VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 17.04.2007 - 157/06
Fundstelle
openJur 2012, 5743
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin schloss im Jahre 1972 die Ehe mit dem Beteiligten zu 2. Seit dem Jahre 1995 lebten sie und der Beteiligte zu 2. voneinander getrennt. Die Beschwerdeführerin wohnte weiterhin in dem im hälftigen Miteigentum beider Parteien stehenden Einfamilienhaus.

Im März 2002 erhob sie bei dem Amtsgericht Pankow/Weißensee Klage mit dem Antrag, den Beteiligten zu 2. zur Zahlung eines monatlichen Teilelementarunterhaltsbetrages in Höhe von 2.500 EUR ab Januar 2002 zu verurteilen.

Im Verlauf des Verfahrens stritten die Beschwerdeführerin und der Beteiligte zu 2. u. a. über die Frage eines etwaigen Wohnwertvorteils der Beschwerdeführerin, die Berücksichtigung von Finanzierungsaufwendungen des Beteiligten zu 2. für das gemeinsame Haus sowie die Frage, ob Gehaltszahlungen des Beteiligten zu 2. an die Beschwerdeführerin als Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen seien.

Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten über die Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens des Beteiligten zu 2. in den Jahren 1997 bis 2001 aus seiner selbständigen Tätigkeit als Steuerberater ein. Hiergegen wandte der Beteiligte zu 2. ein, üblicherweise werde nur ein Zeitraum von drei Jahren überprüft. Es sei daher völlig unverständlich, aus welchem Grunde für den weiterhin zu zahlenden Unterhalt die Jahre 1997 und 1998 maßgeblich sein sollten.

Das eingeholte Sachverständigengutachten ermittelte das unterhaltsrechtlich relevante monatliche Nettoeinkommen des Beteiligten zu 2. mit zwei verschiedenen Methoden. Nach dem Ergebnis der einen („Version I“) belief sich das durchschnittliche Monatseinkommen in dem fraglichen Zeitraum auf 7.431 EUR, nach dem der anderen („Version II“) auf 8.783 EUR.

Am 5. Dezember 2005 verurteilte das Amtsgericht Pankow/Weißensee den Beteiligten zu 2. zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2005 in Höhe von 83.270,81 EUR sowie für die Zeit ab dem 1. November 2005 zur Zahlung eines monatlichen Teilelementarunterhalts in Höhe von 2.500 EUR. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, für die Berechnung des Unterhaltsanspruches sei der um die Einlagen gekürzte Betrag der Entnahmen des Beteiligten zu 2. zugrunde zu legen. Nach den überzeugenden Feststellungen des eingeholten Gutachtens sei für die Jahre 1997 bis 2001 von einem monatlichen – um Vorsorgeaufwendungen bereinigten – Nettoeinkommen des Beteiligten zu 2. in Höhe von 8.783 EUR auszugehen. Unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin in Höhe von 511,29 EUR ergebe sich entsprechend den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle ein Anspruch in Höhe 3.545 EUR (3/7 der beidseitigen Einkommensdifferenz), so dass der Beschwerdeführerin jedenfalls die geltend gemachten 2.500 EUR monatlich zustünden.

Hiergegen legte der Beteiligte zu 2. bei dem Kammergericht Berufung ein. Zur Begründung führte er u. a. an, das Amtsgericht habe zu Unrecht sein Einkommen nicht um die von ihm getragenen Finanzierungslasten für das gemeinsame Grundstück bereinigt. Auch habe das erstinstanzliche Urteil die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mietfrei wohne, nicht berücksichtigt. Es sei kein Wohnwert in Höhe von 600 EUR in die Berechnung eingestellt worden. Einzustellen seien ferner die von ihm an die Beschwerdeführerin als Unterhalt geleisteten Gehaltszahlungen.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 stellte das Kammergericht auf Antrag des Beteiligten zu 2. gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts teilweise ein. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass die Berufung des Beteiligten zu 2. nicht ohne jede Aussicht auf Erfolg sei. Fraglich erscheine, ob es gerechtfertigt sei, für die Bedarfsbemessung die bereits deutlich in der Vergangenheit liegenden Jahre 1997 und 1998 heranzuziehen. Ebenso dürfte auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Wohnvorteil anzusetzen sein, wobei es insoweit noch konkreter Darlegungen zu den den Wohnwert bestimmenden Merkmalen bedürfe.

