KG, Beschluss vom 07.01.2004 - 24 W 326/01
Fundstelle
openJur 2012, 1525
  • Rkr:

1. Der Eigentümerbeschluss über die Fortgeltung des konkret beschlossenen Wirtschaftsplans bis zur gültigen Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan liegt in der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer und entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

2. Ein Mehrheitsbeschluss, dass der konkrete Wirtschaftsplan nicht nur für die betreffende Wirtschaftsperiode, sondern auch künftig am 5. Januar des Wirtschaftsjahres "fällig" ist, stellt eine wirksame konkrete Fortgeltungsklausel dar, zumal wenn der Verwalter im weiteren Verlauf des künftigen Wirtschaftsjahres den neuen Wirtschaftsplan zur Abstimmung stellt.

3. Jedenfalls im Rahmen eines Wirtschaftsplanes ist es hinzunehmen, wenn die Heizkostenvorschüsse nach 936/1000 statt nach 1000/1000 berechnet werden.

4. Die im Wirtschaftsplan vorgesehene Rücklagenbildung ist nicht vorgreiflich für die folgende Jahresabrechnung und muss auch nicht den Rücklagenstatus ausweisen.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit hierüber nicht bereits der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 (V ZB 34/03NJW 2003, 3550) beschlossen hat.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten dritter Instanz. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Die gesonderte Geschäftswertfestsetzung des Bundesgerichtshofs für den von diesem entschiedenen Teil des Verfahrensgegenstandes dritter Instanz wird hiervon nicht berührt.

Gründe

I. Die Beteiligten zu I. und II. waren am 13. April 2000 bei Einleitung des vorliegenden Beschlussanfechtungsverfahrens die Wohnungseigentümer der Wohnanlage, die seit dem 26. Juli 1999 von der Beteiligten zu III. verwaltet wird. Auf der Eigentümerversammlung am 10. April 2000 fassten die Wohnungseigentümer zu TOP 7 mehrheitlich folgenden Beschluss, von dem nachfolgend die Absätze 1, 2 und 3 sowie der letzte Absatz wiedergegeben werden:

„Die Gemeinschaft beschließt den vorgelegten Wirtschaftsplan mit Gesamtkosten in Höhe von 184.166,00 DM und Einzelkosten gemäß Anlage 3.

Der Wirtschaftsplan ist jährlich in einer Summe im Voraus bis zum 5. Januar zahlbar.

Es wird den Eigentümern jedoch nachgelassen, den Jahresbetrag in zwölf gleichen Monatsteilbeträgen jeweils bis zum dritten Werktages eines Monats im Voraus zu Händen der Verwaltung zu entrichten. Bei Rückstand von mindestens zwei Teilbeträgen wird der gesamte Jahresbetrag fällig.

...

Der Wirtschaftsplan ist ab 1. Mai 2000 fällig und künftig am 5. Januar des Wirtschaftsjahres und gilt fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.“

Diesen und weitere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren angefochten. Ihren Antrag, den Beschluss zu TOP 7 für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 28. April 2003 (NZM 2003, 557) hat der Senat die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 (NJW 2003, 3550 = NZM 2003, 946 = ZMR 2003, 943 = GE 2003, 1557) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu TOP 7 gefasste Beschluss über die Fälligkeit der Vorschussforderungen (Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu TOP 7) nichtig ist, im Übrigen jedoch die Sache an den Senat zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen zurückgegeben. Die noch ausstehende Entscheidung des Senats ergeht dahin, dass die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller erfolglos bleibt.

II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist - soweit nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierüber noch zu befinden ist - sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss des Landgerichts nicht auf.

81. Der von der Eigentümergemeinschaft festgelegte Wirtschaftsplan (mit der noch zu erörternden Fortgeltung) bezieht sich auf das Wirtschaftsjahr 2000. Wie die Anlage 3 zur Versammlungsniederschrift vom 10. April 2000 ausweist, sind die auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Umlageanteile angegeben. Aus den gesamten Jahresumlageanteilen ist die Gesamtsumme von 184.166,00 DM gebildet, die auch in das verkündete Abstimmungsergebnis aufgenommen worden ist. Anhand der Jahresabrechnungsergebnisse der Vorjahre einschließlich des voraussichtlichen Instandsetzungsbedarfs sind damit im Rahmen des großzügigen Ermessensspielraumes der Wohnungseigentümer auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 WEG erfüllt. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts hält sich die Gesamthöhe im Rahmen der für einen Wirtschaftsplan angemessenen Prognose. Die Festlegung der genauen Höhe der Instandhaltungsrückstellung kann der zugehörigen Beschlussfassung über die Jahresabrechnung überlassen bleiben, zumal der Wirtschaftsplan hierfür rechtlich nicht vorgreiflich im Sinne einer zwingenden Festlegung ist.

92. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht dem Vortrag der Antragsteller nachzugehen, dass die Verteilung der Heizkosten nach 936/1000 (statt nach 1000/1000) erfolgt ist, zumal der Unterschied bei weniger als einem Prozent liegt und jedenfalls in einem Wirtschaftsplan hinzunehmen ist (KG NJW-RR 1991, 725). Ebenso ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwalterhonorar im Wirtschaftsplan 2000 nach Wohneinheiten, nicht aber nach Miteigentumsanteilen berechnet ist; denn aus der Gesamtumlage nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel ergibt sich die Verteilung nach Wohneinheiten gerade nicht. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller auch, dass die Instandhaltungsrücklagen in dem Wirtschaftsplan nicht lückenlos im Anschluss an die Vorjahre dargestellt seien und hier Fehlbeträge vorlägen. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 WEG muss allenfalls für das Wirtschaftsjahr eine voraussichtliche Rücklagenbildung erfolgen. Jedenfalls kann die endgültige Bestimmung der Rücklagenhöhe der zugehörigen Jahresabrechnung überlassen bleiben. Ferner gehört der Status über den Stand der Instandhaltungsrücklagen und deren Fortschreibung zwar in die Jahresabrechnung, ist aber kein unabdingbarer Bestandteil des Wirtschaftsplanes und kann erst recht nicht zu dessen Ungültigerklärung führen. Das Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich eines Wirtschaftsplanes ist nicht der geeignete Ort, um nach dem Verbleib angeblich fehlender Rücklagen aus den Vorjahren zu forschen.

103. Soweit es sich um die Absätze 2 und 3 des Wirtschaftsplanbeschlusses (Einmalzahlung bis zum 5. Januar sowie Stundung bei pünktlicher Zahlung der zwölf gleichen Monatsteilbeträge jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu Händen der Verwaltung mit Verfallklausel bei Rückstand von mindestens zwei Teilbeträgen) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 (NJW 2003, 3550) wegen der generell gefassten Formulierungen ein Überschreiten der Beschlusskompetenz (BGHZ 145, 158) und demgemäß die Nichtigkeit der Absätze 2 und 3 angenommen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof aber gleichwohl betont, dass die Wohnungseigentümer (soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen) über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit beschließen dürfen und in inhaltlicher Hinsicht von der Beschlusskompetenz eine Fälligkeitsregelung mit Verfallklausel gedeckt ist, nach der die Vorschussforderungen aus einem geschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit monatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten. Demgemäß sind die Absätze 2 und 3 des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 nur wegen ihrer generellen Regelung für alle künftigen Wirtschaftspläne der Nichtigkeit anheim gefallen, während die gleichen Vorfälligkeitsregelungen für den konkret beschlossenen Wirtschaftsplan durchaus ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen können.

114. Über den letzten Absatz des Eigentümerbeschlusses vom 10. April 2000 zu TOP 7 hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht befunden, sondern die Entscheidung dem Senat überlassen. Der Senat sieht darin eine konkrete Fortgeltungsklausel für den gerade beschlossenen Wirtschaftsplan mit einem Volumen von 184.166,00 DM und den daraus sich ergebenden Umlageanteilen für die einzelnen Miteigentümer gemäß der Anlage 3 zur Versammlungsniederschrift vom 10. April 2000. Bei der gebotenen objektiven Auslegung dieses Absatzes spricht alles dafür, dass nur der konkrete Wirtschaftsplan mit dem konkreten Volumen gemeint war sowie nur dessen Fortgeltung. Denn die Fortgeltung war begrenzt, „bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird“. Auch soweit von einer Fälligkeit „künftig am 5. Januar des Wirtschaftsjahres“ gesprochen wird, ist das nach den gesamten Umständen darauf zu beziehen, dass in den Folgejahren noch kein Wirtschaftsplanbeschluss zustande kommt oder rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 27. Februar 2002 - 24 W 16/02 - NJW 2002, 3482 = ZMR 2002, 460), widerspricht der (konkrete) Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und übersteigt auch nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Erst eine mehrheitlich beschlossene generelle Fortgeltung aller künftigen Wirtschaftspläne übersteigt die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft (BayObLG ZMR 2003, 279; OLG Düsseldorf ZMR 2003, 862 = NZM 2003, 810). Auch aus der Behandlung der Sache durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2003 (NJW 2003, 3550), der die rechtliche Erörterung des letzten Absatzes des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 bewusst ausgeklammert hat, ergibt sich für den Senat, dass insoweit weder eine generelle Fortgeltungsklausel mit der Folge der Nichtigkeit anzunehmen ist noch gegen die vorliegende konkrete Fortgeltungsklausel rechtliche Bedenken bestehen, denn in beiden Fällen hätte der Bundesgerichtshof mit Sicherheit auch diese Rechtsfragen erörtert, zumal der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 28. April 2003 (NZM 2003, 557) auf seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen hat. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist nunmehr auch klargestellt, dass konkrete Fortgeltungsklauseln nicht die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer (BGHZ 145, 158) übersteigen.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller als Gesamtschuldner die Gerichtskosten ihres erfolglosen Rechtsmittels tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Dagegen besteht kein hinreichender Anlass, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG), zumal eine Vorlage an den Bundesgerichtshof erforderlich war.

Die Festsetzung des Geschäftswertes dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der des Landgerichts. Unberührt bleibt die Geschäftswertfestsetzung des Bundesgerichtshofes für den dort angefallenen Teil des Verfahrensgegenstandes dritter Instanz.