KG, Beschluss vom 28.04.2004 - 24 W 313/01
Fundstelle
openJur 2012, 1661
  • Rkr:

Wird die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses durch den betreibenden Gläubiger aufgehoben, verliert der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss nicht nur in Aktivprozessen (BGH NJW-RR 2003, 1419), sondern auch in Passivprozessen zumindest seit dem Erlass des Aufhebungsbeschlusses die Verfahrensbefugnis für Wohngeldverfahren hinsichtlich der unter Zwangsverwaltung gestellten Wohnungen.

Tenor

Im Umfang des Rechtsbeschwerdeantrages des Antragsgegners vom 2. Oktober 2001 werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2001 - 85 T 252/00 WEG - sowie der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 29. Juni 2000 - 70 II 60/98 WEG - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner ist in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter der Wohnungen, die in der im Rubrum genannten Wohnanlage im Eigentum der Beteiligten W. & Q. GmbH & Co. G. und T. B. KG stehen, verpflichtet, folgende Beträge an die Gemeinschaft zu Händen des Antragstellers zu zahlen:

- Für die Wohnung Nr. 1

242,35 Euro (= 474,00 DM) nebst 4 % Zinsen aus 80,78 Euro (= 158,00 DM) seit dem 16. Mai 1998 und aus je 40,39 Euro (= 79,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai 1998, dem 6. Juni 1998, dem 6. Juli 1998 und 6. August 1998;

- für die Wohnung Nr. 7

1.732,26 Euro (= 3.388,00 DM) nebst 4 % Zinsen aus 89,99 Euro (= 176,00 DM) seit dem 16. Mai 1998 und nebst 4 % Zinsen aus je 410,57 Euro (= 803,00 DM) seit dem 6. Mai 1998, 6. Juni 1998, 6. Juli 1998 und 6. August 1998;

- für die Wohnung Nr. 12

50,11 Euro (= 98,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 1998;

- für die Wohnung Nr. 13

20,45 Euro (= 40,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 1998;

- für die Wohnung Nr. 19

20,45 Euro (= 40,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 1998;

- für die Wohnung Nr. 21

38,86 Euro (= 76,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 1998;

- für die Wohnung Nr. 24

1.402,98 Euro (= 2.744,00 DM) nebst 4 % Zinsen aus 14,32 Euro (= 28,00 DM) seit dem 16. Mai 1998 und aus je 347,17 Euro (= 679,00 DM) seit dem 6. Mai 1998, dem 6. Juni 1998, dem 6. Juli 1998 und dem 6. August 1998;

- für die Wohnung Nr. 25

236,22 Euro (= 462,00 DM) nebst 4 % Zinsen aus 78,74 Euro (= 174,00 DM) seit dem 16. Mai 1998 und aus je 39,37 Euro (= 77,00 DM) seit dem 6. Mai 1998, dem 6. Juni 1998, dem 6. Juli 1998 und dem 6. August 1998.

Im Übrigen wird die Sache, soweit sie hinsichtlich der Wohneinheiten Nr. 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 18 und 22 noch anhängig ist, unter Aufhebung des bisherigen Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Wedding zurückverwiesen.

2. Die bisher in zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zu 4/5 und dem bisherigen Antragsgegner zu 1/5 auferlegt. Die bisher in dritter Instanz entstandenen Gerichtskosten werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt. Eine Erstattung der bisher in zweiter und dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet. Über die Kosten erster Instanz wird das Amtsgericht erneut zu befinden haben, wobei der neue Antragsgegner nur in der Höhe belastet werden darf, wie er Kosten zu tragen hätte, als wenn er nunmehr erstmals in Anspruch genommen wird.

3. Unter Änderung der vorinstanzlichen Geschäftswertfestsetzung für die erste Instanz wird der Geschäftswert für die erste Instanz auf 543.749,20 Euro (= 1.063.481,00 DM) und für die dritte Instanz auf 3.487,01 Euro (= 6.820,00 DM) festgesetzt. Für die zweite Instanz verbleibt es bei dem Geschäftswert von 19.861,13 Euro.

