LG Potsdam, Urteil vom 04.10.2006 - 2 O 19/06
Fundstelle
openJur 2012, 4391
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/123 zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist das regionale Gasversorgungsunternehmen für weite Teile des Landes Brandenburg. Die Kläger, die behaupten, Kunden der Beklagten zu sein, wehren sich mit der vorliegenden Klage gegen Gaspreiserhöhungen der Beklagten nach dem 31.10.2004.

Hintergrund des Rechtsstreits und der aktuellen Diskussion um die Angemessenheit der Gaspreise sind die Preiserhöhungen zahlreicher Gasversorgungsunternehmen, die sie mit gestiegenen Ölpreisen, an deren Entwicklung die Gaspreise auf den der Letztverteilerstufe vorgelagerten Marktstufen mittels automatisch wirkender Preisanpassungsmechanismen gebunden sind, begründen. Dem halten Verbraucherschützer und die hiesigen Kläger entgegen, dass nach den Angaben des Bundesverbands für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der durchschnittliche Grenzübergangspreis für (importiertes) Erdgas zwischen Januar und Oktober 2004 im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum nicht gestiegen, sondern gesunken sei, so dass die Preiserhöhungen der Beklagten als örtlichem Monopol-Gasversorger im Sinne von § 315 BGB unbillig seien.

Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage daher Feststellung dahingehend, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen nach dem 31.10.2004 nicht gerechtfertigt und daher unbillig gewesen seien.

Die Arbeitspreise im EMB-Klassiktarif erfuhren im Zeitraum vom 30.10.2004 bis zum 01.01.2006 eine Erhöhung in Höhe von insgesamt 1,55 Cent pro Kilowattstunde (netto), so dass eine Erhöhung um 42 % vorliegt. Der Grundpreis im EMB-Tarif wurde zu diesem Zeitraum um fast 50 % erhöht. Im einzelnen nahm die Beklagte in den Jahren 2004 und 2006 Preiserhöhungen in ihrem Tarif EMB Klassik 1 wie folgt vor:

01.11.2003 3,70 Cent/ kWh netto                 01.11.20043,90 Cent/ kWh nettoErhöhung: 0,20 Cent/ kWh (netto)01.01.20054,20 Cent/ kWh nettoErhöhung:0,30 Cent/ kWh (netto)01.10.20054,75 Cent/ kWh nettoErhöhung:0,55 Cent/ kWh (netto)01.01.20065,25 Cent/ kWh nettoErhöhung:0,50 Cent/ kWh (netto)vier Schritte in 14 Monaten – Gesamt-Erhöhung:1,55 Cent/ kWh (netto)Bei der Tarifart „EMB Klassik“ handelt es sich um das preisliche Basisangebot der Beklagten, das die Versorgung aller Kunden entsprechend der AVBGasV regelt. In diesem System erfolgt die Preisstufung des Gasbezuges für diejenigen Kunden, welche Gas von der Beklagten beziehen, ohne zuvor einen Vertrag über eine Belieferung zu Sonderkonditionen abgeschlossen zu haben. Die Verbrauchsabrechnung wird durch die Beklagte nach dem Prinzip der Best-Abrechnung durchgeführt.

Die Beklagte hat alle Kunden, denen sie eine Gasversorgung zu allgemeinen Preisen gemäß § 10INBGalte Fassung, § 36 ENWG neue Fassung in Verbindung mit § 5 AVB/GasV schuldet, auf der Grundlage des Tarifs „EMB Klassik“ zu versorgen.

Der Grenzübergangspreis für Erdgas ist im Jahr 2005 im Vergleich zur Referenzperiode 2004 um 37,7 % gestiegen.

Die Kläger tragen vor, sie alle verfügten über einen eigenen Erdgasanschluss und entnähmen ständig über diesen Anschluss Erdgas aus dem Verteilnetz der Beklagten, in welches die Erdgasanschlüsse angeschlossen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass das dort so ständig entnommene Erdgas von einem anderen Lieferanten stamme. Alle Kläger hätten gegen die Beklagte einen gesetzlichen Anspruch auf Versorgung.

Alle Kläger seien Kunden, die im Tarif EMB Klassik versorgt würden.

Die Kläger könnten weiteres zu den bestehenden Vertragsverhältnissen nicht vortragen und seien hierzu im übrigen auch nicht verpflichtet. Zudem hätten sie, soweit es sich um so genannte Sonderverträge handelt, auf welche die Bestimmungen der AVB/GasV gerade keine direkte Anwendung fänden, der Beklagten überhaupt das Recht abgesprochen, die Tarife nach Vertragsabschluss zu Lasten der Kläger abzuändern.

