OLG Köln, Beschluss vom 15.11.1991 - 19 W 49/91
Fundstelle
openJur 2012, 73265
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.10.1991 wird der ihm am 15.10.1991 zugestellte Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.10.1991 - 21 0 485/90 - aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Gründe

Die gemäß § 793 I ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist begründet.

Das Landgericht hätte den Androhungsbeschluß nach § 890 II ZPO, mit dem die Zwangsvollstreckung beginnt (vgl. z.8. Thomas/Putzo, ZPO 17. Auf., § 890 Anm. 2 c;

Zöller/Stöber, ZPO 16. Aufl., § 890 Rn. 12; jeweils m.N.), nicht erlassen dürfen, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorlagen. Dazu gehört die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 21.02.1991 durch die Gläubigerin an den Schuldner (§§ 795, 724, 750 ZPO). Daß sie erfolgt sei, hat die Gläubigerin nicht nur nicht dargetan - dazu hätte ihr ggfs. Gelegenheit gegeben werden müssen -, aus den Akten ergibt sich vielmehr eindeutig, daß eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs bisher nicht vorliegt, also auch nicht zugestellt worden sein kann. Erst mit Schriftsatz vom 30.10.1991 hat die Gläubigerin beantragt, ihr eine vollstreckbare

Ausfertigung zu erteilen. Damit können aber für die Vergangenheit die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht hergestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen (§ 91 I ZPO).

Beschwerdewert: 2.500,00 DM.