In der am 3. August 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung bat die Beschwerdeführerin um eine Erklärungsfrist hinsichtlich der in der Verhandlung erfolgten Darlegungen des Kammergerichts. Das Gericht bestimmte einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 31. August 2006.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2006 vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass ihr eine Erklärungsfrist hinsichtlich der erst in der mündlichen Verhandlung vom Kammergericht gegebenen Hinweise einzuräumen sei. Denn sie habe bis zur Erteilung der Hinweise darauf vertrauen dürfen, dass das Kammergericht der Beurteilung der Vorinstanz folgen wolle. Anders als das Amtsgericht wolle das Kammergericht jedoch nicht auf eine Durchschnittsberechnung des Einkommens aus fünf Jahren, sondern nur aus einem kürzeren Zeitraum zurückgreifen. Im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts sei das Kammergericht der Ansicht, dass die Aufwendungen des Beteiligten zu 2. für das gemeinsame Haus zu dessen Gunsten und ein Wohnvorteil für das Wohnen in dem gemeinsamen Haus zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien. Es sei fernliegend, die Begründung des Beschlusses vom 18. Mai 2006 als hinreichenden Hinweis auf die entsprechende Auffassung des Kammergerichts anzusehen.

Es komme hinzu, dass das Kammergericht erstmals in der mündlichen Verhandlung ein Rechenwerk vorgetragen habe, welches infolge der von denjenigen der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Beurteilungen umfangreich und kompliziert sei. Es erscheine völlig ausgeschlossen, dass ohne einen vorausgehenden Hinweis auf das neue und insoweit komplizierte Rechenwerk nun sogleich im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme hätte erfolgen können, zumal eine umfangreiche Rückstandsberechnung aufgrund der völlig neuen Berechnungsparameter des Kammergerichts erforderlich geworden sei.

Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, dass sich hinsichtlich eines der in Frage stehenden Kredite ab Januar 2006 die monatlichen Belastungen des Beteiligten zu 2. verändert hätten. Hinsichtlich der Finanzierungsaufwendungen insgesamt sowie hinsichtlich des in Frage stehenden Wohnvorteils sei zudem die anstehende Zwangsversteigerung des Hauses zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 31. August 2006 änderte das Kammergericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab und verurteilte den Beteiligten zu 2., an die Beschwerdeführerin einen rückständigen Elementarunterhalt in Höhe von 4312 EUR sowie einen rückständigen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 7228 EUR und ab August 2006 einen monatlich im Voraus fälligen Elementarunterhalt in Höhe von 1009 EUR sowie einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 285 EUR zu zahlen. Zur Begründung führte das Gericht u. a. an, den vom Amtsgericht gewählten Grundsätzen zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden. Üblicherweise sei für die Ermittlung des erzielten und die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden durchschnittlichen Einkommens ein Zeitraum von nur drei Jahren zugrunde zu legen. Es bestehe hier kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Auch sei eine Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach der von dem Sachverständigen als Version II bezeichneten Ermittlungsmethode nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Version I zugrunde zu legen.

Erwerbseinkünfte auf Seiten der Beschwerdeführerin bestimmten ihren Bedarf nicht. Das von dem Beteiligten zu 2. an sie gezahlte Gehalt werde nicht für eine Erwerbstätigkeit gezahlt. Es sei daher nicht wie Erwerbseinkommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen, sondern als Tilgung des sich ergebenden Bedarfs.

