SG Berlin, Beschluss vom 22.11.2005 - S 96 AS 9757/05 ER
Fundstelle
openJur 2012, 2687
  • Rkr:

1) Ein Anspruch auf Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung gemäß § 26 Abs 2 SGB 2 setzt eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 8 Abs 1 Nr 1 Buchst a SGB 5 voraus.2) Der Antrag auf Zahlung von Zuschüssen zur privaten Krankenversicherung enthält nicht zugleich einen Antrag auf Befreiung der von Versicherungspflicht.3) Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung ist nach § 26 Abs 2 SGB 2 auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 13. Oktober 2005 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung höherer Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung.

Der Antragsteller erhält vom Antragsgegner laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, darunter einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 139,87 Euro monatlich.

Gegen den Bewilligungsbescheid wandte sich der Antragsteller unter anderem mit der Begründung, er begehre die Übernahme des vollen Beitrags zur Krankenversicherung in Höhe von 240,71 Euro monatlich.

Mit seinem am 13. Oktober 2005 bei dem Sozialgericht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Antragsteller dieses Begehren weiter.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen höheren Monatsbeitrag für die Krankenversicherung zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt schriftlich,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

Er bezieht sich dazu auf die Begründung seines am 14. Oktober 2005 erlassenen Widerspruchsbescheides, worin ausgeführt wird, dass kein Anspruch auf einen höheren Zuschuss besteht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, welche vorgelegen hat.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller für den Antrag noch ein Rechtsschutzbedürfnis hat, da bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts offenbar keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2005 beim Sozialgericht erhoben wurde und diese nunmehr unter Umständen verfristet wäre. Das Gericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Klagefrist wegen verspäteter Zustellung des Widerspruchsbescheides noch offen ist oder der Antragsteller unter Umständen bereits beim Antragsgegner einen Antrag auf Überprüfung der (bestandskräftigen) Entscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestellt hat.

Der Antragsteller hat nämlich unabhängig von der Zulässigkeit des Antrags keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung.

Ein Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nur gegeben, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist auszugehen, wenn nach (summarischer) Prüfung die Hauptsache Erfolgsaussicht hat. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner sowie der Interessen Dritter und des öffentlichen Interesses nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

Nach Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist nach Ansicht der Kammer kein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegeben.

1. Einen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherung hat der Antragsteller bereits deshalb nicht, weil er gesetzlich krankenversichert sein dürfte. Nach Ansicht des Gerichts dürfte er daher überhaupt keinen Anspruch auf Zuschüsse (und damit auch nicht auf höhere Zuschüsse) zur privaten Krankenversicherung haben.

Nach § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit sind einen Zuschuss zu den Beiträgen der privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung.

Der Antragsteller wurde - nach Bezug von Sozialhilfe im Jahr 2004 - mit Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Von dieser Versicherungspflicht hätte der Antragsteller sich zwar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V befreien lassen können, ein solcher Befreiungsantrag bzw. eine Befreiungsentscheidung der gesetzlichen Krankenkasse liegt jedoch nach Lage der Akten nicht vor. Insbesondere kann entgegen der bisherigen Ansicht des Antragsgegners nach Überzeugung des Gerichts der Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Zuschüssen zur privaten Krankenversicherung nicht zugleich als Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht angesehen werden (vgl. zum Ganzen das ausführliche gerichtliche Schreiben vom 9. November 2005).

2. Einen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Antragsteller zudem deshalb nicht, weil ein solcher Anspruch nach den Regelungen des SGB II nicht besteht.

Hierzu hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren eines anderen Antragstellers gegen das JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg mit Beschluss vom 30. September 2005 (Az.: L 10 B 1044/05 AS ER) ausgeführt:

„Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II), die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) von der Versicherungspflicht (zur gesetzlichen Krankenversicherung) befreit sind, einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezuges (von Alg II) für eine Versicherung gegen Krankheit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden. Entsprechendes gilt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II für Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht auch in diesem Versicherungszweig. Der so begründete Anspruch, der hier für den Antragsteller besteht, da er Alg II bezieht und von der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit ist, wird – wie bereits aus dem Begriff „Zuschuss“ deutlich wird - nicht uneingeschränkt und in jedem Falle (oder auch nur regelmäßig) in Höhe des tatsächlichen Beitragsaufwandes zu den privaten Versicherungen gewährt. Er ist vielmehr nach § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB II „auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre“. Dieser Grenzbetrag ergibt sich hier – nach näherer Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 3 SGB II, §§ 246, 232 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, §§ 55 Abs. 1, 57 Sozialgesetzbuch 11. Buch (SGB XI) - mit 139,87 € monatlich, wobei Berechnungsfehler vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden und auch für den Senat nicht ersichtlich sind. Mit der bewilligten Leistung erhält der Antragsteller damit die ihm gesetzlich zustehende Leistung.

Dass § 26 Abs. 2 SGB II eine vollständige Übernahme der Kosten der privaten Versicherung nicht vorsieht, begegnet keinen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das SGB II gewährleistet eine jedenfalls angemessene Grundsicherung im Bereich der Vorsorge gegen Krankheit und das Risiko der Pflegebedürftigkeit durch die jedem Regelleistungsbezieher eröffnete Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sofern ein zuvor privat versichert gewesener Alg II-Bezieher an dieser Art des Versicherungsschutzes festhalten will, bedarf es eines besonderen Willensentschlusses (Befreiungsantrag), dessen gesetzlich und (versicherungs-)vertraglich bestimmte leistungs- und beitragsrechtliche Folgen er zuvor abwägen kann. Dabei besteht kein Rechtssatz, der den Gesetzgeber verpflichten würde, im Rahmen einer steuerfinanzierten Grundsicherungsleistung eine beitragsneutrale Wahl zu ermöglichen. Dass bei einer Wahl der privaten Versicherung „nur“ ein Zuschuss in Höhe des Beitragsaufwandes zur gesetzlichen Krankenversicherung beansprucht werden kann - der privat Versicherte also dem gesetzlich Versicherten gleich behandelt wird - gilt im Übrigen nicht nur im Bereich des SGB II, sondern ebenfalls für die Krankenversicherung der Rentner, § 106 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI).

Dieser Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg schließt sich die Kammer an. Ein Anspruch des Antragstellers auf höhere Zuschüsse zu seiner privaten Krankenversicherung besteht daher nicht.

Der Antragsteller kann auch nicht - wie er dies mehrfach mündlich vorgetragen hat - ein Darlehen nach § 23 SGB II über den Differenzbetrag erhalten.

Nach § 23 SGB II kann der Antragsgegner ein Darlehen gewähren, wenn ein im Einzelfall von der Regelleistung umfasster Bedarf nicht gedeckt werden kann. Die Gewährung von Darlehen kommt daher nur bei solchen Bedarfen in Betracht, die grundsätzlich von der Regelleistung des § 20 SGB II in Höhe von 345 Euro umfasst sind. Hierzu zählt die private Krankenversicherung jedoch nicht, da diese gerade nicht aus dem Regelsatz gezahlt werden muss, sondern ein Zuschuss nach § 26 SGB II zu gewähren ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

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