VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20.02.1997 - 30/96
Fundstelle
openJur 2012, 810
  • Rkr:
Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, daß die zuständige Gemeindevertretung ihn nicht in die Vorschlagsliste für Schöffen aufgenommen hat.

I.

Der Beschwerdeführer ist Angestellter der Amtsverwaltung Brieskow-Finkenheerd. Er hat sich als Schöffe für den Bezirk des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt beworben. Die Gemeindevertretung Groß Lindow nahm ihn jedoch in ihrer Sitzung vom 20. Juni 1996 nicht in die Vorschlageliste auf.

Die Voraussetzungen für das Ehrenrichteramt und das Verfahren. zur Wahl der ehrenamtlichen Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind in den §§ 31 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. § 36 GVG bestimmt, daß die Gemeinde in jedem vierten Jahr eine alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigende Vorschlagsliste für Schöffen aufstellt. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Der Gemeindevorsteher sendet die Vorschlageliste an den Richter beim Amtsgericht des Bezirks (§ 38 Abs. 1 GVG). Aus der Vorschlagsliste wählt ein nach § 40 GVG zu bildender Ausschuß sodann die erforderliche Zahl von Schöffen und Hilfsschöffen (§ 42 GVG).

II.

Mit seiner am 31. Juli 1996 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine "vorsätzliche Verhinderung der Bewerbung um ein Ehrenrichteramt nach Art. 110" Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und eine "Einschränkung von Art. 10" LV. Er trägt vor: Zwar habe ihn die Amtsverwaltung auf seine Bewerbung hin zunächst in die Abstimmungsliste für die Gemeindevertretung Groß Lindow aufgenommen. Am Tage der Sitzung habe ihm der Amtsdirektor jedoch mitgeteilt, daß er ihn von der Abstimmungsliste gestrichen habe. Er - der Amtsdirektor - werde dafür sorgen, daß der Beschwerdeführer, sollte er auf seine Bewerbung bestehen, nicht gewählt werde. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe der Amtsdirektor ihm mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes gedroht. In der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung sei er nach einem Vorschlag einer der Gemeindevertreter erneut auf die Abstimmungsliste gesetzt worden. Der Beschwerdeführer trägt in diesem Zusammenhang vor: "In der Diskussion über die Kandidaten hat der Amtsdirektor die Gemeindevertretung vorsätzlich zu der Nichtwahl meiner Person geführt, indem er auf die Notwendigkeit meiner Anwesenheit und meiner Arbeit in der Verwaltung ... hinwies und den Gemeindevertretern offerierte, bei einer Wahl meiner Person würde diese Arbeit liegen bleiben". Mit dieser Vorgehensweise habe der Amtsdirektor bewirkt, daß die Gemeindevertretung in seinem Falle die bei der Schöffenwahl allein maßgeblichen Kriterien der Eignung für das Schöffenamt aus dem Auge verloren habe.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Das Gericht läßt offen, ob nach dem Vortrag des Beschwerdeführers die Verletzung eines Landesgrundrechts auch nur möglich erscheint und nicht bereits die Beschwerdebefugnis entfällt.

a. In den Blick zu nehmen ist hier vor allem Art. 110 Abs. 1 LV. Danach dürfen den ehrenamtlichen Richtern durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen und ist während ihrer Amtszeit eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen. Hierzu ist bereits nicht unzweifelhaft, ob der brandenburgische Verfassungsgeber nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes überhaupt befugt war, einen besonderen Schutz für ehrenamtliche Richter zu normieren (bejahend Postier/Lieber in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 19, Rdn. 19, 22; dazu auch Sachs, ebenda, § 3, Rdn. 15; zu einer ähnlichen Bestimmung in Art. 73 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg s. David, Kommentar, 1994, Art. 73, Rdn. 9; zur Frage der Bindung des Landesverfassungsgebers an die grundgesetzliche Kompetenzverteilung vgl. allgemein etwa Pietzcker, Zuständigkeitsordnung und Kollisionsrecht im Bundesstaat, in: HStR, Band IV, § 99, Rdn. 35 einerseits; Huber in: Sachs, Grundgesetz, Art. 31, Rdn. 9 andererseits). Weiter erscheint fraglich, ob das von dem Beschwerdeführer behauptete Verhalten des Amtsdirektors in den Schutzbereich des Art. 110 Abs. 1 LV fällt. Diese Verfassungsbestimmung beschränkt sich ihrem Wortlaut nach darauf, die ehrenamtlichen Richter vor Benachteiligungen "durch ihre Tätigkeit", d.h. in Wahrnehmung ihres Amtes als ehrenamtliche Richter, zu schützen. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer abschließenden Entscheidung, ob sich die Regelung darin erschöpft (so für die ähnlich gefaßte Bestimmung des § 26 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz etwa Hauck, ArbGG, 1996, § 26, Rdn. 2 m.w.N.) oder ob sie bereits das - zeitlich vorgelagerte - Bemühen um das Amt, insbesondere die Bewerbung um die Aufnahme in die Vorschlagsliste, umfaßt (vgl. zu Art. 48 Abs. 2 GG betr. Bewerbungen um ein Bundestagsmandat Trute in: v. Münch (Begr.)/Kunig (Hrsg.), GG, Band 2, 3. Aufl., 1995, Art. 48, Rdn. 11 m.w.N.; vgl. auch Grunsky, ArbGG, 6. Auflage, 1990, § 26, Rdn. 2; David, a.a.O., Rdn. 11).