Die Kläger sind der Ansicht, die Feststellungsklage sei die richtige Klageart, wenn die Unbilligkeit einer getroffenen Leistungsbestimmung festgestellt werden soll. Eine Leistungsklage sei ihnen nicht möglich.

Im Falle von Vorbehaltszahlungen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Feststellungsklage wegen der Billigkeit einer Tariffestsetzung gemäß § 315 BGB gegenüber einer auch möglichen Leistungsklage auf Rückerstattung nicht subsidiär, weil die Regelung eines Feststellungsurteils auch in die Zukunft gerichtet sei und deshalb weiter reiche. Das gleiche gelte, wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung auf eine noch festzustellende Schuld erfolge. Es komme daher nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Kläger Zahlungen an die Beklagte bisher gekürzt haben.

Die Kläger sind der Ansicht, keine der Tarifbestimmungen zu einem Zeitpunkt nach dem 01.11.2003 habe der Billigkeit entsprochen; schon die Tarifbestimmungen zum 01.11.2003 seien seinerzeit unbillig überhöht gewesen. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Billigkeit seien die Forderungen der Beklagten - jedenfalls die von ihr geforderten Preiserhöhungen - für die Kläger nicht verbindlich. Die von der Beklagten bestimmte Preisentwicklung und deren gesamte Tarifgestaltung sei nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte müsse zunächst nachweisen, dass sie überhaupt ein Recht zu einseitigen Preisbestimmung gemäß § 315 BGB habe. Die Beklagte könne sich nicht auf die § 2 - 34 AVBGasV berufen, da diese gemäß § 1 Abs. I Abs. II AVBGasV als Vertragsbestimmungen lediglich Inhalt echter Tarifkundenverträge im Bereich der allgemeinen Versorgung seien, so dass die einseitig festsetzbaren Tarife daher der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB unterlägen.

Auch bei Sonderkunden nehme die Beklagte ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Anspruch. Die von ihr insoweit herangezogenen Preisansetzungsklauseln seien infolge ihrer Intransparenz aber unwirksam, da bei den Kostenelementen-Klauseln für die Kunden verborgen bleibe, ob, wann, wodurch und in welchem Maße bei den Kosten Änderungen einträten. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.

Die Ausübung eines eventuell bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts habe in Form einer empfangsbedürftigen Willenserklärung zu erfolgen; erst mit Zugang bei dem Bestimmungsgegner werde die Preisbestimmung wirksam. Eine bloße öffentliche Bekanntmachung der Preise in regionalen Tageszeitungen reiche für eine wirksame Preiserhöhung nicht aus.

Bei der Lieferung mit Erdgas handele es sich um eine Leistung aus dem Bereich der Daseinsvorsorge. Die Energieversorgungsunternehmen nähmen unabhängig von ihrer Rechtsform und ihren Eigentumsverhältnissen eine übertragene öffentliche Versorgungsaufgabe im Interesse der Allgemeinheit wahr.

Die Beklagte habe eine Monopolstellung in ihrem Versorgungsgebiet, da es keinen einheitlichen Wärmemarkt, sondern einen Produktmarkt für Erdgas gäbe. Die Beklagte unterliege nicht nur einem gesetzlichen Kontrahierungszwang, sondern auch der gesetzlichen Verpflichtung gemäß §§ 1, 2 Abs. I Energiewirtschaftsgesetz zu einer preisgünstigen Versorgung mit leitungsgebundener Energie. Bei der Beklagten handele es sich darüber hinaus um einen Monopolisten, da ein anderer Erdgasanbieter von außerhalb des Netzgebietes der Beklagten den Klägern nicht zur Verfügung stehe.

Zwar bestehe seit dem Mai 2003 ein strukturell möglicher Wettbewerb auf dem Gasmarkt, es komme aber nur auf den tatsächlich stattfindenden Wettbewerb an. Im Versorgungsgebiet der Beklagten bestehe die Möglichkeit des Wechsels des Erdgasanbieters aber nicht, so dass tatsächlich kein Wettbewerb vorhanden sei. Die Preibildung der Beklagten unterliege der Kontrolle nach § 315 BGB.

