KG, Urteil vom 22.08.2006 - 14 U 45/05
Fundstelle
openJur 2012, 4047
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Februar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 8 O 280/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beklagte ist der 1995 gegründeten Klägerin als Gesellschafterin beigetreten. In § 4 des Gesellschaftsvertrages, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf die Anlage 2 zur Klageschrift verwiesen wird, heißt es u.a.:

„(1) Das Eigenkapital wird auf insgesamt DM 2.616.000,00 (…) festgesetzt. (…) Die Erhöhung des Eigenkapitals ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern bei Überschreitung der Herstellungskosten für das gesellschaftseigene Bauvorhaben aus von der Geschäftsführung nicht zu vertretenden Gründen, Eigengelder so weit zu erhöhen sind, wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich macht. (…).

(6) Neben dem in Absatz 1 bezeichneten Eigenkapital, das ca. 30,00 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesamtmittel ausmachen wird, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter – entsprechend der Gesellschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Dabei sollen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens DM 8.720.000,00 (…) nicht überschreiten. Werden der Gesellschaft Darlehen von Gesellschaftern gewährt, sind dies Fremdmittel in Sinne dieses Absatzes.

§ 9 Abs. 3 bestimmt u.a.:

(…)Der Zins- und Tilgungsdienst des Grundschulddarlehens wird über die Gesellschaft abgewickelt. Die anfallenden Beträge werden von der Gesellschaft aus ihr zufließenden Miet- und sonstigen Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft, gezahlt. Sofern der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, anteilig Einzahlungen aufzubringen. Die zu leistenden Einzahlungen werden den Gesellschaftern vierteljährlich zur Zahlung aufgegeben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist jeder Gesellschafter verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die mit 1,0 % pro Monat festgelegt werden.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage des Wirtschaftsplans für 2004 wegen nicht gedeckter Zins- und Tilgungszahlungen auf die Hypothekendarlehen eine Nachschussleistung von 36.725,65 Euro. Die Gesellschafter der Klägerin haben am 30. März 2005 im Rahmen fortdauernder Vergleichsverhandlungen beschlossen, die Zahlungen der Annuitäten an die kreditgebende Bank für die Zukunft einzustellen. Die Bank hat danach die Darlehen der Klägerin gekündigt. Sie verlangt nunmehr im Klagewege direkt von der Beklagten Zahlung eines bestimmten Teils der aus ihrer Sicht aufgelaufenen Darlehensschuld; auf die Anlage B 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. August 2006 wird insoweit verwiesen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird auf das am 18. Februar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen, durch das die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist.

Gegen dieses ihr am 07. März 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 10. März 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 06. April 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wendet sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung und erstrebt Urteilsaufhebung bzw. Klageabweisung.

Sie beruft sich zum einen auf eine fehlende wirksame Vertragsgrundlage für den verlangten Nachschuss und auf die ihrer Ansicht nach gegebene Nichtigkeit der dem Nachschuss zugrunde liegenden Darlehen, weiter auf die Grundsätze der Prospekthaftung, die Nichteinhaltung des Verbraucherkreditgesetzes, auf das Vorliegen eines Haustürgeschäftes und die ihrer Auffassung nach vorliegende arglistige Täuschung nach Anlagebetrug.

