VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 30.11.1993 - 7/93
Fundstelle
openJur 2012, 710
  • Rkr:
Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist wegen fehlender Ausschöpfung des Rechtsweges gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 45 Abs. 2 VerfGGBbg (Verfassungsgerichtsgesetz) unzulässig.

Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer - sei es auch aus Unkenntnis - von einem zulässigen Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel keinen Gebrauch oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat.

Gegen die Zurückweisung seines Wahlvorschlages konnte der Beschwerdeführer gemäß §§ 63 Abs. 1, 37 Abs. 5 Satz 1 BbgKWahlG (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz) Beschwerde erheben und - im Falle einer erneuten negativen Entscheidung - den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschreiten.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer außerstande sah, die Beschwerdefrist des § 37 Abs. 5 Satz 1 BbgWahlG einzuhalten, eröffnet ihm nicht den außerordentlichen Rechtsweg zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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