AG Charlottenburg, Urteil vom 08.03.2006 - 207 C 471/05
Fundstelle
openJur 2012, 3365
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 872,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2005 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe von Schadenersatzansprüchen bezüglich einer Urheberrechtsverletzung durch ungenehmigte Veröffentlichung eines Kartenausschnitts.

Die Klägerin veröffentlicht im Internet unter anderem unter der Domain www.stadtplandienst.de hausnummernscharfe Kartographien diverser Städte, welche von etwaigen Interessenten aufgerufen werden und im Rahmen dieser URL kostenlos genutzt werden können. Daneben besteht die Möglichkeit, durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages an sogenannten Kartographiekacheln einfache Nutzungsrechte zu erwerben. Die Vertragsangebote differieren je nach Nutzungsinteresse, wobei die Höhe der Lizenzgebühren in Abhängigkeit zu gewerblicher/privater Nutzung sowie begehrter Nutzungsdauer stehen. Diese Verträge gestatten dem Käufer, diesen Kartenausschnitt auf seiner Homepage zum Zwecke der Darstellung der Erreichbarkeit eines bestimmten Ortes zu nutzen (bezüglich der genauen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten wird auf die AGBs der Klägerin verwiesen, wie sie auf den Seiten 25ff der Akte abgedruckt sind. Bezüglich etwaiger Veränderungen der AGBs im Vergleich zu der Situation im Jahre 2003 wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.).

Anlässlich einer Vereinsveranstaltung im August 2003 nutze der Beklagte mehrere Kartenausschnitt der Klägerin in dieser Weise, ohne einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen zu haben. Die Kartenausschnitte konnten unter http://www.intelligentesgebaede.de/köpenick/ eingesehen werden.

Am 25.05.2005 erlangte die Klägerin erstmals Kenntnis hiervon und forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25.05.2005 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie sich zur Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung zu verpflichten und die sich hierdurch ergebende Summe in Höhe von 1.072,80 EUR (850,00 EUR Schadensersatz plus 222,80 Anwaltskosten) zu zahlen. Der Beklagte gab unter Datum vom 14.06.2005 eine die Beklagte zufriedenstellende Unterlassungserklärung ab. Weiterhin überwies er an die Klägerin einen Betrag von 200,00 EUR als Schadensersatzpauschale. Weitere Zahlungen zur Leistung von Schadensersatz lehnte der Beklagte im Laufe der weiteren Korrespondenz stets ab, wie auch die Erstattung von Anwaltskosten.

Die Klägerin ist der Ansicht,

der ihr durch die widerrechtliche Nutzung des Beklagten entstandene Schaden sei der Höhe nach mit zumindest 850,00 EUR zu bemessen, wie auch aus den mit Lizenznehmern abgeschlossenen Verträgen hervorgeht (diesbezüglich wird auf die Berechnung in der Klageschrift, Seiten 3 f und die beispielhaft eingereichten Verträge auf den Seiten 161 ff der Akte verwiesen).

Außerdem sei der Beklagte verpflichtet, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 222,80 EUR zu erstatten, welche auf einem Gegenstandswert von 5.500,00 EUR basieren. Dieser sei wegen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht in dieser Höhe angemessen.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Berag von 872,80 EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht,

die über die bereits geleistete Zahlung des Beklagten hinaus gehende Forderung nach Schadensersatz, sei gänzlich unangemessen, da "vernünftige Parteien" unter Berücksichtigung des konkreten Falles nie die geforderten Gebühren vereinbart hätten. Über dies wird die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Anwaltes bestritten.

Ferner ist er der Auffassung, dass für die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Gegenstandswert zu hoch bemessen ist.

Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 872,80 EUR gem. §§ 97 I, 2 I Nr. 7 UrhG i. V. m. § 1 UWG. Darüber hinaus ist der Anspruch auch gem. §§ 812 I 2. Alt., 818 II BGB begründet.

Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin darf sich auf den Standpunkt stellen, sie nehme die nicht mehr rückgängig zu machende Verletzung hin und liquidiere dafür die übliche Vergütung.

Die Schadensberechnung erfolgt auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr, da die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Rein objektiv ist darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten.

Der von der Klägerin begehrte Schadenersatzanspruch entspricht der Lizenzgebühr, die sie üblicherweise für eine erlaubte unbegrenzte Nutzung liquidiert. Diese ist auch angemessen. Andere Anbieter solcher Stadtpläne berechnen entsprechende Nutzungsgebühren, so dass diese marktüblich sind. Der Einwand des Beklagten, es gäbe keine Nutzer, die eine solche Gebühr zahlen würden, geht daher fehl, wie auch aus den beispielhaft eingereichten Verträgen hervorgeht.

