VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02
Fundstelle
openJur 2013, 13193
  • Rkr:

1. Für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs 1 FwG (FeuerwG BW) - vorliegt, kommt es auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an.

2. Der Kostenersatzanspruch nach § 36 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FwG (FeuerwG BW) kommt auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs 1 FwG (FeuerwG BW) und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FwG (FeuerwG BW) gewährleistet.

3. Zur "groben Fahrlässigkeit" im Sinne des § 36 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FwG (FeuerwG BW) im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot, nach Sonnenuntergang pflanzliche Abfälle zu verbrennen (§ 2 Abs 2 Satz 6 der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975, GBl S 187; zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl S 116).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bezüglich des vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrags fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2000 beträgt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.

Der Kläger ist Pächter eines Gartengrundstücks (Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 1143) auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im Außenbereich im Stadtteil Ruit im Gewann Horbergergasse. Auf ihm befindet sich nahe der nördlichen Grundstücksgrenze eine Geschirrhütte mit etwa 15 m3 Brutto-Rauminhalt.

Am späten Nachmittag des 22.10.1999, einem Freitag, entzündete der Kläger am südlichen Ende des Grundstücks ein Feuer, um Baumschnitt und Teile einer Brombeerhecke zu verbrennen. Die Sonne ging an diesem Tag um 18.21 Uhr unter.

Der Feuerwehrangehörige xxx benachrichtigte aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit etwa um 18.40 Uhr die Feuerwehrleitstelle Esslingen mit dem Funkspruch: "Geben Sie Kleineinsatz für Ostfildern 1/00 Gartenhausbrand in dem Horberger Gewann".

Nach entsprechender Anweisung der Feuerwehrleitstelle Esslingen (18.44 Uhr) rückte die freiwillige Feuerwehr Ostfildern um 18.47 Uhr mit einem Tanklöschfahrzeug und einem Mannschaftstransportwagen und insgesamt zehn Mann Besatzung aus. Ein Löschen des Feuers seitens der Feuerwehr war nach der Feststellung des Einsatzleiters nicht erforderlich. Dieser wies den Kläger lediglich an, für ein baldiges Erlöschen des Feuers zu sorgen, um keine weiteren Alarme auszulösen und weil ein solches Feuer nach Einbruch der Dunkelheit nicht zulässig sei. Weitere Maßnahmen der Feuerwehr erfolgten nicht. Die Fahrzeuge kehrten mit der Besatzung um 18.59 Uhr bzw. 19.00 Uhr an ihren Ausgangsort zurück.

Mit Kostenbescheid vom 12.1.2000 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 514,50 DM als Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz heran. Zur Begründung bezog sie sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 Feuerwehrgesetz (FwG) in Verbindung mit der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung (FwKS) der Beklagten. Der Kläger zahlte den von ihm geforderten Betrag und erhob gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid wird die Ersatzpflicht des Klägers auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 FwG i.V.m. der FwKS der Beklagten gestützt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 1.8.2000 zugestellt.

Am 30.8.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm 514,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 30.8.2000 zu zahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, beim Abbrennen von Baumreisig auf seinem Gartengrundstück nicht grob fahrlässig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 FwG gehandelt zu haben. Er habe vielmehr alles getan, um das Feuer nicht übergreifen zu lassen und die Rauchentwicklung in Grenzen zu halten. Dem Feuer habe er bis auf die ineinander verhakten Brombeerzweige immer nur kleine Portionen des Brennmaterials zugeführt. Durch das Verbrennen der Brombeerzweige, die er in größeren Portionen verbrannt habe, sei lediglich für den Zeitraum von ungefähr 5 Minuten eine Feuersäule in Höhe von 3 bis 4 m entstanden. Das Feuer habe insgesamt eine Stunde lang gebrannt. Grobe Fahrlässigkeit könne auch nicht damit begründet werden, dass er die Polizei zuvor nicht verständigt habe.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es gehöre zur Sorgfaltspflicht des Klägers, das Feuer so zu entfachen, dass es nicht wie ein Schadenfeuer wirken könne.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagten-Vertreter ergänzend erklärt, am 22.10.1999 auf dem Weg nach Hause eine 30 bis 40 m hohe Rauchsäule bemerkt und deshalb vermutet zu haben, alsbald über einen Feueralarm benachrichtigt zu werden.

