AG Hohenschönhausen, Urteil vom 22.02.2007 - 10 C 492/06
Fundstelle
openJur 2012, 5287
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern zwei Schlüssel zu den im Zufahrtsbereich zum Innenhof der Grundstücke M Str. .../R Str. .../H Str. ... angebrachten beiden Gittertoren zu überlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 6/7 und die Beklagten 1/7 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Mieter der im 5. OG gelegenen 4-Zimmerwohnung im Hause R Straße .... Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 6 ff d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte ist Vermieterin dieses Objektes.

Das Mietobjekt hat einen Innenhofbereich, von dem aus der Zugang zu den Häusern R Str. ... erfolgt.

Mit Schreiben vom 31.05.2006 wurde den Beklagten mitgeteilt, dass ab sofort das Parken auf dem Hof untersagt sei und die bereits eingebauten Tore an den Zufahrtsbereichen ab dem 02.06.2006 verschlossen werden.

Mit Schreiben vom 22.08.2006 wurde mitgeteilt, dass die Schließung der Tore ab 28.08.2006 erfolge.

Die Kläger behaupten, dass sie seit 1999 den Innenhof als Parkplatz für ihr Kraftfahrzeug benutzt hätten.

Sie sind der Auffassung, dass das Vorgehen der Klägerin eine Teilkündigung darstelle, welche die Beklagten nicht zu dulden bräuchten.

Sie sind desweiteren der Auffassung, dass ihnen zumindest Schlüssel für die Nutzung des Hofes überlassen werden müssten.

Die Kläger beantragen,

ihnen im Innenhofbereich der Grundstücke M Str. .../R Str. .../H Str. ... einen Kfz-Stellplatz zu überlassen,

ihnen zwei Schlüssel zu den im Zufahrtsbereich zum Innenhof der Grundstücke Grundstücke M Str. .../R Str. .../H Str. ... angebrachten beiden Gittertoren zu überlassen.

Hilfsweise beantragen sie,

die Beklagte zu verurteilen, den Klägern den Mitbesitz am Innenhofbereich der Grundstücke M Str. .../R Str. .../H Str. ... in ... B einzuräumen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass bezüglich der Parkflächen auf dem Innenhof ein Mietvertrag nicht bestanden habe und somit jederzeit das Recht für die Beklagte bestanden habe, die Parkplätze zu schließen bzw. an Interessenten zu vermieten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Soweit die Kläger einen Anspruch auf Einräumung eines Parkplatzes geltend machen, ist die Klage nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Kläger besteht zwischen den Parteien kein mietvertragliches Verhältnis über eine Parkplatzfläche.

Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit den Klägern geschlossene Mietvertrag beinhaltet eine solche Vermietung eines Parkplatzes nicht.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Kläger durch konkludentes Verhalten einen solchen Anspruch auf Nutzung aus dem Mietvertragsverhältnis erlangt hätten.

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Hof oder Innenhof ist als eine Sondernutzung anzusehen, auf die der Mieter ohne besondere Vereinbarungen mit seinem Vermieter keinen Anspruch hat (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 15.9.1995, 10 S 23/95, zit. bei Juris m.w.N.).

Eine konkludente Vereinbarung über die Nutzung des Parkplatzes würde ein entsprechendes Verhalten auch des Vermieters erfordern.

Das bloße Untätigbleiben gegenüber der faktischen Benutzung durch die Mieter ist nach Auffassung des Gerichts kein Verhalten, welches nach §§ 133, 157 BGB auf eine Willenserklärung der Vermieterin hindeutet.

Es handelt sich lediglich um die Duldung eines Zustandes. Diese Duldung kann jedoch jederzeit widerrufen werden (vgl. LG Wuppertal, a.a.O. m.w.N.).

Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, weshalb den Klägern allein aufgrund des Umstandes, dass sie in der Vergangenheit dort geparkt haben, ein Parkplatz zustehen sollte.

Es ist zu berücksichtigen, dass das Wohnobjekt weitaus mehr Mieter mit Kraftfahrzeugen bewohnen, als Parkplätze zur Verfügung stehen.

Bereits aus diesem Umstand lässt sich nicht schließen, dass der Vermieter den jeweils faktischen Nutzern des Innenhofes einen rechtsverbindlichen Anspruch auf einen solchen Parkplatz einräumen wollte.

Dies hätte nämlich zur Folge, dass sich der Vermieter einer erheblich größeren Anzahl von Rechtsansprüchen gegenübersehen würde, als er allein schon durch die Anzahl der Parkplätze zu erfüllen in der Lage wäre.

Jedoch haben die Kläger einen Anspruch darauf, den Hofraum kurzfristig zum Be- und Entladen ihrer Fahrzeuge zu befahren. Es ist unstreitig, dass den Klägern eine Anfahrtmöglichkeit bzw. Be- und Entlademöglichkeit unmittelbar auf der öffentlichen Straße nicht zur Verfügung steht.

Desweiteren handelt es sich um eine Gemeinschaftsfläche, die von allen Mietern zumindest kurzfristig genutzt werden darf.

Um dieses Recht wahrnehmen zu können, haben die Kläger jedoch einen Anspruch auf Aushändigung der jeweiligen Schlüssel.

Eine interessengerechte Nutzung der Hoffläche im oben beschriebenen Sinne wäre andernfalls nicht möglich.

Es stellt eine unzulässige Einschränkung des Mietgebrauchs dar, wenn die Kläger bei jedem Anlass gezwungen wären, sich den Schlüssel von der Beklagten aushändigen zu lassen.

Es gibt eine Vielzahl von Situationen, in welchen ein solches Vorgehen für die Kläger nicht zumutbar wäre. Es kann zum einen sein, dass die Kläger zu Zeiten den Hof benutzen müssen, zu welchen der jeweilige Hausverwalter oder Hausmeister nicht zu erreichen ist. Desweiteren ist es den Klägern auch nicht zuzumuten, soweit im Vorhinein die Aushändigung eines Schlüssels zu beantragen, dass die jeweilige Übergabe gesichert erscheint.

Die Aushändigung des Türschlüssels an die Kläger stellt auch kein unbilliges Ergebnis dar. Im Falle einer Zuwiderhandlung und vorschriftswidrigen Nutzung des Innenhofes bleibt der Beklagten die Möglichkeit, die Kläger abzumahnen und nötigenfalls verbotswidrig und dauerhaft geparkte Fahrzeuge abzuschleppen.

Der Hilfsantrag war ebenfalls unbegründet, soweit die Kläger die Einräumung des Mitbesitzes dahin interpretieren, dass ihnen ein ständiges Parkrecht auf dem Innenhof zusteht. Dies ist aus vorgenannten Gründen nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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