stattgegeben worden ist, ist auch in Bezug der Bestimmung der Betriebszugehörigkeitsstufe keine rechtserhebliche Divergenz erkennbar gewesen.

Die Beklagte wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG hingewiesen.

Zitate23
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte