LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2007 - 6 Sa 1443/06
Fundstelle
openJur 2012, 4964
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts Berlin vom 13.06.2006 – 34 Ca 1346/06 –teilweise geändert.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte seit 01. Januar 2005Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe Vb derAnlage B – Sozialarbeiter/Sozialpädagogen – zumManteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting undConception für Senioreneinrichtungen AG und der VereintenDienstleistungsgewerkschaft vom 24. September 2004.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.563,78 €brutto (eintausendfünfhundertdreiundsechzig 78/100) nebst Zinsen inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 260,63€ seit dem 10.10., 08.11. und 08.12.2005 und 09.01., 08.02.und 08.03.2006 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einemStreitwert von 9.134,94 € die Klägerin zu 85,48 % und dieBeklagte zu 14,52 % zu tragen, während die Kosten derBerufungsinstanz bei einem Streitwert von 7.506,14 € derKlägerin zu 83,36 % und der Beklagten zu 16,64 % auferlegtwerden.

7. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am … 1949 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin und staatlich anerkannte Erzieherin; sie verfügt außerdem über eine Zusatzausbildung in Gerontotherapie.

Aufgrund Arbeitsvertrags vom 06. Oktober 1992 (Abl. Bl. 4 und 5 d.A) trat die Klägerin als sog. Gruppen-Therapeutin in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die deren Betrieb 1998 übernahm. Gemäß Nr. 5 des Arbeitsvertrags sollte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Angestellte in Privatkrankenanstalten (TAP) und diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, und war die Klägerin nach Nr 4 in Vergütungsgruppe „TAP V b“ eingruppiert.

Unter dem 24. September 2004 schlossen die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG (kurz: Pro Seniore AG) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen Manteltarifvertrag (MTV), dessen Vergütungsregelungen in §§ 12 bis 13 zusammen mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (VergütTV) am 01. Januar 2005 in Kraft traten.

Mit ihrer am 30. März 2006 zugestellten Klagerweiterung hat die Klägerin Feststellung eines Vergütungsanspruchs ab 01. Januar 2005 nach VergGr Vb der Anlage B zum MTV und Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenz begehrt. Ihren ursprünglichen Antrag auf Zahlung restlicher Sonderzuwendung i.H.v. 1.628,80 € hat die Klägerin wieder zurückgenommen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat dem Feststellungsbegehren entsprochen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.648,82 € brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen, wobei es die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die dynamische Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin finde der MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Daraus, dass die Beklagte ihrem Betriebsrat vorgeschlagen habe, die Klägerin in VergGr Vb einzugruppieren, folge, dass die Klägerin tatsächlich die Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ausübe. Da die Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen ohne Beanstandung gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass sie sich in dieser Tätigkeit auch bewährt habe. Dass die Beklagte Beschäftigungszeiten für die Einstufung erst ab Betriebsübergang berücksichtigt habe, sei im Hinblick auf § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nachvollziehbar.

Gegen dieses ihr am 12. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. August 2006 eingelegte und am 26. September 2006 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, Ansprüche aus dem MTV könnten schon deshalb nicht erhoben werden, weil dieser gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden sei, dass sich die Vertragspartner auf eine Fassung der neuen Arbeitsverträge einigten und sodann entsprechende Verträge mit allen Mitarbeitern geschlossen würden, was bislang noch nicht geschehen sei. Dies sei zumindest Geschäftsgrundlage für die Umsetzbarkeit des gesamten Tarifvertrags gewesen. Auch stehe sie zur Ausräumung der aufgetretenen Auslegungsschwierigkeiten gemäß § 26a MTV in Nachverhandlungen mit ver.di, weshalb eine Umsetzung des MTV derzeit noch nicht möglich sei.

