Die Verfassungsbeschwerde ist wegen fehlender Ausschöpfung des Rechtsweges gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 45 Abs. 2 VerfGGBbg (Verfassungsgerichtsgesetz) unzulässig.
Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer - sei es auch aus Unkenntnis - von einem zulässigen Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel keinen Gebrauch oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat.
Gegen die Zurückweisung seines Wahlvorschlages konnte der Beschwerdeführer gemäß §§ 63 Abs. 1, 37 Abs. 5 Satz 1 BbgKWahlG (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz) Beschwerde erheben und - im Falle einer erneuten negativen Entscheidung - den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschreiten.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer außerstande sah, die Beschwerdefrist des § 37 Abs. 5 Satz 1 BbgWahlG einzuhalten, eröffnet ihm nicht den außerordentlichen Rechtsweg zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.