KG, Urteil vom 25.10.2006 - 22 U 195/05
Fundstelle
openJur 2012, 4381
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 04. November 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 22 O 234/05 -  wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger machen als ehemalige Schwiegereltern des Beklagten Rückzahlung eines Geldbetrages geltend, den sie vor der Eheschließung ihrer Tochter mit dem Beklagten teils auf dessen Bankkonto überwiesen, teils in bar übergeben haben. Der Betrag ist unstreitig zumindest zu einem Teil für die Anschaffung einer Eigentumswohnung verwendet worden, die den Eheleuten dann als Familienheim gedient hat und die bis heute im Alleineigentum des Beklagten steht. Ferner wird eine Ausgleichszahlung für vom Kläger zu 1. zur Instandsetzung dieser Wohnung erbrachte Leistungen und Ersatz von Materialkosten geltend gemacht.

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, aus der im Oktober 1994 das erste der beiden gemeinsamen Kinder hervorgegangen ist. Der Beklagte hat mit Zuschlag vom 07. Februar 1996 die streitbefangene Eigentumswohnung als Familienwohnung zum Preis von 297.764,00 DM ersteigert. Die spätere Eheschließung war unstreitig damals bereits in Aussicht genommen.

Zur Finanzierung des Gebotspreises nahm der Beklagte u. a. einen Bankkredit über 180.000,00 DM auf. Am 23. April 1996 haben die Kläger auf das Konto des Beklagten telegrafisch 58.000,00 DM überwiesen. Ferner sind in bar 2.000,00 DM übergeben worden, wobei die Kläger in erster Instanz unbestritten vorgetragen haben, die Übergabe des Barbetrages sei unmittelbar an ihre Tochter zur Deckung ihres Lebensbedarfs erfolgt. Am 02. Mai 1996 hat der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse auf den Gebotspreis 48.764,10 DM überwiesen.

Die Kläger haben zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt eine vom „April 1996“ datierende Erklärung aufgesetzt, nach der ihre Tochter von ihnen „im Wege der Schenkung zum Kauf einer gemeinsamen Eigentumswohnung“ mit dem Beklagten den Betrag von 60.000,00 DM erhalten habe, der „bei einer späteren Erbschaft angerechnet“ werde.

In der Zeit bis August 1996 sind in der ersteigerten Eigentumswohnung, die sich unstreitig in einem sehr schlechten Erhaltungszustand befand, erhebliche Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt worden, an denen der Kläger zu 1., der früher als Malergeselle tätig war, in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang mitgewirkt hat. Anschließend, spätestens ab Herbst 1996 bewohnte der Beklagte mit der Tochter der Kläger und dem ersten gemeinsamen Kind die Wohnung als Familienwohnung.

Im Juni 1997 schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger dann die Ehe, aus der im Jahre 1999 ein zweites Kind hervorgegangen ist. Nachdem die Tochter der Kläger ihren jetzigen Lebensgefährten kennengelernt hatte, kam es am 01. August 2002 zur notariellen Beurkundung eines Ehevertrages, in dem die Tochter der Kläger und der Beklagte u. a. den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den Zugewinnausgleich für ihre Ehe ausschlossen, Gütertrennung vereinbarten und einen gegenseitigen Verzicht auf den Ausgleich des Zugewinns für die Vergangenheit erklärten. Ende September 2002 ist der Beklagte aus der Familienwohnung ausgezogen.

Nachdem die Tochter der Kläger Ende November 2002 die Anfechtung der notariellen Vereinbarung erklärt und der Beklagte diese als verspätet zurückgewiesen hatte, kam es zu Verhandlungen und einer Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger über eine mögliche vermögensmäßige Auseinandersetzung zwischen beiden. Im Mai 2003 hat die Tochter der Kläger dann den Ehescheidungsantrag bei dem Familiengericht eingereicht, auf den die Ehe mittlerweile rechtskräftig geschieden worden ist.

Anfang September 2003 ist auch die Tochter der Kläger aus der Wohnung ausgezogen, die der Beklagte seitdem vermietet hat.

Am 20. August 2004 schlossen die Tochter der Kläger und der Beklagte im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vor dem Familiengericht 127 F 7289/03 einen Vergleich, in dem u. a. eine Einigung dahin erfolgt ist, dass Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht würden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Anträge und der Begründung der Entscheidung erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Sie meinen, entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht liege in der Überweisung der 58.000,00 DM auf das Konto des Beklagten eine Leistung an den Beklagten und keine Leistung an ihre Tochter, da deren Vermögen der überwiesene Betrag nicht zugeflossen sei. Der bis dahin unstreitige Vortrag der Kläger, die weiteren 2.000,00 DM seien von ihnen in bar an ihre Tochter übergeben worden, die diesen Betrag zur Begleichung des Lebensunterhalts benötigt hätte, beruhe auf einem anwaltlichen Informationsversehen. Die Kläger behaupten nunmehr, tatsächlich seien die 2.000,00 DM dem Beklagten in bar übergeben worden, der sie benötigt habe, um hiervon Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung zu begleichen.

Die Kläger machen nach wie vor geltend, die 58.000,00 DM hätten sie nur deshalb an den Beklagten überwiesen, weil sie davon ausgegangen seien, dass auch ihre Tochter in das Grundbuch eingetragen werde. Da der Beklagte dies bis heute nicht veranlasst habe, habe er sich einseitig bereichert. Bei Kenntnis dieser Sachlage hätten sie den Betrag direkt an ihre Tochter überwiesen. Sie behaupten erstmals im Berufungsverfahren konkret und unter Beweisantritt, der Beklagte hätte bereits im Februar 1996 gegenüber den Klägern und ihrer Tochter erklärt, diese solle als Miteigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden, lediglich aus Kostengründen werde zunächst davon abgesehen. Der Beklagte hätte massiv darauf gedrängt, dass ein Betrag von 58.000,00 DM so schnell wie möglich an ihn bezahlt werde, weil er nur so seiner Zahlungspflicht aus dem Zuschlag hätte nachkommen können, die Finanzierung sei damals noch nicht gesichert gewesen. Die Überweisung an den Beklagten sei ausdrücklich zur Finanzierung des Kaufpreises erfolgt und nicht zur Finanzierung von Möbeln oder zum sonstigen Verbrauch. Der Betrag sei vom Beklagten auch weitgehend zur Finanzierung der Eigentumswohnung verwendet worden.

Die Kläger vertreten die Ansicht, nach den Gesamtumständen sei es treuwidrig, wenn der Beklagte den ihm für die Anschaffung der Eigentumswohnung zur Verfügung gestellten Betrag behalten könne, da die Zahlung zur Sicherung der Tochter gedacht gewesen, deren Vermögen aber wegen des nach wie vor bestehenden Alleineigentums des Beklagten an der Wohnung nicht zugute gekommen sei. Dies gelte umso mehr, als die Wohnung - auch wegen der vom Kläger zu 1. durchgeführten Arbeiten -  wie sie behaupten, heute einen Verkehrswert von mindestens 180.000,00 EUR habe und vom Beklagten die Miete vereinnahmt werde. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Betrages und auf Vergütung der geleisteten Arbeit sei daher unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichterreichens des mit der Zuwendung verfolgten Zwecks gegeben. Auch liege in Höhe von 20.000,00 DM mit dem Schreiben des früheren Bevollmächtigten des Beklagten vom 26.06.2003 ein Schuldanerkenntnis des Beklagten vor.

Erstmals im Berufungsverfahren stützen die Kläger die Klageansprüche auf Rückzahlung der oben genannten insgesamt 60.000,00 DM hilfsweise auch auf abgetretenes Recht ihrer Tochter. Diese hat nach Einlegung der Berufung mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 26. Januar 2006 ihr gegen den Beklagten zustehende Ansprüche auf Rückzahlung von 30.677,51 EUR an die Kläger abgetreten.

