VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 06.12.2004 - 6 K 2014/06
Fundstelle
openJur 2012, 1975
  • Rkr:
Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Anfertigung von Bildaufnahmen während der von der Klägerin geleiteten Versammlung am 5. September 2006 und in deren Vorfeld rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit polizeilicher Videoaufnahmen während und im Vorfeld einer von der Klägerin geleiteten Versammlung.

Die Klägerin ist stellvertretende Vorsitzende des Bürgervereins Berlin-Brandenburg e.V. (BVBB e.V.) Dieser engagiert sich gegen den Flughafen Berlin-Schönefeld, insbesondere gegen den Neubau des Flughafens Berlin Brandenburg International (BBI).

Mit Schreiben vom 1. September 2006 meldete der BVBB e.V. eine Versammlung mit ca. 50 Teilnehmern anlässlich des symbolischen 1. Spatenstichs zum Bau des Flughafens BBI am Dienstag, dem 5. September 2006, von 12.30 - 14.30 Uhr an. Das Versammlungsthema lautete: "Kein Spatenstich für Schönefeld - BBI stoppen - Bürger schützen". Als Versammlungsort wurde "D.../M..., XXX" und als Versammlungsleiterin die Klägerin angegeben.

Am 4. September 2006 fand hierzu ein Kooperationsgespräch beim Beklagten statt. Der BVBB e.V. wurde dabei durch die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten, für die Herr Assessor W... an dem Gespräch teilnahm. Ausweislich des Protokolls des Kooperationsgesprächs erklärte der Polizeihauptkommissar B..., dass der angegebene Versammlungsort sehr weitläufig sei und bereits Bauarbeiten auf diesem stattfänden. Weiter heißt es hierzu im Protokoll: "Herr W... wollte zum neu festzulegenden Versammlungsort Rücksprache mit Frau B... halten, diese war telefonisch aber nicht zu erreichen. Aus diesem Grund nahm er den Vorschlag von Herrn B... an. Gemeinsam wurde als Versammlungsort der Platz gegenüber den Parkflächen für die Besucher des "Ersten Spatenstichs", ca. 75 m hinter der Kreuzung G.../R... Straße, festgelegt." Der vereinbarte Versammlungsort wurde auf einer Karte skizziert, die die Klägerin als Anlage K1 eingereicht hat.

Mit Bescheid vom 4. September 2006 bestätigte der Beklagte die angemeldete Versammlung, wobei er u. a. die folgenden Auflagen erließ:

"1. Als Versammlungsort wird der Dorfanger festgelegt (ca. 75 m hinter der Kreuzung G.../R... Straße. Dieser Platz befindet sich gegenüber den Parkflächen, die von den Besuchern des ersten Spatenstichs genutzt werden. Des Weiteren befindet sich der Platz in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgelände. Durch den gewählten Ort werden Behinderungen vermieden, ohne dass der Sinn und Zweck der angemeldeten Versammlung beeinträchtigt wird.

2. Die G...straße und die R... Straße sind freizuhalten, um den Teilnehmern der Veranstaltung zum ersten Spatenstich die Zufahrt zum Veranstaltungsgelände zu ermöglichen."

Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Auflagen an. Ein Widerspruch wurde seitens des BVBB e.V. nicht eingelegt.

Die Versammlung am 5. September 2006 nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

Zu Beginn der Veranstaltung (um ca. 11.50 Uhr) trafen sich die Klägerin sowie Herr Assessor XX mit dem Einsatzleiter der Polizei und gingen zum vereinbarten Versammlungsort. Der Einsatzleiter verlas u.a. die in der Anmeldebestätigung enthaltenen Auflagen. Dies wurde von einem Polizeibeamten gefilmt.

Gegen 12.30 Uhr versammelten sich dann etwa 30 Teilnehmer im Bereich G...straße/M...weg. Die Klägerin hatte zuvor mit dem Einsatzleiter abgestimmt, dass die Versammlungsteilnehmer von hier aus über die Goethestraße laufen sollten. Die Teilnehmer setzten sich anschließend vom Mitschurinweg aus in Bewegung und liefen auf der rechten Fahrbahnseite der Goethestraße. Dabei wurden sie straßenseitig von Polizeibeamten begleitet. Dies und die gesamte weitere Versammlung wurde von der Polizei ebenfalls gefilmt.

Die Versammlungsteilnehmer kamen um ca. 12.40 Uhr im Bereich der Kreuzung G...straße/R... Straße zum Stehen. Sie wurden daraufhin von der Polizei aufgefordert, den Kreuzungsbereich in Richtung des im Bescheid genannten Versammlungsortes zu verlassen, anderenfalls werde die Kreuzung geräumt. Nachdem dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, begannen Polizeibeamte gegen 12.50 Uhr damit, die Versammlungsteilnehmer in Richtung des vorgenannten Versammlungsortes zu drängen, was sich über etwa 20 Minuten hinzog. Gegen 13.25 Uhr beendete die Klägerin die Versammlung.

