VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 25.04.2006 - 113/02
Fundstelle
openJur 2012, 3502
  • Rkr:
Gründe

I.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 3. Juli 2001 zusammen mit weiteren Personen u. a. schwerer Bandendiebstahl in mehreren Fällen zur Last gelegt. Der erste Komplex der Anklageschrift betraf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich mit A. R., N. R. und zwei gesondert Verfolgten spätestens Ende 1999 zu einer Bande zum Zwecke der Begehung von Einbruchsdiebstählen und Hehlerei zusammengeschlossen. Der zweite Komplex der Anklageschrift betraf den Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in mehreren Fällen ohne Beteiligung des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer war im Einzelnen zur Last gelegt worden, am 20./21. Dezember 1999 gemeinsam mit A. R. und N. R. beim Arbeitsamt Südwest eingebrochen und fünfzig Flachbildmonitore im Gesamtwert von etwa 50.000 DM entwendet zu haben. In der Nacht vom 31. Dezember 1999 zum 1. Januar 2000 sei er mit den beiden Mitangeklagten in das Geschäft "..." eingebrochen und habe Elektrogeräte im Gesamtwert von etwa 440.000 DM bis 500.000 DM entwendet. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Hehlerei von Diebesgut im Wert von 5.500 DM bzw. rund 14.000 DM durch zwei selbständige Handlungen in der Zeit von Juni 1999 bis Juni 2000 zur Last gelegt. Außerdem habe er im September 2000 einen Teppich im Wert von 20.000 DM entwendet.

Seit dem 26. Oktober 2001 fand gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Angeklagten vor dem Landgericht Berlin die Hauptverhandlung statt. Am 5. Hauptverhandlungstag wurde der Anklagesatz verlesen und in der Folgezeit zunächst nur über Anklagepunkte verhandelt, die den Angeklagten A. R. betrafen.

Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 4. Mai 2001 in Untersuchungshaft. Der ursprüngliche Haftbefehl wurde am 5. September 2001 durch den angegriffenen Haftbefehl des Landgerichts ersetzt, der sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr stützt. Die Haftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 1. bzw. 4. Juli 2002, mit der er beanstandete, dass die Untersuchungshaft andauere, eine Verhandlung der ihn betreffenden Vorwürfe und ein Urteil aber nicht absehbar seien, und der das Landgericht durch Beschluss vom 9. Juli 2002 nicht abhalf, verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 26. Juli 2002 und führte zur Begründung aus, der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe weiter in einem so hohen Grade, dass nicht zu erwarten sei, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Vollzug des Haftbefehls erreicht werden könne. Der Fortdauer der Untersuchungshaft stehe auch nicht entgegen, dass die Anklagevorwürfe gegen den Beschwerdeführer bisher nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen seien und sich vorerst auch nicht einschätzen lasse, wann dies der Fall sein werde. Ferner führte das Kammergericht näher aus, dass die Durchführung des gemeinsamen Strafverfahrens gegen die verschiedenen Angeklagten wegen des sachlichen Zusammenhangs, den die Vorwürfe der Bandenkriminalität unter ihnen herstellten, geboten sei.

Der Grenzbereich zur Unverhältnismäßigkeit sei im Falle des Beschwerdeführers bei weitem noch nicht erreicht, wenn auch die Beweisaufnahme zu dem unmittelbar nur den Mitangeklagten A. R. betreffenden Vorwurf schon ein sehr ausgedehntes zeitliches Ausmaß angenommen habe. Zu berücksichtigen sei das große Gewicht der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe. Allein bei dem schweren Bandendiebstahl aus der ......-Filiale gehe es um die Entwendung von Waren im Werte von etwa 440.000 bis 500.000 DM, und die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vermögensdelikte bezögen sich insgesamt auf einen Wert von etwa 529.000 bis 589.000 DM. Erst recht könne nicht von menschenrechtsverletzender Degradierung des Beschwerdeführers zum bloßen Objekt des Verfahrens die Rede sein, denn auch die bisherige Beweisaufnahme betreffe ihn insofern, als das Licht, das sie auf den Mitangeklagten A. R. werfe, von indizieller Bedeutung für die Bewertung der den Beschwerdeführer betreffenden Bandendeliktsvorwürfe sein könne.