Die Kläger beantragen,

 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 04.11.2005  – 22 O 234/05 -  den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Kläger 30.677,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünft Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 zu zahlen, 2. an die Kläger weitere 958,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2005 zu zahlen, 3. an den Kläger zu 1. weitere 5.055,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2005 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,

 die Berufung zurückzuweisen.Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht insbesondere nach wie vor geltend, die Kläger hätten keine Leistung an ihn erbracht, sondern an ihre Tochter. Das folge wegen der geltend gemachten 2.000,00 DM schon daraus, dass die Kläger diesen Betrag, wie sie in erster Instanz noch zutreffend vorgetragen hätten, nicht ihm zugewendet, sondern in bar ihrer Tochter zur Begleichung von deren Lebensbedarf übergeben hätten.

Soweit die Kläger die Klageansprüche nunmehr hilfsweise auf abgetretenes Recht ihrer Tochter stützen, rügt er Verspätung und widerspricht der darin seiner Ansicht nach liegenden Klageänderung. Er macht im Übrigen geltend, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bestünden weder aus eigenem Recht der Kläger noch aus abgetretenem Recht ihrer Tochter. Er behauptet nach wie vor, der von den Klägern zugewendete Betrag von 58.000,00 DM sei weitgehend für die Anschaffung von Möbeln verwendet worden, die die Tochter der Kläger bei ihrem Auszug aus der Wohnung mitgenommen habe, im Übrigen für die sonstige Ausstattung der Wohnung und zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie, z. B. für Reisen. Die Annahme einer Ausgleichspflicht sei treuwidrig, weil er die gesamte Finanzierung der Wohnung aus seinem Vermögen und seinen Einkünften übernommen habe. Auch sei zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau, die er während der Ehe durch eine Lebensversicherung abgesichert hätte, eine Grundbucheintragung nie vereinbart worden. Eine Grundbucheintragung habe die Tochter der Kläger auch nie gefordert. Soweit er selbst eine solche für die Zukunft in Aussicht genommen hätte, sei dies durch die von seiner Ehefrau veranlasste Trennung gegenstandslos geworden.

Hilfsweise erklärt der Beklagte gegenüber etwaigen Ansprüchen aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Aufrechnung mit ihm seiner Ansicht nach gegen seine Ehefrau wegen der Mitnahme von Möbeln zustehenden Gegenansprüchen in Höhe von 4.372,31 EUR.

Ein Schuldanerkenntnis habe er nicht abgegeben, vielmehr liege in dem Schriftsatz seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2003 lediglich eine Verhandlungsangebot.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Ansprüche aus eigenem Recht der Kläger

Den Klägern steht gegen den Beklagten aus eigenem Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz für die auf das Konto des Beklagten überwiesenen 58.000,00 DM oder die in bar übergebenen 2.000,00 DM oder für die zur Instandsetzung der Wohnung erbrachten Aufwendungen und Arbeitsleistungen zu.

a) Zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage

Ein Anspruch der Kläger aus eigenem Recht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB scheidet aus.

Allerdings liegt in der Zahlung der 58.000,00 DM nach Auffassung des Senats entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht nicht allein eine Schenkung der Kläger an ihre Tochter mit der Folge, dass Rückforderungsansprüche der Kläger nur gegen ihre Tochter bestehen könnten. Zwar ist der überwiesene Betrag jedenfalls in Kenntnis und mit Billigung der Tochter der Kläger ausgegeben und nicht etwa vom Beklagten eigenmächtig verwendet worden. Das Konto des Beklagten war jedoch nicht bloße Zahlstelle für eine Zuwendung an die Tochter der Kläger, auch wenn die Kläger in erster Linie ihre Tochter begünstigen wollten. Denn die Überweisung ist gerade nicht unmittelbar auf das Konto der Tochter erfolgt, weil sie nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht zu einer nur diese begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen sollte, was typisches Merkmal einer Schenkung wäre. Vielmehr ist die Zuwendung mit Rücksicht auf die beabsichtigte Eheschließung und das damals schon geborene Enkelkind der Kläger nach deren eigenen Vorbringen gerade als Beitrag zur Schaffung eines Familienheims gemacht worden. Damit stellt sich die Zuwendung nicht als Zweckschenkung dar, sondern als Zuwendung eigener Art, auf die die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechende Anwendung finden, auch wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Zuwendung von Schwiegereltern und nicht des Ehegatten handelt (vgl. zu allem etwa BGH NJW 1995, 1889/1890).