Am 9. Oktober 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Anfertigung der Bildaufnahmen durch die Polizei sei rechtswidrig gewesen. Dies gelte sowohl für das Filmen des Vorbereitungsgesprächs als auch für das Filmen der eigentlichen Versammlung auf ihrem Zug vom M...weg über die G...straße bis hin zur ihrem "Endaufstellungsort" auf der Fläche neben der R... Straße. Von der Versammlung sei nie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Es habe sich um eine kleine Versammlung "ordentlicher Leute" gehandelt. Auch sei nicht gegen Auflagen verstoßen worden. Dem Beklagten sei ein Aufzug angekündigt worden, dessen Einverständnis hiermit habe spätestens am Versammlungstag vorgelegen. Die Zufahrt zum Veranstaltungsgelände des "1. Spatenstichs" sei zu keiner Zeit versperrt und das Befahren der G...straße und der R... Straße jederzeit möglich gewesen. Auch das Filmen der Versammlungsteilnehmer beim Zurückdrängen der Versammlung sei rechtswidrig gewesen. Denn auch hier sei von der Versammlung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser polizeilichen Maßnahme. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da sie auch in Zukunft Versammlungen gegen den Großflughafen Berlin-Schönefeld organisieren wolle. Zudem müsse sie rehabilitiert werden. Durch den Beklagten sei der Eindruck erweckt worden, die von ihr geleitete Versammlung habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt. Schließlich sei durch das Filmen in ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen worden.

Soweit die Klägerin zunächst auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit weiterer polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Versammlung am 5. September 2006 begehrte, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch

festzustellen, dass die Anfertigung von Bildaufnahmen während der von ihr geleiteten Versammlung am 5. September 2006 und in deren Vorfeld rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei den Videoaufnahmen um sogenannte Übersichtsaufnahmen gehandelt habe, die ohne Verletzung der Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen gefertigt worden seien und die mangels Beeinträchtigung keiner versammlungsrechtlichen Ermächtigung bedurft hätten. Darüber hinaus sei § 12a Versammlungsgesetz (VersG) einschlägig gewesen, da die erhebliche und sich auch konkretisierende Gefahr von Auflagenverstößen durch die Versammlungsteilnehmer bestanden habe. Es sei ausschließlich ein stationärer Versammlungsort bestätigt worden, die Teilnehmer hätten aber faktisch einen Aufzug durchgeführt, der als Auflagenverstoß nicht von Art. 8 GG umfasst gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

Im Übrigen hat die Klage Erfolg.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die die Anfertigung von Bildaufnahmen als bloßer Realakt zu qualifizieren ist oder Verwaltungsaktcharakter hat (vgl. dazu OVG Bremen, Urteil vom 27. März 1990 – 1 BA 18/89 -, NVwZ 1990, 1188). Im erstgenannten Fall ist die Klage als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, im letztgenannten Fall als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das sowohl für die Feststellungsklage als auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme ist gegeben, da vorliegend zumindest ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse der Klägerin besteht. Die Anfertigung der Bildaufnahmen hatte eine diskriminierende Wirkung und war dem Ansehen der Klägerin als Leiterin der Versammlung abträglich. Dies folgt schon daraus, dass Bild- und Tonaufnahmen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nach § 12a VersG nur angefertigt werden dürfen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von einer Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die durchgehende Aufnahme der von der Klägerin geleiteten Versammlung konnte daher bei Dritten den Eindruck erwecken, dass von der Versammlung bzw. den Versammlungsteilnehmern eine solche erhebliche Gefahr ausging. Zudem ist jedenfalls in der hier erfolgten umfassenden optischen Dokumentation der Versammlung ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu sehen, da von solchen Aufnahmen ein nicht unerheblicher Einschüchterungseffekt ausgeht, der dazu führen kann, dass Teilnehmer von der Wahrnehmung ihres Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG abgeschreckt werden (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 15. Auflage, § 12a Rn. 14). Hinzu kommt, dass bei Bildaufnahmen selbst vorläufiger Rechtsschutz nicht möglich und eine nachträgliche Feststellung das einzige Mittel ist, ihre Rechtmäßigkeit gerichtlich klären zu lassen (ebenso OVG Bremen, a. a. O.).

Die Klage ist auch begründet.

Der Beklagte bedurfte für die Anfertigung der streitgegenständlichen Bildaufnahmen einer versammlungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass es sich hierbei nur um sog. Übersichtsaufnahmen handelte, die nach - allerdings fragwürdiger (vgl. Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Auflage, § 12a Rn. 3 m. w. N.) - Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 11/4359, S. 28) mangels Grundrechtsbeeinträchtigung keiner Ermächtigung bedurften. Von Übersichtsaufnahmen kann schon begrifflich nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Aufzeichnung erfolgt und das aufgezeichnete Bildmaterial personenbezogen verarbeitet werden kann. Hierfür reicht die Bestimmbarkeit aufgezeichneter Personen aus (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., Rn. 13), was vorliegend nicht zweifelhaft ist. Das vom Beklagten eingereichte Bildmaterial zeigt eine Vielzahl von Teilnehmern (einschließlich der Klägerin) in Nahaufnahme, so dass eine Identifizierung und personenbezogene Verarbeitung problemlos möglich gewesen wäre.

Die Anfertigung der Bildaufnahmen konnte nicht auf §§ 12a Abs. 1, 19a VersG gestützt werden. Danach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Jedenfalls für öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift, da für derartige Versammlungen nach Art. 8 GG kein Gesetzesvorbehalt besteht. Aufnahmen dürfen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen deshalb nur gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 13 VersG (d. h. für eine Auflösung der Versammlung) vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. Januar 1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761). Es spricht viel dafür, dass diese Einschränkung auch für Versammlungen unter freiem Himmel gelten muss, hinsichtlich derer in § 19a VersG auf die Bestimmung des § 12a VersG verwiesen wird. Da die rechtlichen Voraussetzungen für die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen ausschließlich und abschließend im Abschnitt über Versammlungen in geschlossenen Räumen geregelt worden sind und § 19a VersG insoweit für Versammlungen unter freiem Himmel eine bloße Verweisungsnorm darstellt, gibt es keine Grundlage für die Annahme, dass die Anwendung des § 12a VersG für Versammlungen unter freien Himmel den vorgenannten Einschränkungen nicht unterliege (so aber Köhler/Dürig-Friedl, a. a. O., § 12a Rn. 2). Vorliegend bedarf diese Frage indes keiner Entscheidung, weil es bereits an den genannten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12a VersG fehlte. Von den Versammlungsteilnehmern gingen keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus. Unter einer "erheblichen Gefahr" versteht man eine Gefahr für ein Rechtsgut von besonderem Gewicht (z. B. Leben und Gesundheit von Menschen). Ausreichend dürfte regelmäßig auch das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 5 VersG sein (vgl. Köhler/Dürig-Friedl, a. a. O., Rn. 6). Dass hier derart gewichtige Gründe vorlagen, ist weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich des vorbereitenden Gesprächs des Einsatzleiters mit der Klägerin und Herrn Assessor W... liegt das Fehlen solcher Gründe auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung. Soweit der Beklagte sich im Übrigen darauf beruft, dass gegen Auflagen verstoßen worden sei bzw. Auflagenverstöße gedroht hätten, ist dem schon im Ansatz nicht zu folgen. Ein Auflagenverstoß allein kann – jedenfalls wenn die Auflage nicht gerade den Schutz von Rechtsgütern von besonderem Gewicht unmittelbar bezweckt - keine erhebliche Gefahr im vorgenannten Sinne begründen. Die Nichtbefolgung von Auflagen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG dar, was für Maßnahmen nach § 12a VersG nicht ausreicht (Köhler/Dürig-Friedl, a. a. O.). Für die Klägerin als Leiterin war ein Auflagenverstoß zwar strafbewehrt (§ 25 VersG), die Aufnahmen dienten aber ersichtlich nicht dazu, einen (vorsätzlichen) Auflagenverstoß gerade der Klägerin festzuhalten. Im Übrigen wären die Aufnahmen selbst bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beklagten als rechtswidrig zu bewerten, weil nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass die Polizei sich auf die Dokumentation von (drohenden) Auflagenverstößen beschränkte, sondern unterschiedslos (nahezu) die gesamte Versammlung filmte. Schließlich ist bei Ansicht der gefertigten Aufnahmen hören, dass der filmende Polizeibeamte auf Nachfrage erklärt, die Aufnahme dienten dazu, das rechtmäßige Handeln seiner Kollegen zu dokumentieren. Dies ist offenkundig kein Zweck i. S. d. § 12a VersG.

Eine polizeigesetzliche Ermächtigungsgrundlage kommt hier von vornherein nicht in Betracht. Als die spezielle Befugnisnorm für die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen verdrängt § 12a VersG polizeigesetzliche Ermächtigungsgrundlagen zur Videoüberwachung (etwa § 31 BbgPolG). "Im Zusammenhang" schließt dabei den Zeitraum vor und nach einer Versammlung (insbesondere An- und Abmarschphase) mit ein, sofern ein unmittelbarer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der eigentlichen Versammlung besteht (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., Rn. 4, 10; Köhler/Dürig-Friedl, a. a. O., Rn. 5).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach der letztgenannten Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift sind regelmäßig besondere Billigkeitsgründe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 15. Auflage, § 155 Rn. 5), die hier gegeben sind. Obgleich die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, hält die Kammer eine Kostenquotelung zulasten der Klägerin nicht für angezeigt. Denn die streitigen Bildaufnahmen, hinsichtlich derer die Klage Erfolg hat, stellten - gerade aufgrund ihrer Dauer und Intensität - diejenige polizeiliche Maßnahme dar, durch die die Klägerin am stärksten belastet wurde. Die weiteren von der Klägerin zunächst angegriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Versammlung vom 5. September 2006 treten dahinter in ihrer Bedeutung deutlich zurück, zumal sie auch nicht mit einer vergleichbaren diskriminierenden Wirkung verbunden waren. Dementsprechend hat die Kammer für das Verfahren insgesamt auch nur den einfachen Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz festgesetzt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.