Gründe

I. Der Beteiligte zu I. (Antragsteller) ist der Verwalter der Wohnanlage. Der Beteiligte zu II. (Antragsgegner) war Zwangsverwalter für eine Reihe von Wohnungen, die im Eigentum einer GmbH & Co. KG stehen. Die Beteiligte zu III. war in der Eigentümerversammlung vom 21. April 1995 zur Verwalterin der Wohnanlage gewählt worden und hatte auch eine Klageermächtigung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 17. März 1997 wurde für 15 Wohneinheiten der GmbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) die Zwangsverwaltung angeordnet, mit Beschluss vom 5. Mai 1997 bezüglich weiterer zwei Wohneinheiten. Am 23. Juni 1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. In der Eigentümerversammlung vom 17. Juli 1997 wurde u. a. zu TOP 7 der Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 1997/98 beschlossen mit einer Gültigkeit bis zum 1. Oktober 1998. Mit der Antragsschrift vom 15. April 1998, zugestellt am 15. Mai 1998, beantragte die Beteiligte zu III. gegen den Antragsgegner die Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Wohngelder für die Zeit von August 1997 bis April 1998. In einem Parallelverfahren hatte die damalige Verwalterin gegen den Antragsgegner bereits Wohngeldrückstände für die Zeit von August 1997 bis Februar 1998 geltend gemacht. Die Beteiligte zu III. wurde in der Eigentümerversammlung vom 5. Juni 1998 als Verwalterin abberufen. Unter dem 9. Juni 1998 hob das Amtsgericht Wedding die Zwangsverwaltungsbeschlüsse hinsichtlich der Einheiten Nr. 15, 16 und 18 wegen Antragsrücknahme durch den Gläubiger auf. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 1998 erweiterte die damalige Verwalterin die hiesigen Anträge um die Wohngeldforderungen für Mai 1998 bis August 1998. Unter dem 12. Juni 1998 hob das Amtsgericht die Zwangsverwaltung auf für die Einheit Nr. 14 wegen Antragsrücknahme durch den Gläubiger, ebenso unter dem 13. Juni 1998 hinsichtlich der Einheit Nr. 22 und unter dem 15. Juni 1998 hinsichtlich der Einheit Nr. 9 und 10. Nachdem die Antragserweiterung dem Antragsgegner am 24. Juli 1998 zugestellt worden war, wurde diese hinsichtlich der Einheiten Nr. 9, 10, 14, 15, 16, 18 und 22 für die Monate Juli und August 1998 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 11. September 1998 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu III. mit sofortiger Wirkung abgesetzt und den derzeitigen Verwalter (Beteiligten zu I.) eingesetzt. Unter dem 4. März 1999 erging der Zwangsverwaltungsaufhebungsbeschluss zugunsten der Einheit Nr. 8, weil der Gläubiger den Vorschuss nicht gezahlt hatte. Unter dem 24. April 1999 erließ das Amtsgericht den Aufhebungsbeschluss hinsichtlich der Einheit Nr. 13 wegen des Zuschlags in der Zwangsversteigerung. Unter dem 14. Mai 1999 erging der Aufhebungsbeschluss hinsichtlich der Einheit Nr. 12 wegen Zuschlags, unter dem 21. Mai 1999 ergingen Aufhebungsbeschlüsse für die Einheiten Nr. 19, 21 und 25 wegen Zuschlags. In der Eigentümerversammlung vom 22. September 1999 wurden die Jahresabrechnungen 1998/99 zu TOP 1. b beschlossen.

Im Hinblick auf die Aufhebung der Zwangsverwaltungsbeschlüsse hat der Antragsgegner bereits vor dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass er nicht die Passivlegitimation besitze, auch wenn die beanspruchten Wohngeldforderungen während der Dauer der Zwangsverwaltung begründet und fällig gestellt worden seien. Das Amtsgericht hat dennoch mit Beschluss vom 29. Juni 2000 den Antragsgegner zur Zahlung von insgesamt 38.845,00 DM nebst gestaffelten Zinsen verpflichtet. Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt und zur Begründung ausgeführt, das Amtsgericht habe nicht erkennbar gemacht, welcher Betrag für welche Einheit geschuldet werde. Außerdem sei er hinsichtlich der Einheiten Nr. 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 18 und 22 nicht passiv legitimiert, weil die Zwangsverwaltung zwischenzeitlich wegen der Rücknahme des Antrags durch den Gläubiger bzw. wegen des von diesem nicht eingezahlten Vorschusses - so bei den Einheiten Nr. 8 und 11 - aufgehoben worden sei, was mit Rückwirkung gelte. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15. Juni 2001 die nach seiner Auffassung geschuldeten Beträge auf die jeweiligen Wohneinheiten verteilt und wegen der weitergehenden Beträge die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich teilweise die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich weiterhin gegen die Verurteilung mit der Begründung wehrt, dass er nach Aufhebung der Zwangsverwaltung hinsichtlich der Wohneinheiten Nr. 8, 9, 10, 14, 15, 16, 18 und 22 insoweit nicht passivlegitimiert sei und im Übrigen hinsichtlich der vier Wohneinheiten Nr. 12, 13, 19 und 21 die zugehörige Jahresabrechnung unstreitige Guthaben in Höhe von 508,- DM erbracht habe. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt teilweise zur Zurückverweisung an die erste Instanz.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Der Antragsgegner ist durch die unzutreffende Annahme der Verfahrensbefugnis seitens der Vorinstanzen beschwert. Im Umfang des in dritter Instanz durchgeführten Rechtsmittels ist der angefochtene Beschluss überwiegend nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).