Zudem habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie als sonstige Angestellte aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge ausübe. Vielmehr sei die Klägerin im Sozialkulturellen Dienst beschäftigt und somit der Beschäftigungstherapie zuzuordnen. Die Betreuung und Unterstützung der Bewohner und deren Angehörigen werde von zwei Sozialarbeiterinnen im Sozialdienst vorgenommen. Bei ihrer Einstellung sei die Klägerin informiert worden, dass sie lediglich auf einer Pflegestelle in einer psychiatrischen Station eingesetzt werde, obwohl sie aufgrund Ausbildung und beruflichen Hintergrunds überqualifiziert sei. Schließlich sei für eine Berücksichtigung früherer Bewährungszeiten kein Raum. Die Besitzstandsklausel des § 24 MTV hätte sich erübrigt, wenn sich die tarifliche Neuregelung in einer schlichten Fortführung des bereits geltenden Eingruppierungsrechts erschöpfte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

festzustellen, dass sie seit 01. Januar 2005 Anspruch auf Vergütung nach VergGr Vb MTV habe.

Sie tritt den Angriffen der Berufung entgegen und hält die Behauptung einer Eingruppierung als Beschäftigungstherapeutin für unglaubhaft, weil dies nach dem eigenen Eingruppierungsvorschlag der Beklagten voraussetzte, dass ihr entweder zwei Beschäftigungstherapeuten unterstellt seien, was unstreitig nicht der Fall sei, oder sie sich bereits drei Jahre bei der Erfüllung überwiegend schwieriger Aufgaben bewährt habe, was mit der Nichtberücksichtigung früherer Bewährungszeiten durch die Beklagte nicht vereinbar wäre. Sie sei in der Station 1A, einem Wohnbereich für derzeit 33 chronisch psychisch Kranke, eingesetzt. Dort werde den Bewohnern eine Basis zur Rehabilitation und Zurückführung in ein selbst bestimmtes Leben geboten. Aufgrund der schwierigen Krankheitsbilder bedürfe es großer Erfahrung, Einfühlungsvermögens und Wissens, um jedem Einzelnen gerecht werden zu können. Nur dann könne sie die Patienten langsam kennen lernen, mit ihnen zusammen herausfinden, was sie könnten und möchten, um sie dabei zu begleiten und zu fördern. Zum Teil seien die Patienten Anfangs antriebslos und desinteressiert, zum Teil seien sie auch laut und aggressiv und könnten sich nur schwer an Regeln und das Zusammenleben mit anderen gewöhnen. Zu den in ihrem Wochenplan (Abl. Bl. 172 d.A.) aufgeführten Gruppenaktivitäten kämen noch Tätigkeiten wie Einzelgespräche, Kriseninterventionsgespräche, Arztbesuche, Veranstaltungen, Vollversammlungen, Wohnungsauflösungen, Besuche bei Angehörigen, Beerdigungen, Vorstellungsgespräche in betreuten Wohngemeinschaften oder anderen Wohnprojekten und bei Arbeitsstellen sowie Wegetraining, Helferkonferenzen, Realitätstraining und Orientierungstraining.

Da sie ihren Bewährungsaufstieg bereits unter der Geltung des TAP zurückgelegt und lediglich nicht eingeklagt habe, könne es nicht angehen, sie vor einer Höhergruppierung noch einmal eine Bewährungszeit durchlaufen zu lassen. Zudem übe sie ohnehin schwierige Tätigkeiten i.S.d. VergGr IVb Nr. 1 MTV aus, indem sie nicht in einer Seniorenresidenz, sondern auf der Psychiatriestation eines Krankenheims arbeite.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

1.Die innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache überwiegend begründet.

1.1Die Klage ist zulässig.

Neben ihrem auf Zahlung einer höheren Vergütung gerichteten Antrag konnte die Klägerin zugleich das dieser zugrunde liegende Teilrechtsverhältnis in Form eines Anspruchs auf tarifgerechte Vergütung zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO machen, das über den eingeklagten Zeitraum hinaus für die Rechtsbeziehungen der Parteien von Bedeutung ist.

Auch gegen die Zulässigkeit des zuletzt noch gestellten Hilfsantrags bestanden keine Bedenken, zumal dieser ohnehin als Minus im Hauptantrag auf Feststellung der Eingruppierung in eine höhere, im Wege des Bewährungsaufstiegs erreichte Vergütungsgruppe enthalten ist. Dem stand auch nicht entgegen, dass von einer solchen Feststellung so lange keine Auswirkungen ausgehen können, wie der Klägerin aufgrund tarifvertraglicher Besitzstandswahrung ohnehin noch eine höhere Vergütung zusteht, weil sich dies bereits ab 01. Januar 2007 geändert haben kann. Zu diesem Zeitpunkt wäre auf jeden Fall die zweijährige Bewährungsfrist für einen Aufstieg in VergGr IVb MTV abgelaufen, und befände sich die Klägerin in der nächst höheren Betriebszugehörigkeitsstufe mit der Folge einer ihren Besitzstand übersteigenden Gesamtvergütung.

1.2Die Klage ist nur teilweise begründet.

1.2.1Die Klägerin hat für die Zeit ab Januar 2005 Anspruch auf Vergütung nach VergGr Vb der Anlage B zum MTV in Betriebszugehörigkeitsstufe 7 nebst Ortszuschlag und allgemeiner Zulage.

1.2.1.1Als Tochtergesellschaft der Pro Seniore AG war die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 TVG an den MTV und den in dessen § 12a Nr. 2 in Bezug genommenen VergütTV gebunden. Dass die Klägerin ihrerseits nicht ver.di angehörte, war unschädlich. Soweit § 1 Nr. 2 MTV seinen persönlichen Geltungsbereich auf Arbeitnehmer beschränkt, die Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind, kommt darin lediglich zum Ausdruck, dass eine normative Wirkung nach § 3 Abs. 1 TVG ggs. nur bei einer solchen Mitgliedschaft des Arbeitnehmers möglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2005 – 4 AZR 203/04 – AP TVG Tarifkonkurrenz Nr. 29 zu I 1 b, aa(1) der Gründe). Deshalb genügte die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den TAP und diesen ersetzende Tarifverträge, wozu MTV und VergütTV gehören (dazu Urteil der Kammer vom 05.05.2006 – 6 Sa 270/06 – zu 1.2 der Gründe).

1.2.1.2Der Anwendung des MTV stünde nicht entgegen, wenn die Beklagte tatsächlich derzeit noch in Nachverhandlungen mit ver.di über aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten gemäß dessen § 26a stehen sollte. Solange diese Verhandlungen nicht zum Abschluss einer klarstellenden oder korrigierenden tariflichen Vereinbarung geführt haben, ist der Inhalt des MTV von den Gerichten für Arbeitssachen mit den Methoden der Gesetzesauslegung (dazu BAG, Urteil vom 28.07.1999 – 4 AZR 295/97 – AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 14 zu 3 a der Gründe) zu ermitteln. Gleichermaßen unerheblich war entgegen der Ansicht der Beklagten, dass die Tarifvertragsparteien noch keine Einigung über die Fassung der im MTV angesprochenen Arbeitsverträge erzielt haben und deshalb noch nicht mit allen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge auf der Grundlage des MTV geschlossen worden sind. Zum einen gilt § 2 Nr. 1 MTV ausweislich seiner Überschrift nur für Einstellungen; zum anderen enthält er weder eine Bedingung für das Wirksamwerden dieses Tarifvertrags, noch vermag der Abschluss neu gestalteter Arbeitsverträge eine Geschäftsgrundlage für die Umsetzbarkeit eines Tarifvertrags abzugeben.

1.2.1.3Gemäß § 12b MTV erhält ein Angestellter von Beginn des Monats an, in dem er seine Tätigkeit bei der Beklagten begonnen hat, die Anfangsvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Dabei richtet sich die Eingruppierung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 MTV nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung in Anlage B dieses Tarifvertrags. Gemäß § 12 Nr. 2 Abs. 1 MTV ist der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, wobei es dafür nach Abs. 2 genügt, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

1.2.1.3.1Die einschlägigen Vergütungsgruppen in Anlage B zum MTV für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen lauten:

„Vergütungsgruppe Ivb1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,mit schwierigen Tätigkeiten.

2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1.

Vergütungsgruppe Vb1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“

1.2.1.3.2Die gesamte von der Klägerin nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entsprach den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr Vb, weshalb sie gemäß § 12 Nr. 2 Abs. 1 MTV in diese Vergütungsgruppe eingruppiert war.

1.2.1.3.2.1Dass die Klägerin als Diplom-Psychologin, Erzieherin und Gerontotherapeutin ihre Tätigkeit aufgrund einem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ausübte, stand außer Streit.

1.2.1.3.2.2Es war auch davon auszugehen, dass die Klägerin Tätigkeiten eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen auszuüben hatte.

1.2.1.3.2.2.1Dabei konnte dahinstehen, ob es der Beklagten bereits wegen des Verbots des Selbstwiderspruchs verwehrt war vorzubringen, die bisherige tarifliche Bewertung der seit der Einstellung unveränderten Tätigkeit der Klägerin mit VergGr Vb sei fehlerhaft gewesen. Ein solcher mit Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unvereinbarer Selbstwiderspruch kann sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Bisherigen entwickelt hat (BAG, Urteil vom 14.09.2005 – 4 AZR 348/04AP BAT-O § 2 Nr. 3 zu III 1 der Gründe). Vorliegend hatten die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin der Klägerin entsprechend dem Arbeitsvertrag immerhin bereits seit mehr als zwölf Jahren Vergütung gemäß VergGr Vb gezahlt. Dabei konnte die arbeitsvertragliche Verweisung auf diese Vergütungsgruppe über die anschließende allgemeine Bezugnahme auf den TAP hinaus einzig die in Teil II Abschnitt G der Vergütungsordnung zum BAT (Bund, Länder) (VergO/BL) getroffene Regelung über die Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst zum Gegenstand gehabt haben, die sich nunmehr wortgleich in Anlage B zum MTV im Abschnitt Sozialarbeiter/Sozialpädagogen findet. Denn in § 22 Abs. 1 TAP i.V.m. den Anlagen 1a und 1b wurden lediglich der für die Klägerin nicht einschlägige Teil I (Allgemeiner Teil) der Vergütungsordnung und die ebenfalls nicht einschlägigen sog. Kr-Gruppen in der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst in Bezug genommen, die nicht einmal eine VergGr Vb kannten. Davon, dass die Zahlung dieser Vergütung die Klägerin davon abgehalten hat, sich nach einer anderen, ihrer besonderen Qualifikation entsprechenden Tätigkeit umzusehen, kann ausgegangen werden.

1.2.1.3.2.2.2Jedenfalls traf die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für eine bislang fehlerhafte Eingruppierung, weil die wortgleiche VergGr Vb Fallgruppe 10 VergO/BL mit der VergGr Vb Nr. 1 MTV inhaltlich identisch ist und der Versuch der Beklagten, die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale nunmehr in Abrede zu stellen, einer korrigierenden Rückgruppierung gleichkommt, deren Voraussetzungen vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen sind (dazu BAG, Urteil vom 24.04.2000 – 4 AZR 157/99BAGE 94, 287 = AP MTAng-LV § 22 Nr. 3 zu III 1 a, bb(1) der Gründe). Dies umso mehr, als die Beklagte selbst zunächst die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Klägerin in VergGr Vb MTV beantragt hatte (Abl. Bl. 158 d.A.).

1.2.1.3.2.2.3Dafür genügte es nicht, die durchaus ins Berufsbild eines Sozialpädagogen passende Darstellung der Klägerin zu bestreiten, das die Betreuung psychisch kranker Menschen in Wohnheimen zur besseren Lebensbewältigung umfasst (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.1997 – 4 AZR 711/95 – AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 227 zu II 3 b der Gründe), und vorzubringen, die Klägerin werde im Sozialkulturellen Dienst beschäftigt und sei somit der Beschäftigungstherapie zuzuordnen, während Betreuung und Unterstützung der Bewohner und deren Angehörigen von zwei Sozialarbeiterinnen im Sozialdienst wahrgenommen würden. Vielmehr hätte die Beklagte im Einzelnen darlegen müssen, dass der Eingruppierung der Klägerin entweder ein Rechtsirrtum zugrunde gelegen habe oder dass in deren Arbeitszeit mehr als 50 % Arbeitsvorgänge fielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr Vb nicht erfüllten (§ 12 Nr. 2 Abs. 2 MTV).

1.2.1.3.2.2.4Unerheblich war schließlich auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei bei ihrer Einstellung darüber informiert worden, lediglich auf einer Pflegestelle in einer psychiatrischen Station eingesetzt zu werden. Dass die Klägerin sodann tatsächlich auch als Pflegerin beschäftigt worden ist, hat die Beklagte nicht behauptet. Angesichts der vereinbarten Vergütung und der Funktionsbezeichnung „Gruppen-Therapeutin“ im Arbeitsvertrag erschien das Vorbringen der Beklagten auch unglaubhaft (§ 138 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls war es gemäß § 67 Abs. 3 ArbGG nicht zuzulassen, weil es nicht in der Berufungsbegründung vorgebracht worden ist, aufgrund Bestreitens der Klägerin im Verhandlungstermin die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte und von einem Verschulden der Beklagten auszugehen war. Denn die für ihre Behauptung abstrakt als Zeugen benannten Leitungen von Residenz- und Pflegedienst waren seit der Einstellung der Klägerin personell unverändert geblieben, worauf diese unwidersprochen hingewiesen hat, weshalb die Beklagte sich bei diesen längst hätte erkundigt haben können.

1.2.1.3.3Die Klägerin hat jedoch noch nicht die für VergGr IVb MTV erforderliche zweijährige Bewährungszeit in VergGr Vb abgeleistet.

1.2.1.3.3.1Eine Tarifnorm wird erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam, sofern nicht im Tarifvertrag eine weiterreichende Regelung getroffen worden ist. Dementsprechend können sich bei Einführung eines neuen Fallgruppenbewährungsaufstiegs geforderte Bewährungszeiten grundsätzlich nur auf Zeiten ab seiner Einführung und - aufgrund einer Übergangsvorschrift - unmittelbar davor abgeleistete Zeiten auswirken (BAG, Urteil vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 - BAGE 91, 163 = AP BAT-O § 23a Nr. 1 zu 5 b, dd (4) der Gründe). Ist eine solche Übergangsvorschrift vorhanden, muss darin allerdings der Wille, unmittelbar vorangegangene Bewährungszeiten beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen, deutlich zum Ausdruck kommen (BAG, Urteil vom 29.09.1993 - 4 AZR 693/92 - BAGE 74, 268 = AP BMT-G II § 20 Nr. 4 zu B II 3 b, cc der Gründe). Dies war vorliegend der Fall.

1.2.1.3.3.2Indem in § 24 MTV unter der Überschrift „Besitzstandswahrung“ nur das bisherige Einkommen der Arbeitnehmer garantiert worden ist und nach Buchst. a nur eine erreichte Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter bestehen bleiben soll, muss im Umkehrschluss angenommen werden, dass frühere Bewährungszeiten als solche keine Berücksichtigung für die Eingruppierung finden sollen. Das findet seine Bestätigung darin, dass für die nunmehr gemäß § 12b Nr. 2 Satz 1 MTV maßgebliche Einstufung nach Beschäftigungsjahren in Nr. 1 dieser Tarifnorm auf den Beginn des Monats abgestellt wird, in dem der Angestellte seine Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder einer deren Tochtergesellschaften aufgenommen hat, mithin auch Zeiten erfasst werden, die vor Inkrafttreten des MTV gelegen haben.

