OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.1984 - 20 W 7/84
Fundstelle
openJur 2012, 72564
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 4.200,- DM festgesetzt.

Gründe

Die nach §91 a II ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§91 a, 93 ZPO den Klägern auferlegt. Die Beklagte durfte nämlich auch nach Auffassung des Senats die Entschädigung bis zur vorgenommenen Auszahlung zurückhalten.

Da zumindest die Sparkasse ... als Realgläubigerin die Auszahlung an die Kläger daran geknüpft hatte, daß die Versicherungsleistung zur Wiederherstellung des Wohnhauses verwendet wurde, durfte die Beklagte nur auszahlen, wenn und soweit die Verwendung zur Wiederherstellung gesichert war (§19 III 1 VGB). Die Kläger hätten dies durch Vorlage von Handwerkerrechnungen oder auch durch Vorlage von bindenden Verträgen nachweisen können. Angebote, bei denen nicht festzustellen war, ob sie zu einem bindenden Vertragsschluß geführt hatten, konnten nicht ausreichen. Darauf sind die Kläger auch entgegen ihrem jetzigen Vorbringen durch Schreiben an ihre Anwälte vom 6.9. und 13.9.1983 (Bl. 51, 52 d.A.) ausdrücklich von der Beklagten hingewiesen worden. Da die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen unterblieb, war die Verwendung zur Wiederherstellung frühestens mit dem Nachweis, daß der Bau wieder errichtet war, sichergestellt. Dies war durch eine entsprechende Bescheinigung der Stadt ... vom 16.9.1983 belegt. Die Beklagte hat noch rechtzeitig die Zeitwertentschädigung am 20.9.1983 ausgezahlt.

Der über den Zeitwert hinausgehende Neuwertanteil (§7 III a VGB) brauchte zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlt zu werden. Die Wiederrichtung des Hauses besagt noch nichts dazu, ob dabei Beträge in Höhe der Versicherungsentschädigung aufgewandt werden. Es besteht immer die Möglichkeit, den Neubau weniger aufwendig mit geringeren Kosten zu errichten. Deshalb konnte die Beklagte zu Recht auf Unterlagen in Höhe der vollen Ersatzsumme bestehen. Diese sind aber erst mit Schriftsatz vom 3.11.1983 vorgelegt worden, nach dessen Erhalt unverzüglich von der Beklagten gezahlt wurde.

Soweit die Kläger nunmehr behaupten, ihr Anwalt habe diese Rechnungen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.1983 vorgelegt, widerspricht das dem Inhalt des Protokolls. Danach hat Rechtsanwalt ... erklärt, "er habe Rechnungen über die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes vorliegen, die einen Gesamtbetrag von 71.925,- DM ergäben". Im übrigen sind diese Unterlagen auch damals nicht zu den Gerichtsakten eingereicht worden. Die Beklagte hatte damit keine Möglichkeit, diese nachzuprüfen.

Unerheblich ist auch die im übrigen bestrittene Behauptung, der Direktionsschadensregulierer ... der Beklagten habe sich an Ort und Stelle von dem Fortgang der Bauarbeiten überzeugen können. Selbst wenn das zuträfe, könnte der Zeuge über die Höhe der Aufwendungen dadurch kaum Feststellungen treffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

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