LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.08.2005 - 19 T 271/05
Fundstelle
openJur 2012, 2368
  • Rkr:
Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

Nachdem beide Parteien das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO analog über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, dem Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da der Gläubiger mit seinem Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses durchgedrungen wäre. Der Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 17.06.2005, mit dem dem Schuldner Räumungschutz bis zum 01.07.2005 gewährt wurde, hätte keinen Bestand gehabt.

Gemäß § 765 a ZPO kann Räumungsschutz nur dann gewährt werden, wenn die Räumung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Derartige Umstände, bei deren Annahme Zurückhaltung geboten ist (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 765 a Rn. 5), ließ der Vortrag des Antragstellers jedoch nicht erkennen.

Der Schuldner hatte am 15.06.2005 eine neue Wohnung angemietet. Nach § 11 des Mietvertrages war er berechtigt, die Wohnung nach Hinterlegung der Kaution sofort zu übernehmen und zu nutzen. Von dieser Möglichkeit hätte der Schuldner Gebrauch machen müssen. Abgesehen davon, dass er genügend Zeit hatte, um eine neue Wohnung zu finden - das Räumungsurteil datiert vom 06.01.2005 - standen einem Räumungsaufschub überwiegende Belange des Gläubigers entgegen. Der Schuldner hatte seit Mai 2004 mit Ausnahme einer Zahlung am 08.09.2004 überhaupt keinen Mietzins mehr entrichtet. Der Zahlungsrückstand betrug im Juni 2005 bereits 12.232,72 Euro. Da der Gläubiger seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich der vermieteten Eigentumswohnung ungeachtet des Mietrückstandes weiter nachkommen musste, geriet er selbst in finanzielle Schwierigkeiten.

Bei dieser Sachlage hätte das Amtsgericht keinen Räumungsschutz gewähren dürfen. Dem Schuldner stand neuer Wohnraum zur Verfügung, der sofort bezogen werden konnte. Es war nicht Sache des Gläubigers, dem Schuldner einen weitgehend „stressfreien“ Umzug zu ermöglichen. Ein Umzug lässt sich auch kurzfristig organisieren. Selbst wenn der Schuldner von heut auf morgen kein Umzugsunternehmen mit freien Kapazitäten gefunden hätte, wäre es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, den Umzug in Eigenregie durchzuführen. Es gibt genügend Firmen, die Umzugsfahrzeuge vermieten; das Studentenwerk Berlin vermittelt studentische Hilfskräfte auch für Umzugsarbeiten am folgenden Tag.

Schließlich standen der Räumung auch keine gesundheitlichen Belange des Schuldners entgegen. Den eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ließ sich jedenfalls derartiges nicht entnehmen.