1.2.1.4Aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit befand sich die Klägerin ab 01. Oktober 2004 im 15. Beschäftigungsjahr und damit nach § 12b Nr. 3 MTV in Betriebszugehörigkeitsstufe 7. Zwar stellt § 12b Nr. 1 MTV für die Höhe der Anfangsgrundvergütung auf den Beginn des Monats ab, in dem der Angestellte seine Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder einer Tochtergesellschaft begonnen hat, während gemäß § 12b Nr. 2 Satz 2 MTV die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber lediglich anheim gestellt wird. Da nun aber der bisherige Betriebsinhaber mit Rücksicht auf die Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht als „anderer Arbeitgeber“ anzusehen ist, sind die Beschäftigungszeiten bei diesem wie solche bei der Beklagten zu behandeln.

1.2.1.5Für die Berechnung der Höhe ihres Anspruchs auf Ortszuschlag gemäß § 12c MTV gehörte die Klägerin entsprechend ihrer VergGr Vb zur Tarifklasse Ic und als unverheiratete Angestellte zur Stufe 1. Außerdem stand ihr gemäß § 12a Nr. 1 MTV noch die allgemeine Zulage zu. Die Höhe von Ortszuschlag und allgemeiner Zulage belief sich auf 502,36 bzw. 114,60 €.

1.2.1.6Dass die Höhe sämtlicher Vergütungsbestandteile in den Anlagen zum VergütTV für die Zeit ab 01. Januar bis 31. Dezember 2005 festgelegt worden war, schloss nicht aus, sie mangels Neubestimmung auch für die Folgezeit zugrunde zu legen. Der genannte Zeitraum konnte nur im Sinne einer Mindestlaufzeit verstanden werden, andernfalls der ungekündigte VergütTV ab 01. Januar 2006 inhaltsleer geworden wäre. Es bestand auch kein Anlass zu der Annahme, dass die Mitarbeiter der Beklagten hatten schlechter gestellt werden sollen als im Falle einer Befristung des durch den VergütTV begründeten Rechtsverhältnisses selbst. In diesem Fall hätten dessen Rechtsnormen gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiter gegolten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt worden wären, wobei die früheren Entgeltvereinbarungen keine solche Abmachung dargestellt hätten, weil sie nicht ausdrücklich für den Fall der Beendigung des Tarifvertragsverhältnisses abgeschlossen worden waren (zu diesem Erfordernis BAG, Urteil vom 28.05.1997 – 4 AZR 545/95 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27 zu 2 b, bb (1) der Gründe).

1.2.1.7Sonach ergab sich für die Klägerin eine monatliche Differenz zur Vergütungszahlung der Beklagten i.H.v.

1.776,82 VergGr Vb/7502,36 Ortszuschlag Ic/1      114,60 allgemeine Zulage2.393,78./. 2.383,62 Zahlbetrag10,16 €1.2.2Über ihren Vergütungsanspruch aufgrund Eingruppierung in VergGr Vb hinaus konnte die Klägerin gemäß § 24 Nr. 1 MTV für die Zeit ab September 2005 monatlich weitere 252,06 € beanspruchen.

1.2.2.1§ 24 MTV sieht vor:

㤠24Besitzstandswahrung

1. Soweit sich aus der Anwendung dieses Tarifvertrages und diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge ein niedrigeres Gesamteinkommen als nach den für den jeweiligen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages oder anderer Regelungen ergibt, gelten folgende Regelungen:

a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei Pro Seniore beschäftigt waren und deren Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt.

b) Arbeitnehmer, deren bisherige Vergütung in Form eines Festbetrages höher ist als die, die sich nach den jeweils gültigen Regelungen dieses Tarifvertrages bekommen würden, erhalten den Differenzbetrag als persönliche Zulage.“

1.2.2.2Obwohl die Klägerin aufgrund ihrer Eingruppierung in VergGr Vb wegen des höheren Ortszuschlags und der höheren allgemeinen Zulage auf ein um 10,16 € höheres Gesamteinkommen kam, als ihr von der Beklagten im Dezember 2004 vor Inkrafttreten der Eingruppierungsregelung des MTV gezahlt worden war, lag dieses doch unter dem Gesamteinkommen, das ihr nach dem TAP zugestanden hatte. Die Klägerin hatte sich nämlich nach ihrem unwidersprochenen Vortrag von Anfang an bewährt und war deshalb mit Ablauf der zweijährigen Bewährungsfrist in VergGr IVb Fallgruppe 17 VergO/BL aufgestiegen.