Im Umfang der Rechtsmitteleinlegung dritter Instanz ist festzustellen, dass der Antragsgegner zwar bei Verfahrenseinleitung erster Instanz Zwangsverwalter war, diese Eigenschaft hinsichtlich der jetzt noch im Streit befindlichen Wohneinheiten jedoch schon in der ersten Instanz nach Verfahrenseinleitung durch die Aufhebung der Zwangsverwaltungsbeschlüsse verloren hat. In den Fällen der Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses für die Zwangsverwaltung durch den diese betreibenden Vollstreckungsgläubiger ist zumindest ab Aufhebung der Zwangsverwaltung der Zwangsverwalter nicht mehr verfahrensbefugt für Prozesse des Schuldners. Den Vorinstanzen ist allerdings zuzugeben, dass diese Rechtslage lange Zeit äußerst umstritten war. Erst durch das nach Erlass der Entscheidung des Landgerichts in der vorliegenden Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2003 (IX ZR 385/00 - NJW-RR 2003, 1419) ist zumindest für Aktivprozesse des Zwangsverwalters Klarheit geschaffen worden, was aber nach Auffassung des Senats ebenfalls für Passivprozesse gelten muss. Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen Antragsrücknahme aufgehoben, kann der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen, führt der Bundesgerichtshof aus. Dabei setzt der BGH sich u. a. mit der Senatsentscheidung KG in KGReport 2001, 226 auseinander, wonach ein eingeleitetes Wohnungseigentumsverfahren gegen den Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung fortgesetzt werden könne, aber auch mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG-Rechtsprechung 2001, 151), das jede nachfolgende Einziehungsbefugnis des Zwangsverwalters verneint. Ausdrücklich nicht entschieden hat der BGH, ob der Wegfall der Aktivlegitimation auch auf die Passivlegitimation zu übertragen ist. Unter Hinweis auf BAG (AP § 613 a BGB Nr. 19 Bl. 2) führt der BGH aus, dass die fortdauernde Beklagtenstellung unter dem Gesichtspunkt naheliegen mag, dass der gegen einen Zwangsverwalter klagenden Partei nicht durch Betreiben des antragstellenden Gläubigers der Prozessgegner entzogen werden dürfen. Diesem Argument kann sich der Senat nicht anschließen. Wenn die Aktivlegitimation zumindest im Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses hinsichtlich der Zwangsverwaltung wegfällt, ist dies gleichermaßen auch auf die Passivlegitimation zu übertragen. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner lediglich die Verfahrensbefugnis entzogen.

Mit dem Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung - jedenfalls in den Fällen der Antragsrücknahme bzw. der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Gläubiger - wird ein entgegengesetzter Rechtsakt vorgenommen, der die Verfahrensbefugnis wieder entfallen läßt, sofern der Beschluss nicht ausdrücklich eine entsprechende Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Fortführung laufender Prozesse enthält. Wird also die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses durch den betreibenden Gläubiger aufgehoben, verliert der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss nicht nur in Aktivprozessen (BGH NJW-RR 2003, 1419), sondern auch in Passivprozessen zumindest seit dem Aufhebungsbeschluss die Verfahrensbefugnis für Wohngeldverfahren hinsichtlich der unter Zwangsverwaltung gestellten Wohnungen.

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG ist nicht veranlasst, da der Bundesgerichtshof die Verfahrensbefugnis des Zwangsverwalters in Passivprozessen nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ausdrücklich offen gelassen hat und eine abweichende Entscheidung anderer Oberlandesgerichte in einem Verfahren der weiteren Beschwerde nicht ersichtlich ist (vgl. die OLG-Zitate in BGH NJW-RR 2003, 1419).

