VG Berlin, Urteil vom 23.01.2007 - 16 A 170.05
Fundstelle
openJur 2012, 5011
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt im Rahmen der Wohnungsbauförderung für eigen genutztes Wohneigentum die Erteilung einer für ihn günstigeren Einkommensbescheinigung unter Anwendung alten Rechts bei der Einkommensermittlung.

Ihm wurden 1993 auf der Grundlage der Richtlinien über Förderungssätze für eigen genutztes Wohneigentum – Eigentumsförderungssätze 1991 – vom 28. Juni 1991 (Amtsblatt S. 1459) öffentliche Fördermittel für den Erwerb einer Eigentumswohnung in Berlin-Blankenburg bewilligt, darunter ein Zinszuschuss von fast 7 % für das Baudarlehen, weil das Familieneinkommen seinerzeit unter der maßgeblichen Einkommensgrenze lag. Eine einkommensabhängige Erhöhung des Zinssatzes für das Baudarlehen nach Ablauf des 10. Förderungsjahres hatte sich der Fördergeber vorbehalten. Dazu hieß es in dem Darlehensangebot der Investitionsbank Berlin (IBB) vom 7. Mai 1993: „Übersteigt das Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze des § 25 II. WoBauG um mehr als 50 v.H., so erhöht sich der Zinssatz…“.

Mit dem am 17. März 2004 beim Wohnungsamt Pankow eingegangenen Antrag bat der Kläger um die Überprüfung der Einkommensverhältnisse nach dem 10. Förderungsjahr. Mit Bescheid vom 23. Juni 2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005, stellte das Bezirksamt Pankow von Berlin auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes schließlich fest, dass das Gesamteinkommen des Klägers und seiner Familienangehörigen die Einkommensgrenze um 55,63 v.H. überstieg; die Vorschriften des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes über die Einkommensermittlung seien nicht mehr anwendbar.

Mit der Klage wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die Anwendung des Wohnraumförderungsgesetzes: Dessen Bestimmungen seien der Einkommensberechnung zu Unrecht zugrunde gelegt worden, weil es ausdrücklich nur für Förderzusagen Geltung beanspruche, die nach dem 31. Dezember 2001 erteilt worden seien. Da er die Förderzusage schon 1993 erhalten habe, seien hier noch die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden mit der Folge, dass sich Pflegegelder nicht einkommenserhöhend auswirkten und deshalb weiterhin von einer Unterschreitung der Einkommensgrenze auszugehen sei. Die nunmehr bescheinigte Überschreitung der Einkommensgrenze um über 50 v.H. bei identischen Verhältnissen führe zu einer erheblichen Zinserhöhung und gefährde damit die Finanzierung des Objekts, was der Gesetzgeber gerade habe verhindern wollen.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 23. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 15. Dezember 2005 zu verpflichten, ihm eine Einkommensbescheinigung auf der Grundlage der §§ 25 ff. II. WoBauG zu erteilen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Der Berichterstatter hat die Sache mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Vorbringens der Beteiligten und ihres Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 12. Juli 2006 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den übrigen Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Heft) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87 b Abs. 2, Abs. 3 VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine günstigere als die ihm erteilte Einkommensbescheinigung.

Zutreffend hat der Beklagte der Einkommensberechnung die Vorschriften der §§ 9, 20 bis 24 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I, S. 2376) zugrunde gelegt. Darin ist, soweit hier von Bedeutung, bestimmt, dass für die Einkommensermittlung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sind (§ 20 Satz 3 WoFG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zugrunde zu legen, das in den 12 Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung erzielt worden ist. Änderungen sind zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 12 Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht (§ 22 Abs. 1 WoFG). Eine Legaldefinition des Begriffs des Jahreseinkommens enthält § 21 Abs. 1 WoFG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, welche Einkünfte, darunter auch Unterhaltsleistungen und Pflegegelder, ganz oder anteilig zum Jahreseinkommen gehören.

Dass der Beklagte diese Vorschriften in Ansehung der vorgelegten Einkommensunterlagen nicht zutreffend angewendet hätte, hat der Kläger nicht behauptet, und derartige Rechtsanwendungsfehler sind auch sonst nicht erkennbar. Die im Erörterungstermin angeregte Vorlage weiterer Unterlagen, die möglicherweise zu einer im Detail günstigeren Einkommensberechnung hätten führen können, hat der Kläger abgelehnt und mit Schriftsatz vom 18. November 2006 klargestellt, dass er eine Entscheidung ausschließlich über die Fortgeltung der einkommensbezogenen Regelungen der §§ 25 ff. II. WoBauG für Fälle der vorliegenden Art erstrebt. Der Kläger kann indessen nicht beanspruchen, dass das alte Recht, welches die Berücksichtigung von Pflegegeldern bei der Einkommensermittlung noch nicht vorsah (vgl. § 25 a Abs. 2 II. WoBauG), weiterhin angewendet wird.

Maßgeblich ist nämlich allein die Rechtslage, die das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 (BGBl. I, S. 2376) geschaffen hat, als dessen Art. 1 das Wohnraumförderungsgesetz in Kraft trat und mit dessen Art. 2 zugleich das Zweite Wohnungsbaugesetz aufgehoben wurde, beides gemäß Art. 28 des erstgenannten Gesetzes zum 1. Januar 2002. Die Überleitungs- und Schlussvorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes finden sich in dessen §§ 46 ff.. Nach § 46 Abs. 1 WoFG finden die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung, für die die Förderzusage nach dem 31. Dezember 2001 erteilt wird. Abweichend davon ermöglicht Abs. 2 der Vorschrift die Bewilligung von bereits im vergangenen Haushaltsjahr (also: 2001) auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bereit gestellten Fördermitteln noch bis Ende 2002; dabei können anstelle der §§ 25 ff. II. WoBauG die §§ 9 Abs. 2 und 20 bis 24 WoFG angewendet werden. Ähnliches regelt § 47 WoFG für Darlehen des Bundes und Förderung aufgrund früheren Rechts. § 48 Abs. 1 WoFG enthält dann einen Katalog einzelner Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die auf bestimmte Fallgruppen weiterhin anwendbar sind, wobei allerdings die §§ 25 ff. II. WoBauG über die Einkommensermittlung nicht genannt sind; nach Abs. 2 der Vorschrift gelten auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen weiter.

Aus § 46 Abs. 1 WoFG will der Kläger herleiten, dass auf die Einkommensermittlung weiterhin altes Recht anzuwenden sei, weil ihm die Förderzusage vor dem 31. Dezember 2001 erteilt worden sei. Dies erscheint aber schon deshalb unzutreffend, weil die Bestimmung des § 13 WoFG über die Förderzusage im Zweiten Wohnungsbaugesetz keine unmittelbare Vorgängernorm hatte (vgl. von Wehrs in: Fischer-Dieskau u.a., Wohnungsbaurecht, Bd. 1, § 13 WoFG, Anmerkung 1). Auch der Kläger hat keine „Förderzusage“, sondern Bewilligungsbescheide und ferner ein Darlehensangebot, das er angenommen hat, erhalten. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber, dessen Ziel eine möglichst wirklichkeitsnahe Einkommensermittlung war, um die Fördermittel auch wirklich dem Kreis der berechtigten Personen zukommen zu lassen („soziale Zielgenauigkeit“; vgl. die amtliche Begründung zum Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts, BT-Drucksache 14/5538, S. 1, 35), über die in § 48 Abs. 1 WoFG angesprochenen Fälle hinaus das als unbefriedigend erkannte alte Recht und insbesondere dessen Regelungen über die Einkommensgrenze und die Einkommensermittlung weiterhin angewendet wissen wollte.

Dies ergibt sich sehr deutlich aus den Gesetzesmaterialien, wenn es in der amtlichen Begründung zum Überleitungsrecht heißt: „Das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts sieht vor, dass das in Artikel 1 dieses Gesetzes enthaltene Wohnraumförderungsgesetz für alle künftigen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2002 gilt. Lediglich für Ausgabereste, die im Haushaltsjahr 2001 aufgrund des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bereit gestellt worden sind, soll im Jahr 2002 noch die Möglichkeit zu einem Einsatz nach altem Recht bestehen. Eine Aufhebung der bisherigen Fördervorschriften kann insoweit unmittelbar erfolgen… Für die bestehenden, nach bisher geltendem Recht geförderten Wohnungen kommt eine Aufhebung aller Vorschriften derzeit nicht in Betracht, da für die Einhaltung und Abwicklung der Förderbeziehungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind und weiter bestehen, altes Recht weiterhin Geltung behalten muss. Dies gilt vor allem für die maßgeblichen Bestimmungen über die Mieten dieser Wohnungen, für die Durchführung und Abwicklung der Förderbeziehungen sowie für die Einhaltung der aufgrund der Förderbeziehungen entstandenen Rechte und Pflichten. Soweit dies möglich ist, soll dabei eine Anpassung an das künftige Recht vorgesehen werden. Dies gilt z.B. im Hinblick auf die Anwendung der neuen Vorschriften über die Einkommensgrenzen und Einkommensermittlung, die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen…“ (BT-Drucksache 14/5538, S. 39). Zu § 46 WoFG heißt es: „Absatz 1 legt in Abstimmung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes insgesamt den Grundsatz fest, dass die §§ 1 bis 45 für den Einsatz von Fördermitteln ab dem 1. Januar 2002 gelten“ (a.a.O., S. 70). Zu § 48 WoFG ist ausgeführt: „§ 48 geht von dem Prinzip aus, dass das Zweite Wohnungsbaugesetz im Wesentlichen die Rechtsgrundlagen für die Entscheidungen über die Gewährung der Förderungen enthält, dessen Regelungen mit dem Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlagen im Wohnraumförderungsgesetz entbehrlich sind und das daher insgesamt aufgehoben werden kann…“ (a.a.O, S. 71). Die amtliche Begründung zu Artikel 2 über die Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, das ganz überwiegend entbehrlich werde, insbesondere was die Grundsätze und Regelungen über den öffentlich geförderten Wohnungsbau betreffe (der amtliche Untertitel vor §§ 25 ff. II. WoBauG lautet: Grundsätze für den öffentlich geförderten Wohnungsbau) führt abschließend aus: „Soweit einzelne Vorschriften für die Abwicklung von Förderbeziehungen und Darlehen benötigt werden, ist ihre Anwendbarkeit in § 48 Abs. 1 WoFG bestimmt“ (a.a.O., S. 73).

Die Kommentierung von Heix (in: Fischer-Dieskau u.a., a.a.O., § 48 WoFG, Anmerkung 3) nennt die Überleitungsvorschriften „eine merkwürdige und unübersichtliche Regelung“ und weist zutreffend darauf hin (a.a.O., § 46 WoFG, Anmerkung 2), dass es der Bestimmung des § 46 Abs. 1 nicht bedurft hätte, weil bereits durch Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts das Wohnraumförderungsgesetz am 1. Januar 2002 in Kraft trat und damit ohnehin ab diesem Zeitpunkt dessen § 1 bis 45 anzuwenden waren; unabhängig von § 46 Abs. 1 WoFG träten deshalb auch die weiteren Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes, die den bereits geförderten und in der Mietpreis- und Belegungsbindung stehenden Wohnraum beträfen, am 1. Januar 2002 in Kraft. Auch für die gem. § 46 Abs. 2 WoFG noch im Jahr 2002 nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz mit öffentlichen Mitteln zu fördernden Wohnungen sei es zweckmäßig, die neuen Einkommensgrenzen des § 9 und die neuen Einkommensberechnungen der §§ 20 bis 24 WoFG vorzuschreiben (a.a.O., Anmerkung 3).

An diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber das neue Recht, wo immer dies möglich erschien, zur Anwendung bringen wollte. Dass laufende Förderverhältnisse grundsätzlich oder auch nur hinsichtlich der Einkommensberechnung davon ausgenommen sein sollten, ist weder dem Wortlaut noch der amtlichen Begründung des Gesetzes oder der Kommentierung zu entnehmen; vielmehr führt § 48 Abs. 1 WoFG die Bestimmungen der §§ 25 ff. II. WoBauG über die Einkommensermittlung gerade nicht als weiterhin anzuwendendes Recht auf. Gegen eine solche Annahme spricht ferner, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass die neuen Regelungen über die Einkommensermittlung, etwa beim Pflegegeld, über die Vorläuferbestimmung des § 25 a Abs. 2 II. WoBauG hinausgingen (vgl. auch die amtliche Begründung zu § 21 Abs. 2 WoFG, BT-Drucksache 14/5538, S. 55 f.) und für die Fördernehmer trotz Anhebung auch der Einkommensgrenzen (§ 9 WoFG) letztlich ungünstiger sein konnten. Wenn er in Kenntnis dieser Umstände keine ausdrückliche Übergangsregelung geschaffen hat, so kann nicht angenommen werden, dass gleichwohl das alte Recht weiter Anwendung finden soll, zumal sich angesichts der Vielzahl laufender Förderverhältnisse eine entsprechende Klarstellung aufgedrängt hätte. Dass eine solche Regelung möglich gewesen wäre, zeigt z.B. die „Meistbegünstigungsklausel“ in § 115 c II. WoBauG in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1184), nach der für laufende Verfahren grundsätzlich das seinerzeit neue Recht galt, das alte Recht aber auf Antrag anzuwenden war, wenn es zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führte. Eine derartige Übergangsbestimmung enthält das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts indessen nicht.

Der Anwendung der Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes über die Einkommensermittlung steht auch die Formulierung des Zinsanpassungsvorbehalts im Bewilligungsverfahren nicht entgegen. Zwar ist dort in Anlehnung an Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 der zugrunde liegenden Eigentumsförderungssätze 1991 von der „maßgeblichen Einkommensgrenze des § 25 II. WoBauG“ die Rede. Dabei handelt es sich aber nicht um eine abschließende und auch die bezirklichen Wohnungsämter bindende Regelung der für das Förderungsverfahren zuständigen IBB, schon weil sich der Hinweis lediglich in dem Darlehensangebot der IBB vom 7. Mai 1993, nicht aber in den Bewilligungsbescheiden selben Datums findet und deshalb auch nicht an der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide teil haben, mithin keine formelle Bindungswirkung entfalten kann; im Übrigen betrachtet der Beklagte in seiner Verwaltungspraxis die Formulierung aus den genannten Gründen zu Recht als „dynamische Verweisung“ in die jeweils gültigen Rechtsvorschriften über die Einkommensermittlung.

Insofern kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die Einführung neuer und in Nuancen auch ungünstigerer Subventionsregelungen im Rahmen laufender Förderverhältnisse stellt sich hier als Maßnahme mit unechter Rückwirkung dar, weil sie Rechtswirkungen nur für die Zukunft zeitigt. In solchen Fällen kann das Vertrauen des Betroffenen enttäuscht sein, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte. Geboten ist eine Abwägung des Interesses des Einzelnen mit demjenigen der Allgemeinheit. Nur wenn diese Abwägung ergibt, dass das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig. Hier konnte der Kläger schon im Hinblick auf den im Bewilligungsverfahren ausgesprochenen Kürzungsvorbehalt, der Anlass für die Beantragung und Erteilung der sogenannten Angemessenheitsbescheinigung des Wohnungsamts war, nicht auf ein Gleichbleiben der Förderpraxis vertrauen. Da der Fördergeber, dem im Subventionsrecht ein weites Ermessen eingeräumt ist, im Interesse der Förderungsziele zum Wohl der Allgemeinheit und zum zweckgerichteten Einsatz öffentlicher Mittel auch sozial nicht gebotene Privilegierungen abbauen darf (vgl. das Urteil der Kammer vom 21. August 2002 - VG 16 A 85.97 -, m.w.N.), führt die Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen des Klägers zum Vorrang des öffentlichen Interesses, zumal der Kläger nicht substanziiert vorgetragen hat, welche Vermögensdispositionen er im Einzelnen getroffen hat, die nunmehr entwertet sein könnten. Die bloße Behauptung einer unzumutbaren Mehrbelastung rechtfertigt schon deshalb keine andere Entscheidung, weil sich der Kläger nunmehr weigert, weitere Einkommensunterlagen einzureichen, die zu einer Reduzierung der befürchteten Belastung führen könnten.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro (sog. Auffangstreitwert) festgesetzt.

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