b. Ähnliches gilt für die Frage, ob eine Verletzung des von dem Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10 LV) auch nur möglich erscheint oder dieses Grundrecht in dem hier in Frage stehenden Zusammenhange von Art. 110 Abs. 1 LV als der spezielleren Bestimmung verdrängt wird.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) nicht erschöpft ist oder jedenfalls der auf einer rechtsanalogen Anwendung dieser Norm beruhende Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Beschwerdeführer vor der Anrufung des Verfassungsgerichts alle ihm nach Lage der Dinge gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen muß, wie es einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgericht und den Fachgerichten entspricht (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, zuletzt Beschluß vom 19. Dezember 1996 a.a.O., S. 5 des Umdrucks, m.w.N; vgl. auch etwa BVerfGE 68, 376, 380). Es ist vorrangig die Aufgabe der Fachgerichte, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen, die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und den so ermittelten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu würdigen. Sie haben hierbei auch den Schutz von Grundrechten sicherzustellen (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - S. 14 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 17 vorgesehen).

Hiernach muß der Beschwerdeführer zunächst entweder den Verwaltungsrechtsweg oder den Weg zu den Arbeitsgerichten beschreiten. Soweit er sich gegen das Verhalten der Gemeindevertretung wendet, ist er auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen (dazu nachfolgend a.). Soweit er sich gegen das Verhalten des Amtsdirektors (als des Vertretungsorgans seines Arbeitgebers) wenden will, kommt die Anrufung des Arbeitsgerichts in Betracht (dazu nachfolgend b.).

a. Eine Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar wird die Frage der gerichtlichen Anfechtbarkeit der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Kandidaten in die Schöffen-Vorschlagsliste nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Wahl auf die Vorschlagsliste sei einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (so Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., 1994, § 36, Rdn. 13). Die verwaltungsrechtliche Literatur geht demgegenüber überwiegend davon aus, die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wahlliste sei - wenn auch angesichts des weiten Auswahlermessens nur in Grenzen - überprüfbar (als schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln: Schnellenbach, NVwZ 1988, 703, 706; Stelkens in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 28, Rdn. 5; im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, also als Verwaltungsakt: Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 28, Rdn. 5; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 28, Rdn. 2; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 28, Rdn. 2). Einer rechtlichen Überprüfung steht jedenfalls nicht von vornherein entgegen, daß die Aufnahme eines Kandidaten in die Vorschlagsliste durch Wahl erfolgt. Der Gedanke, das Ergebnis einer Wahl richte sich allein nach dem Demokratieprinzip und nicht nach rechtlichen Kriterien (s. dazu Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Band 2, 1994, Art. 33, Rdn. 14), ist für eine Wahl durch eine kommunale Vertretung nicht einschlägig. Sie ist Teil der Selbstverwaltung und als Exekutivorgan gemäß Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden (s. Gern, Deutsches Kommunalrecht, 1994, Rdn. 504). Die von der Gemeindevertretung bei der Aufstellung der Vorschlagsliste zu beachtenden Vorgaben ergeben sich außer aus §§ 32 bis 34 GVG nicht zuletzt aus § 36 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen (vgl. zum Verfahren der Aufstellung der Vorschlagsliste, das die Wahl geeigneter Schöffen gewährleisten soll, BGH NStZ 1992, 92 f., mit Anm. Katholnigg, ebenda, S. 73 ff.). Von daher kann der Beschwerdeführer eine gerichtliche Überprüfung der Wahl auf die Schöffenliste verlangen (Art. 19 Abs. 4 GG), soweit er ein Recht auf Zugang zu dem Ehrenamt hat (dazu Stober, Der Ehrenbeamte in Verfassung und Verwaltung, 1981, S. 129 ff.). In diesem Zusammenhang obläge es dem Verwaltungsgericht auch, zu klären, ob das Ehrenrichteramt ein "öffentliches Amt" i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG darstellt, was gegebenenfalls einschließt, daß der Bewerbende einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung hat (vgl. dazu Maunz in Maunz-Dürig, GG, Band 2, 1994, Art. 33, Rdn. 13; v. Mangoldt-Klein, GG, Band 2, 2. Aufl., 1964, Art. 33, Anm. IV.4.; Battis in: Sachs, GG, 1996, Art. 33, Rdn. 24 f.; Schnellenbach, a.a.O., S. 706; AK-GG-Ridder, Band 1, 2. Aufl., 1989, Art. 33, Rdn. 49 ff., 52; zu den rechtlichen Vorgaben an die Eignung von Wahlbeamten und deren gerichtliche Überprüfung auch VGHBW ESVGH 34, 45, 46 ff ) Soweit ein subjektives Recht auf Zugang zu staatlichen Ehrenämtern zu bejahen ist, ergibt sich für das Verwaltungsgericht die weitere Frage, welche Bedeutung die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahrnehmung dieses Rechts hat. Entschiede die Gemeindevertretung mit der Aufstellung der Vorschlagsliste über die Möglichkeit, das Recht wahrzunehmen (vgl. VG Darmstadt HessVGRspr. 1985, 45, 47, 48; Stelkens, a.a.O.; Kopp, a.a.O.; allgemein zur Wirkung von Wahlen einer Gemeindevertretung, die Personalentscheidungen beinhalten, Meyer, Beschlüsse kommunaler Vertretungskörperschaften, 1990, S. 108 ff.), dürfte sie nicht willkürlich einzelne Bürger von der Möglichkeit ausschließen, das Ehrenamt zu erlangen (vgl. insbesondere Stelkens, a.a.O.). In diesem Zusammenhang wäre von dem Verwaltungsgericht gegebenenfalls auch aufzuklären, welche Gründe hier die Gemeindevertreter tatsächlich veranlaßt haben, von einer Aufnahme des Beschwerdeführers in die Liste für die Schöffen abzusehen.