Sie ist deshalb weiterhin der Auffassung, sie habe sich im Dezember 2003 zu Recht vom Gesellschaftsvertrag lösen können. Die von der Treuhänderin abgeschlossenen Darlehensverträge mit der den Beitritt finanzierenden Bank seien im Übrigen nichtig und könnten Nachschussanforderungen nicht begründen. Es liege eine fremdfinanzierte Fondsbeteiligung wegen der mit der ... abgeschlossenen Darlehensverträge vor. Da sie die ... auf die Rückzahlung ihrer Einzahlungen in Anspruch nehmen könne, schulde sie auch der Beklagten als der Fondsgesellschaft nichts. Eine Verpflichtung zu Nachschussbeträgen ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht. Die Finanzierung habe hier annähernd 300 % des tatsächlichen Wertes der Immobilie betragen. Die Kontaktaufnahme zum Vertragsabschluss sei am 05. Dezember 1995 in ihrem Haus bei einem spontanen Besuch ihres Steuerberaters zusammen mit einem Makler nach Art eines Haustürgeschäfts geschehen. Den Anlegern der Klägerin sei nicht gesagt worden, dass sie eine wegen der Gewinnanteile der Gründer überteuerte Immobilie finanzieren würden, bei der die normale Tilgungszeit bei 1 % Kapitaldienst annähernd 100 Jahre dauern würde. Die Prospektangaben seien nicht zutreffend gewesen. Die Immobilie sei ein Zuzahlungsobjekt gewesen. Das Objekt sei darauf angelegt gewesen, etwaige Gewinnchancen über die Kosten zu vernichten. Die Beklagte meint, sie sei so zu stellen, als sei der fremdfinanzierte Beitritt nicht erfolgt. Sie habe deshalb ihr Eigenkapital als auch ihre verlorenen Beiträge von der ... zurückzubekommen. Sie könne ihre Einwendungen aus dem verbundenen Kreditgeschäft auch der Klägerin entgegenhalten. Eine Auseinandersetzungspflicht mit der Klägerin bestehe nicht.

Die Beklagte beantragt,

1. das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen,

2. hilfsweise, das Urteil des LG Berlin vom 18. 02. 2005 wie folgt abzuändern: Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Berufung für unzulässig, weil die Beklagte allein ihre Ansprüche gegen die Bank und die Initiatoren darlege. Im Übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung und tritt dem Beklagtenvortrag entgegen. Sie sieht im Gesellschaftsvertrag eine hinreichende Grundlage für die geltend gemachte Klageforderung. Angesichts der notariellen Beurkundung des Beitritts komme es auf die Frage der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes nicht an. Ein spontaner Besuch habe im Übrigen nicht vorgelegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Mit der Berufung macht die Beklagte ihr erstinstanzliches tatsächliches Vorbringen unter Vertiefung der Darlegungen insbesondere zur Haustürsituation und zu den wirtschaftlichen Umständen der Klägerin ab Gründung weiter geltend und rügt fehlerhafte Rechtsanwendung. Das genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nrn. 2 – 4 ZPO.

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Berufungsgründe greifen hier nicht durch.

Das Landgericht hat vielmehr mit zutreffender Begründung eine ordnungsgemäße Klageerhebung durch die wirksam von der Geschäftsbesorgerin beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin angenommen. Die Beklagte rügt eine unwirksame Klageerhebung nicht mehr. Angesichts der Feststellungen des Landgerichts zur vertraglichen Stellung der Geschäftsbesorgerin bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht aus § 1 RberG (vgl. allg. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005, XI ZR 396/03 = WM 2005, S. 1698).

Der Klageanspruch folgt aus den §§ 9 Abs. 3, 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages.

Diese Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages enthalten eine wirksame Abänderung des § 707 BGB.

Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift u. a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes Erforderliche beizutragen. In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer. § 707 BGB ist auch dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben. Allerdings ist die in § 707 BGB getroffene Grundentscheidung, dass ein Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nicht zu Nachschüssen verpflichtet ist, bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Danach muss aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollen. Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (vgl. zusammenfassend BGH, Urteil vom 23. Januar 2006, II ZR 126/04, NJW-RR 2006, S. 829ff.; s.a. BGH, Urteil vom 23. Januar 2006, II ZR 306/04, NJW-RR 2006, S. 827ff; BGH, Urteil vom 04. Juli 2005, II ZR 354/03, NJW-RR 2005, S. 1347/1348).

Im vorliegenden Fall ist in § 4 des Gesellschaftsvertrages festgelegt, dass die Gesellschafter einerseits einen bestimmten Baranteil am Eigenkapital zu leisten haben und andererseits ein sogenannter Fremdmittelanteil zur Investitionsdurchführung besteht, für den Darlehen aufgenommen werden dürfen. Zusammen mit dem Eigenkapital soll dieser Anteil nach dem Gesellschaftsvertrag 8.720.000,00 DM nicht überschreiten. § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sieht nun einen Nachschuss nur insoweit vor, als er zur Bedienung der gemäß § 4 Abs. 6 begrenzt aufgenommenen Darlehen erforderlich ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Bestimmung, nach der etwa die zukünftige Erhöhung der Fremdmittel im Belieben einer zukünftigen Gesellschaftermehrheit steht, die darüber nach freiem Ermessen entscheiden könnte. Eine notwendige Erhöhung der Baukosten kann nach § 4 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages sogar explizit nur durch einstimmig zu beschließende Eigenkapitalerhöhung abgefangen werden. Die hier vorliegende Nachschusspflicht aus § 9 Abs. 3 gestattet in ihrer sachlichen Verknüpfung mit § 4 Abs. 6 insgesamt nicht die zukünftige Abwälzung evtl. uferloser Kostenanforderungen aller für den Fonds tätigen Unternehmen wie Geschäftsbesorger, Treuhänder, Banken.