Während der Hauptverhandlung untersagte es der Vorsitzende Richter am Landgericht den Angeklagten durch Verfügung vom 13. Mai 2002, aus Gründen der Verdunklungsgefahr miteinander, mit anderen Gefangenen oder Zuhörern Verbindung aufzunehmen, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet sei (1.). Die schon bisher praktizierte Ausnahme, dass die Angeklagten sich einander zu Sitzungsbeginn kurz begrüßen dürften, bleibe unberührt. Die Genehmigung einzelner überwachter Gespräche mit Zuhörern bleibe weiterhin vorbehalten (2.). Unabhängig davon werde den Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung nach § 176 GVG untersagt, sich in den Präsenzzellen mutwillig in einer Weise zu verhalten, die geeignet sei, in den Präsenzzellen untergebrachte Gefangene aus anderen Sälen zu stören. Insbesondere sei es den Angeklagten untersagt, sich von Zelle zu Zelle zu unterhalten, zu poltern oder laut zu singen (3.).

Die hiergegen gerichtete Beschwerde u. a. des Beschwerdeführers, der das Landgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2002 nicht abhalf, verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 21. Juni 2002, dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2002 zugestellt.

Mit seiner am 23. August 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer zunächst gegen den Haftbefehl des Landgerichts vom 5. September 2001, den Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 9. Juli 2002 und den Beschluss des Kammergerichts vom 26. Juli 2002 sowie gegen die Sicherungsverfügung des Vorsitzenden Richters am Landgericht und die diese bestätigenden Beschlüsse des Land- und des Kammergerichts.

Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) i. V. m. Art. 20 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (Grundsatz des fairen Verfahrens, Beschleunigungsgebot in Haftsachen).

Das Land- und das Kammergericht hätten seinen Freiheitsanspruch, seinen Anspruch auf Einhaltung von Verfahrensgarantien und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und damit Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 20 GG in gravierender Weise verkannt.

Mit der Haftentscheidung setze sich das Kammergericht zu der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtsgüterabwägung offensichtlich in Widerspruch, da es grundsätzlich der Funktionsfähigkeit und vermeintlichen Effektivität der Strafrechtspflege den Vorrang vor dem Interesse des Beschwerdeführers an alsbaldiger Entscheidung einräume. Das Bundesverfassungsgericht betone in ständiger Rechtsprechung, dass sich ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreites zwischen den Freiheitsgarantien einer Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und einem unabweisbaren Bedürfnis nach wirksamer Strafverfolgung nur erreichen lasse, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig seien, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten werde. Das bedeute, dass zwischen beiden Rechtsgütern abzuwägen sei, wobei zu berücksichtigen bleibe, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Haftdauer Grenzen setze. Angesichts dieser Umstände verändere sich die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen der Strafverfolgungspflicht des Staates und dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten, je länger die Untersuchungshaft währe. Dem trage § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als er den Vollzug von Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate begrenze und Ausnahmen nur in beschränktem Umfang gestatte. Voraussetzung sei, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulasse und die Fortdauer der Haft rechtfertige. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Vorwürfe seien weder von besonderer Schwierigkeit noch von besonderem Umfang. Ihm werde lediglich in zwei Fällen bandenmäßige Begehung von Eigentumsdelikten angelastet. Die übrigen Vorwürfe beschränkten sich auf einfache Vorwürfe der Hehlerei bzw. einen einfachen Diebstahl. Unter diesen Umständen hätte nach mehr als 50 Hauptverhandlungstagen ohne weiteres ein Urteil gegen den Beschwerdeführer ergehen können. Organisatorische Gründe im Bereich der Strafverfolgungsbehörden oder der Gerichte rechtfertigten grundsätzlich nicht eine Verzögerung in Haftsachen. Vorliegend wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Vorwürfe bandenmäßiger Begehung durch zwei Banden in zwei verschiedenen Verfahren zu verhandeln. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Banden in einer Anklage verbunden und die Kammer dementsprechend eröffnet habe, habe ersichtlich zur lediglich vorbeugenden Entlastung der Justiz vermieden werden sollen, dass in mehr als einem Prozess ein und derselbe Sachverhalt verhandelt werde. Es gehe im Übrigen entgegen der Ansicht des Kammergerichts gerade nicht um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, sondern um die Zusammenfassung von verschiedenen Angeklagten, die sich zu zwei verschiedenen Banden zusammengeschlossen und darüber hinaus teilweise in Alleintäterschaft gehandelt haben sollten und denen insgesamt 26 Vorwürfe gemacht würden. So seien andere vermeintliche Mitglieder der Bande, der auch der Beschwerdeführer angehören solle, gesondert angeklagt und zwischenzeitlich verurteilt worden.

Die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer seit Mai 2001 Untersuchungshaft vollzogen und gegen ihn formal seit dem 26. Oktober 2001 verhandelt werde, ohne dass bislang Anklagevorwürfe gegen ihn in der Beweisaufnahme erörtert worden seien, stelle auch eine Verletzung der Menschenrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar, wonach jeder Verhaftete Anspruch darauf habe, innerhalb angemessener Frist abgeurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. Ferner verletze die Entscheidung des Kammergerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 MRK i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Grundsatz des fairen Verfahrens).

Die dem Beschwerdeführer in der Verhandlung auferlegten Beschränkungen in Form des nahezu vollständigen Kommunikationsverbotes verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 MRK, seien unmenschlich i. S. d. Art. 3 MRK und verletzten die Freiheitsgarantien aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Den vom Beschwerdeführer ferner am 25. Oktober 2002 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls, hat der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 31. Oktober 2002 zurückgewiesen.

Am 5. November 2002 trennte das Landgericht das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ab, machte aufgrund einer Absprache über die einverständliche Abkürzung des Verfahrens im Wege der Nachtragsanklage weitere Tatvorwürfe zum Gegenstand der Hauptverhandlung, verurteilte den Beschwerdeführer am 12. November 2002 wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, Betruges in zwei Fällen und Hehlerei in drei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und setzte den Haftbefehl vorerst außer Vollzug. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002, den Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 5. September 2001 aufzuheben (1.) und festzustellen, dass die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ab dem 6. Hauptverhandlungstag (2.) sowie die Sicherungsverfügung des Vorsitzenden vom 13. Mai 2002 (3.) rechtswidrig gewesen seien. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus der Tatsache, dass der Haftbefehl, wenngleich er außer Vollzug gesetzt worden sei, fortbestehe, denn dadurch werde er weiterhin beeinträchtigt. Darüber hinaus habe sich seine Inhaftierung auf einen Zeitraum beschränkt, in dem er nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des angerufenen Gerichts nicht habe erlangen können. Sein Grundrechtsschutz wäre in unzumutbarer Weise verkürzt, verneine man hier ein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Revision des Beschwerdeführers ist vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. März 2004 verworfen worden. Als Ende der Strafhaft, die der Beschwerdeführer seit dem 23. August 2004 verbüßt, ist der 12. August 2006 vorgesehen.

Der Richter L. ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGH von der Mitwirkung an dieser Entscheidung ausgeschlossen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. unzulässig. Bezogen auf den Antrag zu 2. ist sie zumindest teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

1. Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des Haftbefehls bzw. - bei sinngemäßer Auslegung des Begehrens - der ihn bestätigenden Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts durch den Verfassungsgerichtshof erstrebt (Antrag zu 1.), ist sie gegenstandslos geworden, weil der Haftbefehl durch den rechtskräftigen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2004 und den Strafantritt des Beschwerdeführers prozessual und sachlich überholt ist (zur Erledigung vgl. BVerfGE 9, 160 <161>; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz mit Einführungsgesetz, 5. Aufl. 2003, § 120 StPO, Rn. 22 m. w. N.; Meyer/Goßner, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassung, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, 48. Aufl. 2005, § 120 Rn. 15 m. w. N.).

2. Hinsichtlich des Antrags zu 3. festzustellen, dass die Sicherungsverfügung des Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts rechtswidrig war, hat der Beschwerdeführer weder ein Feststellungsinteresse dargelegt noch ist das Vorliegen eines solchen Feststellungsinteresses erkennbar. Es ist keine Wiederholung der angegriffenen Maßnahmen zu besorgen, und es handelte sich bei der Verfügung auch nicht um einen besonders belastenden Grundrechtseingriff (zu den Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse einer Verfassungsbeschwerde bei Erledigung der angegriffenen Maßnahme in der Hauptsache vgl. zuletzt Beschluss vom 21. März 2005 - VerfGH 67/03 - FamRZ 2005, 2012 <2013 f.>; zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfGE 81, 138 <140 f.>). Denn es bestand bereits seit Beginn der Inhaftierung für alle Angeklagten und mithin auch für den Beschwerdeführer eine strikte Trennungsanordnung, so dass die Sicherungsverfügung vom 13. Mai 2002 auch ausweislich des landgerichtlichen Beschlusses vom 22. Mai 2002 lediglich der Klarstellung gegenüber den Angeklagten diente. Zudem enthielt die - vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde inhaltlich ausschließlich angegriffene - Kontaktuntersagungsverfügung (vgl. Ziff. 1 der Verfügung vom 13. Mai 2002) einen Erlaubnisvorbehalt, von dem nach Angaben des Strafkammervorsitzenden im Nichtabhilfebeschluss in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht wurde.

3. Offen bleiben kann, ob auch der Antrag des Beschwerdeführers festzustellen, dass die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ab dem 6. Hauptverhandlungstag rechtswidrig gewesen ist, im Hinblick auf das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Feststellungsinteresses zulässig ist.

Das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (Beschluss vom 11. Juli 2003 - VerfGH 81/01, 81 A/01; st. Rspr.; ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 21, 139 <143>; 81, 138 <140>; 104, 220 <232>). In Fällen besonders tief greifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung eines Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, und zwar selbst dann, wenn dieser sich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/97 - und vom 11. Juli 2003 - VerfGH 81/01, 81 A/01; BVerfGE 9, 89 <93>; 53, 152 <157 f.>; 104, 220 <232 f.>; BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, homepage des Bundesverfassungsgerichts). Dies gilt bei Freiheitsentziehungen durch Untersuchungshaft, die in das Freiheitsgrundrecht eingreifen und diskriminierende Wirkung entfalten können, zugleich im Hinblick auf ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen (BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2005, a. a. O.; so auch BVerfGE 104, 220 <235> zur Abschiebungshaft; vgl. ferner BVerfG, NJW 2002, 2700 <2701> zur diskriminierenden Unterbringung beim Strafvollzug).

Allerdings ist der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden, die er zur Zeit verbüßt und auf die die erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB). Im Hinblick darauf ist ein Rehabilitierungsinteresse bzw. eine weitere Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die Untersuchungshaft trotz ihres im Vergleich zur Strafhaft unterschiedlichen Zweckes möglicherweise nicht mehr erkennbar (vgl. einerseits den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1959 - 1 BvR 396/55 -, BVerfGE 9, 89 <94>, in dem dieses Zweifel an der Benachteiligung der dortigen Beschwerdeführerin durch den Vollzug der Untersuchungshaft geäußert hat, da das ergangene Strafurteil die Untersuchungshaft in vollem Umfang angerechnet hatte, andererseits den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01 -, NJW 2006, 427, in dem vom Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von "Organisationshaft" trotz deren vollständiger Anrechnung auf die Strafzeit ausgegangen wird).