In der mündlichen Verhandlung ist der Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu dem Einsatz am 22.10.1999 als Zeuge vernommen worden. Der ebenfalls als Zeuge geladene Feuerwehrangehörige xxx war im Termin nicht erschienen.

Mit Urteil vom 3.5.2001 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, an den Kläger 514,50 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 30.8.2000 und 9,26 % Zinsen seit 1.9.2000 zu bezahlen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Kostenersatz nach § 36 Abs. 2 FwG scheide von vornherein aus, da der Einsatz zum Zwecke der Bekämpfung eines Schadenfeuers im Sinne von § 2 Abs. 1 FwG erfolgt sei. Ein Erstattungsanspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG komme nicht in Betracht, da der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die (Schein-)Gefahr eines Schadenfeuers herbeigeführt habe. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige sich weder durch den Umstand, dass der Kläger die Abfälle auch nach Sonnenuntergang verbrannt und damit nicht im Einklang mit der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187) gehandelt habe, noch daraus, dass die Feuersäule zeitweise 3 bis 4 m hoch gewesen sei. Dem Kläger habe sich bei dem Umfang des von ihm entfachten Feuers die Möglichkeit einer Alarmierung der Feuerwehr durch Dritte nicht aufdrängen müssen. Dies werde bestätigt durch die Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters xxx, der es trotz einer 30 bis 40 m hohen Rauchsäule unterlassen habe, selbst die Feuerwehr zu alarmieren.

Mit Beschluss vom 2.10.2002 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Zur Begründung der Berufung vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und führt noch aus: Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei es nicht von Belang gewesen, wie sich das Feuer nach außen dem Betrachter darstelle. Gerade dies sei jedoch für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit erforderlich, da ansonsten bei Nichtschadenfeuern, die aber als Schadenfeuer erschienen, durch die Gemeinden keinerlei Kostenersatz gefordert werden könne. Daher hätte auch die Vernehmung des von der Berufungsklägerin benannten Zeugen, des Feuerwehrangehörigen xxx erfolgen müssen. Dieser hätte darlegen können, was ihn veranlasst habe, den Funkspruch zu geben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Bei der Entzündung des Nichtschadenfeuers habe er seiner Sorgfaltspflicht genügt. Zum Zeitpunkt des Feuers habe nur ein geringer Wind geweht und es habe sich um trockenes Brandgut gehandelt, so dass nur eine geringe Rauchentwicklung möglich gewesen sei. Zudem sei die Brandstelle gesichert gewesen. Ein Schadenfeuer mit Personengefährdung oder mit erheblichem Sachschaden sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen gewesen. Es sei auch zu beachten, dass beim Verbrennen von Reisig eine Feuersäule in Höhe von 3 bis 4 m nicht unüblich sei und das Feuer zu einer Jahreszeit entfacht worden sei, in der häufig Gartenabfälle verbrannt würden. Er habe daher davon ausgehen können, dass Dritte diese Möglichkeit in ihre Einschätzung der Sachlage einbeziehen würden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn der Kostenbescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Auch soweit die Beklagte zur (Rück-) Zahlung der vom Kläger bereits erstatteten Kosten des Feuerwehreinsatzes einschließlich Zinsen verurteilt worden ist, begegnet dies - mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - keinen rechtlichen Bedenken (2.).

1. Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von dem Kläger Kostenersatz fordert, sind im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und daher grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 1 Abs. 2 FwKS). Nach § 2 Abs. 1 FwG hat die Feuerwehr (u.a.) bei Schadenfeuer (Bränden) Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Ein Schadenfeuer ist ein Feuer, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 RdNr. 4). Zwar stellt allein das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit dem Ziel, diese zu beseitigen, bei objektiver Betrachtung kein Schadenfeuer in diesem Sinne dar. Indes kommt es auch für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorliegt - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG -, auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, und vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73).

Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr war hier der begründete Verdacht eines Schadenfeuers gegeben. Die Feuerwehrleitstelle Esslingen musste aufgrund des aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit abgegebenen Funkspruchs des Feuerwehrangehörigen xxx unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass tatsächlich ein Gartenhausbrand und damit ein Schadenfeuer im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG vorlag. Insbesondere musste bei lebensnaher Betrachtung der Leitstelle eine weitere Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheinen mit Blick auf den feuerwehrspezifische Fachbegriffe enthaltenden Wortlaut der Funk-Meldung und den Umstand, dass die Alarmierung durch einen - im Regelfall zu angemessener Risikoeinschätzung fähigen - Feuerwehrangehörigen erfolgte.