Die hiernach nicht von vornherein ausgeschlossene Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Von einer Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg wäre freilich abzusehen, wenn dort effektiver Rechtsschutz nicht zu erwarten wäre (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 - LVerfGE 2, 171, 176 f.). Daß dies hier so wäre, steht aber nicht fest. Erscheint wie vorliegendenfalls - immerhin möglich, daß das Verwaltungsgericht die Klage für zulässig hält, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, zunächst diesen Weg zu beschreiten, bevor er das Verfassungsgericht in Anspruch nimmt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Dezember 1996 - VfGBbg 28/96 - S. 6 des Umdrucks; BVerfGE 91, 93, 106; 68, 376, 381; 16, 1, 2)

Für eine Sofortentscheidung des Verfassungsgerichts ohne vorherige Erschöpfung des Rechtsweges bzw. unter Hintansetzung des Grundsatzes der Subsidiarität eignet sich der Fall nicht. Ebenso wie bei Nichterschöpfung des Rechtsweges (im engeren Sinne) kommt auch im Anwendungsbereich des Subsidiaritätsgrundsatzes eine Sofortentscheidung des Verfassungsgerichts nur unter den - engen - Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg in Betracht (s. dazu näher Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 - S. 15 ff. des Umdrucks), die hier ersichtlich nicht vorliegen. Insbesondere ist die Sache nicht "von allgemeiner Bedeutung". Vielmehr handelt es sich um einen Einzelfall.

b. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen ein die Übernahme des Ehrenrichteramtes hintertreibendes Verhalten des Amtsdirektors wenden will, ist die Anrufung des Arbeitsgerichts denkbar. Vorstellbar ist etwa eine Klage auf Unterlassung für die Zukunft. In Betracht kommen kann auch eine Feststellungsklage dahin, daß der Amtsdirektor nicht berechtigt war und künftig nicht berechtigt ist, die Bewerbung des Beschwerdeführers für die Aufnahme in die Vorschlagsliste zu behindern oder sich gegen seine Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste auszusprechen. Die Zulässigkeit einer darauf gerichteten Klage erscheint nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BAGE 46, 322, 340 f.). Sie wird vor allem davon abhängen, ob der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat, etwa weil er beabsichtigt, sich beim nächsten Mal erneut für eine Wahl auf die Vorschlagsliste für Schöffen zu bewerben und mit einer Wiederholung von Benachteiligungen rechnen muß (vgl. dazu BAG NJw 74, 2023).