Es war für jeden Gesellschafter dabei von vornherein klar, dass die im zeitlichen Zusammenhang mit den Gesellschafterbeitritten stehende Aufnahme der in der Gesamthöhe begrenzten Darlehen die Zahlung von Zinsen zur Folge haben würde. Zinsen und Tilgung sind als Erhöhungsrisiken gegenüber dem Bareinlageteil damit insgesamt überschaubar.

Die vorliegende Regelung unterscheidet sich mithin von den Vertragsgestaltungen, die den vorstehend angeführten BGH-Entscheidungen zugrunde lagen. Im Sinne der BGH-Rechtsprechung ergibt sich hier aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin, dass die Nachschusspflicht auf die Finanzierungskosten des Fremdkapitals begrenzt sein sollte. Auch war die Höhe der erforderlichen Fremdmittel festgelegt. Insofern sind die Gesellschafter neben ihrer Barleistungspflicht im vorliegenden Fall nur zur Leistung von laufenden Beiträgen verpflichtet, die insgesamt objektiv bestimmbar waren.

Für die Rückführung der Darlehen sind im Übrigen nach § 9 Abs. 3 zuerst die Erträge zu verwenden. Im äußersten Fall können nach dieser Regelung die davon wiederum abzuziehenden “Aufwendungen” zwar jeglichen Ertrag aufzehren. Auf die Nachschusspflicht wirkt sich dies aber auch nur in der Form aus, dass die Annuitäten der gemäß § 4 Abs. 6 begrenzten Darlehen dann ungemindert durch Nachschüsse der Gesellschafter aufgebracht werden müssen. Auch in diesem Fall bleibt also die Nachschusshöhe bestimmbar.

An der Bestimmbarkeit ändert sich auch nichts, wenn man noch die weiteren Vertragsbestimmungen z.B. über die Anwachsung bei Ausscheiden anderer Gesellschafter mit in Betracht ziehen will. Die direkt im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Nachschusspflicht muss objektiv bestimmbar, aber nicht in der Höhe für alle Zeiten unveränderlich bestimmt sein.

Schließlich bestehen keine Bedenken wegen fehlender Erkennbarkeit der in § 9 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Nachschussregelung, die auch an dieser Stelle nicht übersehen werden konnte. Bei einer Vertragsbestimmung mit der Überschrift “Ergebnis” kann ein Gesellschafter auch Bestimmungen zur Folge eines ungenügenden Ergebnisses, also zum Nachschuss, erwarten.

Bei der Berechnung der hier fraglichen Nachschusspflicht ist schließlich auch nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die Klägerin in der Höhe tatsächlich Darlehensschulden ansetzt, die im Ausgangspunkt nicht mehr der Begrenzung gemäß § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags entsprechen.

Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte der vertraglichen Nachschusspflicht weiter nachkommen muss. Auch ihr Berufungsvorbringen hat daran nichts geändert.

Zunächst hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht substanziiert darlegen können, dass ihre Gesellschafterstellung durch eine Kündigung seitens der Klägerin bereits beendet ist.

Der eigene Widerruf des Beitritts bzw. die darin zu sehende Kündigung der Beklagten greifen nicht durch.

Das gilt zunächst wegen der möglichen Unwirksamkeit der hier unstreitig von der nicht zur Rechtsberatung befugten Treuhänderin abgeschlossenen Darlehensverträge. Bedenken können insofern aus § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG bestehen. Ansonsten wäre § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages für sich gesehen die hinreichende Vollmachtsgrundlage für die Treuhänderin.