1.2.2.2.1Auch insoweit war davon auszugehen, dass die Tätigkeitsmerkmale der VergGr Vb von der Klägerin erfüllt worden waren. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung ist auch im Falle eines Bewährungsaufstiegs sachgerecht, sofern eine Mitteilung des Arbeitgebers über die Eingruppierung die maßgebliche Vergütungs-, und sofern erforderlich, auch Fallgruppe bezeichnet hat (BAG, Urteil vom 16.10.2002 – 4 AZR 447/01AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 12 zu II 3 der Gründe). Vorliegend war im Arbeitsvertrag der Klägerin die Vergütungsgruppe „TAP V b“ aufgeführt. Einzige einschlägige Fallgruppe dazu war Nr. 10 der VergGr Vb Teil II Abschnitt G VergO/BL, die dann auch wortgleich in Nr. 1 der VergGr Vb MTV übernommen worden ist. Es war nicht ersichtlich, dass die Klägerin von dem darin angelegten Bewährungsaufstieg nach VergGr IVb Fallgruppe 17 hatte ausgeschlossen sein sollen, wie er für die übrigen, von der Verweisung in Anlagen 1a und 1b zum TAP erfassten Beschäftigten der Rechtsvorgängerin der Beklagten eröffnet war.

1.2.2.2.2Dass die Klägerin unter der Geltung des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TAP keine Höhergruppierung verlangt hatte und dies auch unter der Geltung des MTV erst mit ihrer Klagerweiterung vom 27. März 2006 getan hat, weshalb ihr Anspruch auf eine entsprechende höhere Vergütung für die Zeit bis 31. Dezember 2004 erloschen ist, war unschädlich. Besitzstand i.S.d. § 24 MTV meint nicht das, was der Arbeitnehmer an Leistungen bezogen hat oder was er noch verlangen konnte, sondern was ihm bei Inkrafttreten der Vergütungsregelungen des MTV zugestanden hat. Andernfalls wäre der Besitzstand von der weiteren Entwicklung abhängig gewesen, was seinem Zweck widerspräche, eine Verschlechterung der Rechtsposition des Arbeitnehmers als solche zu verhindern. Inwieweit diese Rechtsposition vorher schon vom Arbeitgeber respektiert oder vom Arbeitnehmer geltend gemacht worden war, kann dafür keine Rolle spielen.

1.2.2.2.3In VergGr IVb BAT hatte die Klägerin nach der bis zum 30. April 1996 geltenden Tabelle (Abl. Bl. 94 d.A.) zuzüglich einer zweiprozentigen Gehaltserhöhung Anfang 2001 Anspruch auf

4.030,01 DM x 102 % : 1,95583=2.101,72 Grundvergütung443,04 Ortszuschlag      101,08 allgemeine Zulage2.645,84 €1.2.2.2.4Dieser Betrag übersteigt den Anspruch der Klägerin aus VergGr Vb um (2.645,84 ./. 2.393,78 =) 252,06 €. Nähme man nun die Regelung in § 24 Nr. 1 lit.a MTV wörtlich, müsste der Klägerin zum Ausgleich die Stufung erhalten bleiben, die sie aufgrund ihres Lebensalters unter der Geltung des TAP erreicht hatte. In dieser Stufe, mit damals 55 Jahren sonach Stufe 13 als höchste Stufe in VergGr Vb BAT, käme die Klägerin in VergGr Vb MTV zusammen mit Ortszuschlag und allgemeiner Zulage auf

2.085,81502,36      114,602.712,77 €.Dieser Betrag läge über dem, was ihr bis Dezember 2004 zugestanden hatte. Dies kann von den Tarifvertragsparteien keinesfalls gewollt gewesen sein, die lediglich den Besitzstand hatten wahren wollen. Auch erschiene eine solche Besserstellung im Vergleich zu Arbeitnehmern mit einem Festbetrag als bisheriger Vergütung, die nach § 24 Nr. 1 lit. b MTV lediglich einen Differenzbetrag als persönliche Zulage erhalten sollen, nicht mit dem auch für die Tarifvertragsparteien verbindlichen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Vielmehr ist im Hinblick auf den in der Überschrift des § 24 MTV zum Ausdruck gelangten Zweck einer Besitzstandswahrung die Ausgleichszahlung auf die Höhe des zu beanspruchenden Gesamteinkommens bei Inkrafttreten der Vergütungsregelung des MTV zu begrenzen.