Verliert der Zwangsverwalter in Passivprozessen die Verfahrensbefugnis, ist ein gewillkürter Parteiwechsel auf dem materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zumindest dann zulässig, wenn ein entsprechender Antrag durch einen Verfahrensbeteiligten gestellt wird. Für diese Möglichkeit sprechen bereits prozessökonomische Gründe, da durch einen freiwilligen Eintritt des früheren Vollstreckungsschuldners als neuen Verfahrensbeteiligten das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht nutzlos wird (vgl. BGH aaO). Ein gewillkürter Parteiwechsel ist gegenüber der Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme und Einleitung eines neuen Verfahrens die schnellere und kostengünstigere Lösung. Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Wohnungseigentumseinheiten, deren Zwangsverwaltung durch Antragsrücknahme bzw. wegen fehlender Zahlung des Vorschusses aufgehoben worden sind, die Verfahrensbefugnis des Antragsgegners als erloschen ansieht. Zugleich ist er darauf hingewiesen worden, dass auch in dritter Instanz die Anregung eines Parteiwechsels nach Zurückverweisung zulässig ist. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. April 2004 geäußert, dass eine Zurückverweisung an das Amtsgericht durchaus zweckmäßig sei. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist demgemäß die Verurteilung des Zwangsverwalters zur Zahlung ausstehender Wohngelder hinsichtlich der Wohneinheiten Nr. 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 18 und 22 aufzuheben. Das Verfahren ist in erster Instanz gegen die Wohnungseigentümerin bzw. die derzeit verfahrensbefugte Person aufzunehmen. Dazu wird der Verwalter zur besseren Übersicht seine jetzt noch weiterverfolgten Ansprüche zusammenzustellen und zu begründen haben. Diese Anspruchsbegründung ist dann dem Wohngeldschuldner bzw. der Person, die für ihn die Verfahrensbefugnis besitzt, zuzustellen. Kostenmäßig darf er durch das gegen ihn weitergeführte Verfahren nicht mehr belastet werden, als wenn er jetzt erstmals in das Verfahren einbezogen wird.

Auch hinsichtlich der Zahlungsanträge der Wohnungseigentumseinheiten Nr. 12, 13, 19 und 21 ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, soweit die Rechtsbeschwerde reicht.

Hinsichtlich dieser vier Wohnungseigentumseinheiten erfolgte die Aufhebung der Zwangsverwaltung durch Zuschlag, so daß die Verfahrensbefugnis des Antragsgegners bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen bleibt. Der Antragsgegner hat eingewandt, dass aus den Einzelabrechnungen der Jahresabrechnung von 1998/1999 jeweils ein Guthaben besteht, so daß hinsichtlich der Nr. 12 100,21 Euro (= 196,00 DM), der Nr. 13 und 19 jeweils 40,90 Euro (= 80,00 DM) und hinsichtlich der Nr. 21 77,72 Euro (= 152,00 DM) und damit insgesamt 259,73 Euro (= 508,00 DM) zu verrechnen sind. Diese Verrechnung hat der Antragsteller in dritter Instanz unstreitig gestellt und konnte daher vom Senat berücksichtigt werden.

Die bisher in dritter Instanz entstandenen Gerichtskosten werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt, weil es sie auch bei einer Abweisung dieser Ansprüche wegen der unzutreffenden Inanspruchnahme des Zwangsverwalters zu tragen gehabt hätte. Die Gerichtskosten zweiter Instanz sind zu quoteln nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Eine Erstattung der bisher in zweiter und dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet (§ 47 Satz 2 WEG). Über die Kosten erster Instanz wird das Amtsgericht erneut zu befinden haben, wobei die neue Antragsgegnerin nur in der Höhe belastet werden darf, wie sie Kosten zu tragen hätte, als wenn sie nunmehr erstmals in Anspruch genommen wird.

Die Festsetzung des Geschäftswertes dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Auf die Geschäftswertbeschwerde des Antragsgegners war in Änderung der Wertfestsetzung des Landgerichts die ursprüngliche Wertfestsetzung des Amtsgerichts wieder herzustellen, da Verfahrensgegenstand Zahlungsanträge im Gesamtvolumen von 543.749,20 Euro (= 1.063.481,00 DM) waren. Für die zweite Instanz verbleibt es bei dem Geschäftswert von 19.861,13 Euro (38.845,00 DM).