Wurden somit die fraglichen Leistungen von der Feuerwehr der Beklagten im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben erbracht, konnte sich ein Kostenersatzanspruch nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Satzes 2 des § 36 Abs. 1 FwG ergeben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 FwKS). Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG - die allein als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids in Betracht kommt - sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen indes nicht vor. Der Kläger hat die Gefahr oder den Schaden nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

Der Annahme einer "Gefahr" oder eines "Schadens" in diesem Sinne steht dabei allerdings nicht schon entgegen, dass der Kläger bei einer Ex-post Betrachtung objektiv kein Schadenfeuer herbeigeführt hat. Nach Auffassung des Senats kommt der Kostenersatzanspruch auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich in systematischer Hinsicht nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in § 36 Abs. 3 FwG die kostenrechtliche Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Diese Bestimmung regelt u.a. die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht des "Fehlalarmierenden", sie lässt sich aber nicht als spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadenfeuers verstehen. Insbesondere zwingt sie - auch mit Blick darauf, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG mit den Tatbestandsmerkmalen "Verursacher", "Gefahr" und "Schaden" ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt - nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Kostenersatzpflicht des "Verursachers" auf die Fälle einer bei Ex-post Beurteilung objektiv gegebenen Gefahr.

Bestätigt wird dieses Normverständnis, wenn der für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretenen Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sog. Sekundärebene (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 915 m.w.N.; Schoch, JuS 1990, 504, 507; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8.9.1989, VBlBW 1990, 232, 233, und vom 10.5.1990, VBlBW 1990, 469, 471) im Bereich des baden-württembergischen Feuerwehrrechts Geltung beigemessen wird. Denn danach soll eine kostenmäßige Freistellung nicht in Fällen erfolgen, in denen der in Anspruch Genommene - bei rückschauender Betrachtung - den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 915 m.w.N.). Hiervon wäre aber jedenfalls in Fällen auszugehen, in denen der Anschein eines Schadenfeuers auf einem vorwerfbaren, etwa im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des "Kostenverursachers" beruht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch den begründeten Verdacht eines Schadenfeuers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung veranlassen keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:

Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116) ist im Außenbereich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verboten (§ 2 Abs. 2 Satz 6). Ungeachtet der auch wetterbedingten Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung der zeitlichen Grenzen dieses Verbots im Einzelfall, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Feuer, das der Kläger nach seinem unstreitigen Vortrag am späten Nachmittag des 22.10.1999 gegen 18.00 Uhr entfachte, das über den Zeitpunkt des - "offiziellen" - Sonnenuntergangs hinaus (18.21 Uhr) brannte und kurz nach 19.00 Uhr vollständig erloschen war, nicht im Einklang mit der Verordnung stand und der Kläger deshalb ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verstoß gegen die Verordnung jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um einen Kostenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr setzt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG ausweislich ihres klaren Wortlauts zusätzlich zu einer Pflichtverletzung ein besonderes Maß des Verschuldens - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - voraus. An das Vorliegen dieses qualifizierten Verschuldens sind mit Blick auf die gesetzliche Systematik strenge Anforderungen zu stellen, wobei der Träger der Feuerwehr letztlich die Beweislast trägt (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 RdNr. 8). Die unentgeltlichen, im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erbrachten Leistungen der Feuerwehr in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG auf der einen und die Fälle des Kostenersatzanspruches nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG auf der anderen Seite stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies steht einer "weiten" Auslegung der Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG, die ausnahmsweise die Abwälzung der Kosten des Einsatzes auf Einzelpersonen erlauben, entgegen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das von der Vorschrift vorausgesetzte qualifizierte Verschulden beim Kläger nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Verstoß gegen die Verordnung den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen. Wie dem Verwaltungsgericht erscheint jedoch auch dem Senat der Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit nicht berechtigt.

Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung auf den Senat insgesamt den Eindruck eines gewissenhaften und pflichtbewussten Mannes gemacht hat, hat dort ausgeführt, dass der 22.8.1999 ein sonniger Tag im Spätherbst gewesen und es um 18.00 Uhr noch hell gewesen sei. Auch sei das Dornengestrüpp lange abgelagert und trocken gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es rasch abbrennen werde. Geht man aufgrund dieser unwidersprochen gebliebenen Angaben davon aus, dass der Kläger mit dem Verbrennen noch bei Helligkeit vor Sonnenuntergang begonnen und maßgeblich wohl nur infolge einer unzutreffenden Einschätzung der Dauer des Brennvorgangs in die Zeit nach Sonnenuntergang "hineingeriet", lässt bereits dies den Pflichtverstoß weniger schwerwiegend erscheinen.

Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger mit seinem Feuer jedenfalls den Zeitraum der Dämmerung nicht überschritten hat. Nach der glaubhaften Einlassung des Klägers war das Feuer bereits weitgehend erloschen, als die Feuerwehr erschien. Demnach wurde mit dem brennenden Feuer der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs allenfalls um eine halbe Stunde überschritten. Dem entspricht es, dass der Beklagten-Vertreter im Zusammenhang mit seinen Beobachtungen dem Senat gegenüber erklärt hat, die Sonne sei "am Untergehen gewesen" und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt "nicht auch noch ein Feuer entzündet" hätte.

Ausgehend hiervon erscheint mit Blick auf die Tageszeit unter den gegebenen Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Während das Entzünden eines Feuers bei Dunkelheit, etwa zur Nachtzeit einen auffälligen Feuerschein hervorruft, in dieser Zeit nicht mit dem gezielten Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien gerechnet werden muss und es sich deshalb aufdrängt, dass ein derartiges Feuer als Schadenfeuer qualifiziert und ein (Fehl-) Alarm ausgelöst werden kann, gilt dies nicht in vergleichbarer Weise für den Zeitraum der Dämmerung. Hier liegt die Möglichkeit, dass ein auch aus der Ferne erkennbares offenes Feuer auf das Verbrennen von landwirtschaftlichen oder Gartenabfällen zurückzuführen ist, nicht derart fern, dass sich dem Verursacher die Gefahr einer Fehlalarmierung bereits aufdrängen muss. Eindrucksvoll belegt wird die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die in der Berufungsverhandlung wiedergegebene Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters. Dieser hat aus der von ihm aus etwa 2 bis 2 ½ km Entfernung wahrgenommenen Rauchsäule eine Gefahr nicht hergeleitet, weil "ihm klar gewesen sei, dass es sich um Außenbereich gehandelt habe". Dem gemäß hat er auch von einer Alarmierung abgesehen. Auch der Inhalt der von dem Feuerwehrangehörigen xxx abgesetzten Funkmeldung ("Gartenhausbrand") belegt, dass die Lichtverhältnisse selbst aus der Entfernung jedenfalls noch eine Zuordnung der Feuerstelle zum Außenbereich zuließen.

Dem Kläger ist ferner zugute zu halten, dass er das Feuer im Außenbereich am südlichen Ende des von ihm gepachteten Gartengrundstücks unstreitig in etwa 25 m Entfernung von der Geschirrhütte und ca. 45 m Entfernung von den nächsten Wohngebäuden entfacht hat (vgl. die Niederschrift vom 22.1.2004, S. 2 und 4). In diesem - von jeglicher Bebauung abgesetzten - Bereich war mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle - zumal Ende Oktober - durchaus zu rechnen. Selbst wenn mit dem Feuer der in der bereits genannten Verordnung normierte Mindestabstand zu Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5) - geringfügig - unterschritten worden sein sollte, würde auch dies angesichts aller Umstände jedenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.

Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters konnte auf die Vernehmung des Zeugen xxx verzichtet werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bekundungen unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen wären, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger zu begründen.

2. Auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Insoweit kann ebenfalls Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen werden. Rechtliche Einwände hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, also seit 30.8.2000 zustehen. Dass das Begehren des Klägers auch die Zahlung der gesetzlichen Prozesszinsen umfasst, hat dieser auf entsprechenden Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt.

Lediglich die Höhe des Zinssatzes war in der tenorierten Weise zu korrigieren. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Da der Basiszinssatz variabel ist - er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB), das Verwaltungsgericht für den Zeitraum ab 1.9.2000 aber einen fixen Zinssatz zugesprochen hat, war der Tenor insoweit neu zu fassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.