1.2.3Damit stand der Klägerin ab Januar 2005 über die gezahlte Gesamtvergütung hinaus aufgrund VergGr Vb MTV und aufgrund § 24 Nr. 1 MTV ein Betrag von insgesamt (10,16 + 252,06 =) 262,22 € zu, wovon die Klägerin allerdings lediglich 260,63 € verlangt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).

1.2.4Dem Zahlungsbegehren der Klägerin konnte nur für die Zeit ab September 2005 entsprochen werden. Für die Zeit davor hat die Klägerin mit ihrer erst am 30. März 2006 zugestellten Klagerweiterung die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 25 Nr. 1 MTV versäumt. Dass sich dort keine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung findet, war unschädlich. Anders als bei einer solchen Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für die § 305c Abs. 2 BGB Zweifel zu Lasten des Verwenders gehen lässt (dazu Reinicke, Sonderbeilage zur NZA 18/04, 27, 29 gegen LAG Köln, Urteil vom 28.06.2002 – 11 Sa 1315/01- zu I der Gründe), genügt es für einen Tarifvertrag, auf den § 305c Abs. 2 BGB gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keine Anwendung findet, dass der Wille der Tarifvertragsparteien in der Verwendung des gängigen Terminus Ausschlussfrist hinreichend deutlich wird, um an deren Versäumung einen Anspruchsverlust zu knüpfen. Dafür spricht vorliegend auch, dass nach § 25 Nr. 2 MTV die einmalige Geltendmachung ausreicht, um die „ Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen“, dieser Frist mithin rechtliche Wirkung zukommen soll.

1.2.5Für die Zeit von September 2005 bis Februar 2006 hat die Beklagte an die Klägerin mithin (260,63 x 6 =) 1.563,78 € brutto zu zahlen.

1.2.6Verzugszinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 13a Abs. 1 MTV zu.

2.Nebenentscheidungen

2.1Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Regelung des § 92 Abs. 2 ZPO bei geringfügiger Zuvielforderung konnte entgegen der Vorinstanz nicht dadurch zur Anwendung gebracht werden, dass die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage dem verbliebenen Streitwert zugeschlagen wurden. Diese Kosten waren nicht Teil der Hauptsache geworden, wie dies teilweise für den Fall einseitiger Erklärung der Hauptsacheerledigung vertreten wird.

Für die Ermittlung der jeweiligen Kostenquote war der gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Ts. 2 GKG nicht relevante Zahlungsantrag zum Wert des Eingruppierungsfeststellungsantrags zu addieren, wobei von dem gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG maßgeblichen dreijährige Unterschiedsbetrag zwischen gezahlter und beanspruchter Vergütung mangels Vollstreckbarkeit noch ein Abschlag von 20 % vorzunehmen war (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 16.09.2002 – 17 Ta (Kost) 693/02).

Daraus ergaben sich folgende Quoten:

260,63 x 36 x 80 % =7.506,14    1.628,80 Rücknahme9.134,94 € Gebührenstreitwert erster Instanz    3.648,8212.783,76 € Quotenstreitwert erster Instanz./. 1.628,8011.154,96 € Berufungsinstanz10,16 x 36 x 80 % =292,60    1.563,781.856,38 € Obsiegen der KlägerinKostenlast der Klägerin in

a) erster Instanz: 1 ./. 1.856,38 : 12.783,76=85,48 %b) der Berufungsinstanz: 1 ./. 1.856,38 : 11.154,96 = 83,36 %

2.2Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung für beide Parteien zuzulassen.