Zwar ist es richtig, dass einige Anbieter für den kurzfristigen Gebrauch auch sogenannte "Quick-Boxen" zur Verfügung stellen, die bereits für eine Gebühr ab ca. 60,00 EUR erhältlich sind (Vgl. Sachverhalt des Beschlusses vom OLG Hamburg, 10. 3. 2004, Az: 5 W 3/04). Die Klägerin hat aber dargelegt, dass es durchaus üblich ist, lediglich Pauschalgebühren für eine längere Laufzeit anzubieten und sie hierfür marktübliche Gebühren verlangt. Es steht in ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, ob sie in Anbetracht der administrativen Kosten keinerlei kurzfristige Angebote zu einer geringeren Gebühr offerieren will.

Der Beklagte darf allein wegen des Umstandes, dass er die Karten nur für einen kurzfristigen Einsatz nutzen wollte nicht gegenüber rechtmäßigen Nutzern der langfristigen Lizenzvertragsangebote der Klägerin bevorzugt werden. Der Schadensersatz muss somit zumindest den Lizenzgebühren entsprechen, die ein rechtschaffender Nutzer an seiner Stelle selbst für einen kurzfristigen Gebrauch hätte bezahlen müssen. Ohnehin konnten die von ihm eingestellten Karten nicht nur für die Zeit der Veranstaltung, sondern noch bis Mitte 2005 also ca. zwei Jahre im Internet eingesehen werden.

Darüber hinaus hat der Beklagte nach einhelliger Rechtsprechung die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Rechtsverfolgungskosten bei Verstößen gegen Urheberrecht zu tragen.

Die Berechnung des Gegenstandwerts mit 5.500,00 EUR erscheint angesichts der Festsetzung in ähnlich gelagerten Fällen keinesfalls überhöht.

Der Beklagte hat die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin verletzt, indem er ohne entsprechende Erlaubnis diese nutzte. Damit hat er sich einen ungerechtfertigten Vorsprung vor Nutzern verschafft, die diese Schutzrechte respektieren und als Lizenznehmer eine Vergütung bezahlen. Dieses Verhalten stellt nach ständiger Rechtssprechung der Zivilkammer 16 der zuständigen Berufungskammer einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Die Klägerin hatte gemäß § 1 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten. Der Rechtsanwalt der Klägerin, der diesen Unterlassungsanspruch für diese durchsetzte, konnte demnach seine außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert in Höhe von 5.500,00 EUR basierend auf Wettbewerbsrecht stützen. Die Höhe des Gegenstandswertes ist in Übereinstimmung mit der dem erkennenden Gericht seit Jahren bekannten Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer gerechtfertigt, da der Wettbewerbsverstoß für die Klägerin als alleinige Nutzungsberechtigte erhebliche Bedeutung hat. Diesem entsprechen auch die Urteile anderer höherer Gerichte (Vgl. KG, Beschluss vom 19. 12. 2003, Az: 5 W 367/03; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. 3. 2004, Az: 5 W 3/04). Wenn der Beklagte das Interesse gering bemisst, so kommt es darauf nicht an, allein entscheidend ist das Interesse der Klägerin.

Ferner ist der Anspruch der Klägerin auch nach §§ 812 I 2. Alt., 818 II BGB gegeben. Dieser Anspruch ist auch neben Urheberrecht anwendbar und bleibt unberührt daneben bestehen. § 97 III UrhG ist insoweit lediglich eine klarstellende Kodifizierung. Der Beklagte hat sich in sonstiger Weise, nämlich durch die Nutzung des der Klägerin allein zustehenden Rechtsgutes bereichert, da er bei ordnungsgemäßer Nutzung eine Lizenzgebühr zu zahlen gehabt hätte. Für diese Bereicherung bestand kein rechtlicher oder rechtfertigender Grund. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an.

Da der Beklagte die Nutzung als solche nicht mehr herausgeben kann, ist er verpflichtet, gem. § 818 II BGB Wertersatz zu leisten. Der Wert der gezogenen Nutzungen ist auch hierbei in Höhe der sonst üblich zu entrichtenden Lizenzgebühr zu beziffern.

Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 I BGB.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. 2 ZPO.

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