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls insoweit aus anderen Gründen z. T. unzulässig und im Übrigen unbegründet.

(1) Der Zulässigkeit des Antrags zu 2. aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2002 steht - den Antrag für sich genommen - entgegen, dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit einer Maßnahme des Landes Berlin nur auf den Zeitpunkt der letzten, die Instanz abschließenden Entscheidung hin, vorliegend des Beschlusses des Kammergerichts vom 26. Juli 2002, überprüft, während der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls bis zu dessen Außervollzugsetzung im November 2002 begehrt.

Sollte der Beschwerdeführer sich dagegen, wie sein Schriftsatz vom 28. Februar 2006 nahe legt, weiterhin sowohl gegen den Haftbefehl als auch gegen die ihn bestätigenden Beschlüsse des Landgerichts vom 9. Juli 2002 und des Kammergerichts vom 26. Juli 2002 wenden und - als Folge der Erledigung - die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit begehren, genügt die Beschwerdeschrift hinsichtlich des Haftbefehls sowie der landgerichtlichen Entscheidung nicht den Begründungsanforderungen der §§ 49, 50 VerfGHG, weil der Beschwerdeführer sich hierin lediglich mit der Entscheidung des Kammergerichts auseinandersetzt.

(2) Hinsichtlich des Beschlusses des Kammergerichts vom 26. Juli 2002 ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 20 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 und Art. 6 Abs. 1 MRK rügt. Denn der Verfassungsgerichtshof kann Maßnahmen des Landes Berlin nur auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin überprüfen.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB rügt, obwohl sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nur auf den in Formulierung wie auch Inhalt vergleichbaren Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Denn die Entscheidung des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantierten Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Freiheit der Person.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB darf in dieses Grundrecht nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wobei es nur aus besonders wichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden darf. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Angeklagten unter Umständen zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 36, 264 <269>; 53, 152 <158>). Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hat im Rechtsstaat besonderes Gewicht. Die Untersuchungshaft bezweckt die Sicherung des Strafverfahrens und die Sicherstellung der Vollstreckung einer etwaigen Freiheitsstrafe. Dem so bestimmten Gewicht des staatlichen Strafanspruchs und der zu seiner Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen stehen die mit der Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsbeschränkungen des Beschwerdeführers gegenüber, deren Dauer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44 <53>, vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 138/01 - und vom 22. November 2005 - VerfGH 146/05, 146 A/05; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 19, 342 <347 f.>; 20, 45 <49 f.> und 144 <148>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158>). Bei der erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>; BVerfG, NStZ 2005, 456 <457>). Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als die Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur weiter vollzogen werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen, wobei diese Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind (BVerfGE 36, 264 <271>; 53, 152 <159>).

Den dargelegten, sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB ergebenden Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts gerecht. Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8>; st. Rspr.). Dies gilt für das Recht der Untersuchungshaft auch hinsichtlich der Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen für den Erlass oder die Fortdauer eines Haftbefehls. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Instanzgericht. Er kann nicht das Ermessen der Fachgerichte durch eigenes ersetzen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß ist nur gegeben, wenn das Gericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen Verfassungsrechte eines Beteiligten beeinträchtigt, bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt, bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen, namentlich die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere den Umfang seines Schutzbereichs verkannt, oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hat und die Entscheidung darauf beruht (Beschluss vom 7. Dezember 2004 - VerfGH 197/04, 197 A/04; st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall.

