KG, Urteil vom 26.02.2004 - 12 U 276/02
Fundstelle
openJur 2012, 1594
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juli 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin – 17 0 569/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1.Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung weist es ergänzend auf Folgendes hin:a)Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 DM als Ausgleich für den vom Kläger schriftsätzlich vorgetragenen Verletzungen und deren Folgen angemessen erscheint.Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles. Dabei ist auch zu berücksichtigen, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochen haben.

Das Landgericht hat die oben genannten Grundsätze zutreffend angewandt. Es mag sein, dass in Einzelfällen von Gerichten bei vergleichbaren Sachverhalten schon höhere Schmerzensgeldbeträge als 20.000,00 DM zugesprochen worden sind. Zu Recht haben die Beklagten in der Berufungsbegründung jedoch darauf hingewiesen, dass sich die vom Landgericht als angemessen angesehenen 20.000,00 DM keinesfalls am unteren Rand dessen befinden, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochen haben. Das Urteil des Landgerichts ist daher nicht zu beanstanden.

b)Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens verneint.Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit durch Einsatz technischer Hilfsmittel und gegebenenfalls durch eine Umverteilung der Arbeit im Haushalt aufgefangen werden kann (OLG Köln, Schaden-Praxis 2000, 336; vgl. auch BGH VersR 1965, 461 für die berufsbezogene Minderung der Erwerbsfähigkeit). Dies wird auch vom Kläger grundsätzlich nicht beanstandet.

Zwar weist der Klägerin im Ansatz zu Recht darauf hin, dass der Grad seiner unfallbedingten Behinderung ausweislich des Attestes der C vom 20. Oktober 2000 bezogen auf einzelne im Haushalt anfallende Tätigkeiten 20 % übersteigt. Dies gilt für das Putzen, Aufräumen und die Raumreinigung (Grad der Behinderung 30 %), Wäscherei, Pflege, Instandhaltung (Grad der Behinderung 25 %) sowie für die Gartenarbeit (Grad der Behinderung 25 %). Aus dem vorgelegten Attest ergibt sich jedoch andererseits, dass die tätigkeitsbezogene konkrete Behinderung des Klägers für verschiedene im Haushalt anfallende Tätigkeiten teilweise unter 20 % liegt oder überhaupt nicht besteht. Dies gelte für die Haushaltsführung/Planung (Grad der Behinderung 0 %), Ernährung, Zubereitung, Vorratshaltung (Grad der Behinderung 15 %), sowie für häusliche Kleinarbeit und Sonstiges (Grad der Behinderung 10 %).

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Tabellen für die Verteilung der Hausarbeit einer Ehefrau auf die Tätigkeitsbereiche im Haushalt (Schulz-Borck-Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage, Tabellen 8, 9 ist dem Kläger trotz der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen die Durchführung folgender im Haushalt anfallender Arbeiten grundsätzlich möglich:

Haushaltsführung/OrganisationGrad der Beeinträchtigung: 0 %6 % der gesamten im Haushalt anfallenden ArbeitEinkaufenGrad der Beeinträchtigung: 20 %12 % der im Haushalt anfallenden ArbeitErnährungGrad der Beeinträchtigung: 15 %23 % der im Haushalt anfallenden ArbeitGeschirrreinigungGrad der Beeinträchtigung: 20 %9 % der im Haushalt anfallenden ArbeitSonstiges (häusliche Kleinarbeiten)Grad der Beeinträchtigung: 10 %4 % der im Haushalt anfallenden ArbeitInsgesamt konnte der Kläger danach also trotz der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen 54 % der in einem Zwei-Personen-Haushalt anfallenden Arbeit ausführen. Es kann daher dahinstehen, ob die Ehefrau des Klägers, wie dieser in der Berufung erstmals vorgetragen hat, seit dem 1. Mai 2002 vollschichtig berufstätig ist und daher nur noch in geringerem Umfang als vorher im Haushalt mitarbeiten kann. Dem Kläger ist im Rahmen des § 254 BGB zuzumuten, seinen Haushalt so umzuorganisieren, dass er diejenigen Tätigkeiten übernimmt, zu denen er trotz der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen in der Lage ist. Dabei geht es nicht darum, dass die Ehefrau des Klägers als Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles und der dabei vom Kläger erlittenen Verletzungen in stärkerem Umfang im Haushalt mitarbeiten soll und die Beklagten so entlastet würden. Vielmehr geht es um eine Umverteilung der im Haushalt anfallenden Arbeit, bei der am Ende weder der Kläger noch seine Ehefrau mehr arbeiten müssen als vor dem Unfall.

2.Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).3.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.W. Hinze