KG, Urteil vom 08.12.2006 - 14 U 21/06
Fundstelle
openJur 2012, 4734
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09. Dezember 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 8 O 66/05 - abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Beklagte ist der 1995 gegründeten Klägerin als Gesellschafter beigetreten. Der Beitritt ist notariell beurkundet worden. In § 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin, wegen dessen Inhalt auf die Anlage 2 zur Klageschrift verwiesen wird, heißt es u.a.:

„(1) Das Eigenkapital wird auf insgesamt DM 4.417.500,00 DM (...) festgesetzt. (...) Die Erhöhung des Eigenkapitals ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern bei Überschreitung der Herstellungskosten für das gesellschaftseigene Bauvorhaben aus von der Geschäftsführung nicht zu vertretenden Gründen, Eigengelder so weit zu erhöhen sind, wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich macht. (...).

(6) Neben dem in Absatz 1 bezeichneten Eigenkapital, das ca. 30,00 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesamtmittel ausmachen wird, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter -entsprechend der Gesellschaftereinlagen zueinander- Fremdmittel auf, um die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Dabei sollen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens DM 14.725.000,00 (...) nicht überschreiten. Werden der Gesellschaft Darlehen von Gesellschaftern gewährt, sind dies Fremdmittel in Sinne dieses Absatzes.

§ 9 Abs. 3 bestimmt u.a.:

(...)Der Zins- und Tilgungsdienst des Grundschulddarlehens wird über die Gesellschaft abgewickelt. Die anfallenden Beträge werden von der Gesellschaft aus ihr zufließenden Miet- und sonstigen Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft, gezahlt. Sofern der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, anteilig Einzahlungen aufzubringen. Die zu leistenden Einzahlungen werden den Gesellschaftern vierteljährlich zur Zahlung aufgegeben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist jeder Gesellschafter verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die mit 1,0 % pro Monat festgelegt werden.“

Die Klägerin verlangte im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten auf der Grundlage der am 20. Oktober 2003 und 24. September 2004 beschlossenen Wirtschaftspläne für 2004 und 2005 wegen nicht gedeckter Zins- und Tilgungszahlungen auf die Hypothekendarlehen eine Nachschussleistung von insgesamt 19.431,24 Euro. In der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 13. Dezember 2005 wurde der Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 10 des Beklagten verwiesen. Die Klägerin hat für den Beklagten inzwischen eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 09. Dezember 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen, durch das die Klage abgewiesen worden ist.

Gegen dieses ihr am 13. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 09. Januar 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach einem am 03. Februar 2006 eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Februar 2006 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 13. Februar 2006 eingegangen.

Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug ihre geltend gemachten Klageansprüche zunächst weiterverfolgt. Sie meint, die Nachschusspflicht folge aus dem Gesellschaftsvertrag selbst. Der Beklagte sei auch nach Treu und Glauben zur Nachschusszahlung verpflichtet. Sie hat zunächst beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 09.12.2005 - 8 O 66/05 - den Beklagten zu verurteilen, an sie 19.431,24 Euro nebst 12 % Zinsen aus 4.009,62 Euro seit dem 02. 11. 2004, aus 3.855,42 Euro seit dem 01. 02. 2005 sowie aus je 3.855,40 Euro seit dem 02. 05., 02. 08. und 02. 11. 2005 zu zahlen. Nach Ausschluss des Beklagten und Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz beantragt sie nunmehr,

die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.

Der Beklagte beantragt weiterhin,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen der Berufung entgegen. Er ist der Auffassung, ein erledigendes Ereignis sei nicht eingetreten. Die ursprünglichen Klageforderungen seien mangels wirksamer Begründung einer Nachschussverpflichtung unbegründet gewesen. Sein Widerruf der Beteiligung an der Klägerin sei wirksam gewesen. Das Immobilienobjekt der Klägerin sei überfinanziert gewesen. Die zugrunde liegenden Darlehensverträge seien unwirksam. Er habe mit der Klägerin nichts mehr zu schaffen.

II.

Die zulässige Berufung hat mit dem zuletzt von der Klägerin verfolgten Antrag in der Sache Erfolg. Es ist die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Berufungsgründe greifen hier durch.

Die beantragte Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache setzt dabei zunächst den Eintritt eines erledigenden Ereignisses voraus. Das ist hier der Ausschluss des Beklagten in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 13. Dezember 2005. Denn damit geht auch die Klägerin letztlich in Übereinstimmung mit dem Beklagten nunmehr davon aus, dass der Beklagte nicht mehr Gesellschafter ist. Nach § 738 Abs. 1 BGB ist deshalb über die Gesellschafterstellung des Beklagten jetzt insgesamt abschließend unter Einstellung aller einzelnen Forderungen und Guthaben abzurechnen. Für einen ausgeschiedenen Gesellschafter besteht danach ggfls. ein einheitlicher Abfindungsanspruch. Einzelforderungen können grundsätzlich nach Ausscheiden nicht mehr geltend gemacht werden (allg. Palandt-Sprau, BGB, 65. Auflage 2006, § 738 Rn. 2 m. w. Nachw.). Auf mögliche Ausnahmen von diesem Grundsatz beruft sich die Klägerin nicht und trägt insoweit keine Tatsachen vor.

Die Erledigungsfeststellung setzt weiterhin eine ursprünglich zulässige und begründete Klage voraus. Diese lag hier vor.

Denn der ursprüngliche Klageanspruch auf die geltend gemachten Nachschusszahlungen folgt aus den §§ 9 Abs. 3, 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin.

Den Nachschussbestimmungen des Gesellschaftsvertrages steht § 707 BGB nicht entgegen.

20Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift u. a. dann nicht ein, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben. Allerdings ist die in § 707 BGB getroffene Grundentscheidung, dass ein Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nicht zu Nachschüssen verpflichtet ist, bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Danach muss aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollen. Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein. Eine Beschränkung der Nachschussverpflichtung auf den Fall, dass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, stellt insofern kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des Erhöhungsrisikos dar. Ebenso ist eine Nachschussregelung nicht wirksam, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ergibt, dass die Nachschusspflicht auf die Finanzierungskosten des Fremdkapitals begrenzt sein sollte. Diese bilden aber auch noch keine ausreichende Obergrenze, wenn die Höhe der erforderlichen Fremdmittel im Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt ist (vgl. zusammenfassend BGH, Urteil vom 23. Januar 2006, II ZR 126/04, NJW-RR 2006, S. 829ff., dort insbesondere Ziffer 21; s.a. BGH, Urteil vom 23. Januar 2006, II ZR 306/04, NJW-RR 2006, S. 827ff; BGH, Urteil vom 04. Juli 2005, II ZR 354/03, NJW-RR 2005, S. 1347/1348).

21Im vorliegenden Fall ist in § 4 des Gesellschaftsvertrages festgelegt, dass die Gesellschafter einerseits einen bestimmten Baranteil am Eigenkapital zu leisten haben und andererseits ein sogenannter Fremdmittelanteil zur Investitionsdurchführung notwendig ist, für den Darlehen aufgenommen werden dürfen. Dieser Fremdmittelanteil soll nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesamtsumme von 14.725.000,00 DM abzüglich des Eigenkapitalanteils von 4.417.500,00 DM (= 10.307.500,00 DM) nicht überschreiten. Er ist damit hinreichend begrenzt. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Bestimmung, nach der etwa die Erhöhung dieser Fremdmittel im Belieben einer zukünftigen Gesellschaftermehrheit steht, die darüber nach freiem Ermessen entscheiden könnte. § 4 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass die sachlich gerechtfertigte Erhöhung der zur Baufertigstellung notwendigen Baukosten nur mit Zustimmung aller Gesellschafter als Eigenkapitalerhöhung umgelegt werden kann. Damit ist - im Gegensatz zu den vom BGH entschiedenen Fällen - die wesentliche denkbare Ursache für unabdingbare Nachschussleistungen aus dem Bereich einfacher Mehrheitsbildung sogar noch explizit herausgenommen. Die Nachschusspflicht in § 9 Abs. 3 S. 3 - 5 bezieht sich allein auf die im Rahmen des § 4 Abs. 6 aufgenommenen Darlehen. Deren Höhe ist durch die Bindung an den bestimmt ausgewiesenen Fremdmittelanteil vorgegeben. Es war für jeden Gesellschafter von vornherein auch klar, dass die Aufnahme der in der Gesamthöhe begrenzten Darlehen die Zahlung von Zinsen zur Folge haben würde. Zinsen und Tilgung sind als Erhöhungsrisiken gegenüber dem Bareinlageteil damit überschaubar. Insofern sind die Gesellschafter neben ihrer Barleistungspflicht im vorliegenden Fall zur Leistung von laufenden Beiträgen verpflichtet, die objektiv bestimmbar waren. Die hier vorliegende Nachschusspflicht aus § 9 Abs. 3 gestattet gerade nicht die Abwälzung uferloser Kostenanforderungen aller für den Fonds tätigen Unternehmen wie Geschäftsbesorger, Treuhänder, Banken. § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sieht einen Nachschuss nur insoweit vor, als er zur Bedienung der gemäß § 4 Abs. 6 aufgenommenen Darlehen erforderlich ist. Für die Darlehen sind aber zuerst die Erträge zu verwenden. Im äußersten Fall können nach der Regelung des § 9 Abs. 3 die davon wiederum abzuziehenden “Aufwendungen” zwar jeglichen Ertrag aufzehren. Auf die Nachschusspflicht wirkt sich dies aber nur in der Form aus, dass die Annuitäten der gemäß § 4 Abs. 6 begrenzten Darlehen dann ungemindert durch Nachschüsse der Gesellschafter aufgebracht werden müssen. Auch in diesem Fall bleibt also die Nachschusshöhe bestimmbar. An der Bestimmbarkeit ändert sich auch nichts, wenn man noch die weiteren Vertragsbestimmungen z.B. über die Anwachsung bei Ausscheiden anderer Gesellschafter mit in Betracht ziehen will. Die direkt im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Nachschusspflicht muss objektiv bestimmbar aber nicht in der Höhe für alle Zeiten unveränderlich bestimmt sein. Schließlich bestehen keine Bedenken wegen fehlender Erkennbarkeit der in § 9 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Nachschussregelung, die auch an dieser Stelle nicht übersehen werden konnte. Bei einer Vertragsbestimmung mit der Überschrift “Ergebnis” kann ein Gesellschafter auch Bestimmungen zur Folge eines ungenügenden Ergebnisses, also zum Nachschuss, erwarten.

22Bei der Berechnung der hier fraglichen Nachschusspflicht ist schließlich auch nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die Klägerin in der Höhe tatsächlich Darlehensschulden ansetzt, die im Ausgangspunkt nicht mehr der Begrenzung gemäß § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags entsprechen. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug zwar auf den vorliegenden Jahresabschluss der Klägerin für 2004 hingewiesen. Er hat aber nicht dargelegt, dass die der Klageforderung zugrunde liegenden Ansätze sich dadurch zu seinen Gunsten verändert hätten.

Wegen des weiteren Vortrags des Klägers aus dem ersten Rechtszug verweist der Senat im Übrigen auf seine Ausführungen im heute verkündeten Urteil in der Parallelsache zur Geschäftsnummer 14 U 43/05. Dieser Entscheidung liegt der auch hier zu beurteilende Gesellschaftsvertrag derselben Klägerin zugrunde. Der Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit, insbesondere im Schriftsatz vom 18. November 2005, keine Tatsachen vorgetragen, die eine vom Parallelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen. Er ist der Sohn der Beklagten aus dem vorstehend genannten Rechtsstreit. Nach seinem Vorbringen soll die Vertragsanbahnung auch ihm gegenüber in derselben Weise wie im vorgenannten Rechtsstreit geschehen sein. Über die Meinung des Beklagten, er habe gegenüber der Klägerin den Gesellschaftsbeitritt nicht ausdrücklich widerrufen müssen, weil ein Verbundgeschäft vorliege und er der kreditgebenden Bank seinen Anteil angeboten habe, muss dabei nicht entschieden werden. Der Senat bezieht sich für den vorliegenden Fall insofern auf die nachstehenden Ausführungen im vorstehend angegebenen Urteil, die sinngemäß auch hier gelten:

„Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung sodann mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte der vertraglichen Nachschusspflicht weiter nachkommen muss. Auch ihr Berufungsvorbringen hat daran nichts geändert.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Beitritts der Beklagten zur Klägerin, die nicht nur zur Anwendung der Regelungen über die fehlerhafte Gesellschaft führen würden (vgl. dazu allg. BGH NJW-RR 2005, S. 1217), sind nicht erkennbar.

Der wirksamen Begründung der Nachschusspflicht kann im Weiteren nicht die mögliche Unwirksamkeit der unstreitig von der nicht zur Rechtsberatung befugten Treuhänderin abgeschlossenen Darlehensverträge entgegengehalten werden. Bedenken können hier nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG bestehen. Ansonsten wäre § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages für sich gesehen die hinreichende Vollmachtsgrundlage für die Treuhänderin.

Entscheidend ist, dass eine etwaige Unwirksamkeit der Darlehensverträge wegen fehlender wirksamer Vollmacht nicht zu einer Unwirksamkeit der gesellschaftsvertraglich festgelegten Nachschussforderung führen kann, da die Zahlungen für Zins und Tilgung im hier streitigen Zeitraum 2004 unstreitig geleistet wurden, so dass die durch die Nachschüsse auszugleichende Deckungslücke tatsächlich entstanden ist. Dem Vortrag beider Parteien in der Berufungsinstanz kann im Weiteren nur entnommen werden, dass die kreditgebende Bank in der Folgezeit auch nicht teilweise etwa auf Zinsen für den hier fraglichen Zeitraum verzichtete. Nach den Angaben der Klägerin sollen die Darlehensverträge insoweit sogar vergleichsweise bestätigt worden sein.

§ 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags stellt zunächst auf die wirtschaftlichen Vorgänge der tatsächlichen Kreditrückführung ab. Die Frage, ob die Gesellschaft z. B. durch Zahlungseinstellung einen - aus welchem Grund auch immer - unwirksamen Darlehensvertrag zur Rückabwicklung bringen will, ist ggfls. von allen Gesellschaftern zu entscheiden. Die Geschäftsführung der Klägerin musste mangels anders lautender Beschlüsse deshalb davon ausgehen, dass die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß weiter zu erfüllen waren und sie durfte Zahlungen darauf weiter leisten. Mit der vorstehenden Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Juni 2005 (Geschäftsnummer 23 U 113/04).

Auch wenn man der vorstehenden Auffassung nicht folgen wollte, hat der Senat auf der Grundlage der Ausführungen des BGH im Urteil vom 15. Februar 2005 (Geschäftsnummer XI ZR 396/03, BB 2005, S.1701) zur Wirksamkeit von Geschäftsbesorgervollmachten für den hier gegebenen Fall der ausdrücklichen Bevollmächtigung der Treuhänderin mit der reinen Geschäftsführungsaufgabe der Darlehensaufnahme keine Bedenken eine insoweit gegebene (ggfls. teilweise) Vollmachtswirksamkeit anzunehmen (so auch KG, 26. Zivilsenat, Urteil vom 11. September 2006 - 26 U 3/06 - für die im vorliegenden Fall zugrunde liegenden Kreditverträge). Die Entscheidung des BGH vom 25. April 2006, Geschäftsnummer XI ZR 29/05, NJW 2006, S. 1952) steht dem nicht entgegen. Die Frage der teilweisen Wirksamkeit einer im Bereich der Geschäftsbesorgung erteilten Treuhändervollmacht trotz generellen Verstoßes der Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG ist dort nicht entschieden worden.

Die Widerrufserklärung der Beklagten vom 03. Dezember 2003 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04. August 2004) führte wegen § 1 Abs. 2 Nr. 3 HausTWG nicht zur Unwirksamkeit des Gesellschaftsbeitritts bzw. zum Ausscheiden ab Widerruf. Denn der Gesellschaftsbeitritt ist unter ihrer Mitwirkung selbst am 22. Dezember 1995 notariell beurkundet worden. Für eine Abwägung, ob trotz des umfassenden Beurkundungsvorgangs die vom HausTWG vorausgesetzte Überrumpelungssituation wegen der hier möglicherweise beim zunächst vorgenommenen privatschriftlichen Beitritt vorhandenen “Haustürsituation” vorliegt, ist kein Raum, weil der entgegenstehende Gesetzeswortlaut eindeutig ist (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003, XI ZR 134/02, NJW 2004, S. 154/155, unter II. 4. b.).

Auf das weitere Vorbringen der Beklagten zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG kommt es deshalb nicht an.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf das für ihren Beitritt zur Klägerin im Jahre 1995 hier noch ggfls. anzuwendende Verbraucherkreditgesetz berufen. Erste Voraussetzung dafür wäre ein Kreditvertrag zur Finanzierung des Entgelts für den Beitritt der Beklagten zur Klägerin (§§ 1, 9 Abs. 1,4 VerbrKrG). Die Klägerin hat eine derartige Finanzierung nicht vorgetragen. Sie will sich augenscheinlich nur auf die der Klägerin gegebenen Darlehen berufen. Dabei handelt es sich aber nicht um die Finanzierung ihres Beitritts. Beitrittsleistung war allein ihr Eigenkapitalanteil gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Die hier fraglichen Darlehen sind eine Fremdfinanzierung gegenüber der Klägerin. Diese ist als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Beklagten, die ihre Gesellschafterin ist, eine eigenständige teilrechtsfähige Rechtspersönlichkeit.

Der Beitritt der Beklagten zur Klägerin ist im Weiteren nicht wirkungslos geworden wegen einer Anfechtung aus dem Gesichtspunkt arglistiger Täuschung gemäß den §§ 123 Abs. 1, 143 BGB (vgl. zu den Folgen der Anfechtung gegenüber der Fondsgesellschaft BGH NJW 2003, S. 2821/2823, Palandt-Sprau, BGB, 65. Auflage 2006, § 705 Rn. 19b).

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sachvortrags der Beklagten eine arglistige Täuschung zu Recht nicht annehmen können. Auch in der Berufungsinstanz kann die Erheblichkeit der entsprechenden Ausführungen der Beklagten nicht beurteilt werden, weil hinreichend genaue Angaben insbesondere zu den Täuschungsvorgängen fehlen. Der Vortrag ist also weiterhin unsubstanziiert. Bereits im Widerrufsschreiben vom 03. Dezember 2003 werden keine konkreten Täuschungsvorgänge benannt. Es hätte der Beklagten oblegen, exakt anzugeben, welche Prospektangaben oder sonstigen mündlichen Angaben welcher Personen welche finanziellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten als sicher oder wahrscheinlich erscheinen ließen und wie sich tatsächlich die Wertverhältnisse und -Entwicklungen demgegenüber auch aus der Sicht im Zeitpunkt des Beitritts bei wahrheitsgemäßer Angabe richtig nur hätten beschreiben lassen. Dem Vorbringen der Beklagten lassen sich weder konkrete unzutreffend in Aussicht gestellte Steuerersparnisse noch der annähernd genaue Umfang überflüssiger aber als notwendig dargestellter Kosten entnehmen. Aus den mitgeteilten ungefähren Größenordnungen von behauptetem Grundstückswert und den entstandenen Kosten bzw. dem Wertverlust kann kein annähernd sicherer Schluss auf arglistige Täuschungen bei Vertragsbeitritt gezogen werden, die sich auch nicht aus der von der Beklagten eingereichten Gesprächsunterlage des Fondsvermittlers ergeben (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04. Mai 2005). Das Landgericht hat vielmehr angesichts des vorliegenden Verkaufsprospekts (Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04. August 2004) zu Recht darauf hingewiesen, dass aus dem Prospekt eindeutig zu entnehmen war, dass zunächst nur Verluste erwirtschaftet werden. Die Beklagte hat ferner auch in der Berufungsinstanz nicht deutlich gemacht, inwiefern aus welchen Gegebenheiten die im Prospekt angegebenen Steuervorteile nicht zu erzielen gewesen wären. Wenn nach dem Prospekt (Seiten 5, 18) das Eigenkapital fast ganz, d. h. zu 90 % aus der wegen Verlusten ersparten Steuer zu finanzieren gewesen sein soll, dann mussten die daneben angesetzten erheblichen, aber offen ausgewiesenen und begrenzten Fremdmittel langfristig durch die Gewinne des Objekts getilgt werden. Der langfristige Risikocharakter einer derartigen Anlage war mithin erkennbar. Die Darlegungen der Beklagten beziehen sich demgegenüber nur auf die generellen Wertverhältnisse und die bei Vertragsschluss nicht absehbare Wertentwicklung insbesondere durch die zukünftige Mietentwicklung. Damit aber ist nichts für beitrittsentscheidende Täuschungshandlungen im Sinne des § 123 BGB ersichtlich, die das durch den Prospekt zu erkennende Geschäftsrisiko vertuscht haben.

Die Beklagte kann sich schließlich gegenüber der Klägerin nicht auf eine schadensersatzmäßige Freistellung von den Nachschusspflichten aus dem Gesichtspunkt einer direkten Prospekthaftung der Klägerin berufen. Ein derartiger Anspruch kann hier nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin selbst in irgendeiner Form für den Prospekt verantwortlich sein kann. Allgemein richten sich die Ansprüche aus der Prospekthaftung gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber und ähnliche im Vorfeld als Garanten auftretende Personen bzw. die Vermittler (allg. Jauernig-Vollkommer, BGB, 11. Auflage 2004, § 311 Rn. 65).“

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Senat weicht vorliegend in der entscheidungserheblichen Frage der Wirksamkeit der Nachschusspflicht von dem am 11. September 2006 verkündeten Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts - 23 U 11/06 - ab.