SG Berlin, Urteil vom 16.02.2007 - S 122 R 309/07
Fundstelle
openJur 2012, 5224
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die unterlassene Rentenanpassung im Jahre 2005 sowie gegen die Tragung eines zusätzlichen Beitragsatzes ab dem 1. Juli 2005 zur gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als 0,4 vom Hundert.

Der ... 1951 geborene Kläger erhält seit 1. August 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 28. Januar 1999) und ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Die Beklagte erließ am 7. Juni 2005 an den Kläger eine Rentenanpassungsmitteilung, in der hinsichtlich der Krankenversicherung ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag von 0,9 % festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Rentenanpassung zum 1. Juli wurde ausgeführt, dass nach der Rentenwertbestimmungsordnung 2005 der Rentenbetrag unverändert bleibe.

Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 15. August 2005 (Eingang bei der Beklagten).

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2005 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass sich aufgrund der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors zum 1. Juli 2005 keine Rentenerhöhung ergeben habe. Vielmehr hätte sich der Rentenwert sogar verringern müssen. Dies wurde jedoch durch die Anwendung des Nachhaltigkeitsfaktors verhindert. Die Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages, gegen die sich der Widerspruch richte, ergibt sich aus dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 17. Oktober 2005 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage. Die Erhebung des zusätzlichen Beitragssatzes in der Krankenversicherung stelle für den Kläger einen unzulässigen Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz dar. Die Belastungsgrenze mit der jetzigen Beitragserhöhung sei eindeutig überschritten. Der Gesetzgeber habe mit der hier streitigen Regelung gegen das geltende Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Da der Kläger nie Anspruch auf Krankengeld habe, sei die Beitragstragung hier nicht angebracht. Für den Kläger müsse daher der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V zugrunde zu legen sein. Mit der Auferlegung des Beitragszuschlags zur Finanzierung von Zahnersatz verstößt der Gesetzgeber gegen die paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ferner sieht der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Er wird, im Gegensatz zu derjenigen Personengruppe, die grundsätzlich Krankengeld in Anspruch nehmen kann, benachteiligt. Ferner liege ein Eingriff gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz vor. Auch die Rentendynamik unterfalle dem eigentumsrechtlichen Schutz. Die Notwendigkeit der Rentendynamik folge aus dem Umlageverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juli 2005 eine Rentenanpassung gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung, hilfsweise in Höhe der Inflation zu gewähren, die Minderung des Rentenzahlbetrages ab dem 1. Juli 2005 insoweit zurückzunehmen, es hier bei einer Kürzung um mehr als 0,4 % Punkte erfolgt ist,

hilfsweise die Sprungrevision nach § 161 SGG zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten sei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht geboten. Die hier maßgeblichen Vorschriften verstießen nicht gegen Grundsätze des Verfassungsrechts. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der erhöhte Krankenversicherungsbeitrag nicht lediglich allein der Finanzierung des Krankengeldes diene. Ein verfassungsrechtliches Prinzip der hälftigen Beteiligung an den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gebe es bei Beiträgen zur Sozialversicherung nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil BVerfGE 14, 312, 317 nicht. Die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung unterfalle nur teilweise dem Eigentumsschutz. Die Beteiligung an steigenden realen Einkünften der aktiven Beitragszeiten sei dagegen als bloße Chance auf Steigerung des realen Geldwertes der Rentenansprüche anzusehen und deshalb nicht eigentumsgeschützt. Diese Erwartung unterfalle lediglich dem Schutz aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Sofern der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz als berührt angesehen werde, könne der Gesetzgeber beschränkend in eigentumsgeschützte Rechtsposition eingreifen. Ziel der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors war die Erhaltung der Generationsgerechtigkeit, dies stelle einen solchen Gemeinwohlzweck dar, der diese Schrankenbestimmung rechtfertige.

Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors sei auch verhältnismäßig. Dieser habe in den ersten Jahren bis 2010 nur eine mindernde Wirkung von ca. 0,9 %. In der gesetzlichen Rentenversicherung können Versicherte und Rentner von vornherein nicht erwarten, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestehen. Innerhalb der Solidargemeinschaft müsse man zur Aufrechterhaltung des Systems auch mit einer Minderung des Niveaus bzw. der Aussetzung und Minderung der Dynamisierung grundsätzlich rechnen. Vielmehr sei die Einführung einer Komponente, die die demographische Entwicklung zukünftig auch bei Rentenanpassung berücksichtige, aus Sicht der Beitragszahler sogar verfassungsrechtlich geboten. Letztlich werde durch die Schutzklausel des § 68 Abs. 6 SGB VI verhindert, dass bei positiver Lohnentwicklung der Wert der Rente gemindert werde.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Sie und die Gerichtsakte sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen, im Übrigen wird auf sie Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sowohl die Tragung des Beitragssatzes i.H.v. 0,9 % zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch die unterbliebene Rentenanpassung begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war daher weder möglich noch geboten.

Das Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt und die Klagefrist gewahrt. Der Widerspruch war auch fristgemäß eingereicht. Der Eingang am 18. August 2005 hat die Widerspruchsfrist gewahrt. Es befindet sich kein Hinweis in der Verwaltungsakte, zu welchem Zeitpunkt die Rentenanpassungsmitteilung an den Kläger abgesandt wurde. Die Beklagte trägt für den Zugang des Widerspruchsschreibens die objektive Feststellungslast. Im Übrigen hat sie sich sachlich auf den Widerspruch eingelassen, so dass sie auf die Einhaltung der Widerspruchsfrist verzichtet hat.

Nach § 247 Abs. 1 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen bei der Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse. Der zusätzliche Beitragssatz nach § 241a Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt 0,9 %. Den allgemeinen Beitragssatz tragen der versicherungspflichtige Rentenbezieher und der Rentenversicherungsträger je zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner alleine (§ 249a SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 149 GMG).

Nach Auffassung des Gerichts ist diesbezüglich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ersichtlich. Diese Norm verlangt vom Gesetzgeber, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Eine Verletzung von Art. 3 Grundgesetz kommt nur dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl beide Gruppen im Wesentlichen vergleichbar sind und keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. November 2001, SozR 3-8570, § 11 Nr. 5). Indes sind die pflichtversicherten Rentner und die freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 Abs. 1 SGB V zur Anwendung kommt nicht miteinander vergleichbar, da derartige sachliche Unterschiede bestehen, dass der Gesetzgeber bei der Gruppe der Rentner den allgemeinen Beitragssatz und bei bestimmten freiwillig Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld den ermäßigten Beitragssatz zugrunde legen durfte. Ein Unterschied besteht in den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei freiwilligen Mitgliedern ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB V zu berücksichtigen.

Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Zwar bewirken die §§ 241a, 249a SGB V eine Minderung des Zahlbetrages der eigentumsgeschützten Rente. Dies ist jedoch verfassungsgemäß. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 verleiht dem Gesetzgeber die Befugnis, Rentenansprüche zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Die Entlastung der Arbeitgeber und die Neuordnung Finanzierung des Gesundheitswesens sind am Gemeinwohl orientierte Ziele. Durch die gleichzeitige Absenkung des Beitrages um 0,9 % insgesamt (Rentneranteil 0,45 %) ergibt sich eine Mehrbelastung von 0,45 %. Dies ist noch nicht erheblich und damit verhältnismäßig.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine Zweckbestimmung zur Finanzierung des Krankengeldes durch diesen Beitragsanteil vor. Das Gesetz schreibt weder in § 241 a SGB V noch an anderer Stelle einen bestimmten Verwendungszweck für die Einnahmen aufgrund des zusätzlichen Beitragssatzes fest. Auch in den Gesetzesbegründungen heißt es hierzu, der zusätzliche Beitrag sei unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen und diene einer stärkeren Beteiligung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung an den gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen (Bundestagsdrucksache 15-1525, S. 140). Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, dient § 241 a SGB V somit nicht speziell der Finanzierung von Krankengeld. Vielmehr ist dieser zur Deckung aller gesetzlichen Leistungsaufgaben erforderlich. Gerade in der Rentenversicherung ist nicht ersichtlich, dass die versicherungspflichtigen Rentner bisher durch Aufbringung der Beiträge zur Finanzierung der Solidargemeinschaft beigetragen hätten, da sie weiterhin mit dem versicherten Risiko in der gesetzlichen Krankenversicherung leistungsberechtigt sind. Dieser Leistungsberechtigung steht die Beitragstragung gegenüber.

Auch die unterbliebene Rentenanpassung vom 1. Juli 2005 aufgrund der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen das Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber ergänzt die Anpassungsformel in § 68 SGB VI sowie § 255 e SGB VI, welche die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 1. Juli 2011 regelt. Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt dabei die Veränderung des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern. Verschlechtert sich daher das Zahlenverhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern, hat dies zur Folge, dass die Rentenanpassung geringer erfolgt oder ganz ausfällt.

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz liegt nicht vor. Zwar unterfallen Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen grundsätzlich dem Eigentumsgrundrecht (Leibholz/Ring/Hesseberger, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 Rdnr. 276). Bei der Bestimmung des Inhalts rentenversicherungsrechtlicher Positionen hat der Gesetzgeber jedoch einen breiten Gestaltungsspielraum. Besonderes Gewicht kommt dabei Regelung zu, die die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und damit die Erhaltung der gesetzlichen Rentenversicherung bezwecken. Sofern mit der Regelung dieses Gemeinwohl verfolgt wird und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, ist es dem Gesetzgeber nicht verwert, Leistungen zu kürzen oder den Umfang von Ansprüchen und Anwartschaften zu mindern oder umzugestalten (vgl. Leipholz/Ring/Hesseberger a.a.O.). Die in §§ 65, 68 SGB VI geregelte lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung steht unter dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz, soweit sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung den Schutz bereits erworbener Geldwert der Rechte vor inflationsbedingten Einbußen zu dienen bestimmt sind (BSG Urteil vom 31. Juli 2002, SozR 3-2600, § 255 c Nr. 1). Hier ist der Schutzbereich insofern berührt, als dass die inflationsbedingte Rentenanpassung nicht erfolgte. Die Erhaltung des gesetzlichen Rentenversicherungssystems durch Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors ist jedoch ein wichtiges Gemeinschaftsinteresse, welches im öffentlichen Interesse liegt. Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass der Beitragssatz bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % und bis zum Jahr 2030 über 30 % steigt.

Der Nachhaltigkeitsfaktor verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser ist ein geeignetes Mittel, um zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung beizutragen. Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors ist auch erforderlich. Die Erforderlichkeit würde nur dann fehlen, wenn evident wäre, dass das angestrebte Ziel mit weniger eingreifenden Mitteln erreicht werden könnte (BVerfGE 75, 78, 100). Für den Kläger ist diese Regelung auch angemessen und zumutbar. Eine Anpassung an das Lohnniveau hätte lediglich eine Steigerung um 0,12 % zur Folge gehabt. Daraus kann keine unzumutbare Belastung des Klägers gesehen werden.

Auch eine inflationsbedingte Anpassung scheidet daher aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da Gesichtspunkte für eine abweichende Kostentragung nicht ersichtlich waren.

Die Sprungrevision war gemäß § 161 SGG zuzulassen. Der erforderliche Antrag wurde schriftsätzlich gestellt und die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Bisher liegt keine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser Frage vor.