Dabei führt auch der Umstand, dass die Kläger, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, vor allem zur Unterrichtung ihres Sohnes beim späteren Erbfall, eine Erklärung des Inhalts aufgesetzt haben, es handele sich um eine Schenkung an die Tochter, die bei einer späteren Erbschaft angerechnet werde, nicht zur Annahme einer Schenkung an die Tochter im Rechtssinne. Das ergibt sich über die vorgenannten Gründe hinaus vor allem auch daraus, dass der auf das allein vom Beklagten geführte Konto überwiesene Betrag jedenfalls nach dem eigenen Vorbringen der Kläger unmittelbar als Beitrag zur Finanzierung der Eigentumswohnung verwendet werden sollte, für die der Beklagte bereits zuvor den Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung erhalten, also Eigentum erworben (vgl. § 90 ZVG) hatte. Der Umstand, dass die Kläger, wie sie geltend machen, in der Annahme gehandelt haben, ihre Tochter werde Miteigentümerin, führt nicht zu der Beurteilung, die Leistung des Betrages sei ausschließlich an die Tochter des Klägers erfolgt. Denn die Leistung sollte jedenfalls auch dem Beklagten zugute kommen, der den auf sein Konto überwiesenen Betrag nach dem Vorbringen der Kläger zur Begleichung des Gebotspreises verwenden und auch nach den Vorstellungen der Kläger (zumindest auch) auf Dauer (Mit)Eigentümer der Eigentumswohnung sein sollte.

30Der Umstand, dass der Beklagte und die Tochter der Kläger zur Zeit der Überweisung noch nicht miteinander verheiratet waren, steht allerdings entgegen der wohl vom Beklagten vertretenen Ansicht der Anwendung der Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen nicht entgegen. Denn diese Grundsätze finden auch auf Zuwendungen während der Verlobungszeit entsprechende Anwendung, sofern es dann tatsächlich auch zur Eheschließung kommt (vgl. dazu BGH NJW 1992, 427/428). Zwar macht der Beklagte geltend, die Parteien seien zur Zeit der Überweisung nicht verlobt gewesen. Jedoch ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass damals die dann tatsächlich auch erfolgte Eheschließung bereits beabsichtigt war, was für die Anwendung der Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen ausreichend ist, ohne dass es der Darlegung eines förmlichen Verlöbnisses bedarf. Die Kläger haben die Zuwendung unstreitig zumindest auch im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung des Beklagten mit ihrer Tochter gemacht, wie auch der Beklagte wiederholt vorgetragen hat.

Jedoch ergibt sich, soweit die Kläger geltend machen, die Geschäftsgrundlage für ihre Zuwendung auf das Konto des Beklagten sei aufgrund des Umstandes entfallen, dass keine Eintragung ihrer Tochter als Miteigentümerin in das Grundbuch erfolgt ist, aus dem Vorbringen der Kläger nicht hinreichend, dass ihre nach eigenem Vorbringen mit der Zuwendung verbundene Erwartung, ihre Tochter werde als Miteigentümerin in das Grundbuch eingetragen, auch aus objektiver Sicht zur Grundlage der Zuwendung geworden ist (§ 313 Abs. 1 BGB). Denn aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht hinreichend klar, dass für den Beklagten beim Empfang der Zuwendung deutlich geworden wäre, dass die Zuwendung gerade auch auf der Erwartung der Kläger aufbaute, ihre Tochter werde als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Eine solche Erwartung kann aus der insoweit maßgebenden objektiven Sicht des Beklagten auch nicht ohne weiteres dem von den Klägern behaupteten Umstand entnommen werden, der Beklagte habe bereits vor der Zuwendung geäußert, die Tochter der Kläger solle später als Miteigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden. Denn der Gebotspreis für die Eigentumswohnung war um ein Vielfaches höher als die Zuwendung der Kläger und der Beklagte ist selbst beträchtliche Darlehensverpflichtungen zur Finanzierung eingegangen, für die er allein haftet. Jedoch war jedenfalls für den Beklagten zur Zeit der Überweisung erkennbar Grundlage für die Zuwendung der Kläger die Erwartung, er werde mit ihrer Tochter eine haltbare Ehe eingehen und mit der Zuwendung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die ihrer Tochter auf Dauer zugute kommen würde. Diese Grundlage ist mit dem Scheitern der Ehe entfallen.

32Gleichwohl bestehen Ansprüche der Kläger aus eigenem Recht auf Rückzahlung des zugewendeten Betrages nicht, weil das Scheitern der Ehe hier nicht zu einer für die Kläger unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt hat, die eine Anpassung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gebieten würde.

33Bei Scheitern einer Ehe hat grundsätzlich der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten Vorrang vor dem schuldrechtlichen Ausgleich ehebedingter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der nur in besonders gelagerten Fällen zusätzlich in Betracht kommt (vgl. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 6 Rdn. 109 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH NJW 1992, 427/428; NJW 1995, 1889/1891). In Bezug auf Zuwendungen von Schwiegereltern können nach Scheitern der Ehe Ausgleichsansprüche für Zuwendungen gegen das Schwiegerkind aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage vor allem dann bestehen, wenn die Schwiegereltern mit der Zuwendung auch  - unabhängig von den Interessen ihres Kindes -  eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgen (vgl. dazu BGH NJW 1995, 1889/1891). Das kann im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden. Vielmehr haben die Kläger gerade geltend gemacht, sie hätten den überwiesenen Betrag unmittelbar an ihre Tochter überwiesen, wenn sie ein Scheitern der Ehe ohne vorherige Eintragung ihrer Tochter in das Grundbuch als Miteigentümerin vorhergesehen hätten. Sie hätten daher die Zuwendung auch für den Fall des Scheiterns der Ehe erbracht, wenn auch nur an ihre Tochter. Unter diesen Umständen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Anpassung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. auch BGH NJW 1995, 1889/1891).

Allerdings ist vom Bundesgerichtshof darüber hinaus ein Ausgleich von Zuwendungen von Schwiegereltern in entsprechender Anwendung der Grundsätze über Ausgleich ehebedingter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann für denkbar erachtet worden, wenn das eheliche Güterrecht zu keiner angemessenen Begünstigung des Kindes des Zuwendenden führen würde (vgl. BGH NJW 1995, 1889/1891). Auch in Anwendung dieser Grundsätze bestehen jedoch vorliegend keine Ausgleichsansprüche der Kläger gegen den Beklagten.

Zwar handelt es sich hier um voreheliche Zuwendungen, die nicht unmittelbar dem ehelichen Güterrecht unterliegen können. Jedoch kommt, sofern die Eheleute  - wie ursprünglich im vorliegenden Fall -  im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, auch ein Ausgleich von vorehelichen Zuwendungen als den Zugewinnausgleich ergänzender Anspruch in Betracht (vgl. BGH NJW 1992,427/429). Ein solcher Anspruch wäre bei der hier vorliegenden Fallkonstellation danach zu bemessen, ob sich für die Tochter der Kläger ein Mehr an Zugewinnausgleich ergeben würde, wenn die Zuwendung während der Ehe erfolgt wäre. Für die Berechnung wäre in entsprechender Anwendung von § 1374 Abs. 2 BGB die Zuwendung bei der Tochter der Kläger im Anfangs- und Endvermögen, beim Beklagten nur in dessen Endvermögen zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1992,427/429), also im Anfangsvermögen der Tochter der Wert der Zuwendung und im Anfangsvermögen des Beklagten die Eigentumswohnung abzüglich des Wertes der Zuwendung, im Endvermögen beider der Wert der Eigentumswohnung einschließlich der Zuwendung.

Allerdings kann ein solcher den Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten ergänzender Anspruch hier nicht mehr zu einer Begünstigung der Tochter der Kläger führen, weil diese im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens mit dem Beklagten einen Vergleich vor dem Familiengericht geschlossen hat, nach dem Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht werden (die vorangegangene Vereinbarung der Gütertrennung in dem zuvor abgeschlossenen Ehevertrag ist nach allgemeiner Ansicht bereits zuvor unwirksam geworden, weil der zugleich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Einreichung des Ehescheidungsantrages seitens der Tochter der Kläger vor Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Ehevertrages gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB seine Wirksamkeit verloren hat – vgl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1414 Rdn. 1).

Der Vergleich vor dem Familiengericht ist nach Auffassung des Senats dahin auszulegen, dass hier auch ein (an sich im ordentlichen Klageverfahren vor dem Landgericht geltend zu machender) den Zugewinnausgleich nach den oben dargestellten Grundsätzen ergänzender, möglicherweise ursprünglich entstandener Ausgleichsanspruch der Tochter der Kläger ausgeschlossen sein sollte. Denn die Tochter der Kläger und der Beklagte hatten zuvor umfangreiche Verhandlungen und eine Korrespondenz geführt, in der es auch um die Zuwendung der Kläger und darum ging, dass der Beklagte meinte, dieser Zuwendung erheblich höhere eigene Aufwendungen einschließlich der zur Finanzierung der Wohnung eingegangenen Darlehensverpflichtung entgegensetzen zu können, aufgrund derer der Tochter der Kläger und ihren Eltern keine Ansprüche mehr zustünden. Unter diesen Umständen ist der Vergleich vor dem Familiengericht nach dem insoweit maßgebenden objektiven Empfängerhorizont des Beklagten dahin auszulegen, dass neben möglichen Zugewinnausgleichsansprüchen im eigentlichen Sinne auch etwaige Ansprüche der Tochter der Kläger auf Ergänzung des Zugewinns ausgeschlossen sein sollten, wovon auch die Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits ursprünglich ausgegangen sind.

Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht besteht hier gerade auch im Hinblick auf diesen Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen zwischen den Eheleuten kein Anlass für eine Anpassung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage allein deshalb, weil das eheliche Güterrecht hier weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung zu einer Begünstigung der Tochter der Kläger führen kann. Denn Maßstab für die Frage, ob eine Beibehaltung der derzeitigen Vermögenslage unangemessen oder unzumutbar ist, sind nicht die Belange der Kläger selbst, sondern die Belange ihrer Tochter (vgl. BGH NJW 1995, 1886/1881). Wenn diese sich nach längeren Verhandlungen über die Auseinandersetzung des Vermögens mit dem Beklagten in einem gerichtlichen Vergleich dahin geeinigt hat, dass Zugewinnausgleichsansprüche zwischen ihnen ausgeschlossen sein sollen, erscheint es im Verhältnis zu ihr nach den Gesamtumständen nicht unzumutbar, wenn der Beklagte auch die von seinen früheren Schwiegereltern gemachten Zuwendungen nicht im Wege eines den Zugewinnausgleich nur ergänzenden Anspruchs auszugleichen hat. Denn die Zuwendungen sollten vor allem der Tochter zugute kommen; darüber hinausgehende eigene Gründe der Kläger sind, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich. Soweit die Kläger geltend machen, die Beibehaltung der derzeitigen Vermögenslage sei im Hinblick darauf unzumutbar, dass ihre Tochter nicht als Miteigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden und ihr der Wert der Zuwendung daher nicht zugute gekommen sei, ist im Rahmen der für die Frage der Unzumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung auch zu berücksichtigen, dass die Tochter der Kläger die Wohnung immerhin sieben Jahre lang genutzt hat und der Beklagte selbst hohe Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung gehabt hat, die die Zuwendungen der Kläger um ein Vielfaches übersteigen. Der Beklagte muss nach wie vor die für die Finanzierung eingegangenen hohen Verpflichtungen erfüllen. Darüber hinaus dürfte sich eine von den Klägern als eigentlich geschuldet erachtete Übertragung von hälftigem Miteigentum an der Wohnung durch den Beklagten, der die ganz überwiegenden Lasten der Anschaffung der Wohnung übernommen hat, an die Tochter der Kläger ebenfalls als ehebedingte Zuwendung darstellen, die möglicherweise ihrerseits Ausgleichsansprüche des Beklagten gegen die Tochter der Kläger zur Folge haben könnte, was die Kläger nicht berücksichtigt haben. Jedenfalls erscheint unter den hier vorliegenden Gesamtumständen die Beibehaltung der jetzigen Vermögenslage für die Kläger nicht unzumutbar.

Aus den vorstehenden Gründen ist auch ein Anspruch auf Ersatz für die nach den Behauptungen der Kläger gemachten Aufwendungen sowie für die vom Kläger zu 1. erbrachten Arbeitsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen. Diese Leistungen sind im Verhältnis zum Beklagten rechtlich ebenfalls wie ehebedingte Zuwendungen zu behandeln (vgl. BGH, a.a.O.), deren Ausgleich ebenfalls nur im Wege eines etwaige Zugewinnausgleichsansprüche ergänzenden Anspruchs in Betracht kommen kann. Auch insoweit erscheint aber den Klägern ein Festhalten an der gegenwärtigen Vermögenslage aus den vorstehenden Gründe nicht unzumutbar.

Ansprüche auf Ersatz der in bar gezahlten 2.000,00 DM bestehen schon deshalb nicht, weil sich die Kläger gemäß § 831 Abs. 1 ZPO an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen festhalten lassen müssen, sie hätten den Betrag unmittelbar ihrer Tochter übergeben, die ihn dringend selbst zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt hätte. Gründe, die eine Zulassung des nunmehr geänderten Vortrages gestatten würden, sind nicht ersichtlich. Ein Versehen bei der Information ihrer Prozessbevollmächtigten erster Instanz müssen sich die Kläger als Nachlässigkeit im Sinne von

§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurechnen lassen. Im Übrigen wäre ein Anspruch insoweit auch aus den bereits dargestellten Gründen ausgeschlossen.

b) Zu Ansprüchen aus Bereicherungsrecht

Aus den zu a) ausgeführten Gründen scheiden auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Zweckverfehlung aus. Die Leistungen der Kläger sind, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht als Zweckschenkung, sondern als Zuwendung aufgrund eines besonderen Grundsätzen unterliegenden familienrechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art erbracht worden, das eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließt.

b) Zu einem Schuldanerkenntnis

Soweit die Kläger meinen, in dem Schreiben des früheren Bevollmächtigten des Beklagten vom 26.06.2003 liege ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 780 BGB, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich hier lediglich um eine Ankündigung eines möglichen Ausgleichs im Rahmen von Verhandlungen über eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten untereinander, die dann aber nicht realisiert worden ist. Dafür, dass der Beklagte eine selbstständige Schuldverpflichtung gegenüber den Klägern begründen wollte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

2. Zu Ansprüchen aus abgetretenem Recht der Tochter der Kläger

Zwar ist die in der Geltendmachung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht der Tochter liegende Klageänderung (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 263 Rdn. 7) im Berufungsverfahren entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), weil sie dazu beiträgt, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Die Tatsachen, auf die sich die Klageänderung stützt, sind der Entscheidung des Senats auch nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugrunde zu legen (§ 533 Nr. 2 ZPO), weil die Kläger die erst während des Berufungsverfahrens erfolgte Abtretung von Ansprüchen seitens ihrer Tochter in erster Instanz ohne Nachlässigkeit noch nicht geltend machen konnten.

Jedoch bestehen, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht der Tochter der Kläger aus einem etwaige Zugewinnausgleichsansprüche ergänzenden Ausgleichsanspruch. Denn die Tochter der Kläger und der Beklagte haben, wie bereits ausgeführt, insoweit etwa ursprünglich bestehende Ansprüche mit dem vor dem Familiengericht abgeschlossenen Vergleich ausgeschlossen.

Die Entscheidung des Senats ist unabhängig von dem Inhalt des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes des Beklagten vom 13. Oktober 2006 getroffen worden. Daher war den Klägern auch die insoweit vorsorglich beantragte Erklärungsfrist nicht zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären waren und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).