Zunächst hat sich das Kammergericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch gesetzt zu den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben für die Rechtsgüterabwägung. Das Kammergericht hat einen wichtigen Grund für die Fortdauer der zum Zeitpunkt der Entscheidung etwa 15 Monate andauernden Untersuchungshaft darin gesehen, dass die Durchführung des gemeinsamen Strafverfahrens gegen die verschiedenen Angeklagten wegen des sachlichen Zusammenhangs (§ 3, 2. Alt. StPO), den die Vorwürfe der Bandenkriminalität unter ihnen herstellten, geboten sei. Die Durchführung eines gemeinsamen Verfahrens liege im Interesse der Funktionsfähigkeit und Effektivität der Strafrechtspflege, weil so verhindert werden könne, dass derselbe Sachverhalt in mehreren Gerichtsverfahren behandelt und unter Umständen auch noch verschieden beurteilt werde. Dass sich bei dieser Verfahrensweise für den einzelnen Angeklagten die Zeitspanne bis zum Urteil verlängern könne, weil die Verhandlung sich nicht auf allein die Vorwürfe gegen ihn konzentriere, sondern auch ihn nicht unmittelbar betreffender Prozessstoff in die Verhandlung einbezogen werde, begründe allerdings einen Konflikt mit seinem anzuerkennenden Interesse an Herbeiführung der ihn betreffenden Entscheidung mit größtmöglicher Beschleunigung. In dieser Konfliktsituation gehe zwar grundsätzlich das Allgemeininteresse an den Vorteilen für die Strafrechtspflege vor. Wenn die mit dem Tatvorwurf gegen den inhaftierten Angeklagten in nicht unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erhebungen allerdings so lange andauerten, dass die Untersuchungshaft unverhältnismäßig zu werden drohe, gewinne das Beschleunigungsgebot gegenüber dem Gebot, einen einheitlichen Lebenssachverhalt durch ein gemeinsames Strafverfahren aufzuklären, das Übergewicht. Diese Ausführungen machen deutlich, dass das Kammergericht die Funktionsfähigkeit und Effektivität der Strafrechtspflege nicht als allein ausschlaggebend angesehen, sondern dieses Interesse - entsprechend den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts - mit dem Beschleunigungsgebot abgewogen hat.

Auch inhaltlich hält die vom Kammergericht vorgenommene Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

Keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt zum einen die Annahme des Kammergerichts, ein die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigender wichtiger Grund sei das staatliche Interesse an der Durchführung eines gemeinsamen Strafverfahrens gegen die verschiedenen Angeklagten wegen des sachlichen Zusammenhangs, den die Vorwürfe der Bandenkriminalität unter ihnen herstellten. Insbesondere handelte es sich bei der langen Untersuchungshaftdauer entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur um die Folge einer lediglich zur Entlastung der Justiz getroffenen organisatorischen Maßnahme, um an der "knappen Ressource Recht" zu sparen. Denn es ging vorliegend um die Aufklärung und Ahndung von Straftaten, an denen mehrere Tatverdächtige mit unterschiedlichen Tatbeiträgen beteiligt gewesen sein sollten, und es konnte nachvollziehbar davon ausgegangen werden, durch die gleichzeitige Aburteilung eine umfassende Aufklärung sowie eine gerechte Rechtsfindung und Strafzumessung sicherzustellen (vgl. auch OLG Hamm, JZ 1965, 545 f.). Hinsichtlich des Tatkomplexes der Anklagevorwürfe I. 1.-4., II. 2.-4., III. 1. und 2. durfte eine Verbindung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens mit demjenigen gegen A. R. und N. R. angebracht erscheinen, da alle drei Angeklagten der Vorwurf betraf, sich gemeinsam mit zwei gesondert Verfolgten zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben. Als geboten durfte ferner eine Verbindung des Verfahrens hinsichtlich der Anklagepunkte I. 5.-16, II. 5.-7., IV. 5.-8., V. 1.-9., VI 1.-4., VII 1.-3. und VIII 1.-3., denen der Vorwurf eines Bandenzusammenschlusses zwischen sechs Angeklagten ohne den Beschwerdeführer zugrunde lag, erscheinen. Insoweit hat bereits das Landgericht in seinem Beschluss vom 9. Juli 2002 darauf hingewiesen, dass durch die Verbindung auch die Möglichkeit bestehe, aus den Beweisergebnissen zu dem einen Rückschlüsse auf den anderen Tatbeitrag zu ziehen. Zudem lässt sich ein enger Zusammenhang zwischen den zwei zur Anklage gestellten Komplexen auch daraus schließen, dass für die verschiedenen Taten als Zeugen zum Teil dieselben Personen benannt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer anführt, gegen zwei weitere Tatverdächtige sei "außerhalb der Reihe" verhandelt worden, was auch in Bezug auf ihn möglich gewesen sei, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass es sich bei den beiden gesondert Verfolgten nach Aktenlage um geständige Hehler handelte.

Auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Kammergerichts ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Kammergericht hat darauf hingewiesen, dass die Beweisaufnahme zu dem unmittelbar nur den Mitangeklagten A. R. betreffenden Vorwurf zwar schon ein sehr ausgedehntes zeitliches Ausmaß angenommen habe, dass aber andererseits das große Gewicht der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zu berücksichtigen sei: Allein bei dem schweren Bandendiebstahl aus der ....-Filiale sollten Waren im Werte von etwa 440.000 bis 500.000 DM erbeutet worden sein, und die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vermögensdelikte bezögen sich insgesamt auf einen Wert von etwa 529.000 bis 589.000 DM. Das Kammergericht hat auch Bezug genommen auf die im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 9. Juli 2002 unter 2. dargelegten Ausführungen zur Fluchtgefahr und die dort genannte vorläufige Einschätzung einer möglichen Gesamtfreiheitsstrafe von viereinhalb bis fünf Jahren. Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom 31. Oktober 2002 - das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend - dargelegt, dass angesichts dieser damals bestehenden Straferwartung die Grenze zur absoluten Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft noch nicht überschritten war. An diesen Ausführungen wird festgehalten.

Nachvollziehbar hat das Kammergericht ausgeführt, dass auch von einer die Menschenwürde des Beschwerdeführers verletzenden Degradierung zum bloßen Objekt des Verfahrens keine Rede sein könne, da die bisherige Beweisaufnahme auch ihn insofern betreffe, als das Licht, das sie auf den Mitangeklagten A. R. werfe, von indizieller Bedeutung für die Bewertung der den Beschwerdeführer betreffenden Bandendeliktsvorwürfe sein könne.

Ferner ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es bei dem der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Strafverfahren etwa zu einer dem Staat zuzurechnenden vermeidbaren Verfahrensverzögerung gekommen wäre (zu diesem Kriterium vgl. etwa BVerfG, NStZ 2005, 456 <456 f.>). Die Durchführung des gemeinsamen Strafverfahrens gegen die verschiedenen Angeklagten war - wie ausgeführt - wegen des sachlichen Zusammenhangs der Vorwürfe als solches berechtigt. Dass zunächst solche Tatvorwürfe zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden sind, die allein den Angeklagten A. R. betrafen, beruhte nach den Ausführungen des Landgerichts - dem Wunsch einiger Verteidiger folgend - darauf, dass diese Fälle zu der Anordnung von Telefonüberwachungsmaßnahmen geführt hatten und gegebenenfalls die Verwertbarkeit ihrer Ergebnisse hätte in Frage gestellt werden können (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 9. Juli 2002, S. 7). Anhaltspunkte dafür, dass die Hauptverhandlung insgesamt in vermeidbarer Weise durch das Gericht verzögert oder nicht mit der gebotenen besonderen Sorgfalt betrieben worden wäre (hierzu vgl. etwa EGMR, NJW 2005, 3125 <3127>; BVerfGE 36, 264 <271 ff.>), sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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