Wegen der unentgeltlichen Nutzung des gemeinsamen Hauses durch die Beschwerdeführerin sei ein entsprechender Wohnvorteil auf ihrer Seite als ihren Bedarf teilweise deckend zu berücksichtigen. Der verbleibende Gebrauchsvorteil der für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung sei in der Regel danach zu bestimmen, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Danach ergebe sich auf der Grundlage des Mietspiegels 2003 ein monatlicher Betrag in Höhe von ca. 470 EUR.

Auf Seiten des Beteiligten zu 2. seien hingegen die konkret dargelegten Finanzierungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 1.294,48 EUR abzusetzen, da diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich einzelner Kredite pauschal bestreite, dass diese der Finanzierung des gemeinsamen Hauses gedient hätten, sei das Bestreiten mangels der notwendigen Substantiierung unbeachtlich.

Eine Erklärungsfrist auf die Ausführungen des Senats im Termin vom 3. August 2006 sei der Beschwerdeführerin nicht zu bewilligen gewesen. Denn die in der mündlichen Verhandlung dargestellten Erwägungen und Berechnungen hätten keine neuen Gesichtspunkte in den Rechtsstreit eingeführt. Hinsichtlich des zu Grunde zu legenden Zeitraums habe der Senat auf entsprechende Bedenken bereits in seinem Beschluss vom 18. Mai 2006 hingewiesen, ohne dass die Beschwerdeführerin auf diese zwischen den Parteien streitige Frage später noch einmal eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Hinweispflicht des Gerichts nicht dahin gehe, die Einzelheiten eines Rechenwerks vor der mündlichen Verhandlung schriftlich den Parteien mitzuteilen, und zwar eines Rechenwerks, dessen einzelne Positionen zwischen den Parteien in beiden Instanzen eingehend erörtert worden seien. Der Senat habe in diesem Zusammenhang auch keine rechtlichen Gesichtspunkte eingeführt, die nicht bereits Gegenstand des Parteivortrages gewesen seien.

Hinsichtlich der Finanzierungsaufwendungen des Beteiligten zu 2. habe die Beschwerdeführerin einen Schriftsatznachlass nicht begehrt. Der dazu im Schriftsatz vom 17. August 2006 erfolgte neue Tatsachenvortrag habe nach § 296a ZPO ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung liegende Versteigerungstermin.

Mit ihrer Anfang Oktober 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB –.

Das Kammergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) verletzt, da es vor der mündlichen Verhandlung einen ausdrücklichen Hinweis auf seine von dem Urteil des Amtsgerichts abweichende Rechtsauffassung unterlassen habe.

Das Kammergericht sei von dem Urteil des Amtsgerichts nicht nur in der Frage der Einkommensbestimmung und der Bedarfsbemessung abgewichen, sondern habe auch – abweichend von dem Sachverständigengutachten – seiner Entscheidung andere Tatsachen als in erster Instanz festgestellt zugrunde gelegt. Das Gericht hätte rechtzeitig vor dem Termin zumindest ansatzweise das sich nach seinen Vorbereitungen daraus ergebende Zahlenwerk zur Verfügung stellen können und müssen. Erst hierauf gestützt wären sachgerechte Einwände möglich gewesen, die in der mündlichen Verhandlung hätten erörtert werden können.

Ein hinreichend deutlicher Hinweis des Kammergerichts sei vor der mündlichen Verhandlung jedoch nicht erfolgt. Die an einen solchen Hinweis zu stellenden Anforderungen habe auch der Beschluss vom 18. Mai 2006 nicht erfüllt. So habe diesem nicht entnommen werden können, welchen Zeitraum das Gericht für die Einkommensberechnung zugrunde legen wolle. Auch zur Frage des Wohnvorteils habe sich der Beschluss auf die Darstellung beschränkt, dass ein der Höhe nach noch überhaupt nicht im Einzelnen ermittelbarer Wohnvorteil anzusetzen sein könne. Die Frage der Bedarfsbestimmung durch Leistungen an die Kreditgeber für das gemeinsame Haus einerseits und der Berücksichtigung ihres Gehaltes als Einkommen bei der Quotenberechnung oder als bedarfsdeckende Unterhaltsleistung andererseits sei dort überhaupt nicht angesprochen worden.

Wäre der erforderliche Hinweis erfolgt, so hätte sie darauf hingewiesen, dass bei wesentlichen Gewinndifferenzen in einem überschaubaren Zeitraum zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens ein längerer Zeitraum heranzuziehen sei, die Berücksichtigung eines Wohnvorteils angesichts der schwebenden Zwangsvollstreckung und des unmittelbar bevorstehenden Zwangsversteigerungstermins schon dem Grunde nach ungerechtfertigt, jedenfalls ein etwaiger monatlicher Wohnvorteil mit allenfalls 210 EUR zu berücksichtigen sei.

Es hätte ferner beachtet werden müssen, dass Leistungen in Form von Zahlungen für die Hauskredite von ihr immer bestritten worden seien. Es hätte ferner berücksichtigt werden müssen, dass das tatsächlich aufgrund eines Arbeitsvertrages an sie gezahlte Gehalt – unabhängig davon, ob dem eine tatsächliche Arbeitsleistung gegenübergestanden habe oder nicht – als vertragsgemäße Gehaltsleistung anzusehen, demgemäß auch Einkommen im Rahmen der Quotenberechnung sei und nicht von vornherein als Unterhalt bedarfsdeckend gezahlt worden sei. Schließlich habe sich durch Recherchen nach Ergehen des Urteils herausgestellt, dass einer der von dem Gericht als bedarfsdeckend anerkannten Kredite, der angeblich der Finanzierung von Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen des gemeinsamen Hauses gedient habe, tatsächlich erst nach der Dacherneuerung des Hauses aufgenommen worden sei. Bei einem rechtzeitigen gerichtlichen Hinweis hätte diese Recherche schon früher unternommen und auf ihr Ergebnis rechtzeitig hingewiesen werden können.

Insgesamt stelle sich die fehlerhafte Anwendung der Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung auch als objektiv willkürlich dar.

Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Ihrer Zulässigkeit steht allerdings nicht die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen, wonach die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Zwar hat die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zunächst bei dem Kammergericht in einem Verfahren nach § 321a ZPO gerügt. Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung wird jedoch durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eingeschränkt (Urteil vom 19. Oktober 1992 – VerfGH 24/92LVerfGE 1, 9 <19>; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 9, 3 <7 f.>; 25, 158 <164>; 79, 1 <20>). Unzumutbar kann die Erschöpfung des Rechtsweges etwa sein, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Anrufung des Fachgerichts die Anrufung des Verfassungsgerichts entbehrlich machen wird (vgl. BVerfGE 9, 3 <8>; 79, 1 <20>; BVerfG, NJW 1999, 483 <484>). So liegt der Fall auch hier. Die Beschwerdeführerin hat die mit der Verfassungsbeschwerde angeführten Gründe, wegen derer sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, im Wesentlichen bereits mit Schriftsatz vom 17. August 2006 gegenüber dem Kammergericht vorgetragen. Das Kammergericht hat sich mit diesen Gründen in seinem Urteil vom 31. August 2006 eingehend auseinandergesetzt und ist danach zu dem Ergebnis gelangt, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt zu haben. Vor diesem Hintergrund war vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht damit zu rechnen, dass das Kammergericht in einem Verfahren nach § 321a ZPO zu einer anderen Auffassung gelangen würde.

2. Ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zulässig ist, sie insbesondere den Begründungserfordernissen nach § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG genügt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist sie unbegründet.

3. Das Kammergericht hat nicht den – mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleichen – Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluss vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97LVerfGE 7, 19 <22>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 – VerfGH 99/04WuM 2006, 505 <506>). An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 15 Abs. 1 VvB verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Daher ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts nicht nachkommt. Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 – VerfGH 112/96LVerfGE 7, 49 <58>, 24. Juni 1999 – VerfGH 48/98LVerfGE 10, 72 <78> und 25. Januar 2001 – VerfGH 148 A/00, 148/00 –; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; BVerfG, NJW 2003, 2524). Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, etwa dadurch, dass bisher nicht erörterte Gesichtspunkte auftauchen, eine Beweisaufnahme zu neuen Erkenntnissen führt oder das Gericht den Parteien mit einer geänderten oder zumindest unerwarteten Rechtsauffassung gegenübertritt, so muss das Gericht sicherstellen, dass sich die Parteien sachgemäß zum Prozessstoff äußern können. Gibt ein Beteiligter – insbesondere durch Bitte um Einräumung einer Erklärungsfrist – zu erkennen, dass er sich sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Erwägungen nicht ohne eine angemessene Vorbereitung äußern kann, so ist ihm auf einen solchen Antrag eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen (Beschlüsse vom 22. November 2005 – VerfGH 206/03 – und 27. Juni 2006 – VerfGH 99/04 –, a. a. O.).

Diesen Anforderungen ist das Kammergericht gerecht geworden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach eine Partei darauf vertrauen darf, dass ein Berufungsgericht ihr seine von derjenigen des Erstgerichts abweichende Auffassung rechtzeitig durch einen Hinweis mitteilen wird (vgl. BVerfG, NJW 1992, 678 <679>; NJW 2003, 2524; BGH, NJW 2005, 3284; MDR 2004, 169; NJW-RR 2004, 281 f.; MDR 2002, 1139; NJW-RR 1994, 566 f.). Denn eine solche Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht ausnahmslos, sondern nur dann, wenn die Partei keinen Grund zu der Annahme hat, das Berufungsgericht werde von der erstinstanzlichen Würdigung abweichen, etwa weil die Frage von keiner Partei erörtert bzw. die erstinstanzliche Würdigung von keiner Partei angegriffen worden ist; dies gilt aber u. a. dann nicht, wenn der Prozessgegner bereits gezielt und konkret auf Mängel des gegnerischen Vortrags hingewiesen hat (Beschluss vom 27. Juni 2006 – VerfGH 99/04WuM 2006, 505 <507 f.>; BGH, MDR 2002, 1139; NJW 1988, 696 <697>;1984, 310 <311>; 1980, 223 <224>; VersR 1977, 733 <734>; RGZ 78, 26 <33>; 156, 153 <161>; Leipold, in Stein/Jonas, ZPO, Bd. 3, 22. Aufl. 2005, § 139 Rn. 45, 69, 76; Peters, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1., 2. Aufl. § 139 Rn. 20 f.; Schellhammer, Zivilprozess, 11. Aufl. 2004, Rn. 405).

a) Spätestens nach der mit Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2006 erfolgten teilweisen Einstellung der Zwangsvollstreckung konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr darauf vertrauen, dass das Kammergericht ebenso wie das Amtsgericht für die Ermittlung des die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden durchschnittlichen Einkommens auch auf die Jahre 1997 und 1998 abstellen werde. Denn das Kammergericht hatte dort ausgeführt, es erscheine fraglich, ob es gerechtfertigt sei, für die Bedarfsbemessung die bereits deutlich in der Vergangenheit liegenden Jahre 1997 und 1998 heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin konnte hinsichtlich dieser Frage daher nicht mehr mit einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils rechnen. Vor einer verfassungswidrigen Überraschungsentscheidung war sie ausreichend geschützt. Eines weitergehenden Hinweises bedurfte es nicht (vgl. BGH, NJW 1987, 3033 <3080>; Leipold, a. a. O., § 139 Rn. 89; Peters, a. a. O.) Dies gilt umso mehr, als die Frage, welcher Zeitraum der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens zugrunde zu legen sei, bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Vortrages beider Parteien gewesen war. So hatte der Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 7. Juli 2004 darauf hingewiesen, dass üblicherweise nur ein Zeitraum von drei Jahren überprüft werde und es daher völlig unverständlich sei, aus welchem Grunde nach dem Beweisbeschluss des Amtsgerichts für den weiterhin zu zahlenden Unterhalt die Jahre 1997 und 1998 maßgeblich sein sollten. Die Beschwerdeführerin selbst hatte in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 27. April 2005 auf die „völlig eindeutige“ Rechtsprechung verwiesen, nach der der Durchschnitt eines Zeitraumes von drei Jahren maßgebend sei.

b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Wohnvorteil anzurechnen sei. Auch insoweit durfte es die Beschwerdeführerin schon wegen der entsprechenden Ausführungen im Beschluss vom 18. Mai 2006 nicht überraschen, dass das Kammergericht der Entscheidung des Amtsgerichts nicht folgte. Zudem hatte der Beteiligte zu 2. mit seiner Berufungsschrift vom 7. März 2006 ausdrücklich gerügt, dass das erstinstanzliche Urteil keinen Wohnwert in Höhe von 600 EUR monatlich in die Berechnung eingestellt habe, obwohl die Beschwerdeführerin in dem Einfamilienhaus der Eheleute mietfrei wohne. Der Beteiligte knüpfte damit erkennbar an seinen bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 20. März 2003 erfolgten Vortrag an, wonach der Wohnwert im Hinblick auf die lange Trennungsdauer der Parteien an der objektiv zu erzielenden Marktmiete zu orientieren sei. Auch die Beschwerdeführerin hatte hierzu im Berufungsverfahren noch einmal mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 Stellung genommen und geäußert, dass von einem Wohnwert in Höhe von 600 EUR keine Rede sein könne. Der Ansatz eines Wohnvorteils komme nur in eingeschränkter Höhe in Betracht. Es sei lediglich der subjektive Wohnvorteil anzusetzen, der für eine 1-1/2-Zimmer-Wohnung in einer vergleichbaren Gegend nur einen Wohnaufwand von ca. 300 EUR erfordere.

Zudem entspricht die von dem Beteiligten zu 2. vertretene Auffassung im Kern der auch vom Kammergericht mit dem angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts (vgl. BGH, NJW 1998, 2821 ff. m. w. N.). Auch deshalb bestand aus Sicht eines gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nach dem Prozessverlauf hinreichender Anlass, mit der vom Kammergericht schließlich vorgenommenen Ermittlung des Wohnvorteils der Beschwerdeführerin zu rechnen.

c) Dies gilt auch hinsichtlich der Berücksichtigung der von dem Beteiligten zu 2. für das gemeinsame Haus erbrachten Finanzierungsaufwendungen. Auch insoweit hatte der Beteiligte zu 2. in seiner Berufungsschrift ausdrücklich gerügt, dass das Amtsgericht sein Einkommen nicht um die von ihm getragenen Finanzierungslasten für das gemeinsame Haus bereinigt habe. Das Kammergericht hat seiner Entscheidung auch hinsichtlich dieser Frage die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt (vgl. BGH, NJW 1998, 2821 ff.) und maßgebend darauf abgestellt, ob die in Frage stehenden Kreditraten die ehelichen Lebensverhältnisse prägten. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Kammergericht in dem angegriffenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beteiligte zu 2. habe seine Finanzierungsaufwendungen für das gemeinsame Haus konkret dargetan. Angesichts der Pflicht einer Prozesspartei gemäß § 138 Abs. 2 ZPO, sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsache zu erklären, und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung (vgl. hierzu Hartmann, in: Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 138 Rn. 30 m. w. N.) durfte es die Beschwerdeführerin daher nicht überraschen, dass das Kammergericht das pauschale Bestreiten dieser Finanzierungsaufwendungen für unbeachtlich hielt.

d) Schließlich bestand für die Beschwerdeführerin hinreichender Anlass damit zu rechnen, dass das Kammergericht die Gehaltszahlungen des Beteiligten zu 2. an die Beschwerdeführerin zu deren Lasten berücksichtigen werde. Denn auch insoweit hatte der Beteiligte zu 2. mit seiner Berufungsschrift die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich gerügt.

Im Übrigen ist insoweit nicht erkennbar, dass das angegriffene Urteil auf dem von der Beschwerdeführerin gerügten Verstoß beruhen könnte. Hierfür wäre erforderlich, dass die Beschwerdeführerin bei einem rechtzeitigen Hinweis über ihren bis dahin erfolgten Vortrag hinaus weiteres vorgetragen hätte (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 11. Januar 1995 – VerfGH 81/94LVerfGE 3, 3 <6>; st. Rspr.). Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Denn die Beschwerdeführerin hatte auf die Berufungsschrift des Beteiligten zu 2. bereits mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 entgegnet, das von dem Beteiligten zu 2. an sie gezahlte Gehalt stelle von seiner Zielsetzung gerade keine Unterhaltsleistung dar, sondern erfolge aufgrund eines Arbeitsvertrages. Es sei somit allenfalls als ihr Einkommen im Rahmen der Quotenunterhaltsberechnung zu berücksichtigen. In ihrer Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, diese Argumentation zu wiederholen und auszuführen, dass diese habe berücksichtigt werden müssen.

Soweit die Beschwerdeführerin damit der Sache nach eine ihrer Auffassung nach unzutreffende Rechtsanwendung durch das Kammergericht rügen sollte, kommt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenso wenig in Betracht. Denn Art. 15 Abs. 1 VvB schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (Beschluss vom 27. Juni 2006 – VerfGH 99/04WuM 2006, 505 <508> m. w. N.).

e) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Kammergericht von Verfassungs wegen auch nicht dazu verpflichtet war, der Beschwerdeführerin das sich aus seinen Vorüberlegungen ergebende Rechen- und Zahlenwerk vor der mündlichen Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Denn da die Beschwerdeführerin nicht davon überrascht sein durfte, dass das Kammergericht dem Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der aufgeführten Rechtsfragen nicht folgte, durfte sie auch nicht von den sich daraus ergebenden Berechnungen des Kammergerichts überrascht sein.

Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Kammergericht seine Berechnungen auf Tatsachen gestützt hat, zu denen sich die Beschwerdeführerin nicht zuvor hätte äußern können. Im Übrigen ist insoweit nicht erkennbar, dass das angegriffene Urteil auf dem gerügten Unterlassen des Kammergerichts beruhen könnte. Denn die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Einwände sie gegen die konkreten Berechnungen des Kammergerichts erhoben hätte, wäre ihr das Rechen- und Zahlenwerk bereits vor der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt worden.

f) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt vor diesem Hintergrund ferner, dass das Kammergericht den mit Schriftsatz vom 17. August 2006 erfolgten Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Finanzierungsaufwendungen und hinsichtlich der Auswirkungen des anstehenden Versteigerungstermins gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Die Subsumtionsvorgänge bei der Anwendung der Verfahrensnormen über die Nichtberücksichtigung verspäteten Vorbringens sind der Nachprüfung des Verfassungsgerichtshofs entzogen, solange nicht Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 15 Abs. 1 VvB, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Nicht jede fehlerhafte Anwendung solcher Vorschriften verletzt Art. 15 Abs. 1 VvB. Notwendig ist stets, dass eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung unterblieben ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 126 <138 f.>; 81, 264 <273>, jeweils m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Kammergericht musste die Beschwerdeführerin nicht auf die Notwendigkeit hinweisen, Einwendungen gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der Finanzierungsaufwendungen des Beteiligten zu 2. und eines etwaigen Wohnvorteils (substantiiert) vorzutragen. Denn es stellte insoweit – wie ausgeführt – keine Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

4. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB vor. Ein solcher Verstoß ist nicht schon dann gegeben, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 25. April 1994 – VerfGH 34/94LVerfGE 2, 16 <18>; st. Rspr.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt die Anwendung der einschlägigen Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung durch das Kammergericht jedoch – wie aus den vorausgegangenen Ausführungen folgt – keine unsachgemäßen Erwägungen erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.