Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.10.2006 - 6 U 4/06
Fundstelle
openJur 2012, 4383
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.12.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Cottbus - 1 O 53/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweiligen beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG Cottbus hat mit dem am 28.12.2005 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und das Vorliegen von zur Aufrechnung geeigneten Schadensersatzansprüchen auf Seiten der Beklagten verneint.

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein vertraglicher Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Festpreises für nicht abgenommene Wärmemengen während der Laufzeit des Vertrages bestehe nicht.

Der Beklagten stehe gegen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten des Wärmelieferungsvertrages zu. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung der Klägerin. Die Umkoppelung aller Anschlussstellen sei aus technischen Gründen von einem Tag auf den anderen zum Ende der Vertragslaufzeit - unstreitig - nicht möglich gewesen. Die Beklagte sei nicht bereit gewesen, die Wärmeversorgung der Klägerin über den 31.12.2004 hinaus - auch nicht zum Zwecke des Umkoppelns - aufrechtzuerhalten. Die Beklagte habe dem Umstellungsplan der Klägerin, wonach sukzessive ab 15.11.2004 einzelne Abnahmestellen umgebunden werden sollten (Umbindeplan Bl. 154 d.A.), zugestimmt, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Bei Abstimmung des Zeitplanes der Umkoppelungsarbeiten sei dem Geschäftsführer der Beklagten klar gewesen, dass die Umkoppelungen mehrere Wochen in Anspruch nehmen würden. Daneben sei es rechtlich unerheblich, ob der Geschäftsführer der Beklagten darauf hingewiesen habe, dass die Umbindearbeiten nicht zum Nachteil der Beklagten hinsichtlich der Wärmelieferung führen dürften. Zwingende Folge der Umbindearbeiten sei die technische Unmöglichkeit der Wärmelieferung durch die Beklagte zu den bereits umgebundenen Anschlussstellen gewesen. Durch vollständige Umkoppelung in 2004 habe die Klägerin wirtschaftlichen Schaden von der Beklagten abgewendet, da die für die Beklagte wirtschaftlich defizitäre Wärmeversorgung nicht in 2005 für Umkoppelungsarbeiten habe aufrechterhalten werden müssen.

Gegen dieses ihr am 2.1.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.1.2006 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten, welche sie mit dem am 21.3.2006 innerhalb verlängerter Frist eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, die Klägerin habe ihre vertragliche Pflicht betreffend ausschließlichen Wärmebezug bei ihr, der Beklagten, verletzt, indem sie bereits in 2004 auf einen neuen Versorger umgestellt habe. Sie, die Beklagte, habe sich nicht grundsätzlich geweigert, die Klägerin in 2005 mit Wärme zu versorgen. Eine Weiterbelieferung hätte allerdings aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu den defizitären Altkonditionen erfolgen können. An einer vorzeitigen Umkoppelung habe die Beklagte sich in technischer Hinsicht beteiligt, weil dies nach den vertraglichen Regelungen nicht zu verhindern gewesen sei. Auch habe sie Schaden vermeiden wollen, der durch eigenmächtiges Umkoppeln der Klägerin hätte entstehen können. Keinesfalls könne in ihrer technischen Beteiligung an den Umkoppelungsarbeiten ein Verzicht auf Belieferung der Klägerin für den restlichen Vertragszeitraum gesehen werden. Die technisch notwendigen Umkoppelungsarbeiten hätten nur vor oder nach dem 31.12.2004 erfolgen können. Beide Alternativen hätten entweder für die Klägerin oder die Beklagte wirtschaftliche Nachteile mit sich gebracht. Das LG habe ohne erforderliche Interessenabwägung einseitig zu Lasten der Beklagten entschieden.

In der Berufungsbegründungsschrift berechnet die Beklagte den ihr nach ihrer Behauptung auf Grund einer Pflichtverletzung der Klägerin entgangenen Gewinn auf einen Betrag von 66.546,86 €.

Die Beklagte vertritt ferner die Ansicht, zu einer genauen Schadensbezifferung die Auskunftserteilung der Klägerin über den Umfang der von dieser anderweitig bezogenen Energie zu benötigen. Da die Klägerin bislang dem Auskunftsanspruch der Beklagten „welche Menge Fernwärme sie vertragswidrig von einem Drittanbieter bezogen habe”, nicht nachgekommen sei, stehe ihr gegen die Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Die Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Klägerin meint, sie sei bereits deshalb zu einer Auskunft nicht verpflichtet, da sie nicht von dritter Seite Fernwärme bezogen habe. Vielmehr habe sie - unstreitig - in ihren Mietshäusern Heizungsanlagen einbauen lassen, für deren Betrieb sie Erdgas beziehe.

In der mündlichen Verhandlung am 5.9.2006 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten ausführen lassen, eine Weiterbelieferung der Klägerin mit Wärme nach dem 31.12.2004 sei ausgeschlossen gewesen. Nachdem mehrere Fernwärmeabnehmer der Beklagten ausgefallen bzw. Lieferverträge gekündigt worden seien, sei die Aufrechterhaltung des Kraftwerksbetriebes über den 31.12.2004 hinaus unmöglich geworden.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das LG die Beklagte im Sinne des Klageantrages verurteilt.

Der Beklagten stehen zur Aufrechnung geeignete Gegenforderungen gegen die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Insbesondere steht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten nicht zu (§§ 280, 281 BGB i.V.m. § 5 Abs. 8 des Wärmelieferungsvertrages). Zwar hat sich die Klägerin vertraglich verpflichtet, die Wärme für ihren Gesamtbedarf ausschließlich bei der Beklagten zu beziehen; sie wollte auf Wärmebezug von dritter Seite oder den Betrieb einer eigenen Wärmeerzeugungsanlage verzichten. Ab Mitte November 2004 hat die Klägerin sich an diese vertragliche Verpflichtung nicht mehr gehalten, indem sie sukzessive die Eigenversorgung betrieben bzw. Erdgas von dritter Seite bezogen hat.

In diesem Verhalten liegt jedoch keine Pflichtverletzung der Klägerin. Das Vorgehen der Klägerin ist dem Umstand geschuldet, dass das Vertragsverhältnis der Parteien auf Grund Kündigungserklärung der Beklagten in der kalten Jahreszeit, nämlich zum 31.12.2004 enden sollte, die Klägerin für ihre Mieter bis zu diesem Zeitpunkt nahtlos einen Versorgerwechsel herbeiführen musste und der Wärmelieferungsvertrag der Parteien für diesen Fall eine Vertragslücke aufweist. Die Parteien haben nicht geregelt, in welcher Weise der Vertrag abzuwickeln ist, wenn die Klägerin die Versorgung mittels Fernwärme insgesamt aufgeben will bzw. muss, sie also vom Fernwärmenetz abzukoppeln ist. Dabei war den Parteien bei Vertragsschluss klar, dass eine nahtlose Wärmeversorgung der Klägerin als Vermieterin zahlreicher Wohnungen gewährleistet sein muss, auch in Zeiten der Abkoppelung vom Fernwärmenetz. Weiter war den Parteien klar, dass eine Umkoppelung nicht von heute auf morgen stattfinden könne, da dies - unstreitig - technisch unmöglich ist.

Bei Schließung der Vertragslücke ist der hypothetische Parteiwille maßgeblich (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 157 Rz. 7).

Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Die Parteien hätten eine Regelung des Inhaltes getroffen, wie sie schließlich die Umkoppelungsarbeiten durchgeführt haben, nämlich die einzelnen Anschlüsse an das Fernwärmenetz möglichst zum Ende der Vertragslaufzeit umzubinden. Wie sich dem Umstellungsplan der Klägerin, dem die Beklagte zugestimmt hatte, entnehmen lässt, erfolgten die Umbindungen in den letzten sechs Wochen vor Ende des Jahres 2004. Der Großteil der Umstellungen erfolgte dabei im Dezember 2004. Der Umstellungsplan (Bl. 154 d.A.) enthält insgesamt 45 Termine zur Umbindung; 22 Termine entfallen dabei auf den Monat Dezember 2004. Ferner sind außerhalb des Umstellungsplanes weitere neun Anschlussstellen in dem Zeitraum 20.-23.12.2004 umgebunden worden, wie das LG unangefochten in seinem Urteil ausgeführt hat. Dass die Parteien zur Schließung der Vertragslücke Regelungen geschaffen hätten, die ihrem späteren tatsächlichen Vorgehen entsprechen, ergibt sich aus mehreren Anhaltspunkten. Zum einen schafft das Umkoppeln zum Ende der Vertragslaufzeit rechtliche und tatsächliche Sicherheit in Bezug auf das datumsmäßig festgelegte Ende der vertraglichen Beziehungen. Zum anderen bestand für die Beklagte tatsächlich nicht die Möglichkeit, Fernwärme über den 30.12.2004 hinaus zu liefern. Wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, ist die Wärmeerzeugungsanlage zum 31.12.2004 abgeschaltet worden. Hätten die Parteien nun sozusagen nachlaufend zu der beendeten vertraglichen Beziehung in 2005 die Umkoppelungen vorgenommen, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, in ihrer Anlage Wärme zu erzeugen für eine ständig abnehmende Zahl von Abnahmestellen auf Seiten der Klägerin, wobei der Großteil der übrigen Wärmeabnehmer Anfang 2005 für die Beklagte als Kunden auch nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Dies wäre in wirtschaftlicher Hinsicht als vollkommen unrentables Verhalten zu beurteilen gewesen, wie die Beklagte selbst hat einräumen lassen.

Soweit die Beklagte die Ansicht vertreten hat, die Parteien hätten bei Erkennen der Vertragslücke eine Regelung dahin getroffen, dass für den Zeitraum des Umbindens der der Beklagten entstehende Verlust durch beständig schwindenden Wärmebezug auf Grund ständig schwindender Abnahmestellen von beiden Parteien jeweils hälftig zu tragen gewesen wäre, kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Die Klägerin hätte einer solchen Regelung nicht zustimmen können. Die Klägerin ist eine Wohnungsgesellschaft, welche die Kosten des Wärmebezuges kontinuierlich auf ihre Mieter umlegen muss. Hätte die Klägerin sich zur hälftigen Verlusttragung verpflichtet, hätte sie diese Kosten letztlich selbst tragen müssen. Für eine Umlegung dieser Kosten auf ihre Mieter innerhalb der vertraglichen Regelungen eines Mietvertrages wäre kein Raum gewesen. Die Klägerin hätte sich daher auf den von der Beklagten gemachten Vorschlag nicht einlassen können und müssen. Redlicherweise hätten die Parteien vereinbaren müssen, dass die Umkoppelung in der kürzesten technisch notwendigen Zeit unmittelbar vor Vertragsende durchgeführt werden muss, um die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren.

Dass die Klägerin bei ihren Umkoppelungen gegen die Interessen der Beklagten verstoßen hat, weil nämlich die Umbindungen in einem kürzeren Zeitraum als praktiziert (sechs Wochen) möglich gewesen wären, trägt die Beklagte nicht vor. Davon kann auch nicht ausgegangen werden, da die Beklagte dem Umkoppelungsplan der Klägerin, welcher einen Umstellungszeitraum von sechs Wochen ausweist, zugestimmt hat.

Denkbar ist, dass die Beklagte bei Schließung der Vertragslücke den Umstand der sukzessiven Umbindung von Abnahmestellen mit der Folge schwindenden Wärmebezuges in ihrer Preiskalkulation berücksichtigt hätte. Es lässt sich jedoch nicht sicher feststellen, ob und in welcher Weise sich dies auf den von der Beklagten geforderten Arbeitspreis ausgewirkt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Laufzeit des Vertrages fünf Jahre betrug und die Klägerin nicht etwa sechs Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit sämtliche Abnahmestellen umgebunden hätte, dies vielmehr schonend in der Weise erfolgte, dass ab 15.11.2004 nicht mehr als zwei Anschlussstellen pro Tag umgebunden worden sind. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei Schließung der Vertragslücke ein höheres Entgelt (Arbeitspreis) vereinbart hätte. Insbesondere der Umstand, dass die Beklagte dem Umbindungsplan der Klägerin zugestimmt hat, ohne zugleich Ausgleichsforderungen zu erheben, lässt dies als unsicher erscheinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.