Die Billigkeitskontrolle beziehe sich nicht nur auf die Erhöhung des Tarifes, sondern auf den Gesamtpreis, wobei das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung treffe, wozu das Versorgungsunternehmen seine Kostenkalkulation offen legen müsse.

Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welcher Preis der „marktübliche“ sei, da ein relativer Preisvergleich mit anderen Gasversorgern die Möglichkeiten nicht ausschließe, dass alle marktbeherrschenden Unternehmen mehr als das fordern, was nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung angemessen sei.

Entscheidender Maßstab für die Billigkeit einer Preisforderung im Rahmen des § 315 BGB sei die Kosten- und Erlöslage des Energieversorgungsunternehmens, da der Vertragszweck gerade auf eine preisgünstige Energieversorgung ausgerichtet sei.

Die Beklagte habe im Jahre 2003 bei gesunkenen Erdgasimportpreisen die Tarifpreise nicht gesenkt, sondern erhöht. Auch die Preis für leichtes Heizöl seien im Jahr 2003 nicht gestiegen, sondern zurückgegangen.

Der Anstieg des Grenzübergangspreises habe allenfalls eine Preiserhöhung um 12,6 % rechfertigen können. Zur Rechtfertigung der Preiserhöhungen der Beklagten um 41,9 % hätte der Grenzübergangspreis um mehr als 125,7 % steigen müssen.

Demgegenüber sei der Abgabepreis, den die Beklagte an die Verbundnetzgas AG Leipzig (VEG) zahlen müsse, entsprechend der Preisgleitklausel erheblich gesenkt worden, zuletzt im 4. Quartal 2003 um ca. 0,21 Cent pro Kilowattstunde netto gegenüber dem 3. Quartal 2003.

Auch der Umstand, dass die Beklagte ihr Unternehmen restrukturiert und verschiedene Aufgaben an auswärtige Unternehmen vergeben habe, hätte zu einer Abnahme des finanziellen Aufwandes auf Seiten der Beklagten führen müssen, was wiederum an den Kunden hätte weitergegeben werden müssen.

Es gebe keinen einheitlichen Wärmemarkt, sondern nur einen einheitlichen Gasmarkt. Dies zeige sich schon daran, dass der Preis für eine Kilowattstunde Erdgas im August 2004 um 32 % über dem Preis für eine Kilowattstunde leichtes Heizöl gelegen habe. Ein Wechsel des Energieträgers sei für die Kunden mit erheblichen Belastungen verbunden.

Ein Zurückbehaltungsrecht der Kläger werde durch § 30 AVBGasV nicht ausgeschlossen, da der Einwand der Unbilligkeit des Preises nicht Rechen- oder Ablesefehler oder sonstiger Abrechnungsgrundlagen betreffe, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit des Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schulde.

Nachdem die Kläger zunächst beantragt haben,

festzustellen, dass die Kläger [bis zu einer etwaigen Vereinbarung höherer Preise oder dem rechtskräftig festgestellten Nachweis, dass höhere Preise billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechen] nicht verpflichtet sind, für das ab dem 01.11.2005 von der Beklagten bezogene Erdgas höhere Entgelte als zuvor an die Beklagte zu bezahlen,

beantragen sie nunmehr:

festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, für das nach dem 31.10.2004 von der Beklagten bezogene Erdgas höhere Preise zu zahlen, als folgende:

Grundpreis€/a (netto)Arbeitspreisct/kWh (netto)bei ErdgasjahresverbrauchkWh/a                         23,015,03bis 5.189 92,033,70ab 5.190 bis 51.132204,523,48ab 51.132 bis 182.600460,163,34ab 182.600mit Bestabrechnung.

Zukünftig einseitige Preiserhöhungen der Beklagten sind für die Kläger - soweit vertraglich zulässig - nur verbindlich, wenn die Beklagte deren Billigkeit nachvollziehbar und prüffähig nachgewiesen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass alle Kläger ihre Kunden seien.

Jedenfalls die Kläger zu 18., 23., 52., 68., 94., 101. und 110. seien zum Stichtag aus dem ursprünglichen Klageantrag 01.11.2005 und auch zu einem sonstigen Zeitpunkt im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Kunden der Beklagten gewesen. Hinsichtlich der anderen Kläger sei dies ohne weitere Angaben der Klägerseite nicht eindeutig feststellbar.

Zu dem ursprünglichen Feststellungsantrag hat die Beklagte vorgetragen, dass nicht nachvollziehbar sei, bezüglich welcher Forderungen Rechtshängigkeit eingetreten sei. Die Beklagte sei daran gehindert, bezüglich dieser Forderung selbst Klage zu erheben. Diverse Kläger seien Kunden der Beklagten und hätten zum Stichtag 23.03.2006 Rückstände in unterschiedlicher Höhe gehabt. Bei einigen Klägern seien keine Rückstände festzustellen gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass - sofern es sich um Kunden der Beklagten handele, diese Kläger alle Forderungen der Beklagten beglichen hätten.

Der geänderte Klageantrag sei unzulässig, da die Klägerseite keine Zuordnung der jeweiligen Kläger zu den jeweiligen Jahresverbräuchen vorgenommen habe. Ohne konkrete Zuordnung sei jedoch nicht zu ermitteln, wie weit die Rechtskraft des Urteils reiche.

Die Beklagte geht davon aus, dass die Kläger auf die Jahresendrechnungen 2004 und 2005 vollständig und vorbehaltlos gezahlt hätten, so dass die Kläger zur Erreichung ihres eigentlichen Rechtsschutzzieles Rückzahlungsklage hätten erheben müssen.

Der Feststellungsklage stehe im übrigen auch § 30 AVB/GasV entgegen.

Im streitgegenständlichen Zeitraum seien allein die Arbeitspreise, nicht aber die Grundpreise erhöht worden, so dass der Gesamtpreis nicht zur Disposition gestellt werden könne, nachdem sich die Kläger auf eine Unbilligkeit des Grundpreises vor dem 01.11.2004 nicht berufen hätten.

Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB liege nicht vor, da das Entgelt durch Parteivereinbarung zum Vertragsinhalt geworden sei. Eine individuelle Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts liege nicht vor, weil sich die Kunden nach der Einordnung in einen bestimmten Tarif für einen der Sondertarife der Beklagten entscheiden könnten, einen anderen Gasanbieter oder einen anderen Wärmelieferanten wählen könnten. Der Umstand allein, dass ein Anbieterwechsel mit Kosten verbunden sei, führe nicht dazu, dass die Beklagte eine Monopolstellung innehabe. Die Kosten für die eigentliche Umstellung einer Heizungsanlage seien nicht als sonderlich hoch anzusehen, da die für den Einbau einer Gasheizung getätigten Investitionen im wesentlichen weiter genutzt werden könnten. Soweit zusätzliche Investitionen notwendig seien, handele es sich hierbei um solche, die auch Erstkunden der anderen Energieträger aufwenden müssten.

Anderen Erdgasanbietern sei die Belieferung der Kläger mit Erdgas strukturell bereits jetzt möglich, wie sich bereits daraus ergebe, dass das Leitungsnetz nicht mehr zum Konzern der Beklagten gehöre, vielmehr in die Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG eingegangen sei.

Die Beklagte verkenne dabei nicht, dass zwischen dem strukturell möglichen und tatsächlich stattfindenden Wettbewerb eine zeitliche Differenz unvermeidlich sei. Dies sei jedoch eine Frage des Kartellrechts und nicht eine Frage des § 315 BGB.

Bei der Entscheidung für eine Gasheizung handele es sich um eine ganz normale am Markt orientierte Investitionsentscheidung. Einen gesetzlichen Kontrahierungszwang für den Gaskunden gebe es nicht, es gebe nur einen Kontrahierungszwang für den Gasversorger. Wegen dieses Kontrahierungszwanges habe der Gesetzgeber gleichzeitig in Form der AVBGasV einen Preisbestimmungsmechanismus durch Rechtsnorm geregelt. Die Bestimmung des Preises durch den Gasversorger habe nicht nach billigem Ermessen, sondern aufgrund der jeweiligen Situation auf dem Wärmemarkt zu erfolgen.

§ 4 Abs. II AVBGasV gebe der Beklagten das Recht, die allgemeinen Tarife zu ändern, so dass eine ausführungsbedürftige Vertragslücke, die durch § 315 BGB gefüllt werden müsse, nicht bestehe. Indem der Kunde das Vertragsverhältnis nach Veröffentlichung der Preiserhöhung nicht kündige, akzeptiere er den geänderten Preis und entscheide sich freiwillig für die Fortsetzung des Vertrages. Dabei bedürfe es eines individuellen Zuganges der Preiserhöhung nicht.

Im übrigen habe der Kunde die Möglichkeit, über die kartellrechtlichen Vorschriften übermäßige Forderungen der Beklagten als Schadensersatz zurückzuerhalten. Eine über § 19 GWB hinausgehende Schranke für die Preisbildung existiere nicht. Die Preisbildung der Beklagten verstoße nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften.

Wie die Privatisierung des Kohlehandels, des Ölmarktes und der Fernwärmeversorgung zeige, gehöre die Lieferung von Wärmeträgern nicht mehr zum Aufgabenbereich der öffentlichen Verwaltung und sei aus diesem Grund nicht mehr dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnen. Hierfür spreche auch, dass eine Genehmigung der Tarife der Gasversorgungsunternehmen im Unterschied zum Strommarkt vom Gesetzgeber seit 1998 ausdrücklich nicht mehr für erforderlich gehalten werde und auch keine staatliche Preisaufsicht für Gas mehr bestehe.

Die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen entsprächen im übrigen der Billigkeit, wie sich auch aus einem Vergleich mit den Preisen anderer Gasversorgungsunternehmen in Ostdeutschland ergebe. Auch könne für die Beurteilung der Billigkeit nicht auf den Grenzübergangspreis abgestellt werden, da hierin alle Importe durch die Gasversorger statistisch erfasst würden. Der Preis beinhalte keine Steuern und auch keine Kosten für das Transport- und Verteilnetz. Darüber hinaus gingen in die Ermittlung dieses Preises etwa zur Hälfte solche Mengen ein, die nicht für den Wärmemarkt bestimmt seien, so zum Beispiel Industriegas für die Produktion oder Gas zur Strom- und Fernwärmeerzeugung.

Eine Verpflichtung zur Offenlegung der gesamten Kalkulation bestehe nicht, da es in diesem Verfahren nur um eine Preiserhöhung gehe und eine Offenlegung der gesamten Kalkulation mit den Grundrechten der Beklagten nicht vereinbar sei; die Beklagte müßte hierfür ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbaren. Die Abwägung zwischen dem Interesse der Gaskunden an einer Billigkeitsprüfung und dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse könne verfassungskonform nur in der Weise erfolgen, dass die Offenlegung der gesamten Kalkulationsunterlagen im Wege der Beweisführung von der Beklagten nicht zu verlangen sei.

Die Gaspreiserhöhung zum 01.01.2006 sei allein auf eine Bezugskostenerhöhung zurückzuführen. Durch die Erhöhung der Gaspreise seien lediglich die Bezugskostensteigerungen des Vorlieferanten weitergegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zum großen Teil unzulässig, im weiteren aber insgesamt unbegründet und war daher abzuweisen.

Soweit die Kläger mit dem Feststellungsantrag letztlich die Festsetzung einer „billigen“ Vergütung für die Gaslieferung auch für die Jahre 2004 und 2005 begehren, ist die Klage unzulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht für abgelaufene Jahre nicht, da diese Zeiträume abrechnungstechnisch bereits abgeschlossen sind.

Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass jedenfalls die Jahre 2004 und 2005 abrechnungstechnisch abgeschlossen und dass ihr Einwendungen der Kläger gegen ihre Abrechnungen nicht bekannt sind. Wenn aber eine vorbehaltslose Zahlung der Rechnungen erfolgt ist, können die Kläger nachträglich Einwendungen gegen die den Rechnungen zugrundegelegten Preise nicht mehr erheben, so dass das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.

Es wäre vielmehr in dieser Konstellation Aufgabe der Kläger, zunächst konkret vorzutragen, wer von ihnen wann und in welcher Form einen Vorbehalt erklärt hat und dann anhand der Rechnungsbeträge die ihrer Meinung nach bestehenden Rückzahlungsansprüche für die Jahre 2004 und 2005 zu ermitteln und diese als Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung im Wege einer Zahlungsklage geltend zu machen.

Der weitere Antrag aus dem Schriftsatz vom 01.06.2006, „Zukünftig einseitige Preiserhöhungen der Beklagten sind für die Kläger - soweit vertraglich zulässig - nur verbindlich, wenn die Beklagte deren Billigkeit nachvollziehbar und prüffähig nachgewiesen hat“, ist unzulässig, da er inhaltlich zu unbestimmt ist. Gemäß § 253 Abs. II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegen-standes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Antrag ist zwar der Auslegung zugänglich, er muss aber eindeutig sein - es genügt insbesondere nicht, wenn sich nur aus der Klagebegründung oder einer Anlage hierzu der Gegenstand des Rechtsstreits erschließen lässt (Zöller-Greger, ZPO, § 253 RN 13 m.w.N.). Es lässt sich dem Antrag nicht entnehmen, was die Kläger mit diesem Antrag letztlich erreichen wollen, da in ihm nur der Wortlaut des § 315 BGB wiedergegeben wird.

Sofern die Kläger erreichen wollen, dass das Gericht feststellt, dass auf Gaslieferungsverträge die Vorschrift des § 315 BGB anzuwenden ist, handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO, welches Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, sondern um eine abstrakte Rechtsfrage. Derartige abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug zum konkreten Rechtsverhältnis (vgl. schon RGZ 148, 81, 100; BGH WM 2001, 378, 380; BAG NJW 1985, 220) können ebensowenig Gegenstand einer Feststellungsklage sein wie bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses, also rechtliche Vorfragen (vgl. BGH NJW 2000, 2280, 2281; BGH FamRZ 1979, 905, 906; BGHZ 109, 306, 308; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 283), so dass die Klage auch insoweit als unzulässig abzuweisen war.

Im übrigen ist die Klage mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Abrechnungsjahr insgesamt auch unbegründet, da die Aktivlegitimation der Kläger nicht hinreichend dargelegt ist.

64Der von Klägerseite geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Unbilligkeit des von der Beklagten verlangten Gaspreises besteht nur für solche Verbraucher, die tatsächlich Gaskunden der Beklagten sind und bei denen eine Abrechnung nach dem allgemein gültigen Tarif vorgenommen wird, die aufgrund der allgemeinen Lieferverpflichtung der Beklagten beliefert werden (sog. Tarifkunden).

65Soweit es sich bei den Klägern um Sondervertragskunden handeln sollte, besteht ein Anspruch auf Bestimmung eines billigen Preises im Sinne von § 315 BGB nicht, da sich in dieser Konstellation aus dem Vertrag ein Lieferpreis und gegebenenfalls eine vertragliche Preisanpassungsmöglichkeit ergibt, an die - sollte sie der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhalten - sowohl die Kläger als auch die Beklagte gebunden sind.

Die Kläger legen jedoch nicht hinreichend konkret dar, daß es sich bei allen Klägern um Tarifkunden handelt. Dies wird zwar im Schriftsatz vom 01.06.2006, hier Seite 4 (Bl. 218 d.A.) vorgetragen, im gleichen Schriftsatz auf Seite 10 (Bl. 224 d.A.) führen die Kläger indes aus:

„ Zudem haben die Kläger, soweit es sich um sog. Sonderverträge handelt, auf welche die Bestimmungen der AVBGasV gerade keine direkte Anwendung finden, der Beklagten überhaupt das Recht abgesprochen, die Tarife nach Vertragsschluss zu Lasten der Kläger abzuändern.“

Hieraus erschließt sich, dass jedenfalls einige der Kläger Sondervertragskunden sind - diese haben aber unter keinen Umständen einen Anspruch auf Feststellung der Unbilligkeit der Preise, da sie diese mit der Beklagten ausgehandelt haben, ohne dass der Beklagten ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung zugestanden hätte.

Dass die Kläger selbst davon ausgehen, dass nicht jeder von ihnen Tarifvertragskunde ist, ergibt sich schon aus dem Tatsachenvortrag in der Klageschrift selbst, in die die Kläger vortragen, dass

„ für die K zumeist [Hervorhebung durch das Gericht] der Tarif EMB Klassik “

zur Anwendung komme.

Es hätte den Klägern oblegen, konkret für jeden einzelnen von ihnen ggfls. unter Nennung der Kundennummer vorzutragen, ob es sich bei ihr/ihm tatsächlich um einen Tarifkunden handelt. Andernfalls könnte dies - sollte eine Verurteilung der Beklagten entsprechend den neuen klägerischen Anträgen erfolgen - unter Umständen dazu führen, dass Kunden, die als Sondervertragskunden einen anderen Preis mit der Beklagten verhandelt haben, ungerechtfertigter Weise besser gestellt werden.

Nachdem die Kläger auf die Bedenken des Gerichts gegen die Aktivlegitimation hingewiesen worden sind und hierzu nicht näher vorgetragen haben, war die Klage, soweit sie zulässig ist, allein aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

Die Schriftsätze der Kläger vom 22.09. und 26.09.2006 waren nicht nachgelassen und gaben keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 296 a ZPO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. I, 100 Abs. I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt.