Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.12.2005 - 11 U 15/05
Fundstelle
openJur 2012, 2896
  • Rkr:
Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das am 16. Dezember 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - Az.: 1 O 267/04 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen, hiervon ausgenommen sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 16 OH 25/00 Landgericht Neuruppin, die gegeneinander aufgehoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 51.741,48 Euro

[ermittelt aus der Addition des Wertes der Berufung des Klägers (21.741,48 Euro) und der Berufung der Beklagten (30.000,00 Euro)]

Beschwer des Klägers: 21.741,48 Euro

Beschwer der Beklagten: 30.000,00 Euro

Gründe

I.

Mit notariellen Verträgen vom 16.06./28.06.1995 und 26.09./16.10.1995 veräußerte die Beklagte als Bauträgerin an den Kläger die damals noch mit einem Einfamilienhaus zu bebauenden Grundstücke … 37 und 39 in M….

Die Baubeschreibung, Anlage zum notariellen Vertrag, enthielt auf Seite 3 (Bl. 150 d. A.) unter der Pos. "Dach" folgende Formulierung:

"Für die Verkleidung werden formaldehydfreie Spanplatten verwendet"

Die Beklagte hielt sich an diese Vorgaben nicht. Sie verwendete für den Dachausbau formaldehydhaltige Spanplatten.

Ende Oktober 1995 wurden die Häuser fertig gestellt. Die Abnahmeprotokolle tragen folgende Daten: Haus Nr. 37 - 24.10.1995 (Bl. 144, 145 d. A.); Haus Nr. 39 - 06.10.1995 (Bl. 146, 147 d. A.), wobei hinsichtlich des letztgenannten Datums zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob dieses einen Schreibfehler enthält und tatsächlich - so der Kläger - der 06.11.1995 gemeint gewesen sei.

Durch Schreiben vom 27.10.1996 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten, dass seine Mieter über Kopfschmerzen und Leistungsabfall klagten. Die Mieter selbst veranlassten die Einholung eines Gutachtens eines Vereins für Umweltchemie (Bl. 116 ff d. A.) vom 19.12.1996, das Messwerte zwischen 0,05 und 0,1 ppm im Haus Nr. 39 ergab.

Die Beklagte ihrerseits holte ein Gutachten des Prof. Dr. S… ein (Bl. 103 ff d. A.), welches unter dem 02.01.1997 erstellt wurde und niedrigere Werte aufwies.

Jedenfalls verhandelten die Parteien in der Folgezeit über Mängel. Noch unter dem 21.09.2000 (Bl. 172 d. A.) bot die Beklagte dem Kläger die Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe 20.000,00 DM an. Unter dem 24.11.2000 (Bl. 226 d. A.) bot sie an, bis zum 30.06.2001 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, sofern ein selbständiges Beweissicherungsverfahren nicht durchgeführt würde. Ein solches hat der Kläger unter dem 24.10.2000, beim Landgericht Neuruppin eingegangen am 25.10.2000, beantragt. Wegen des Ergebnisses des Beweissicherungsverfahrens wird auf das Gutachten in der Beweissicherungsakte - 16 OH 25/00 -, dort Bl. 234 ff, sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 24.03.2004 verwiesen.

Mit der Klage hat der Kläger die Kosten für einen Austausch der formaldehydhaltigen Spanplatten sowie einen behaupteten Mietschaden, der ihm aus Mietminderungen seiner Mieter entstanden sein soll, geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der Mietschadensberechnung wird auf die Darlegung des Klägers im Schriftsatz vom 14.10.2004 (Bl. 180 ff d. A.) sowie vom 03.11.2004 (Bl. 195 ff d. A.) nebst Anlagen (Mietverträge, Bl. 202 ff d. A.) sowie Mietminderungsschreiben vom 27.10.1996 (Bl. 162 ff d. A.) und Aufforderung, den Schaden gemeinsam gegenüber der Fa. W… durchzusetzen (Bl. 164 d. A.), verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.063,47 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Verwendung von formaldehydhaltiger Spanplatten stelle keinen Mangel dar, da auch bei Verwendung der Spanplatten die vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen Grenzwerte nicht überschritten würden. Im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und sich zu dem Schadensersatzanspruch ergänzend auf die Regelung in § 10 des notariellen Vertrages (Bl. 24 d. A.) berufen, nach der ein Schadensersatzanspruch für Mangelfolgeschäden auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt wird.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 30.000,00 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Das Werk der Beklagten sei mangelhaft. Die Beklagte habe nach den vertraglichen Beschreibungen einen Dachausbau unter Verwendung formaldehydfreier Materialien geschuldet. Diesen Anforderungen genüge das Werk nicht, so dass der Kläger gem. § 633 Abs. 3 BGB a. F., dessen Voraussetzungen auch im Übrigen vorlägen, die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen könne. Diese habe der Sachverständige zutreffend mit 30.000,00 Euro ermittelt.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger indes nicht zu.

Wie die Messungen aller Sachverständigen ergeben hätten, habe die durch die Verwendung formaldehydhaltiger Baustoffe in den Räumen entstandene Schadstoffkonzentration die Grenzwerte nicht überschritten, so dass die Mieter des Klägers nicht berechtigt gewesen seien, die Miete zu mindern.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend:

Zu Unrecht habe das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Voraussetzungen eines Mangels bejaht, obwohl die von den Sachverständigen gemessenen Werte die zulässigen Grenzwerte nicht überstiegen hätten. Im Übrigen sei sie gem. § 2 Ziffer 3 des Kaufvertrages zu einer Änderung der Bauausführung berechtigt gewesen, nachdem sich der ursprüngliche Ausbau mit formaldehydfreien Spanplatten als technisch unmöglich dargestellt habe.

Sie beantragt,

in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

beantragt mit seiner Berufung,

in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 21.741,48 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung vertritt er die Auffassung, zu Unrecht habe das Landgericht einen Schaden verneint. Ihm könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich auf das Mietminderungsverlangen seiner Mieter eingelassen und davon abgesehen habe, einen Mietzinsanspruch in einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Unter teilweiser Beschränkung seines Begehrens beschränkt er sein Verlangen nunmehr auf die von den Mietern einbehaltenen Mietzinsbeträge (der ursprünglich behauptete Schaden aus einer verzögerten Weitervermietung nach Kündigung und Auszug wird mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Rechtsmittel als unbegründet gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Daraufhin hat der Kläger noch geltend gemacht:

Soweit der Senat die Auffassung vertrete, der von ihm geltend gemachte Minderungsschaden nach § 635 a. F könne nur begründet werden, wenn die Mieter auf der Grundlage der von der Beklagten zu verantwortenden Formaldehydkonzentration berechtigt gewesen wären, die Miete zu mindern, sei diese angreifbar. Das OLG Hamm habe mit Urteil vom 21.05.2003 entschieden, dass der Auftragnehmer auch für nicht berechtigte Mietminderungen grundsätzlich einzustehen habe und Härten bei grundsätzliche Bejahung eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn über § 254 BGB auszugleichen seien (OLG Hamm BauR 2003, 1417,1418). Der Bundesgerichts habe nunmehr mit Beschluss vom 11.11.2004 - VII ZR 175/03 - die Annahme der Revision gegen das Urteil des OLG Hamm abgelehnt und damit das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt (vgl. BGH, BauR 2005, 577).

Der Rechtsstreit eigne sich daher nicht für die Zurückweisung seiner Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO, sondern bedürfe einer Erörterung in mündlicher Verhandlung.

Die Akten 16 OH 25/00 Landgericht Neuruppin lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

II.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreien Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Zur Berufung der Beklagten

Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien richten sich, wovon auch beide Parteien ausgehen, nach Werkvertragsrecht, da sich die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, ein mangelfreies Bauwerk zu erstellen (hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1444 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Die Gewährleistungsansprüche aus dem vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Vertrag beurteilen sich dann nach den §§ 633 ff. BGB a.F., hier also für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme nach § 633 BGB a.F. Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach dieser Bestimmung hat das Landgericht dem Grunde nach zutreffend bejaht. Zutreffend ist insbesondere der Ausgangspunkt der landgerichtlichen Entscheidung, dass das Werk der Beklagten mit einem Mangel behaftet ist.

Ein Werk ist frei von Sachmängeln, wenn die Ist-Beschaffenheit der Soll-Beschaffenheit entspricht. Dabei ist die Soll-Beschaffenheit eines Werkes zunächst aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien zu ermitteln. Nur soweit die Parteien eine konkrete Beschaffenheit nicht vereinbart haben, ist auf objektive Gesichtspunkte, die berechtigten Erwartungen der beteiligten Verkehrskreise, die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik oder ähnliches abzustellen. Das Werk ist also nur dann frei von Sachmängeln, wenn es die von den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies ist in der Vorschrift des § 633 Abs. 2 BGB n.F. ausdrücklich festgelegt. Die Formulierung der Neufassung des § 633 Abs. 2 BGB übernimmt insoweit indes die Grundsätze, die von der Rechtsprechung bereits zu § 633 BGB a.F. entwickelt worden sind. Der Begriff des Baumangels ist daher und zwar sowohl nach altem als auch nach neuem Recht vor allem subjektiv zu verstehen. Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1453 m. w. N.). Die Anforderungen, denen das Werk des Werkunternehmers genügen muss, ergeben sich daher zunächst aus den vertraglichen Vereinbarungen, wobei den Angaben in der Leistungsbeschreibung eine besondere Bedeutung zukommt (BGH NJW 2003, 743).

40Bei der Beantwortung der Frage, ob ein mit formaldehydhaltiger Werkstoffen errichtetes Bauwerk mangelhaft ist, gilt nichts anderes. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Parteien zu der Verwendung formaldehydhaltiger Baustoffe eine gesonderte vertragliche Regelung getroffen haben. Erst wenn es an einer derartigen Bestimmung fehlt, kommt es darauf an, ob die Verwendung formaldehydhaltiger Baustoffe nach allgemeinen, objektiven Erwägungen der vertraglich vorgesehenen Nutzung entgegensteht (OLG Bamberg, NJW-RR 2000, 97, das mangels gesonderter vertraglicher Regelung bei einer Formaldehydraumluftkonzentration von weniger als 0,1 ppm einem Mangel verneint hat).

41Kommt es damit für die Beurteilung der Frage, ob das Werk der Beklagten mangelhaft ist, zunächst auf die vertragliche Vereinbarung an, so weist das von der Beklagten hergestellte Werk einen Mangel auf. Die Beklagte hat sich in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich zur Verwendung formaldehydfreier Spanplatten verpflichtet. Sie war zu einer derartigen Vereinbarung nicht verpflichtet, ist aber an diese, nachdem sie eine solche getroffen hat, gebunden. Sie hat dieser Verpflichtung nicht genügt und formaldehydhaltige Platten verwandt. Das Werk entspricht damit nicht der vertraglichen Leistungsbeschreibung. Die Ist-Beschaffenheit des Werkes weicht von der Soll-Beschaffenheit ab. Dies begründet einen Mangel.

Der Kläger ist auch nicht gehindert, seine Mängelgewährleistungsansprüche geltend zu machen.

43Eine derartige Hinderung könnte sich nur aus dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit ergeben. Sie wäre zu erwägen, wenn unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt die Forderung des Klägers nach einem Austausch der formaldehydhaltigen Spanplatten aus allgemeinen Erwägungen heraus vernünftig begründbar wäre.

44Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

45Wie sich aus sämtlichen im Verfahren eingeholten Gutachten ergibt, ist Formaldehyd jedenfalls dem Grunde nach geeignet, gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Auch wenn die Frage, welcher Grenzwert zum sicheren Ausschluss auch nur möglicher Gesundheitsverfahren eingehalten werden sollte, in der Fachliteratur streitig ist, so ist das Bestreben, im Hinblick auf die jedenfalls dem Grunde nach gegebene Gefährlichkeit des Stoffes eine Verwendung formaldehydhaltiger Baustoffe möglichst auszuschließen, jedenfalls nicht offensichtlich vernunftwidrig. Die Entscheidung eines Bauherrn, bei der Errichtung seines Hauses auf die Verwendung von formaldehydhaltigen Baustoffen (weitgehend) zu verzichten, ist damit jedenfalls begründbar, so dass eine entsprechende vertragliche Verpflichtung dann auch mit Gewährleistungsrechten durchgesetzt werden kann. Hiergegen spräche auch nicht, wenn der Kläger in anderen Bereichen formaldehydhaltige Materialien verwandt haben sollte, wie die Beklagte auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Jedenfalls will der Kläger keinen zusätzlichen Einwirkungen dadurch ausgesetzt sein, dass die Beklagte formaldehydhaltige Spanplatten eingesetzt hat. Dieses Begehren ist nicht treuwidrig.

Die von der Berufungsbegründung hierzu weiter erörterte Frage, dass die entsprechende Formulierung in der Leistungsbeschreibung von dem Werkunternehmer vorgegeben und nicht auf Drängen des Bauherrn in die vertragliche Beschreibung aufgenommen wurde, bedarf keiner vertieften Erörterung. Vertragliche Regelungen zwischen Parteien sind für beide Parteien bindend, wenn sie jedenfalls auch den Interessen der Gegenseite dienen und so vertraglich festgelegt worden sind.

Der Kläger kann damit von der Beklagten die Kosten für einen Austausch der formaldehydbelasteten Spannplatten verlangen. Diese hat das Landgericht sachverständig beraten mit 30.000,00 Euro ermittelt. Einwendungen hiergegen werden von der Klägerin auch nicht erhoben.

Der Geltendmachung des Mangelbeseitigungsanspruchs steht auch nicht die Regelung des § 10 des notariellen Vertrages entgegen. Die Rechte nach den § 633 ff. BGB sind durch diese nicht berührt.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

2. Zur Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet.

52Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger den Ersatz der Schäden verweigert, die er daraus herleiten will, dass er eine Mietminderung seiner Mieter hingenommen hat.

53Es fehlt an einem entsprechenden Schaden.

54Die Mietminderung, die der Kläger nach seinem Vortrag hinzunehmen hatte, ist jedenfalls nicht durch den Mangel der Werkleistung im schadensrechtlichen Sinne verursacht worden.

Zwar können auch schuldrechtliche Bindungen des Geschädigten betreffend beschädigte oder hier mangelhafte Sachen einen Schaden begründen. So entsteht dem Geschädigten ein Schaden auch dann, wenn er aufgrund einer zu verantwortenden Beschädigung oder wie hier eines Mangels einer vermieteten Sache für diese keinen oder nur einen geminderten Mietzins erzielt (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 249, Rn. 414 m.w.N.).

56Die Entstehung eines solchen Schadens setzt indes voraus, dass der Mieter berechtigt war, die Miete für die überlassene Wohnung zu mindern. Die Voraussetzungen einer Mietminderung lagen, wie das Landgericht insoweit ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.

57Im Unterschied zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag fehlt es bei den Mietverträgen, die der Kläger mit seinen Mietern abgeschlossen hat, an einer konkreten vertraglichen Festlegung zur Frage der Formaldehydbelastung: Die Frage einer möglichen Formaldehydkonzentration ist in den Mietverträgen nicht erwähnt.

Insoweit ist im Gegensatz zu der Beurteilung des Mangels im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien daher bei der Beurteilung des Schadens im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen Mietern der Mangel nach objektiven Kriterien zu bestimmen.

59Ein Schaden des Klägers lässt sich daher zunächst nur dann bejahen, wenn die Mieter auf der Grundlage der von der Beklagten zu verantwortenden Formaldehydkonzentration berechtigt gewesen wären, die Miete zu mindern.

60Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Mieter von Wohnraum bei einer zu hohen Formaldehydkonzentration berechtigt ist, die Miete zu mindern und gegebenenfalls den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Voraussetzung für diese Rechte des Mieters ist, dass die Formaldehydkonzentration im Wohnraum aufgrund der verwendeten Baumaterialien den vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen Grenzwert von 0,1 ppm Formaldehyd fühlbar überschreitet. Die Beweislast hierfür und auch die Beweislast dafür, dass die Überschreitung der Grenzwerte auf den für die Errichtung des Wohnraums verwendeten Baumaterialien beruht, liegt allein beim Mieter (Landgericht Berlin, Grundeigentum 2003, 955; Amtsgericht Königsstein MZM 200, 822; Amtsgericht Bad Säckingen WuM 1996, 140; Amtsgericht Mettmann VuR 1990, 208; Landgericht Lübeck NJW-RR 1998, 441; Amtsgericht Köln WuM 1987, 120; Landgericht Frankfurt WuM 1989, 284).

Die Voraussetzungen für eine Mietminderung waren hiernacheindeutignicht gegeben. Die Formaldehydkonzentration in den streitigen Räumen betrug nach dem Ergebnis der Messungen des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für Umweltschutz und Qualitätssicherung Dr. K… im Dachgeschoss des Hauses Nr. 37  0,07 und 0,05 ppm und lag damit deutlich unter dem Grenzwert von 0,1 ppm und nur unwesentlich über der üblicherweise zu erwartenden Hintergrundkonzentration von 0,04 ppm. Im Haus Nr. 39 wurde im Obergeschoss der Wert der Hintergrundkonzentration mit 0,003 ppm unterschritten. Allein im Dachgeschoss wurde ein Wert von 0,1 ppm erreicht, der genau dem Grenzwert des Bundesgesundheitsamtes entspricht. Dabei wird der Beweiswert dieser Messung jedenfalls im Rahmen eines denkbaren Mietminderungsprozesses dadurch entkräftet, dass nach den Feststellungen des Landgerichts Rauchen im Messraum die Messwerte deutlich negativ beeinflussen kann, also der Nutzer unter Berücksichtigung der oben dargelegten mietrechtlichen Rechtsprechung hätte nachweisen müssen, dass in dem Raum nicht geraucht wurde. In diesem Zusammenhang  ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls das Lichtbild, Bl. 295, auf dem Tisch einen Gegen-

stand zeigt, der einem Aschenbecher sehr ähnlich sieht. Auch der Sachverständige ist davon ausgegangen, dass im Dachgeschossraum des Hauses Nr.39 zumindest gelegentlich geraucht wird.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, dass auch der gesetzliche MAK - Wert (maximale Arbeitsplatzkonzentration) von 0,5ppm (TRGS 900) für Formaldehyd in den Büroräumen des Hauses Nr. 39 deutlich unterschritten wird, so dass ein Arbeitnehmer in diesen Räumen täglich bis zu 8 Stunden arbeiten dürfte, ohne dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten wäre.

Die Voraussetzungen für eine Mietminderung durch die Mieter war danach nicht ansatzweise  gegeben.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er schadensrechtlich zumindest berechtigt gewesen wäre, sich auf das Mietminderungsverlangen seiner Mieter einzulassen.

Die Entscheidung des Klägers, einen rechtlich gegebenen Mietzinsanspruch nicht gerichtlich durchzusetzen, ist zunächst eine eigene Entscheidung des Klägers. Schadensrechtlich ist sie nach den Grundsätzen zu beurteilen, die die Rechtsprechung für die sogenannten Herausforderungsfälle entwickelt hat. Hiernach kann der Geschädigte, dem der zu ersetzende Schaden letztlich aufgrund eigenen Verhaltens entstanden ist, nur dann Ersatz verlangen, wenn seine Reaktion durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und sich als eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249 Rn. 77; Oettker in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 164 und BGH NJW 1995, 449, 451).

Das eigene Verhalten des Geschädigten begründet eine Haftung des Schädigers nur dann, wenn er zumindest eine gesteigerte Gefahrenlage geschaffen hat, die die Fehlleistung des Geschädigten geradezu herausforderte (Palandt/Heinrichs, a.a.O.; BGH, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind zu verneinen. Die schadensrechtliche Beurteilung ist ebenfalls nach objektiven Kriterien zu treffen. Wie sich aus dem Gutachten -  wie dargelegt - ergibt, war das von der Beklagten errichtete Haus ohne Einschränkungen zum Wohnen und auch zum Arbeiten geeignet. Die maximale und unter Umständen nur unter dem Einfluss von anderen Emmissionsquellen erreichte Formaldehydkonzentration von 0,1 ppm war nicht geeignet, die Eignung der Räume zum Wohnen und Arbeiten zu beeinträchtigen (so auch OLG Bamberg, a.a.O.). Eine Gefahrenlage war damit nicht gegeben.

Diesem Ergebnis steht die vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urt. v. 21.05.2003, - Az.: 12 U 15/02 - nicht entgegen. Die dort für eine andere Fallkonstellation entwickelten Grundsätze finden keine Anwendung, wenn eine Mietminderung - wie vorliegend - dem Grunde nach offensichtlich nicht berechtigt war.

In jenem Rechtsstreit hat die dortige Klägerin geltend gemacht, entscheidend sei, dass der Schaden in voller Höhe durch die Minderung des Mietzinses eingetreten sei. Für eine Schätzung auf einen geringeren Betrag sei kein Raum. Es komme nicht darauf an, ob die Minderung mietrechtlich gerechtfertigt gewesen sei. Es sei auch nicht Aufgabe der Klägerin gewesen, sich wegen dieser Abzüge mit den Mietern gerichtlich zu streiten (S. 11 vorletzter Absatz der Entscheidung). In seinen Entscheidungsgründen hat das Oberlandesgericht Hamm  ausgeführt, im Verhältnis zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreits sei eine solche Schätzung nicht möglich, weil der Schaden bei der Klägerin unabhängig von der Berechtigung zur Mietminderung in voller Höhe eingetreten sei. Es sei lediglich eine Frage des Mitverschuldens (§ 254 BGB), ob die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Mieter auf Zahlung des teilweise einbehaltenen Mietzinses zu verklagen (S. 15, 2. Absatz).

Hieraus folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - aber gerade nicht, dass bei offensichtlicher Unbegründetheit einer Mietminderung, ebenfalls die vorbezeichneten Grundsätze gelten sollen: Ob die Klägerin jenes Verfahrens dem Grunde nach überhaupt berechtigt war, die Miete zu mindern, wird von der zitierten Entscheidung in diesem Zusammenhang gerade nicht in Frage gestellt und dementsprechend nicht erörtert. In erster Instanz dürfte der Kläger dies im Übrigen genau so gesehen haben. Im Schriftsatz vom 03.11.2004, S. 5 (= Bl. 199) hat er nämlich noch vortragen: " Für den eingetretenen Schaden reicht die Tatsache, dass die Mieter die vorgenannten Beträge eingehalten haben und dieses offensichtlich nicht unbegründet war".

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Da dass Oberlandesgericht Hamm - wie dargestellt - eine andere Fallkonstellation zu entscheiden hatte, besteht auch insoweit keine Veranlassung die Revision zuzulassen.