Entscheidend ist, dass eine etwaige Unwirksamkeit der Darlehensverträge wegen Vollmachtsmängeln nicht zu einer Unwirksamkeit der gesellschaftsvertraglich festgelegten Nachschussforderung führen kann, da die Zahlungen für Zins und Tilgung im hier streitigen Zeitraum 2004 unstreitig geleistet wurden, so dass die durch die Nachschüsse auszugleichende Deckungslücke tatsächlich entstanden ist. Dem Vortrag beider Parteien in der Berufungsinstanz kann im Weiteren nur entnommen werden, dass die kreditgebende Bank in der Folgezeit auch nicht teilweise etwa auf Zinsen verzichtete. Die Zahlungen wurden tatsächlich erst 2005 eingestellt. Die Bank kündigte die Darlehen dann im Jahre 2006 ersichtlich ohne Anerkenntnis einer Unwirksamkeit auch nur von Teilen ihrer Zinsforderungen. § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags stellt zunächst auf die wirtschaftlichen Vorgänge der tatsächlichen Kreditrückführung ab. Die Frage, ob die Gesellschaft z. B. durch Zahlungseinstellung einen - aus welchem Grund auch immer - unwirksamen Darlehensvertrag zur Rückabwicklung bringen will, ist ggfls. von den Gesellschaftern zu entscheiden. Die Geschäftsführung der Klägerin musste mangels anders lautender Beschlüsse deshalb davon ausgehen, dass die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß weiter zu erfüllen sind. Sie durfte darauf weiter Zahlungen leisten. Mit der vorstehenden Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Juni 2005 (Geschäftsnummer 23 U 113/04).

Auch wenn man der vorstehenden Auffassung nicht folgen wollte, hat der Senat auf der Grundlage der Ausführungen des BGH im Urteil vom 15. Februar 2005 (Geschäftsnummer XI ZR 396/03, BB 2005, S.1701) zur Wirksamkeit von Geschäftsbesorgervollmachten für den hier gegebenen Fall der ausdrücklichen Bevollmächtigung der Treuhänderin mit der reinen Geschäftsführungsaufgabe der Darlehensaufnahme keine Bedenken eine insoweit gegebene (ggfls. teilweise) Vollmachtswirksamkeit anzunehmen. Die Entscheidung des BGH vom 25. April 2006, Geschäftsnummer XI ZR 29/05, NJW 2006, S. 1952) steht dem nicht entgegen. Die Frage der teilweisen Wirksamkeit einer im Bereich der Geschäftsbesorgung erteilten Treuhändervollmacht trotz generellen Verstoßes der Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RberG ist dort nicht entschieden worden.

Die Widerrufserklärung der Beklagten vom 03. Dezember 2003 führte auch nicht nach dem zur Zeit des Beitritts der Beklagten im Jahre 1995 anwendbaren Haustürwiderrufsgesetz zur Unwirksamkeit des Gesellschaftsbeitritts der Beklagten bzw. zum Ausscheiden ab Widerruf. Das folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 HausTWG. Denn der Gesellschaftsbeitritt ist unter Mitwirkung der Beklagten selbst am 22. Dezember 1995 notariell beurkundet worden. Für eine Abwägung, ob trotz des umfassenden Beurkundungsvorgangs die vom HausTWG vorausgesetzte Überrumpelungssituation wegen der hier möglicherweise beim zunächst vorgenommenen privatschriftlichen Beitritt vorhandenen “Haustürsituation” vorliegt, ist kein Raum, weil der entgegenstehende Gesetzeswortlaut eindeutig ist (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003, XI ZR 134/02, NJW 2004, S. 154/155, unter II. 4. b.). Auf das weitere Vorbringen der Beklagten zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG kommt es deshalb nicht an.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf das für ihren Beitritt zur Klägerin im Jahre 1995 hier noch ggfls. anzuwendende Verbraucherkreditgesetz berufen. Erste Voraussetzung dafür wäre ein Kreditvertrag zur Finanzierung des Entgelts für den Beitritt der Beklagten zur Klägerin (§§ 1, 9 Abs. 1,4 VerbrKrG). Die Klägerin hat eine derartige Finanzierung nicht vorgetragen. Sie beruft sich nur auf die von der Klägerin aufgenommenen Darlehen. Dabei handelt es sich aber nicht um die FinanzierungihresBeitritts. Beitrittsleistung war allein ihr Eigenkapitalanteil gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Die hier fraglichen Darlehen sind eine Fremdfinanzierung gegenüber der Klägerin. Diese ist als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Beklagten, die ihre Gesellschafterin ist, eine eigenständige teilrechtsfähige Rechtspersönlichkeit. Bereits in § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags aus dem Jahre 1995 war die Fremdmittelaufnahme im Übrigen schon der „Gesellschaft“ zugeordnet. Die Darlehen stellen keine individuelle Leistung der Gesellschafter dar (vgl. jetzt auch BGH, Urteil vom 18.07.2006, XI ZR 143/05).

Der Beitritt der Beklagten zur Klägerin ist im Weiteren nicht wirkungslos geworden wegen einer Anfechtung aus dem Gesichtspunkt arglistiger Täuschung gemäß den §§ 123 Abs. 1, 143 BGB (vgl. zu den Folgen der Anfechtung gegenüber der Fondsgesellschaft BGH NJW 2003, S. 2821/2823, Palandt-Sprau, BGB, 65. Auflage 2006, § 705 Rn. 19b).

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sachvortrags der Beklagten eine arglistige Täuschung zu Recht nicht angenommen. Auch in der Berufungsinstanz kann die Erheblichkeit der entsprechenden Ausführungen der Beklagten nicht beurteilt werden, weil hinreichend genaue Angaben insbesondere zu den Täuschungsvorgängen fehlen. Bereits im Widerrufsschreiben vom 03. Dezember 2003 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 05. August 2004) werden keine konkreten Täuschungsvorgänge benannt. Es hätte der Beklagten oblegen, exakt anzugeben, welche Prospektangaben oder sonstigen mündlichen Angaben welcher Personen welche finanziellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten als sicher oder wahrscheinlich erscheinen ließen und wie sich tatsächlich die Wertverhältnisse und –Entwicklungen demgegenüber auch aus der Sicht im Zeitpunkt des Beitritts bei wahrheitsgemäßer Angabe richtig nur hätten beschreiben lassen. Dem Vorbringen der Beklagten lassen sich weder konkrete unzutreffend in Aussicht gestellte Steuerersparnisse noch der annähernd genaue Umfang überflüssiger aber als notwendig dargestellter Kosten entnehmen. Aus den mitgeteilten ungefähren Größenordnungen von behauptetem Grundstückswert und den entstandenen Kosten bzw. dem Wertverlust kann kein annähernd sicherer Schluss auf arglistige Täuschungen bei Vertragsbeitritt gezogen werden, die sich auch nicht aus der von der Beklagten eingereichten Gesprächsunterlage des Fondsvermittlers ergeben (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Mai 2005). Landgericht und Klägerin haben darauf hingewiesen, dass in den hier fraglichen Prospekten deutliche Angaben auf die zu erwartenden Anfangsverluste vorhanden sind. Dem ist die Beklagte nicht substanziiert entgegengetreten.

Die Beklagte kann sich schließlich gegenüber der Klägerin nicht auf eine Schadensersatzforderung in Form einer Freistellung von den Nachschusspflichten aus dem Gesichtspunkt einer direkten Prospekthaftung berufen. Ein derartiger Anspruch kann hier nicht festgestellt werden. Allgemein richten sich die Ansprüche aus der Prospekthaftung gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber und ähnliche im Vorfeld als Garanten auftretende Personen bzw. die Vermittler (allg. Jauernig, BGB, 11. Auflage 2004, § 311 Rn. 65). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin selbst in irgendeiner Form für den Prospekt verantwortlich sein kann.

Soweit die Beklagte zuletzt noch vorträgt, sie werde jetzt direkt von der kreditgebenden Bank auf Darlehensrückzahlung in Anspruch genommen, berührt ein derartiger Anspruch entsprechend § 128 HGB nicht die hier geltend gemachte vertragsgemäße Verpflichtung, der Klägerin intern die Mittel zur Darlehenstilgung zur Verfügung zu stellen. Eine doppelte Inanspruchnahme ist nicht gegeben.

Die zutreffende Zinsentscheidung ist nicht mit gesonderter Begründung angefochten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1,2 ZPO nicht zuzulassen. Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht.