AG Luckenwalde, Beschluss vom 22.11.2006 - 17 L 21/04
Fundstelle
openJur 2012, 4538
  • Rkr:
Tenor

In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsverwaltung des im Grundbuch von … Blatt … … wird der Vergütungsantrag des Zwangsverwalters vom 03.08.2006 und 09.10.2006

z u r ü c k g e w i e s e n .

Gründe

Das Zwangsverwaltungsverfahren wurde aufgrund des Antrags der Gläubigerin mit Beschluss vom 05.08.2005 aufgehoben. Die durch den Zwangsverwalter beantragte Ermächtigung, die Betriebskostenabrechnung für 2004 durchzuführen, wurde weder mit dem Aufhebungsbeschluss erteilt noch erfolgte dies durch einen besonderen Beschluss.

Mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses ist der Zwangsverwalter verpflichtet, dem Schuldner/Eigentümer unverzüglich das Grundstück zu übergeben, einschließlich der dazu gehörenden und für die weitere Bewirtschaftung erforderlichen Unterlagen.

Mit Schreiben vom 07.09.2005 reichte der Zwangsverwalter die Schlussrechnung mit Vergütungsantrag ein. Die gerichtliche Prüfung wurde mit dem Prüfungsbericht vom 04.01.2006 bestätigt. Aufgrund des korrigierten Vergütungsantrags vom 07.02.2006 setzte das Gericht die Vergütung des Zwangsverwalters bis zum Schluss des Verfahrens mit Beschluss vom 21.02.2006 fest. Damit war das Verfahren insoweit beendet, als dass der Zwangsverwalter noch die Kontoschließung dem Gericht mitzuteilen hatte. Dies erfolgte bisher nicht.

Die nunmehr beantragte Vergütung für die Abrechnung der Betriebskosten entbehrt jeglicher Grundlage. Mit Aufhebung des Verfahrens obliegt die Pflicht zur Erteilung der Nebenkostenabrechnung wieder allein dem Eigentümer. Dies wurde dem Zwangsverwalter mitgeteilt, mit der Bitte um Prüfung und ggf. Antragsrücknahme anheimgestellt. Der mit Schreiben vom 09.10.2006 eingereichte überarbeitete Vergütungsantrag für Tätigkeiten bis zur Kontoschließung sind bereits mit der Festsetzung gemäß Beschluss vom 21.02.2006 vergütet.

Eine Stellungnahme durch die Gläubigerin zum nachträglichen Vergütungsantrag wurde nicht abgegeben.

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